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Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung

Solothurn · 926.711 · ordinance

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Contents: 66 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 l)* …
  11. § 11 Ausbildung verfügen.*
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32 orientiert.*
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37 und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. November 20051)).*
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. Artikel 63a
  65. § 67 gemäss
  66. § 70

66 provisions

§ 41

b) Benützung 1 Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Benützungsreglemente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen. 2 Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen des Veterinärdienstes zu erfolgen.

§ 42

c) Kostentragung 1 Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgung der tierischen Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst übernommen werden müssen. 2 Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung werden den Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet. 3 Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpern direkt ab Hof werden von der Tierseuchenkasse getragen.

§ 43

Küchen- und Speiseabfälle 1 Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt, als Futter verwertet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage sind vom Veterinärdienst genehmigen zu lassen. 3 Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich vergewissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonalen Bewilligung ist. 4 Der Veterinärdienst kontrolliert halbjährlich die Betriebe, die Abfälle behandeln. 5 Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Gaststätten und kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter.

§ 44

Milch und deren Nebenprodukte 1 Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen. 2.2.3. Künstliche Besamung und Embryotransfer

§ 45

Künstliche Besamung; Bewilligung 1 Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Die Bewilligung wird erteilt an: a) Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis; b) Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.

§ 46

Embryotransfer 1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden. 2 Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden. 2.3. Bekämpfungsmassnahmen

§ 47

Meldepflicht 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer solchen unverzüglich einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.

§ 48

Erste Massnahme 1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern; insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben.

§ 49

Desinfektion 1 Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel. 2 Bei hochansteckenden Seuchen kann der Veterinärdienst spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.

§ 50

Einzelne Krankheiten 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann in Ergänzung zum Bundesrecht Massnahmen anordnen bei: a) der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV; b) der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV; c) der ansteckenden Pferdemetritis gemäss Artikel 242 Absatz Buchstabe b TSV; d) der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff. TSV.

§ 51

Seuchen des Wildes und der Fische 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft die seuchenpolizeilichen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung. 2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die kantonale Fischereiverwaltung.

§ 52

Ersatzvornahmen 1 In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, die amtlichen Tierärzte und - ärztinnen, die Bieneninspektoren und -inspektorinnen sowie durch die Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen angeordnet werden. 2.4. Beiträge und Entschädigungen

§ 53

Tierseuchenkasse 1 Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch den Veterinärdienst.

§ 54

Äufnung 1 Der jährliche Kantonsbeitrag wird unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgrund der Beitragsverordnung des Kantonsrates zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 2. April 19961) im Rahmen des Voranschlages festgesetzt. 2 Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen der Kasse und werden vom Regierungsrat festgelegt.

§ 55

Garantieverpflichtung 1 Zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten wird die Tierseuchenkasse bis zu einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken geäufnet.

§ 56

Entschädigungen für Tierverluste 1 Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverluste beträgt 90% des Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechnet. 2 Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht. 3 Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigungen für Tierverluste nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinnen ausgerichtet werden.

§ 57

Verweigerung oder Kürzung 1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt bei: a) allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes genannten Fällen; b) Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen. 1) BGS 921.13.

§ 58

Weitere Leistungen 1 Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich: a)* die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen, Bieneninspektoren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expertinnen sowie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei; b) die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin angeordneten Abklärungen, Behandlungen, Impfungen, Bekämpfungsmassnahmen und dergleichen; c) die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formularen; d) die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionalen Anlagen für Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung; e) die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3 dieser Verordnung.

§ 59

Abwälzung von Bekämpfungskosten 1 Kosten, die wegen Missachtung von Tierseuchenvorschriften verursacht werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen. 2 Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse verursacht werden oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbeiträge geleistet werden, gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen. 2.5. Schätzung

§ 60

Schätzung der Tierverluste 1 Die Schätzungsexperten oder -expertinnen schätzen den Verkehrswert der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75 TSV fest.

§ 61

Einleitung des Verfahrens 1 Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt auf des Anordnung des Veterinärdienstes.

§ 62

Ordentliche Schätzung 1 Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Unterlagen. 2 Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder eines bevollmächtigten Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzuführen. Das Ergebnis ist sogleich schriftlich bekanntzugeben 3 Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Tierbesitzer bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist. 4 Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektoren oder -inspektorinnen dem Veterinärdienst Antrag auf Entschädigung.

§ 63

Ausserordentliche Schätzung 1 In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tieres Antrag auf Abänderung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexperten stellen. 2 Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Recht der Anhörung zu gewähren. § 64 Pauschale Schätzung 1 Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schätzung des Einzeltieres kann diese in den im Bundesrecht genannten Fällen in einem Pauschalverfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerten ermittelt werden. § 65 Kosten 1 Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist kostenlos. 3. Tierschutz 3.1. Organisation, Behörden und Aufgaben § 66 Tierschutzbehörde 1 Die Organe des Tierschutzes sind zuständig für den Vollzug des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)1) und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV)2). § 67 Organe 1 Organe des Tierschutzes sind: a) der Regierungsrat; b) das Volkswirtschaftsdepartement; c)* der kantonale Veterinärdienst; d) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; dbis)* die Tierschutzkommission; e) die Tierversuchskommission; f) die Gemeindebehörden; g) die Polizeiorgane; h) die Tierärzte und -ärztinnen; i) der kantonale Tierschutzinspektor oder die kantonale Tierschutzinspektorin; j)* … k) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sowie l) die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen. § 68 Zuständigkeit: a) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung aus. 1) SR 455. 2) SR 455.1. 2 Er ist zuständig für:* a) die Wahl der Tierschutzkommission; b) die Wahl der Tierversuchskommission; c) die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskommission auf eine solche eines Nachbarkantons. § 69 b) Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Es ist insbesondere zuständig für. a) die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen Tierschutzinsepktorin; b) die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen. § 70 Kantonaler Veterinärdienst* 1 Der Veterinärdienst vollzieht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilligungen nach Bundesrecht. 2 Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäss den Artikeln 24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 dieser Verordnung. 3 Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bis 1 dieser Verordnung genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteilen. § 71 d) Tierschutzinspektor, -inspektorin 1 Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontrolliert die Tierhaltungen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. 2 Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und Strafanzeige einreichen.* § 72 e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen 1 Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen.* 2 Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weisungen Bericht und stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Strafanzeigen. § 73 f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen 1 Die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen überprüfen die Nutztierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes. 2 Sie erstellen Betriebsprotokolle und beantragen beim Veterinärdienst Massnahmen. § 74 g) Jagd- und Fischereiverwaltung 1 Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde. 2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist ihr zu melden. 3 Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begrenzen. 4 Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung in diesen Angelegenheiten ist der Veterinärdienst anzuhören. § 75 h) Gemeindebehörden und andere Organe 1 Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g, h und k genannten Organe unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.* 2 Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vorhaben, welche die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid. 3 Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 24 und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst Bericht. § 75bis* i) Tierschutzkommission 1 Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildtierhaltung, des Zoofachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Tierärzte oder Tierärztinnen und der kantonalen Verwaltung zusammen. 2 Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag an die Behörde. 3 Sie kann Informationsaufgaben übernehmen. § 75ter* j) Tierversuchskommission 1 Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tierschutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusammen. 2 Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche und stellt dem Veterinärdienst Antrag. 3 Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Ernennung nach § 68 Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbarkantons wahrgenommen. § 76 Zutritt 1 Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 3.2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen § 77 Ausbildung 1 Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 19861). 2 Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, die den Anforderungen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Tieren verfügen. 1) SR 455.12. 3 Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen ausbilden wollen, bedürfen der Anerkennung durch den Veterinärdienst. § 78 Gesuche 1 Beim Veterinärdienst sind die Gesuche einzureichen für: a) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpfleger oder Tierpflegerin; b) die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb; c) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit. § 79 Fähigkeitsausweis 1 Der Veterinärdienst führt den Vorbereitungskurs und die Prüfung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger oder -pflegerin durch. 2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt. 3.3. Tierheime und Zucht von Heimtieren § 80 Tierheime a) Begriff 1 Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden. § 81 b) Meldepflicht 1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies dem Veterinärdienst melden. 2 Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss dies der Einwohnergemeinde melden.* 3 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von weiteren Heimtieren betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden.* 4 Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung.* § 81bis* c) Hundezucht 1 Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, von denen anzunehmen ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft weitervererben. Anlässlich der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hinzuwirken. 3.4. Wildtierhaltung § 82 Grundsatz 1 Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig. § 83 Gesuche 1 Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhaltungen sind mit entsprechendem Formular beim Veterinärdienst einzureichen. § 84 Bewilligungen 1 Der Veterinärdienst erteilt die Bewilligungen nach Artikel 43 TSchV. 2 Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbaren und geschützten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts ist die kantonale Jagdverwaltung anzuhören. § 85 Kontrollen und Meldungen 1 Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. 2 Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im voraus zu melden. § 86 Tierbestandeskontrolle 1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin muss eine Tierbestandeskontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes führen. Er kann die Kennzeichnung der Tiere verlangen. 2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren. 3.5. Handel und Werbung mit Tieren § 87 Grundsatz 1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und die Verwendung lebender Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts bewilligungspflichtig. 2 Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverkauf sind ebenfalls im Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig. § 88* … § 89 Bewilligungsgesuche, Bewilligung 1 Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu richten. 2 Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 TSchV und legt die Bedingungen fest. § 90 Kontrolle 1 Der Veterinärdienst hat die bewilligten Betriebe mindestens alle 2 Jahre zu überprüfen. § 91 Tierbestandeskontrolle 1 In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verordnung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden. 2 Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren. 3.6. Tierversuche § 92 Versuchstierzuchten, -handlungen 1 Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen bedürfen auf Gesuch hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst. 2 Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe mindestens einmal jährlich. 3 Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obligatorisch. § 93 Tierversuche a) Meldung, Gesuch 1 Alle Tierversuche sind dem Veterinärdienst mit dem entsprechenden Formular zu melden. 2 Der Veterinärdienst entscheidet über die Bewilligungspflicht und kann von den Gesuchstellern weitere für den Entscheid relevante Unterlagen verlangen. 3 Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahme und zum Antrag an die Tierversuchskommission weiterzuleiten. § 94 b) Bewilligung 1 Der Veterinärdienst entscheidet gestützt auf den Antrag der Tierversuchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, so ist dies gegenüber der Kommission schriftlich zu begründen. § 95 c) Kontrollen 1 Der Veterinärdienst überprüft jährlich Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen. § 96 d) Zwischen und Abschlussberichte

Artikel 63a

TSchV Meldung. 3.7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen § 97 Sportliche Wettkämpfe 1 Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mit Pferden, Hunden, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu melden. § 98 Dopingkontrollen 1 Der Veterinärdienst kann die Veranstalter verpflichten, Dopingkontrollen durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen. 4. Gebühren § 99 Gebühren 1 Für Bewilligungen, Anerkennungen, Kontrollen, Verfügungen und Anordnungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren erhoben, die im Gebührentarif festgelegt werden. 5. Rechtsschutz, Rückerstattungen und Strafbestimmungen § 100 Rechtsschutz 1 Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Tierschutzbehörden

§ 67 gemäss

Buchstabee c bis l kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement geführt werden. 2 Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.* § 101 Rückerstattungen 1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge können zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht. § 102 Strafbestimmungen a) Tierseuchen b) Tierschutz 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen fliessen in die Tierseuchenkasse. 2 Widerhandlungen gegen die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften sind von den Organen der Tierseuchenpolizei dem Veterinärdienst zu melden. 3 Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft. 4 Strafanzeigen, Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Veterinärdienst und dem Bundesamt für Veterinärwesen zu melden. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 103 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben sind: a) die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 5. Juni 19841); 1) GS 89, 489 (BGS 435.148.1). b) der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Januar 1941)1); c) die Verordnung über die Benützung der Hunde als Zugtiere vom 23. Januar 19232); d) das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfektionsmitteln mit chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen (RRB vom 2. Mai 1969)3); e) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Januar 19874); f) die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV im Kanton Solothurn vom 29. November 19835); g) die Verordnung über die Honorare, Entschädigungen, Gebühren und Beiträge zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 3. November 19926). § 104 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 24 zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 2 Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt. 6.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 12. Juli 2005 § 105 Änderung von Verordnungen 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 26. Juni 1996 abgewiesen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996. 1) GS 75, 193 (BGS 435.148.3). 2) GS 69, 14 (BGS 435.148.6). 3) GS 84, 293 (BGS 926.714.2). 4) GS 90, 747 (BGS 926.712). 5) GS 89, 367 (BGS 926.712.1). 6) GS 92, 650 (BGS 926.716). * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.1998 01.10.1998 § 2 Abs. 2 geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1, c) geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 6 totalrevidiert - 29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben - 29.06.1998 01.10.1998 § 8 Sachüberschrift geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 9 Abs. 1 geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, c) geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, dbis) eingefügt - 29.06.1998 01.10.1998 § 68 Abs. 2 geändert -

§ 70

Sachüberschrift geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 71 Abs. 2 geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 72 Abs. 1 geändert - 29.06.1998 01.10.1998 § 75bis eingefügt - 29.06.1998 01.10.1998 § 75ter eingefügt - 12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 1, h) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 2 geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 3 geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 4 aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, b) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, g) geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, h) geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, j) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, k) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, l) geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, a) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, l) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 10 totalrevidiert - 12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 17 totalrevidiert - 12.07.2005 01.11.2005 § 31 Abs. 2 geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 58 Abs. 1, a) geändert - 12.07.2005 01.11.2005 § 67 Abs. 1, j) aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 75 Abs. 1 geändert - 15.11.2005 01.01.2006 § 100 Abs. 2 geändert - 06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 2 geändert - 06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 3 geändert - 06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 4 eingefügt - 06.03.2007 01.08.2007 § 81bis eingefügt - 06.03.2007 01.08.2007 § 88 aufgehoben - 06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 30 06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 30 06.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 30 06.06.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 30 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 2 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 4 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 4 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 4 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 4 Abs. 3 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 4 Abs. 4 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 6 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert - § 7 Abs. 1, a) 29.06.1998 01.10.1998 aufgehoben - § 7 Abs. 1, b) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 7 Abs. 1, g) 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 7 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 7 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 7 Abs. 1, k) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 7 Abs. 1, l) 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 8 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift geändert - § 8 Abs. 1, d) 06.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 30 § 8 Abs. 1, e) 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30 § 9 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 9 Abs. 3, a) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 9 Abs. 3, l) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 10 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert - § 10 Abs. 3 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30 § 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 17 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert - § 31 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 36 Abs. 4 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30 § 58 Abs. 1, a) 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 67 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 67 Abs. 1, dbis) 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt - § 67 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 68 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 70 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift geändert - § 71 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 72 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert - § 75 Abs. 1 12.07.2005 01.11.2005 geändert - § 75bis 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt - § 75ter 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt - § 81 Abs. 2 06.03.2007 01.08.2007 geändert - § 81 Abs. 3 06.03.2007 01.08.2007 geändert - § 81 Abs. 4 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt - § 81bis 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt - § 88 06.03.2007 01.08.2007 aufgehoben - § 100 Abs. 2 15.11.2005 01.01.2006 geändert -

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