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Notariatsverordnung

Solothurn · 129.11 · ordinance

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Contents: 79 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 4 bis
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 7 bis
  10. § 8
  11. § 9
  12. § 10 nach der Rechtskraft des Entzuges wieder erteilt werden.*
  13. § 11
  14. § 12
  15. § 13
  16. § 14
  17. § 15
  18. § 16
  19. § 17
  20. § 18
  21. § 19
  22. § 20
  23. § 21
  24. § 22
  25. § 23
  26. § 24 verfasst sein.*
  27. § 25
  28. § 26
  29. § 27
  30. § 28
  31. § 29
  32. § 30
  33. § 31
  34. § 32
  35. § 33
  36. § 34
  37. § 35
  38. § 36 Vollmacht beizubringen.*
  39. § 37
  40. § 37 bis
  41. § 38
  42. § 39
  43. § 40
  44. § 41
  45. § 42
  46. § 43
  47. § 44 Urkunden
  48. § 45
  49. § 46
  50. § 47
  51. § 48
  52. § 49
  53. § 49 bis
  54. § 50
  55. § 51
  56. § 52
  57. § 53
  58. § 54
  59. § 55
  60. § 56
  61. § 57
  62. § 58
  63. § 59
  64. § 60
  65. § 60 bis
  66. § 61
  67. § 62
  68. § 63
  69. § 64
  70. § 65
  71. § 66
  72. § 67
  73. § 68
  74. § 69
  75. § 70
  76. § 71
  77. § 71 bis
  78. § 72
  79. § 73

79 provisions

§ 38

3. Abschriften 1 Die Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder Lichtpause und dergleichen besteht in der Erklärung, dass sie mit dem Original übereinstimme. 2 Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn er die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB). § 38bis* 3bis. Elektronische Beglaubigung 1 Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn er im Schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist. 2 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.

§ 39

4. Ausstand 1 Die Beglaubigung ist unzulässig: a) in eigener Sache; b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG ZGB).

§ 40

II. Sicherung des Datums 1 Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen sie ihm vorgelegt worden sei.

§ 41

III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen 1 Zustände und Vorgänge darf der Notar nur aufgrund der von ihm gemachten Wahrnehmungen beurkunden. 2 Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder Vorganges, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde.

§ 42

IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen 1 Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen hat der Notar an der Versammlung persönlich anwesend zu sein und ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Versammlung sowie durch den Notar zu unterzeichnen.

§ 43

V. Beurkundung von Bürgschaften 1 Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. 5. Aufbewahrung und Registrierung der

§ 44 Urkunden

I. Aufbewahrung der Urkunden 1. Allgemeines Urkundenprotokoll 1 Der Notar ist unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht und § 348 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten (§ 18 EG ZGB). 2 Werden die Belege (Vollmachten, Zustimmungs-Erklärungen usw.) nicht der Originalurkunde einverleibt, so sind sie mit der Nummer der Originalurkunde zu versehen und ordnungsgemäss aufzubewahren. Sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen (§ 18 EG ZGB). 3 Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen sowie von Abschriften und die Beurkundungen nach §§ 37, 38 und 40 dieser Verordnung muss der Notar nicht in das Originalurkunden-Protokoll aufnehmen. Er muss sie auch nicht in ein Register eintragen.

§ 45

2. Verfügungen von Todes wegen 1 Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass eine Verfügung errichtet wurde. Der Notar hat beim Tode des Erblassers dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes eine beglaubigte Abschrift zu übergeben (§ 18 EG ZGB). 2 Der Testator hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über die letztwillige Verfügung vom Notar gegen Quittung herauszuverlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, eine Abschrift beim Tode des Testators dem zuständigen Amtschreiber auszuhändigen. 3 Erbverträge dürfen den Parteien nicht herausgegeben werden. § 45bis* 2bis. Vorsorgeaufträge 1 Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Zivilstandsamt ist auf Verlangen des Auftraggebers eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Der Notar hat bei Eintritt des Vorsorgefalls der Erwachsenenschutzbehörde auf deren Verlangen eine beglaubigte Kopie zu übergeben. 2 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Originalurkunde über den Vorsorgeauftrag vom Notar gegen Quittung heraus zu verlangen. In diesem Falle ist die Empfangsbestätigung anstelle der Originalurkunde zu versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht entbunden, bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.

§ 46

3. Wechselproteste 1 Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel 1040 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 19111) sind mit einer besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen. 2 Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchschlag bestehen. 3 Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat der Notar dafür zu sorgen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.

§ 47

II. Einsichtnahme 1 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann beim Notar die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist. 2 …*

§ 48

III. Herausgabe 1 Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil oder auf eine richterliche oder administrative Verfügung herausgegeben werden. 2 Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.

§ 49

IV. Ausfertigung 1. Allgemeines* 1 Jede Vertragspartei und alle berechtigten Interessenten können vom Notar beglaubigte Abschriften oder Auszüge verlangen. 2 Auf der Originalurkunde ist nebst dem Zeitpunkt der Ablieferung zu vermerken, für wen die Ausfertigung errichtet wurde. 3 …*

§ 49 bis

2. Elektronische Ausfertigung 1 Der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihm errichteten öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er im schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist. 2 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht. 1) SR 220.

§ 50

V. Registrierung 1. Allgemeines Register 1 Der Notar hat alle Originalurkunden, die von ihm nach dieser Verordnung geordnet aufbewahrt werden müssen, sofort nach der Errichtung in ein Register einzutragen. 2 Das Register muss enthalten: a) die Ordnungsnummer des Geschäftes in chronologischer Reihenfolge; b) Name, Wohnort und Heimat der an der Beurkundung beteiligten Parteien; c) Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes; d) Datum der Beurkundung; e) Datum der Herausgabe der Ausfertigung.

§ 51

2. Spezielle Register a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen* 1 Die öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen einzutragen. 2 Die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen muss enthalten:* a) Ordnungsnummer; b) Name, Wohnort und Heimat des Testators bzw. der an der Beurkundung beteiligten Parteien; c) Datum der Beurkundung; d) Datum der Mitteilung an den zuständigen Amtschreiber; e) Datum der Aushändigung der Abschrift; f) Datum der Zustellung der Abschrift an den zuständigen Amtschreiber oder der Aushändigung des Originals der letztwilligen Verfügung an den Testator; g) Vermerk über Einband des Originals. § 51bis* abis) Kontrolle der Vorsorgeaufträge 1 Die öffentlich beurkundeten Vorsorgeaufträge sind besonders zu nummerieren und in die Kontrolle der Vorsorgeaufträge einzutragen. 2 Die Kontrolle der Vorsorgeaufträge muss enthalten: a) Ordnungsnummer; b) Name, Wohnort und Heimat des Auftraggebers; c) Datum der Beurkundung; d) Datum der Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt; e) Datum der Aushändigung der Kopie an den Auftraggeber; f) Datum der Zustellung der Kopie an die Erwachsenenschutzbehörde oder der Aushändigung des Originals an den Auftraggeber.

§ 52

b) Bürgschaftsregister 1 Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist im Bürgschaftsregister einzutragen. 2 Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) Datum der Beurkundung; b) Gläubiger; c) Schuldner; d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde; e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung; f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners. 3 Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom Notar zu unterzeichnen (§§ 349 und 350 EG ZGB).

§ 53

c) Register der Wechselproteste 1 Die beurkundeten Wechselproteste sind in einem besonderen Register zu verzeichnen. 2 Das Register muss enthalten: a) Ordnungsnummer der Abschrift der Protesturkunde; b) Name des Auftraggebers; c) Name, bei dem der Protest erhoben werden musste; d) Datum der Beurkundung des Protestes.

§ 54

3. Aufbewahrung der Register 1 Der Notar hat alle von ihm zu führenden Register wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren. 6. Kosten

§ 55

I. Gebühren und Auslagen 1 Der Notar ist berechtigt, für seine Bemühungen eine Entschädigung und den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu verlangen. Er kann vor Ausübung des Auftrages einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. 2 Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren wird durch einen vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif bestimmt.1) 3 Für Bemühungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet der Notar eine Entschädigung, wobei der Arbeitsaufwand, die Bedeutung der Urkunde und die ökonomische Lage des Klienten berücksichtigt werden können.

§ 56

…

§ 57

…

§ 58

… 1) Der Notariatsgebührentarif ist heute vom Kantonsrat zu erlassen, vgl. § 371 EG ZGB. 7. Verantwortlichkeit

§ 59

I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit 1 Der Notar steht für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates. 2 Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienst stehender Notar verursacht, haftet der Staat nicht (§ 9 EG ZGB).

§ 60

II. Disziplinarische Verantwortlichkeit 1 Verletzt ein Notar die ihm obliegenden Pflichten oder verstösst er gegen die Würde, die Ehre und das Vertrauen, die für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, so ergreift der Regierungsrat auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen disziplinarische Massnahmen. Nötigenfalls kann die Berufsbewilligung vorsorglich entzogen werden.* 2 Je nach Art und Schwere des Falles können folgende Disziplinarmittel zur Anwendung gebracht werden: a) Verweis; b)* Busse bis 20'000 Franken; c) Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr; d) Entzug der Berufsbewilligung. 3 Mehrere Disziplinarmittel können miteinander verbunden werden.*

§ 60 bis

Verjährung 1 Die disziplinarische Verfolgung des Notars verjährt fünf Jahre nach der Pflichtverletzung. 2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung ist in jedem Fall verjährt, wenn die massgebende Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. 4 Stellt die Pflichtverletzung ein strafbares Verhalten dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Absätze 2 und 3 sind anwendbar.

§ 61

III. Sicherheit 1 Als Sicherheitsleistung muss der Notar eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Berufsausübung abschliessen. 2 Die Haftpflichtversicherung muss folgenden Anforderungen genügen: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung; b)* die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken pro Jahr; sind mehrere Notare gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 2 Millionen Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 5 mitversicherten Notaren beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken; c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden; d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; e) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Staatskanzlei mitzuteilen.

§ 62

… 8. Aufsicht

§ 63

I. Aufsichtsbehörden 1 Aufsichtsbehörde über sämtliche im Kanton Solothurn praktizierenden Notare ist der Regierungsrat. Er übt die Aufsicht durch die Staatskanzlei aus.

§ 64

II. Kompetenzen des Regierungsrates 1 Dem Regierungsrat obliegt: a) der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als administrative Massnahme im Sinne von § 9 dieser Verordnung; b) die Anwendung der Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung; c) Beschlussfassung über Beschwerden.

§ 65

III. Beschwerde 1 Jeder Beteiligte oder Dritte, der sich über die Art und Weise der Berufsausübung durch einen Notar zu beklagen hat, kann gegen ihn beim Regierungsrat Beschwerde führen. 2 Die Beschwerde ist schriftlich und unter Beifügung der in Händen des Beschwerdeführers befindlichen Belege bei der Staatskanzlei einzureichen.

§ 66

IV. Kompetenzen der Staatskanzlei 1. Allgemeines 1 Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung aller das Notariat betreffenden Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regierungsrat die erforderlichen Anträge. § 66bis* 1bis. Führung des schweizerischen Registers der Urkundspersonen 1 Die Staatskanzlei trägt die Notare und die weiteren Urkundspersonen auf Gesuch hin in das schweizerische Register der Urkundspersonen ein und nimmt die erforderlichen Mutationen vor.

§ 67

2. Aufsichtsführung 1 Die Staatskanzlei hat in allen ihr zur Kenntnis gelangenden Fällen, in denen gegen einen Notar administrativ oder disziplinarisch vorgegangen werden muss, im Auftrag des Regierungsrates einzuschreiten, indem sie für die Untersuchung der Sache, Beseitigung der vorhandenen Übelstände und gegebenenfalls für disziplinarische Massnahmen sorgt.

§ 68

3. Inspektionen 1 Die durch den Regierungsrat angeordneten Inspektionen sollen periodisch alle 6 Jahre erfolgen. Sie haben sich nicht auf die Buchführung zu erstrecken. 2 Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu orientieren. 3 Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.

§ 69

4. Inspektionsbericht 1 Über die Inspektion ist der Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrates ein vollständiger Bericht im Doppel auszuhändigen.

§ 70

5. Geheimhaltungspflicht 1 Die Inspektionsorgane sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 71

I. Sicherstellung 1 Notare, die eine Sicherheit nach den bisherigen Bestimmungen geleistet haben, sind gehalten, die Berufshaftpflichtversicherung nach § 61 dem Justiz-Departement vor dem 1. Januar 1993 zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die geleisteten Sicherheiten werden vom Justiz-Departement verwahrt; nach Genehmigung der Haftpflichtversicherung werden sie dem Notar zurückgegeben. 3 Beendigt ein solcher Notar die Berufsausübung vor dem 1. Januar 1993, so werden ihm die geleisteten Sicherheiten nach Ablauf eines Jahres zurückgegeben, sofern nicht eine Klage oder ein Disziplinarverfahren hängig ist.

§ 71 bis

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. September 2019 (§ 9 Abs. 3) 1 Auf Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung, die bei Inkrafttreten der Änderung von § 9 Absatz 3 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

§ 72

II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen 1 Die Kompetenz-Delegationen in den §§ 63 und 66-69 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 73

III. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenz- Delegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Oktober 1959 genehmigt. Inkrafttreten am 6. November 1959. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.01.1964 keine Angabe § 37bis eingefügt - 11.09.1966 01.01.1967 § 56 aufgehoben - 11.09.1966 01.01.1967 § 57 aufgehoben - 11.09.1966 01.01.1967 § 58 aufgehoben - 27.11.1979 01.01.1980 § 1 Abs. 1 geändert - 27.11.1979 01.01.1980 § 13 totalrevidiert - 27.11.1979 01.01.1980 § 24 totalrevidiert - 27.11.1979 01.01.1980 § 30 totalrevidiert - 27.11.1979 01.01.1980 § 31 totalrevidiert - 12.02.1991 01.05.1991 § 61 totalrevidiert - 12.02.1991 01.05.1991 § 62 aufgehoben - 12.02.1991 01.05.1991 § 71 totalrevidiert - 23.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, b) geändert - 23.10.2006 01.01.2007 § 39 Abs. 1, b) geändert - 23.10.2006 01.01.2007 § 52 Abs. 2, f) geändert - 28.09.2010 01.01.2011 § 67 totalrevidiert - 09.11.2010 01.02.2011 § 4 Abs. 3 aufgehoben - 09.11.2010 01.02.2011 § 8 aufgehoben - 09.11.2010 01.02.2011 § 9 Abs. 1, a) geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 14 Abs. 3 eingefügt - 09.11.2010 01.02.2011 § 23 Abs. 1 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 24 Abs. 2 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 25 totalrevidiert - 09.11.2010 01.02.2011 § 28 Abs. 1 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 1 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 2 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 31 Abs. 2 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 35 Abs. 2 geändert - 09.11.2010 01.02.2011 § 47 Abs. 2 aufgehoben - 09.11.2010 01.02.2011 § 49 Abs. 3 aufgehoben - 09.11.2010 01.02.2011 § 51 totalrevidiert - 23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 3 23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 3 25.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2, g) geändert GS 2012, 69 25.09.2012 01.01.2013 § 4bis eingefügt GS 2012, 69 25.09.2012 01.01.2013 § 45bis eingefügt GS 2012, 69 25.09.2012 01.01.2013 § 51 Sachüberschrift geändert GS 2012, 69 25.09.2012 01.01.2013 § 51bis eingefügt GS 2012, 69 20.10.2014 01.04.2015 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2014, 45 28.10.2014 01.01.2015 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2014, 48 19.10.2015 01.01.2016 § 7bis eingefügt GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 2 geändert GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 38bis eingefügt GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 49 Sachüberschrift geändert GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 49bis eingefügt GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 2 geändert GS 2015, 49 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 1 geändert GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 2, b) geändert GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 60bis eingefügt GS 2015, 49 19.10.2015 01.01.2016 § 66bis eingefügt GS 2015, 49 24.04.2018 01.07.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018, 8 24.09.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 geändert GS 2019, 38 24.09.2019 01.01.2020 § 71bis eingefügt GS 2019, 38 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 Abs. 1 27.11.1979 01.01.1980 geändert - § 4 Abs. 1 24.04.2018 01.07.2018 geändert GS 2018, 8 § 4 Abs. 2, g) 25.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 69 § 4 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben - § 4bis 25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69 § 7bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 § 8 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben - § 9 Abs. 1, a) 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 9 Abs. 3 24.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 38 § 10 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 § 13 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert - § 13 Abs. 1, b) 23.10.2006 01.01.2007 geändert - § 14 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 eingefügt - § 23 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 24 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert - § 24 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 25 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert - § 25 Abs. 2, a) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3 § 25 Abs. 2, a) 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45 § 25 Abs. 2, b) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3 § 28 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 30 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert - § 30 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 30 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 30 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49 § 31 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert - § 31 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 35 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert - § 37bis 31.01.1964 keine Angabe eingefügt - § 38bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 § 39 Abs. 1, b) 23.10.2006 01.01.2007 geändert - § 45bis 25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69 § 47 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben - § 49 19.10.2015 01.01.2016 Sachüberschrift geändert GS 2015, 49 § 49 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben - § 49bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 § 51 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert - § 51 25.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 69 § 51 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49 § 51bis 25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69 § 52 Abs. 2, f) 23.10.2006 01.01.2007 geändert - § 56 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben - § 57 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben - § 58 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben - § 60 Abs. 1 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49 § 60 Abs. 2, b) 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49 § 60 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 60bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 § 61 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert - § 61 Abs. 2, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48 § 62 12.02.1991 01.05.1991 aufgehoben - § 66bis 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49 § 67 28.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert - § 71 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert - § 71bis 24.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 38

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