§ 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzug in den Rechtsgebieten der Tierseuchen, der tierischen Abfälle, des Tierschutzes sowie des Viehhandels.
Solothurn · 926.711 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzug in den Rechtsgebieten der Tierseuchen, der tierischen Abfälle, des Tierschutzes sowie des Viehhandels.
Zuständigkeit 1 Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird. 2 Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Veterinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzogen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt wird.* 1) GS 93, 344. 2) BGS 126.1. 2. Tierseuchen 2.1. Organisation, Behörden und Aufgaben
Tierseuchenpolizei 1 Die Tierseuchenpolizei des Kantons Solothurn ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 (TSG)1), der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)2) sowie der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)3).
Organe 1 Organe der Tierseuchenpolizei sind: a) der Regierungsrat; b) das Departement; c)* der kantonale Veterinärdienst; d) der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin; e) die Amtstierärzte und -ärztinnen; f) die Kontrolltierärzte und -ärztinnen; g) die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen; h)* … i) die Bieneninspektoren und -inspektorinnen; j) die Wasenmeister und -meisterinnen; k) die Polizeiorgane; l) die Einwohnergemeinden; m) Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen. 2 Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 19924) Anwendung.* 3 Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i, j und m richtet sich nach der Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 19965).* 4 …*
Aufgaben der Tierseuchenpolizei 1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben. 1) SR 916.40. 2) SR 916.401. 3) SR 916.441.22. 4) BGS 126.1. 5) BGS 926.712. 2 Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
Volkswirtschaftsdepartement 1 Dem Departement obliegt: a)* … b)* … c) die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder der -inspektorin; d) die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinnen; e) die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen; f) die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Organe nach den Buchstaben a bis d; g)* die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise; h)* die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und - inspektorinnen; i) die Erteilung der Viehhandelspatente; j)* … k)* … l)* die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regionen für Tierkörpersammelstellen und in Regionen für Anlagen für Notschlachtungen.
Kantonaler Veterinärdienst* 1 Der Veterinärdienst hat nebst den in den Bundesvorschriften und dem Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten: a) Administration der Tierseuchenpolizei; b) Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Klauentiere); c) Führen der Tierseuchenkasse; d)* Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine; e)* Veranlassen der Untersuchung der zu Kontrollzwecken erhobenen Proben in Laboratorien eigener Wahl. 2 Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in Tierseuchensachen zuständig. 3 Der Regierungsrat kann dem Veterinärdienst weitere Aufgaben zuweisen.
Kantonstierarzt/Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet die Tierseuchenpolizei nach Massgabe von Artikel 301 TSV.* 2 Er oder sie trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Organen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rahmen der Tierseuchenpolizei. 3 Ihm oder ihr obliegen insbesondere: a)* … b) die Erteilung von Bewilligungen gemäss Bundesvorschriften: c) die Aufsicht über den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen; d) die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege sowie über die Wasenmeister und -meisterinnen; e) die Aufsicht über die Entsorgung von Tierkörpern und die Verwertung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft sowie Speiseabfällen etc.; f) die Beschaffung von Daten und Informationen über Tierbestände; g) die Organisation von Kursen für die seuchenpolizeilichen Organe und Viehhändler; h) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; i) die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln; j) die Sorge für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung; k) die Anordnung von seuchenpolizeilichen Einschränkungen im Lebensmittelverkehr;
Amtliche Tierärzte Amtstierärzte, -ärztinnen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt das Kantonsgebiet in Vollzugskreise auf. Für jeden Vollzugskreis wird ein Amtstierarzt oder eine -ärztin angestellt. Die Anstellung der Amtstierärzte und der -ärztinnen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie übernehmen die Aufgaben der Kontrolltierärzte oder -ärztinnen, soweit diese Aufgaben dem Kanton obliegen. 2 Die Amtstierärzte oder -ärztinnen übernehmen die Aufgaben der Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen, soweit ihnen diese Aufgaben zugeteilt werden. 3 Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben, welche der Datenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte
b) Kontrolltierärzte, -ärztinnen 1 Kontrolltierärzte und -ärztinnen vollziehen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.
c) Gemeinsame Bestimmungen 1 Die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen führen die in den Bundes- und kantonalen Vorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der -ärztin aus. 2 Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.
Nichtamtliche Tierärzte, -ärztinnen 1 Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte und -ärztinnen führen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht im Einzelfall überbunden werden können, im Auftrag und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin aus. 2 Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.
…
Bieneninspektoren, -inspektorinnen 1 In jedem Bieneninspektionskreis ist für die Seuchenpolizei der Bienen der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin zuständig. 2 Er oder sie wird auf Vorschlag der Sektionen des kantonalen Bienenzüchtervereins gewählt.
Kantonaler Bieneninspektor, kantonale Bieneninspektorin 1 Der kantonale Bieneninspektor oder die kantonale Bieneninspektorin ist fachlicher Berater bzw. fachliche Beraterin des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Aufgaben richten sich nach deren Weisungen. 2 Er oder sie wird auf Antrag des Veterinärdienstes gewählt.
Wahlvoraussetzungen 1 Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt werden, wer im Besitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Instruktionskurses erteilt. 2 Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an den vom Bund oder Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungskursen teilnehmen.
Wasenmeister, Wasenmeisterinnen 1 Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemeinden bestimmt und entschädigt. 2 Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen und sorgen für das Einsammeln, das Zwischenlagern und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Abfälle.
Polizeiorgane und Gemeinden 1 Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüllen die in der Gesetzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst übertragenen Aufgaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei in ihrer amtlichen Tätigkeit. 2 Die Gemeinden haben eine Organisation für die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben vorzusehen.
Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben 1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch jene Personen und Organe, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können. 2 Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher Funktion. 3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind: a) der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen Dienstes; b) der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensmittelkontrolle; c) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d) die Fleischinspektoren und -inspektorinnen; e) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen; f) die Jagdberechtigten; g) die Jagd- und Fischereiaufseher; h) die Schätzungsexperten und -expertinnen; i) die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste; k) weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
Schätzungsexperten, -expertinnen 1 Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste kann gewählt werden, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzt.
Zutrittsrecht und Funktionen 1 Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuchenpolizei und deren Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen finden die Vorschriften des Bundes Anwendung. 2.2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen 2.2.1. Tiere
Zentrales Betriebsregister 1 Der Veterinärdienst stellt das von den Kantonen zu führende Register gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951) sicher.
Verzeichnis der Klauentiere 1 Der Tierhalter führt ein Verzeichnis über alle im Betrieb vorhandenen Klauentiere. 2 Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Veterinärdienst kann dazu Weisungen erlassen.
Registrierung anderer Tiere 1 Wer mit Geflügel, Papageienvögeln, Fischen oder Süsswasserkrebsen Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu führen. 2 An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind laufend einzutragen.
Kennzeichnung 1 Der Veterinärdienst erlässt Weisungen über die Kennzeichnung der einzelnen Tierarten. 2 Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird durch den Veterinärdienst abgegeben. 1) SR 916.401. 3 Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen.
Verkehrsscheine 1 Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformulare sowie die Kontrolle und Abrechnung über die Formularblöcke besorgt der Veterinärdienst.
Transport 1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzvorschriften genügen. 2 Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Transportmittel stichprobenweise.
Märkte, Ausstellungen, Schauen a) Bewilligung 1 Viehmärkte, Viehausstellungen und überregionale Viehschauen dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden. 2 Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen. 3 Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen anzuordnen.
b) Verfahren 1 Die Veranstalter treffen zusammen mit den Gemeinden die nötigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.
Sömmerung und Winterung 1 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften werden in Form einer Richtlinie des Veterinärdienstes erlassen. 2 Weidebesitzer und -besitzerinnen, Pächter und Pächterinnen, Hirten und Hirtinnen, Tierärzte und -ärztinnen werden jeweils über die Änderungen
Wanderschafherden 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wanderzonen fest. 2 Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Auflagen enthalten.
Viehhandel: a) Patent 1 Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Patentes. 2 Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflichten der Viehhändler und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschriften des Bundes, des Konkordats und des Gebührentarifs.
b) Kontrollführung 1 Die Viehhandelskontrolle erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes und den Weisungen des Veterinärdienstes.
Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung 1 Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sich über die praktischen und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen. 3 Ausserkantonale gewerbsmässige Klauenpfleger, welche im Kantonsgebiet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepflicht beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin.
Anlagen für Notschlachtungen: a) Bewilligung, Trägerschaft 1 In jeder durch das Departement bezeichneten Region wird mindestens eine Anlage für Notschlachtungen betrieben. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Betriebsbewilligung. 3 Träger der regionalen Anlagen sind Benützerorganisationen der betreffenden Region. 4 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Schlachtungen von kranken Tieren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (Notschlachtanlagen) durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Schlachten
b) Bau 1 Der Neu- oder Ausbau von regionalen Schlachtanlagen erfolgt unter Mitwirkung des Veterinärdienstes. 2 Pläne und Baubeschrieb sind diesem vor Ausführung zur Genehmigung einzureichen. 3 Er bestimmt die beitragsberechtigten Kosten.
c) Betrieb 1 Für den Betrieb einer Anlage ist eine Betriebskommission einzusetzen und ein Benützerreglement auszuarbeiten. 2.2.2. Tierische Stoffe
Entsorgung tierischer Abfälle 1 Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)2), welche nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regionalen Tierkörpersammelstellen abzuliefern. 1) SR 817.190. 2) SR 916.441.22. 2 Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge ist für die Inhaber tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindlich.
a) Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden einer Region betreiben in Absprache mit dem Veterinärdienst eine Sammelstelle, in welche tierische Abfälle geliefert werden können. 2 Bau und Unterhalt der Sammelstelle ist Sache der Gemeinden.