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Gesetz über die Feuerwehr der Stadt Chur

Chur · 441 · regulation

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Organisation und Aufgaben
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Finanzierung
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Straf- und Schlussbestimmungen
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25

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25 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Stadt Chur Dieses Gesetz regelt im Rahmen der kantonalen Vorschriften Aufgaben und Organisation der Feuerwehr der Stadt Chur.

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Art. 2

Aufgaben 1 Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei: a) Rettung von Menschen und Tieren b) Bränden und Explosionen c) Elementarereignissen und Katastrophen d) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder belasten. 2 Die Feuerwehr leistet Präventionsarbeit. 3 Die Angehörigen der Feuerwehr dürfen ausser im Brand- oder Katastropheneinsatz keine ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben übernehmen.

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Art. 3

Feuerwehrpflicht 1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur sind feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird und endet am Schluss des Jahres der Erfüllung des 55. Altersjahres. 3 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder die Bezahlung der Ersatzabgabe erfüllt. 4 Feuerwehrpflichtige haben die von der zuständigen Instanz zugewiesene Aufgabe zu übernehmen. Niemand hat Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36; von der Gebäudeversicherung Graubünden genehmigt am 15. Dezember 2023; vom Stadtrat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 441 $$$ 2 1.1.2024 5 Der Stadtrat kann bestimmte Personengruppen von der Feuerwehrpflicht befreien. 6 Das Kommando kann zur Abklärung der Diensttauglichkeit jederzeit eine ärztliche Unersuchung anordnen.

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Art. 4

Weitere Angehörige der Feuerwehr 1 Personen, die jünger sind als die in Art. 3 Abs. 2 genannte Feuerwehrpflicht, können ebenfalls aktiven Feuerwehrdienst leisten, wenn sie die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllen. 2 Kader und Spezialisten können in Ausnahmefällen bis am Schluss des Jahres der Erfüllung des 58. Altersjahres aktiven Feuerwehrdienst leisten.

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Art. 5 II. Organisation und Aufgaben

Stadtrat 1 Das gesamte Feuerwehrwesen steht unter der Aufsicht des Stadtrates. Er legt insbesondere den Sollbestand der Feuerwehr der Stadt Chur fest. 2 Der Stadtrat ist zuständig für die Wahl, die Erneuerung, die Beförderung und den Ausschluss des Kommandos und dessen Stellvertretung sowie der Offiziere.

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Art. 6

Dienststelle Feuerwehr Die Dienststelle Feuerwehr wird durch das Kommando geführt und untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements. Zur Dienststelle gehören insbesondere ein Sekretariat sowie die Materialwartung.

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Art. 7

Kommando 1 Der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin (Kommando) leitet und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. 2 Das Kommando und seine Stellvertretung bilden den Stab.

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Art. 8

Offiziere/Offiziersrapport 1 Rechte und Pflichten der Offiziersfunktionen werden in einem Organigramm und entsprechenden Pflichtenheften durch den Stadtrat geregelt. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36); von der Gebäudeversicherung Graubünden genehmigt am 15. Dezember 2023; vom Stadtrat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt $$$ 441 1.1.2024 3 2 Dem Offiziersrapport gehören alle Offiziere der Feuerwehr der Stadt Chur an. Er wird vom Kommando geleitet. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements sowie der Materialwart nehmen mit beratender Stimme teil. 3 Im Offiziersrapport werden ausbildungstechnische, materielle und personelle Angelegenheiten behandelt. Er kann dem Stadtrat Antrag stellen. 4 Der Offiziersrapport schlägt dem Stadtrat die Kandidatinnen und die Kandidaten für das Kommando, dessen Stellvertretung und die Offiziere vor. 5 Auf Antrag des Stabs legt der Offiziersrapport den Sollbestand der Spezialdienste sowie den jährlichen Rekrutierungsbedarf fest. 6 Der Offiziersrapport wählt auf Antrag des Stabs die Unteroffiziere. 7 Der Offiziersrapport regelt die Aufnahme oder das Verbleiben von weiteren Angehörigen der Feuerwehr gemäss Art. 4.

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Art. 9

Wahlvoraussetzung Als Offiziere und Unteroffiziere können nur Angehörige der Feuerwehr ernannt und befördert werden, die der Funktion entsprechende Kurse mit Erfolg absolviert haben. Die Absolvierung eines Kurses gibt keinen Anspruch auf Funktionsausübung oder Beförderung.

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Art. 10

Dienstpflicht 1 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den Aufgeboten Folge zu leisten. 2 Der Offiziersrapport legt die Entschuldigungsgründe fest, der Stab entscheidet über Ausnahmen. 3 Der Stadtrat erlässt in Absprache mit Fachstellen ein Reglement gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung für die Dienstleistung der Feuerwehr.

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Art. 11

Besoldung Die Angehörigen der Feuerwehr werden für ihre Tätigkeiten besoldet.

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Art. 12

Ausrüstung 1 Die persönliche Ausrüstung wird den Angehörigen der Feuerwehr unentgeltlich abgegeben. 2 Die Angehörigen der Feuerwehr haften für alle Schäden an der persönlichen Ausrüstung und den ihnen anvertrauten Gegenständen, die absichtlich oder grobfahrlässig verursacht werden. 3 Die Verwendung der persönlichen Ausrüstung ausser Dienst ist untersagt. 4 Bei Austritt oder Entlassung ist die persönliche Ausrüstung in gutem Zustand zurückzugeben. 441 $$$ 4 1.1.2024

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Art. 13

Versicherungen 1 Die Stadt versichert die Angehörigen der Feuerwehr gegen die Folgen von Unfall oder Krankheiten sowie bei Ansprüchen aus Haftpflicht, die im Rahmen der Dienstleistung entstanden sind. 2 Bei Unfall und Krankheit erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge Todesfall oder Invalidität. Der Versicherungsschutz trägt dem unterschiedlichen Bedarf nicht Erwerbstätiger, Erwerbstätiger mit UVG-Unterstellung sowie selbständig Erwerbender Rechnung. 3 Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche von und gegen Privatpersonen, die bei Einsätzen im Auftrage der Feuerwehr Hilfe leisten, auf die Haftpflicht der Stadt gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr sowie auf Personenschäden, die sich die Angehörigen im Rahmen der Dienstleistung gegenseitig zufügen. 4 Der Stadtrat sorgt für einen angemessenen Versicherungsschutz und orientiert die Angehörigen der Feuerwehr mit einem Merkblatt.

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Art. 14

Stützpunktaufgaben/Regionale Zusammenarbeit 1 Die Feuerwehr der Stadt Chur kann vom Kanton in speziellen Arbeitsbereichen Stützpunktaufgaben übernehmen. 2 Zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden im Aufgabenbereich der Feuerwehr kann der Stadtrat entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

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Art. 15

Jugendfeuerwehr 1 Die Feuerwehr der Stadt Chur kann eine Jugendfeuerwehr unterhalten. 2 Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind nicht Angehörige der Feuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.

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Art. 16

Brandschutzexperte Die Umsetzung der feuerpolizeilichen Vorschriften nimmt die Fachperson der städtischen Feuerpolizei wahr. $$$ 441 1.1.2024 5

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Art. 17 III. Finanzierung

Grundsatz 1 Der Aufwand der Feuerwehr und der Feuerpolizei wird durch Ersatzabgaben, Bussen, übrige Erträge sowie durch Steuereinnahmen gedeckt. 2 Die Ersatzabgaben, Bussen und übrigen Erträge sind ausschliesslich für das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei zu verwenden.

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Art. 18

Ersatzabgabe 1 Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben jährlich eine Ersatzabgabe zu entrichten. Stichtag für die Erhebung der Ersatzabgabe ist der 31. Dezember. Eine Pro Rata Abrechnung findet nicht statt. 2 Die Ersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 40.– und im Maximum Fr. 300.–. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der Ersatzabgabe im Rahmen der Genehmigung des Voranschlages. Art. 18a3 Befreiung Ersatzabgabe 1 Von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit sind Feuerwehrpflichtige, die ununterbrochen mindestens 15 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, sowie Personen, die in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiv Dienst leisten oder mindestens 15 Jahre geleistet haben. 2 In Härtefällen entscheidet das Departement über den Erlass der Ersatzabgabe entsprechend den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über den Steuererlass. 1 Fassung von Art. 17-18a gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 2009. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 22. Februar 2010 (SRB 108) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden genehmigt am 15. Februar 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36); von der Gebäudeversicherung Graubünden genehmigt am 15. Dezember 2023; vom Stadtrat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 3 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36); von der Gebäudeversicherung Graubünden genehmigt am 15. Dezember 2023; vom Stadtrat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 441 $$$ 6 1.1.2024

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Art. 21 IV. Straf- und Schlussbestimmungen

Bussen 1 Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einer Busse bis maximal Fr. 100.– pro Übung/Aufgebot bestraft werden. Die Bussen werden durch das Kommando auf Antrag des Offiziersrapportes ausgesprochen. 2 Angehörige der Feuerwehr, welche Vorschriften der Feuerwehr oder Befehlen der Vorgesetzten zuwiderhandeln, können mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft werden. Zuständig ist der Stadtrat auf Antrag des Offiziersrapports.

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Art. 22

Ausschluss, vorzeitige Entlassung 1 Bei schweren und wiederholten Disziplinarvergehen oder übermässiger Abwesenheit bei den Übungen kann neben der Busse auch der Ausschluss aus der Feuerwehr verfügt werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kommando auf Antrag des Offiziersrapports. 2 Liegt ein ärztliches Zeugnis auf vorzeitige Entlassung vor, endet der aktive Feuerwehrdienst.

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Art. 23

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des Kommandos oder des Offiziersrapports kann innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 2 Entscheide des Stadtrates können an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden.

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Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über die Feuerwehr, die Feuerpolizei und das Kaminfegerwesen vom 7. Juli 1974 wird aufgehoben. 1-2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 2009. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 22. Februar 2009 (SRB 108) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden genehmigt am 15. Februar 2010 $$$ 441 1.1.2024 7 Art. 24a1 Übergangsbestimmungen 1 Ab dem Steuerjahr 2009 werden keine Feuerschutzgebühren mehr erhoben.2 Für die definitiv und rechtskräftig veranlagten Feuerschutzgebühren bis und mit dem Steuerjahr 2008 besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 3 Personen der Jahrgänge 1969 bis 1973 sind gemäss vorstehendem Art. 3 definitiv aus der Feuerwehrpflicht entlassen. 4 Offiziere der Jahrgänge 1970 bis 1973 sind von der Übergangsbestimmung ausgenommen, wenn sie freiwillig über das vollendete 53. Altersjahr hinaus aktiven Feuerwehrdienst leisten wollen.

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Art. 25

Vollzug und Inkrafttreten 1 Der Stadtrat ist für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlich und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 2 Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.2 1 Fassung von Art. 24a gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 2009. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 22. Februar 2010 (SRB 108) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden genehmigt am 15. Februar Fassung von Abs. 3 und 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36); von der Gebäudeversicherung Graubünden genehmigt am 15. Dezember 2023; vom Stadtrat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 Das Gesetz vom 6. Oktober 2005 wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 (SRB 805) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement genehmigt am 15. Dezember 2005 Die Teilrevision vom 17. Dezember 2009 wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 22. Februar 2010 (SRB 108) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden genehmigt am 15. Februar 2010 Die am 16. November 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.36) wurde von der Gebäudeversicherung Graubünden genehmigt am 15. Dezember 2023; vom Stadtrat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt

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