Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Finanzdepartement.
Zürich (city) · 177.911 · regulation
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Finanzdepartement.
Das Reglement gilt für die Angestellten des Finanzdepartements.
Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden.
Der Gesundheitsbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Der Gesundheitsbeitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Beitrag Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz b. Vorbehalt 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
1 Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.
1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der zuständigen Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Belege Einreichung Inkrafttreten