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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Finanzdepartements

Zürich (city) · 177.911 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Gesundheitsbeitrag
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 des Finanzdepartements177.911
  8. Art. 8 C. Antrag
  9. Art. 9 D. Schlussbestimmung

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Finanzdepartement.

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des Finanzdepartements.

Art. 3 B. Gesundheitsbeitrag

Zur Förderung der Gesundheit wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden.

Art. 4

Der Gesundheitsbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Art. 5

Der Gesundheitsbeitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

Art. 6

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Beitrag Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz b. Vorbehalt 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

Art. 7 des Finanzdepartements177.911

1 Der Gesundheitsbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

Art. 8 C. Antrag

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheitsbeitrags der zuständigen Personalabteilung ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

Art. 9 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Belege Einreichung Inkrafttreten

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