3. Abschriften
1 Die Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder Lichtpause und
dergleichen besteht in der Erklärung, dass sie mit dem Original übereinstimme.
2 Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn er die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB).
§ 38bis* 3bis. Elektronische Beglaubigung
1 Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit
von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn er im Schweizerischen
Register der Urkundspersonen eingetragen ist.
2 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.
§ 39
4. Ausstand
1 Die Beglaubigung ist unzulässig:
a) in eigener Sache;
b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin,
der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft
führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG ZGB).
§ 40
II. Sicherung des Datums
1 Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde geschieht durch eine
vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch
wen sie ihm vorgelegt worden sei.
§ 41
III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen
1 Zustände und Vorgänge darf der Notar nur aufgrund der von ihm gemachten Wahrnehmungen beurkunden.
2 Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder Vorganges, wie er
ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen
er zur Feststellung aufgefordert wurde.
§ 42
IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
1 Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen hat der Notar an der Versammlung persönlich anwesend zu sein und ein Protokoll über die gefassten
Beschlüsse zu führen. Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses.
Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Versammlung sowie durch den Notar zu
unterzeichnen.
§ 43
V. Beurkundung von Bürgschaften
1 Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
5. Aufbewahrung und Registrierung der
§ 44 Urkunden
I. Aufbewahrung der Urkunden
1. Allgemeines Urkundenprotokoll
1 Der Notar ist unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über
das Obligationenrecht und § 348 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit
Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister
bleiben vorbehalten (§ 18 EG ZGB).
2 Werden die Belege (Vollmachten, Zustimmungs-Erklärungen usw.) nicht
der Originalurkunde einverleibt, so sind sie mit der Nummer der Originalurkunde zu versehen und ordnungsgemäss aufzubewahren. Sie sind in
angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen (§ 18 EG ZGB).
3 Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen sowie von Abschriften und die Beurkundungen nach §§ 37, 38 und 40 dieser Verordnung muss der Notar nicht in das Originalurkunden-Protokoll aufnehmen.
Er muss sie auch nicht in ein Register eintragen.
§ 45
2. Verfügungen von Todes wegen
1 Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung des
Inhalts zukommen zu lassen, dass eine Verfügung errichtet wurde. Der
Notar hat beim Tode des Erblassers dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes eine beglaubigte Abschrift zu übergeben (§ 18 EG ZGB).
2 Der Testator hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über die letztwillige Verfügung vom Notar gegen Quittung herauszuverlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu
versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, eine Abschrift beim Tode des Testators dem zuständigen Amtschreiber auszuhändigen.
3 Erbverträge dürfen den Parteien nicht herausgegeben werden.
§ 45bis* 2bis. Vorsorgeaufträge
1 Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Zivilstandsamt ist auf Verlangen des Auftraggebers eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Der Notar
hat bei Eintritt des Vorsorgefalls der Erwachsenenschutzbehörde auf deren
Verlangen eine beglaubigte Kopie zu übergeben.
2 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über den
Vorsorgeauftrag vom Notar gegen Quittung heraus zu verlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu
versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, bei Eintritt
des Vorsorgefalls eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde
auszuhändigen.
§ 46
3. Wechselproteste
1 Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 19111) sind mit einer
besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen.
2 Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchschlag bestehen.
3 Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat der Notar dafür zu sorgen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.
§ 47
II. Einsichtnahme
1 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann beim Notar die
Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.
2 …*
§ 48
III. Herausgabe
1 Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil oder auf eine richterliche oder administrative Verfügung herausgegeben werden.
2 Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.
§ 49
IV. Ausfertigung
1. Allgemeines*
1 Jede Vertragspartei und alle berechtigten Interessenten können vom
Notar beglaubigte Abschriften oder Auszüge verlangen.
2 Auf der Originalurkunde ist nebst dem Zeitpunkt der Ablieferung zu
vermerken, für wen die Ausfertigung errichtet wurde.
3 …*
§ 49 bis
2. Elektronische Ausfertigung
1 Der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihm errichteten
öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er im schweizerischen Register der
Urkundspersonen eingetragen ist.
2 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.
1) SR 220.
§ 50
V. Registrierung
1. Allgemeines Register
1 Der Notar hat alle Originalurkunden, die von ihm nach dieser Verordnung geordnet aufbewahrt werden müssen, sofort nach der Errichtung in
ein Register einzutragen.
2 Das Register muss enthalten:
a) die Ordnungsnummer des Geschäftes in chronologischer Reihenfolge;
b) Name, Wohnort und Heimat der an der Beurkundung beteiligten
Parteien;
c) Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes;
d) Datum der Beurkundung;
e) Datum der Herausgabe der Ausfertigung.
§ 51
2. Spezielle Register
a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen*
1 Die öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Verfügungen von Todes
wegen einzutragen.
2 Die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen muss enthalten:*
a) Ordnungsnummer;
b) Name, Wohnort und Heimat des Testators bzw. der an der Beurkundung beteiligten Parteien;
c) Datum der Beurkundung;
d) Datum der Mitteilung an den zuständigen Amtschreiber;
e) Datum der Aushändigung der Abschrift;
f) Datum der Zustellung der Abschrift an den zuständigen Amtschreiber oder der Aushändigung des Originals der letztwilligen Verfügung an den Testator;
g) Vermerk über Einband des Originals.
§ 51bis* abis) Kontrolle der Vorsorgeaufträge
1 Die öffentlich beurkundeten Vorsorgeaufträge sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Vorsorgeaufträge einzutragen.
2 Die Kontrolle der Vorsorgeaufträge muss enthalten:
a) Ordnungsnummer;
b) Name, Wohnort und Heimat des Auftraggebers;
c) Datum der Beurkundung;
d) Datum der Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt;
e) Datum der Aushändigung der Kopie an den Auftraggeber;
f) Datum der Zustellung der Kopie an die Erwachsenenschutzbehörde
oder der Aushändigung des Originals an den Auftraggeber.
§ 52
b) Bürgschaftsregister
1 Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist im Bürgschaftsregister einzutragen.
2 Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Datum der Beurkundung;
b) Gläubiger;
c) Schuldner;
d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;
e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;
f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.
3 Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom Notar zu unterzeichnen (§§ 349 und 350 EG ZGB).
§ 53
c) Register der Wechselproteste
1 Die beurkundeten Wechselproteste sind in einem besonderen Register zu
verzeichnen.
2 Das Register muss enthalten:
a) Ordnungsnummer der Abschrift der Protesturkunde;
b) Name des Auftraggebers;
c) Name, bei dem der Protest erhoben werden musste;
d) Datum der Beurkundung des Protestes.
§ 54
3. Aufbewahrung der Register
1 Der Notar hat alle von ihm zu führenden Register wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.
6. Kosten
§ 55
I. Gebühren und Auslagen
1 Der Notar ist berechtigt, für seine Bemühungen eine Entschädigung und
den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu verlangen. Er kann vor Ausübung des Auftrages einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren wird durch einen
vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif bestimmt.1)
3 Für Bemühungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet
der Notar eine Entschädigung, wobei der Arbeitsaufwand, die Bedeutung
der Urkunde und die ökonomische Lage des Klienten berücksichtigt werden können.
§ 56
…
§ 57
…
§ 58
…
1) Der Notariatsgebührentarif ist heute vom Kantonsrat zu erlassen, vgl. § 371 EG
ZGB.
7. Verantwortlichkeit
§ 59
I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1 Der Notar steht für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und
für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates.
2 Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienst stehender Notar verursacht, haftet der Staat nicht (§ 9 EG ZGB).
§ 60
II. Disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Verletzt ein Notar die ihm obliegenden Pflichten oder verstösst er gegen
die Würde, die Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats
unerlässlich sind, so ergreift der Regierungsrat auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amtes wegen disziplinarische Massnahmen. Nötigenfalls kann die
Berufsbewilligung vorsorglich entzogen werden.*
2 Je nach Art und Schwere des Falles können folgende Disziplinarmittel zur
Anwendung gebracht werden:
a) Verweis;
b)* Busse bis 20'000 Franken;
c) Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr;
d) Entzug der Berufsbewilligung.
3 Mehrere Disziplinarmittel können miteinander verbunden werden.*
§ 60 bis
Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung des Notars verjährt fünf Jahre nach der
Pflichtverletzung.
2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung ist in jedem Fall verjährt, wenn die massgebende Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.
4 Stellt die Pflichtverletzung ein strafbares Verhalten dar, gilt die vom
Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Absätze 2 und 3 sind anwendbar.
§ 61
III. Sicherheit
1 Als Sicherheitsleistung muss der Notar eine Haftpflichtversicherung zur
Deckung von Schäden aus der Berufsausübung abschliessen.
2 Die Haftpflichtversicherung muss folgenden Anforderungen genügen:
a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
b)* die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro
Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken pro Jahr; sind
mehrere Notare gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 2 Millionen
Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen
mit über 5 mitversicherten Notaren beträgt die Versicherungssumme
pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;
c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann
vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;
d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach
deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
e) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des
Versicherungsschutzes der Staatskanzlei mitzuteilen.
§ 62
…
8. Aufsicht
§ 63
I. Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörde über sämtliche im Kanton Solothurn praktizierenden
Notare ist der Regierungsrat. Er übt die Aufsicht durch die Staatskanzlei
aus.
§ 64
II. Kompetenzen des Regierungsrates
1 Dem Regierungsrat obliegt:
a) der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als administrative
Massnahme im Sinne von § 9 dieser Verordnung;
b) die Anwendung der Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung;
c) Beschlussfassung über Beschwerden.
§ 65
III. Beschwerde
1 Jeder Beteiligte oder Dritte, der sich über die Art und Weise der Berufsausübung durch einen Notar zu beklagen hat, kann gegen ihn beim Regierungsrat Beschwerde führen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und unter Beifügung der in Händen des
Beschwerdeführers befindlichen Belege bei der Staatskanzlei einzureichen.
§ 66
IV. Kompetenzen der Staatskanzlei
1. Allgemeines
1 Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung aller das Notariat betreffenden Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regierungsrat die erforderlichen Anträge.
§ 66bis* 1bis. Führung des schweizerischen Registers der Urkundspersonen
1 Die Staatskanzlei trägt die Notare und die weiteren Urkundspersonen auf
Gesuch hin in das schweizerische Register der Urkundspersonen ein und
nimmt die erforderlichen Mutationen vor.
§ 67
2. Aufsichtsführung
1 Die Staatskanzlei hat in allen ihr zur Kenntnis gelangenden Fällen, in
denen gegen einen Notar administrativ oder disziplinarisch vorgegangen
werden muss, im Auftrag des Regierungsrates einzuschreiten, indem sie für
die Untersuchung der Sache, Beseitigung der vorhandenen Übelstände und
gegebenenfalls für disziplinarische Massnahmen sorgt.
§ 68
3. Inspektionen
1 Die durch den Regierungsrat angeordneten Inspektionen sollen periodisch alle 6 Jahre erfolgen. Sie haben sich nicht auf die Buchführung zu
erstrecken.
2 Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu orientieren.
3 Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.
§ 69
4. Inspektionsbericht
1 Über die Inspektion ist der Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrates
ein vollständiger Bericht im Doppel auszuhändigen.
§ 70
5. Geheimhaltungspflicht
1 Die Inspektionsorgane sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen
strengste Verschwiegenheit zu wahren.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71
I. Sicherstellung
1 Notare, die eine Sicherheit nach den bisherigen Bestimmungen geleistet
haben, sind gehalten, die Berufshaftpflichtversicherung nach § 61 dem
Justiz-Departement vor dem 1. Januar 1993 zur Genehmigung vorzulegen.
2 Die geleisteten Sicherheiten werden vom Justiz-Departement verwahrt;
nach Genehmigung der Haftpflichtversicherung werden sie dem Notar
zurückgegeben.
3 Beendigt ein solcher Notar die Berufsausübung vor dem 1. Januar 1993,
so werden ihm die geleisteten Sicherheiten nach Ablauf eines Jahres zurückgegeben, sofern nicht eine Klage oder ein Disziplinarverfahren hängig
ist.
§ 71 bis
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. September 2019 (§
9 Abs. 3)
1 Auf Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung, die bei
Inkrafttreten der Änderung von § 9 Absatz 3 hängig sind, ist das neue
Recht anwendbar.
§ 72
II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen
1 Die Kompetenz-Delegationen in den §§ 63 und 66-69 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.