b) Benützung
1 Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Benützungsreglemente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen.
2 Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen
des Veterinärdienstes zu erfolgen.
§ 42
c) Kostentragung
1 Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgung der tierischen
Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst übernommen werden
müssen.
2 Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung werden den Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet.
3 Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpern direkt ab Hof
werden von der Tierseuchenkasse getragen.
§ 43
Küchen- und Speiseabfälle
1 Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt, als Futter verwertet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, bedarf einer Bewilligung
des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage sind vom Veterinärdienst genehmigen zu lassen.
3 Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen-
und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich vergewissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonalen Bewilligung ist.
4 Der Veterinärdienst kontrolliert halbjährlich die Betriebe, die Abfälle
behandeln.
5 Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Gaststätten und kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter.
§ 44
Milch und deren Nebenprodukte
1 Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin,
wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als
Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.
2.2.3. Künstliche Besamung und Embryotransfer
§ 45
Künstliche Besamung; Bewilligung
1 Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des
Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Die Bewilligung wird erteilt an:
a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis;
b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen
können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.
§ 46
Embryotransfer
1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.
2 Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu
melden.
2.3. Bekämpfungsmassnahmen
§ 47
Meldepflicht
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch
einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer solchen unverzüglich
einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.
§ 48
Erste Massnahme
1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein
hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben.
§ 49
Desinfektion
1 Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel.
2 Bei hochansteckenden Seuchen kann der Veterinärdienst spezialisierte
Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.
§ 50
Einzelne Krankheiten
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann in Ergänzung zum
Bundesrecht Massnahmen anordnen bei:
a) der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV;
b) der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV;
c) der ansteckenden Pferdemetritis gemäss Artikel 242 Absatz Buchstabe b TSV;
d) der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff. TSV.
§ 51
Seuchen des Wildes und der Fische
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft die seuchenpolizeilichen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung.
2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die
kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die
kantonale Fischereiverwaltung.
§ 52
Ersatzvornahmen
1 In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, die amtlichen Tierärzte und -
ärztinnen, die Bieneninspektoren und -inspektorinnen sowie durch die
Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen
angeordnet werden.
2.4. Beiträge und Entschädigungen
§ 53
Tierseuchenkasse
1 Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch den Veterinärdienst.
§ 54
Äufnung
1 Der jährliche Kantonsbeitrag wird unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgrund der Beitragsverordnung des Kantonsrates zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom
2. April 19961) im Rahmen des Voranschlages festgesetzt.
2 Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen der Kasse und
werden vom Regierungsrat festgelegt.
§ 55
Garantieverpflichtung
1 Zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten wird die Tierseuchenkasse bis zu
einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken geäufnet.
§ 56
Entschädigungen für Tierverluste
1 Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverluste beträgt 90% des
Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechnet.
2 Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht.
3 Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigungen für Tierverluste nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinnen ausgerichtet
werden.
§ 57
Verweigerung oder Kürzung
1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden
herabgesetzt bei:
a) allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes genannten Fällen;
b) Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen.
1) BGS 921.13.
§ 58
Weitere Leistungen
1 Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich:
a)* die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen, Bieneninspektoren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expertinnen sowie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei;
b) die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin
angeordneten Abklärungen, Behandlungen, Impfungen, Bekämpfungsmassnahmen und dergleichen;
c) die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formularen;
d) die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionalen Anlagen für
Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung;
e) die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3 dieser Verordnung.
§ 59
Abwälzung von Bekämpfungskosten
1 Kosten, die wegen Missachtung von Tierseuchenvorschriften verursacht
werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.
2 Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse verursacht werden oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbeiträge geleistet werden,
gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.
2.5. Schätzung
§ 60
Schätzung der Tierverluste
1 Die Schätzungsexperten oder -expertinnen schätzen den Verkehrswert
der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden
müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75 TSV fest.
§ 61
Einleitung des Verfahrens
1 Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt auf des Anordnung
des Veterinärdienstes.
§ 62
Ordentliche Schätzung
1 Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder
bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Unterlagen.
2 Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder eines bevollmächtigten
Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzuführen. Das Ergebnis ist
sogleich schriftlich bekanntzugeben
3 Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Tierbesitzer
bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist.
4 Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektoren oder -inspektorinnen
dem Veterinärdienst Antrag auf Entschädigung.
§ 63
Ausserordentliche Schätzung
1 In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tieres Antrag auf Abänderung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexperten stellen.
2 Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Recht der Anhörung zu
gewähren.
§ 64 Pauschale Schätzung
1 Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schätzung des Einzeltieres kann diese in den im Bundesrecht genannten Fällen in einem Pauschalverfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerten ermittelt werden.
§ 65 Kosten
1 Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist kostenlos.
3. Tierschutz
3.1. Organisation, Behörden und Aufgaben
§ 66 Tierschutzbehörde
1 Die Organe des Tierschutzes sind zuständig für den Vollzug des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)1) und der Tierschutzverordnung
vom 27. Mai 1981 (TSchV)2).
§ 67 Organe
1 Organe des Tierschutzes sind:
a) der Regierungsrat;
b) das Volkswirtschaftsdepartement;
c)* der kantonale Veterinärdienst;
d) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
dbis)* die Tierschutzkommission;
e) die Tierversuchskommission;
f) die Gemeindebehörden;
g) die Polizeiorgane;
h) die Tierärzte und -ärztinnen;
i) der kantonale Tierschutzinspektor oder die kantonale Tierschutzinspektorin;
j)* …
k) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sowie
l) die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.
§ 68 Zuständigkeit:
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung aus.
1) SR 455.
2) SR 455.1.
2 Er ist zuständig für:*
a) die Wahl der Tierschutzkommission;
b) die Wahl der Tierversuchskommission;
c) die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskommission auf eine
solche eines Nachbarkantons.
§ 69 b) Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und
kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in dieser Verordnung
zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Es ist insbesondere zuständig für.
a) die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen
Tierschutzinsepktorin;
b) die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.
§ 70 Kantonaler Veterinärdienst*
1 Der Veterinärdienst vollzieht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilligungen nach Bundesrecht.
2 Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäss den Artikeln
24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 dieser Verordnung.
3 Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bis 1 dieser Verordnung
genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteilen.
§ 71 d) Tierschutzinspektor, -inspektorin
1 Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontrolliert die Tierhaltungen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.
2 Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und
Strafanzeige einreichen.*
§ 72 e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen
1 Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den
Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen.*
2 Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weisungen Bericht und
stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Strafanzeigen.
§ 73 f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen
1 Die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen überprüfen die Nutztierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes.
2 Sie erstellen Betriebsprotokolle und beantragen beim Veterinärdienst
Massnahmen.
§ 74 g) Jagd- und Fischereiverwaltung
1 Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Kunstbaue
zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde.
2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist ihr zu melden.
3 Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begrenzen.
4 Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung in diesen Angelegenheiten ist der Veterinärdienst anzuhören.
§ 75 h) Gemeindebehörden und andere Organe
1 Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g, h und k genannten
Organe unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.*
2 Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vorhaben, welche
die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid.
3 Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 24
und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei
Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst
Bericht.
§ 75bis* i) Tierschutzkommission
1 Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitgliedern und setzt sich in
der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildtierhaltung, des
Zoofachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Tierärzte oder Tierärztinnen und der kantonalen Verwaltung zusammen.
2 Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag
an die Behörde.
3 Sie kann Informationsaufgaben übernehmen.
§ 75ter* j) Tierversuchskommission
1 Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgliedern und setzt sich in
der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tierschutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusammen.
2 Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche und stellt dem Veterinärdienst Antrag.
3 Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Ernennung nach § 68
Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbarkantons wahrgenommen.
§ 76 Zutritt
1 Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
3.2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen
§ 77 Ausbildung
1 Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über den Erwerb des
Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 19861).
2 Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, die den Anforderungen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Tieren verfügen.
1) SR 455.12.
3 Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen ausbilden wollen, bedürfen der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
§ 78 Gesuche
1 Beim Veterinärdienst sind die Gesuche einzureichen für:
a) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpfleger oder Tierpflegerin;
b) die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb;
c) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit.
§ 79 Fähigkeitsausweis
1 Der Veterinärdienst führt den Vorbereitungskurs und die Prüfung für die
Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger oder -pflegerin durch.
2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt.
3.3. Tierheime und Zucht von Heimtieren
§ 80 Tierheime
a) Begriff
1 Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.
§ 81 b) Meldepflicht
1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies dem
Veterinärdienst melden.
2 Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss dies der Einwohnergemeinde melden.*
3 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von weiteren Heimtieren
betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden.*
4 Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung.*
§ 81bis* c) Hundezucht
1 Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, von denen anzunehmen ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft weitervererben. Anlässlich
der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hinzuwirken.
3.4. Wildtierhaltung
§ 82 Grundsatz
1 Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist nach Massgabe des
Bundesrechts bewilligungspflichtig.
§ 83 Gesuche
1 Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhaltungen sind mit entsprechendem Formular beim Veterinärdienst einzureichen.
§ 84 Bewilligungen
1 Der Veterinärdienst erteilt die Bewilligungen nach Artikel 43 TSchV.
2 Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbaren und geschützten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts ist
die kantonale Jagdverwaltung anzuhören.
§ 85 Kontrollen und Meldungen
1 Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen
mindestens einmal jährlich.
2 Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im
voraus zu melden.
§ 86 Tierbestandeskontrolle
1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin muss eine Tierbestandeskontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes führen. Er kann die
Kennzeichnung der Tiere verlangen.
2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
3.5. Handel und Werbung mit Tieren
§ 87 Grundsatz
1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und die Verwendung lebender
Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
2 Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverkauf sind ebenfalls im
Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
§ 88* …
§ 89 Bewilligungsgesuche, Bewilligung
1 Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren
sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu richten.
2 Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 TSchV und legt die Bedingungen fest.
§ 90 Kontrolle
1 Der Veterinärdienst hat die bewilligten Betriebe mindestens alle 2 Jahre
zu überprüfen.
§ 91 Tierbestandeskontrolle
1 In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verordnung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden.
2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.
3.6. Tierversuche
§ 92 Versuchstierzuchten, -handlungen
1 Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen bedürfen auf Gesuch
hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst.
2 Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe mindestens einmal jährlich.
3 Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obligatorisch.
§ 93 Tierversuche
a) Meldung, Gesuch
1 Alle Tierversuche sind dem Veterinärdienst mit dem entsprechenden
Formular zu melden.
2 Der Veterinärdienst entscheidet über die Bewilligungspflicht und kann
von den Gesuchstellern weitere für den Entscheid relevante Unterlagen
verlangen.
3 Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahme und zum Antrag
an die Tierversuchskommission weiterzuleiten.
§ 94 b) Bewilligung
1 Der Veterinärdienst entscheidet gestützt auf den Antrag der Tierversuchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, so ist dies gegenüber
der Kommission schriftlich zu begründen.
§ 95 c) Kontrollen
1 Der Veterinärdienst überprüft jährlich Institute und Laboratorien, welche
Tierversuche durchführen.
§ 96 d) Zwischen und Abschlussberichte
Artikel 63a
TSchV Meldung.
3.7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen
§ 97 Sportliche Wettkämpfe
1 Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mit Pferden, Hunden, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu melden.
§ 98 Dopingkontrollen
1 Der Veterinärdienst kann die Veranstalter verpflichten, Dopingkontrollen
durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen.
4. Gebühren
§ 99 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Anerkennungen, Kontrollen, Verfügungen und Anordnungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren erhoben, die
im Gebührentarif festgelegt werden.
5. Rechtsschutz, Rückerstattungen und
Strafbestimmungen
§ 100 Rechtsschutz
1 Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Tierschutzbehörden
§ 67 gemäss
Buchstabee c bis l kann innert 10 Tagen Beschwerde beim
Departement geführt werden.
2 Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert
10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.*
§ 101 Rückerstattungen
1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge können zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht.
§ 102 Strafbestimmungen
a) Tierseuchen
b) Tierschutz
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen fliessen in die Tierseuchenkasse.
2 Widerhandlungen gegen die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften sind
von den Organen der Tierseuchenpolizei dem Veterinärdienst zu melden.
3 Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den
Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft.
4 Strafanzeigen, Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Veterinärdienst und dem Bundesamt für Veterinärwesen zu
melden.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 103 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben sind:
a) die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom
5. Juni 19841);
1) GS 89, 489 (BGS 435.148.1).
b) der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Januar 1941)1);
c) die Verordnung über die Benützung der Hunde als Zugtiere vom
23. Januar 19232);
d) das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfektionsmitteln mit
chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen (RRB vom 2. Mai
1969)3);
e) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Januar 19874);
f) die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV im
Kanton Solothurn vom 29. November 19835);
g) die Verordnung über die Honorare, Entschädigungen, Gebühren
und Beiträge zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
vom 3. November 19926).
§ 104 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 24 zusammen mit dem
Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt.
6.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der
Teilrevision vom 12. Juli 2005
§ 105 Änderung von Verordnungen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat
am 26. Juni 1996 abgewiesen.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996.
1) GS 75, 193 (BGS 435.148.3).
2) GS 69, 14 (BGS 435.148.6).
3) GS 84, 293 (BGS 926.714.2).
4) GS 90, 747 (BGS 926.712).
5) GS 89, 367 (BGS 926.712.1).
6) GS 92, 650 (BGS 926.716).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.1998 01.10.1998 § 2 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 6 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben -
29.06.1998 01.10.1998 § 8 Sachüberschrift
geändert
-
29.06.1998 01.10.1998 § 9 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1,
dbis)
eingefügt -
29.06.1998 01.10.1998 § 68 Abs. 2 geändert -