Art. 81 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
1) Baugrundverbesserungen wie Injektionen, Vermörtelungen und künstliche Vereisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Sicherheitsnachweis eines Fachingenieurs oder eines Geotechnikers vorliegt.
2) Die notwendigen Prüfungen und Messungen sind nach den Anweisungen eines Fachingenieurs oder eines Geotechnikers durchzuführen.
3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Fachingenieur oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.
Art. 82 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden
1) Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen.
2) Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern.
Art. 83
1) Für Rückbau- und Abbrucharbeiten ist ein Konzept zu erstellen, das insbesondere die Massnahmen nach den Art. 19, 24 bis 31 und 34 bis 36 berücksichtigt. Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass:
a) Bauteile unbeabsichtigt einstürzen;
b) Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden;
c) Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Seilbruches oder durch Materialwurf gefährdet werden.
2) Namentlich ist sicherzustellen, dass:
a) das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten verhindert wird;
b) die Arbeiten nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
Art. 84 Grundsatz
1) Asbestsanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt sind.
2) Als Arbeiten nach Abs. 1 gelten insbesondere die vollständige oder teilweise Entfernung von und die Rückbau- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
a) asbesthaltigen Spritzbelägen;
b) asbesthaltigen Boden-, Decken- und Wandbelägen;
c) asbesthaltigem Fliesenkleber;
d) asbesthaltigen Leichtbauplatten;
e) asbesthaltigen Brandabschottungen;
f) asbesthaltigen Dämmmaterialien;
g) asbesthaltigen Schnüren, Matten und Kissen;
h) asbesthaltigen Mörteln und Putzen;
i) asbesthaltigem Karton.
3) Im Übrigen findet auf Asbestsanierungsarbeiten die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 Anwendung.
Art. 85 Meldepflicht
Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu melden.
Art. 86 Meldepflicht
1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu melden.
2) Von der Meldepflicht ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels.
Art. 87 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
1) Für die Untertagarbeiten ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten, in dem insbesondere die Massnahmen zur Umsetzung der Art. 88 bis 100 festzuhalten sind.
2) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Untertagarbeiten dem Amt für Volkswirtschaft zu übermitteln.
3) Im Übrigen findet bei Untertagarbeiten die EKAS-Richtlinie Nr. 6514 Anwendung.
Art. 88 Redundante Energieversorgung
Es ist eine redundante Energieversorgung einzurichten, um sicherzustellen, dass folgende Anlagen jederzeit mit Energie versorgt werden:
a) Schachtbefahranlagen;
b) Erdgaswarnanlagen;
c) Kommunikationseinrichtungen;
d) Anlagen zur Erzeugung von Druckluft bei Arbeiten unter Überdruck;
e) Lüfter bei Erdgasgefährdung;
f) Beleuchtungen;
g) Pumpen bei Gefährdung durch geflutete Flucht- und Rettungswege.
Art. 89 Klimatische Bedingungen
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch klimatische Bedingungen wie besondere Wärme, Kälte und Luftfeuchtigkeit zu erwarten, sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 90 Belüftung
1) Vor Beginn von Untertagarbeiten muss ein Lüftungskonzept erstellt werden.
2) Räume, in denen gearbeitet wird, müssen belüftet werden.
3) Der Zugang zu nicht belüfteten Räumen ist verboten.
4) In Ausnahmefällen, in denen der Zugang zu nicht belüfteten Räumen nicht vermeidbar ist, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden.
5) In durchgeschlagenen Bauwerken, die nicht künstlich belüftet werden, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden.
Art. 91 Erdgas in Gesteinsschichten
Der Arbeitgeber muss abklären, ob in den Gesteinsschichten Erdgas vorhanden ist. Er hat nötigenfalls die geeigneten Massnahmen zu treffen.
Art. 92 Explosions- und Brandgefahr
Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden, wie Benzin- und Flüssiggasmotoren dürfen untertags nicht eingesetzt werden.
Art. 93 Beleuchtung
Untertagarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Notbeleuchtung installiert ist oder wenn jede Person eine Lampe mitführt.
Art. 94 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Verkehr
Für die Dauer der Arbeiten in Tunnels bei laufendem Verkehr ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass keine Arbeitnehmer durch vorbeifahrende Fahrzeuge gefährdet werden.
Art. 95 Transport
1) Transportpisten sowie Gleis- und Bandanlagen sind so anzulegen, zu benutzen und zu unterhalten, dass keine Arbeitnehmer gefährdet werden, namentlich durch den Betrieb, das Fördergut oder die Installationen.
2) Verkehrsmittel wie Transportfahrzeuge und Baumaschinen müssen so ausgerüstet und beladen sein, dass die Person, die das Verkehrsmittel führt, jederzeit den Gefahrenbereich ihres Fahrzeugs in Fahrtrichtung überblicken und überwachen kann.
Art. 96 Schutz von technischen Installationen sowie Lager und Gefahrstoffen
Technische Installationen wie Lüftungen und Frischluftzufuhr sowie Lager von Gefahrstoffen, die bei Beschädigung zur Gefährdung von Personen führen können, sind zu schützen.
Art. 97 Fusswege
Fusswege entlang von Fahrpisten und Gleisanlagen sind mit technischen Massnahmen von diesen zu trennen. Davon ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels.
Art. 98 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung
1) Wo die Gefährdung durch nieder- oder einbrechendes Gestein sowie Wassereinbruch besteht, sind vor Beginn der Ausbrucharbeiten Vorerkundungen durchzuführen.
2) Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen und zu sichern, dass keine Arbeitnehmer durch einbrechendes Gestein und Wassereinbruch gefährdet werden.
3) Wo die Baugrundverhältnisse es erfordern, sind geeignete Massnahmen zur Hohlraumsicherung zu treffen.
Art. 99 Sprengvortrieb
1) Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit für die Arbeitnehmer bei Sprengungen keine Gefahr insbesondere durch Druckstoss, Lärm, Steinwurf oder Sprengschwaden besteht.
2) Die Arbeit an der Sprengstelle darf frühestens 15 Minuten nach der Sprengung wiederaufgenommen werden.
3) Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der ausgebrochenen Strecke zu entfernen.
Art. 100 Warnkleider
Die Arbeitnehmer müssen Warnkleider nach Art. 7 tragen, die den ganzen Körper bedecken.
Art. 101 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Abbau im Freien von Gestein von über 5 000 m³ pro Abbaustelle 14 Tage vor der Ausführung dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu melden.
Art. 102 Abbauplan
1) Vor Beginn der Arbeiten zum Abbau von Gestein, Kies und Sand ist ein Abbauplan zu erstellen.
2) Der Abbauplan muss den Lagerungs- und Schichtverhältnissen sowie der Standfestigkeit des abzubauenden Materials Rechnung tragen und die maximalen Böschungsneigungen festlegen.
Art. 103 Böschungsneigung
1) Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht mehr als 45° betragen.
2) Die Distanz zwischen dem Fusspunkt des Abraumes und der Böschungskante muss mindestens 1 m betragen.
Art. 104 Abbau von Gestein durch Sprengung
1) Bei Abbau von Gestein durch Sprengung sind die Abbauwände in Stufen zu unterteilen.
2) Die Stufenhöhe richtet sich nach den Gegebenheiten des abzubauenden Materials. Sie darf höchstens 40 m betragen. Bei Steinbrüchen für die Gewinnung von Naturwerkstein darf die maximale Stufenhöhe von 40 m überschritten werden. Die Stufenhöhe ist im Abbauplan festzulegen.
3) Bevor nach erfolgter Sprengung die Arbeit auf den Stufen wiederaufgenommen werden darf, muss die Stabilität der Stufen durch eine Fachperson beurteilt und nachgewiesen werden.
4) Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der Wand zu entfernen.
Art. 105 Abbau von Kies und Sand
1) Der Abbau von Kies und Sand von oben hat in Stufen zu erfolgen.
2) Der Abbau von unten darf nur in locker gelagertem Material erfolgen. Dabei darf das anstehende standfeste Material von unten her nur abgetragen werden, wenn die Wand nicht höher ist als der höchste mit dem Abbaugerät erreichbare Punkt zuzüglich dessen Raddurchmesser. Erfolgt der Abbau mit Wasserstrahl, ist die Wandhöhe nicht begrenzt, sofern der Standort für die Bedienung des Gerätes ausserhalb des Gefahrenbereichs liegt.
Art. 106 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden
Abbauwände dürfen zu keinem Zeitpunkt unterhöhlt werden.
Art. 107 Absturzsicherung
Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilem Gelände oder an Abbauwänden ausführen, müssen nach den Art. 24 bis 31 gegen Absturz gesichert sein.
Art. 108 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
1) Durch geeignete Massnahmen ist zu verhindern, dass Arbeitnehmer durch niedergehende Steine und Materialien gefährdet werden. Namentlich sind die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände von Maschinen und Geräten mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten.
2) Drohen Materialmassen oder Gesteinspakete abzustürzen und kann die Gefahr nicht sofort beseitigt werden, so ist der gefährdete Bereich unverzüglich abzusperren.
3) Durchgänge und Verkehrswege, die durch Steinschlag gefährdet sind, sind mit geeigneten Massnahmen zu sichern.
Art. 109 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind überhängende Partien, namentlich solche, die durch Witterungseinflüsse entstanden sind, abzubauen und ist loses Material aus der Böschung zu entfernen.
Art. 110 Persönliche Anforderungen
1) Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeitnehmer eingesetzt werden, die:
a) in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen;
b) sich am Arbeitsplatz verständigen können.
2) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer ausreichend und angemessen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie über die Massnahmen zu deren Verhütung informiert und angeleitet werden. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen.
3) Mindestens eine Person pro Arbeitsstelle muss über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen. Diese Person muss während der Arbeiten ununterbrochen vor Ort sein.
Art. 111 Steuer- und Schalteinrichtungen
1) Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmer ergibt.
2) Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen muss:
a) die Sicherheitsabschalteinrichtung mit einem Vorhängeschloss in der Abschaltstellung abgeschlossen werden;
b) der Elektrostecker des Brenners, des Ventilators oder der Brennstoffzufuhr ausgezogen und die Steckdose mit einem Vorhängeschloss gesichert werden; und
c) beim Einstieg in die wärmetechnische Anlage oder beim Besteigen des Hochkamins an der Sicherheitsabschalteinrichtung eine Hinweistafel angebracht sein.
Art. 112 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
1) Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.
2) Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, wenn sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Es ist durch eine Messung zu überprüfen, ob die Gase entfernt worden sind.
3) Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hochkamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
Art. 113 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
1) Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen vorhanden sind, namentlich Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen.
2) Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind andere Schutzmassnahmen zu treffen, namentlich die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen.
Art. 114 Besteigen von Hochkaminen
1) Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zugelassen sind, zu benützen.
2) Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Aufstiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.
Art. 115 Elektrische Anschlüsse über Dachständer
1) Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.
2) Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständer ist der Leitungseigentümer zu benachrichtigen.
Art. 116 Grundsatz
1) Für Arbeiten am hängenden Seil dürfen nur Arbeitnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
2) Arbeitnehmer, die Arbeiten am hängenden Seil ausführen, müssen sich mindestens alle drei Jahre fachspezifisch fortbilden.
3) Es müssen mindestens zwei Arbeitnehmer so eingesetzt werden, dass sie sich gegenseitig überwachen können.
4) Das Seilsystem muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen, wobei eines dem Fortbewegen oder dem Positionieren am Arbeitsplatz und das andere dem Sichern gegen Absturz dient.
5) Die Verwendung eines einzigen Seiles kann zugelassen werden, wenn in Übereinstimmung mit der Risikobewertung die Verwendung eines zweiten Seiles eine grössere Gefährdung der Arbeitnehmer bei den Arbeiten bewirken würde. Es sind andere geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen.
Art. 117 Grundsatz
1) Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen ununterbrochen von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.
2) Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass zwischen 600 mm und 800 mm sind mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).
3) Ist der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen, so dürfen Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:
a) Die Rohrleitungen werden künstlich belüftet.
b) Für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m werden seilgeführte Rollenwagen eingesetzt.
c) Die Flucht und Rettung der Arbeitnehmer sind sichergestellt und die Kommunikation nach aussen ist jederzeit gewährleistet.
4) Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen nur mit Manipulatoren ausgeführt werden.
Art. 118 Kontrolle und Beratung
1) Das Amt für Volkswirtschaft hat in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften der Gesetze und dieser Verordnung Kontrollen durchzuführen und die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Anwendung dieser Vorschriften zu beraten.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Aufsichtsdienste besondere Sachverständige beiziehen.
Art. 119 Notifikationshinweis
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) unter der Notifikationsnummer 2022/9013/FL notifiziert.
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. April 2007 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV), LGBl. 2007 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.