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V vom 17. Januar 2023 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV)

Liechtenstein · 832.311.14 · ordinance

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Contents: 121 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Planung von Bauarbeiten
  5. Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  6. Art. 6 Schutzhelmtragpflicht
  7. Art. 7 Warnkleider
  8. Art. 8 Rettung von Verunfallten
  9. Art. 9 Verwendung
  10. Art. 10 Instandhaltung
  11. Art. 11 Allgemeine Anforderungen
  12. Art. 12 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen
  13. Art. 13 Verkehrswege
  14. Art. 14 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
  15. Art. 15 Laufstege und Abdeckungen
  16. Art. 16 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen
  17. Art. 17 Zugang bei Niveauunterschieden
  18. Art. 18 Fahrbahnen
  19. Art. 19 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
  20. Art. 20 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
  21. Art. 21 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
  22. Art. 22 Anforderungen
  23. Art. 23 Arbeiten von tragbaren Leitern aus
  24. Art. 24 Anforderungen an den Seitenschutz
  25. Art. 25 Verwendung des Seitenschutzes
  26. Art. 26 Niveauunterschiede bei Böden
  27. Art. 27 Bodenöffnungen
  28. Art. 28 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
  29. Art. 29 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  30. Art. 30 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  31. Art. 31 Andere Absturzsicherungen
  32. Art. 32 Bestehende Anlagen
  33. Art. 33 Energieversorgung auf Baustellen
  34. Art. 34 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
  35. Art. 35 Luftqualität
  36. Art. 36 Explosions- und Brandgefahr
  37. Art. 37 Ertrinkungsgefahr
  38. Art. 38 Lärm
  39. Art. 39 Sonne, Hitze und Kälte
  40. Art. 40 Beleuchtung
  41. Art. 41 Naturgefahren
  42. Art. 42 Transportanlagen
  43. Art. 43 Massnahmen an Dachrändern
  44. Art. 44 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern
  45. Art. 45 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade
  46. Art. 46 Allgemeines
  47. Art. 47 Nicht durchbruchsichere Dachflächen
  48. Art. 48 Grundsatz
  49. Art. 49 Trag- und Widerstandsfähigkeit
  50. Art. 50 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile
  51. Art. 51 Fundation
  52. Art. 52 Stabilität
  53. Art. 53 Verankerung
  54. Art. 54 Ein- und Anbauten am Gerüst
  55. Art. 55 Begriff
  56. Art. 56 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen
  57. Art. 57 Tragfähigkeit und Belagsbreite
  58. Art. 58 Zugänge zu Arbeitsplätzen
  59. Art. 59 Gerüstgänge
  60. Art. 60 Spenglergang
  61. Art. 61 Dachdeckerschutzwand
  62. Art. 62 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten
  63. Art. 63 Sichtkontrolle und Unterhalt
  64. Art. 64 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes
  65. Art. 65 Sperrung des Arbeitsgerüstes
  66. Art. 66 Änderung am Arbeitsgerüst
  67. Art. 67 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
  68. Art. 68 Fanggerüste
  69. Art. 69 Auffangnetze
  70. Art. 70 Allgemeines
  71. Art. 71 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
  72. Art. 72 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben
  73. Art. 73 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben
  74. Art. 74 Deponien von Aushub- und Baumaterial
  75. Art. 75 Einsatz von Treppen und Leitern
  76. Art. 76 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten
  77. Art. 77 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen
  78. Art. 78 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
  79. Art. 79 Anforderungen an Spriessungen
  80. Art. 80 Ausführung von Spriessungen
  81. Art. 81 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
  82. Art. 82 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden
  83. Art. 83
  84. Art. 84 Grundsatz
  85. Art. 85 Meldepflicht
  86. Art. 86 Meldepflicht
  87. Art. 87 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
  88. Art. 88 Redundante Energieversorgung
  89. Art. 89 Klimatische Bedingungen
  90. Art. 90 Belüftung
  91. Art. 91 Erdgas in Gesteinsschichten
  92. Art. 92 Explosions- und Brandgefahr
  93. Art. 93 Beleuchtung
  94. Art. 94 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Verkehr
  95. Art. 95 Transport
  96. Art. 96 Schutz von technischen Installationen sowie Lager und Gefahrstoffen
  97. Art. 97 Fusswege
  98. Art. 98 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung
  99. Art. 99 Sprengvortrieb
  100. Art. 100 Warnkleider
  101. Art. 101 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
  102. Art. 102 Abbauplan
  103. Art. 103 Böschungsneigung
  104. Art. 104 Abbau von Gestein durch Sprengung
  105. Art. 105 Abbau von Kies und Sand
  106. Art. 106 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden
  107. Art. 107 Absturzsicherung
  108. Art. 108 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
  109. Art. 109 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
  110. Art. 110 Persönliche Anforderungen
  111. Art. 111 Steuer- und Schalteinrichtungen
  112. Art. 112 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
  113. Art. 113 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
  114. Art. 114 Besteigen von Hochkaminen
  115. Art. 115 Elektrische Anschlüsse über Dachständer
  116. Art. 116 Grundsatz
  117. Art. 117 Grundsatz
  118. Art. 118 Kontrolle und Beratung
  119. Art. 119 Notifikationshinweis
  120. Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
  121. Art. 121 Inkrafttreten

121 provisions

Art. 41 Naturgefahren

1) In Zonen mit Naturgefahren wie Lawinen, Hochwasser, Murgängen, Erdrutschen oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn: a) eine geeignete Überwachung gewährleistet ist; b) die Rettungskräfte alarmiert werden können; und c) der Transport einer verunfallten Person zwischen einem Arbeitsplatz und dem nächsten Arzt oder dem nächsten Spital sichergestellt ist. 2) Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmer in der Gefahrenzone aufhalten.

Art. 42 Transportanlagen

1) Transportanlagen sind so einzurichten und in Stand zu halten, dass zwischen dem Personal, das die Anlagen steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Ist dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, so muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden. 2) Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern. 3) Personentransporte dürfen nur mit Arbeitsmitteln ausgeführt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind. 4) Das Amt für Volkswirtschaft kann für spezielle Bauverfahren oder in begründeten Einzelfällen auf Antrag hin Ausnahmen von der Regelung nach Abs. 3 bewilligen. Der Antrag ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, einzureichen.

Art. 43 Massnahmen an Dachrändern

1) An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend. 2) Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes: a) Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 24 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können. b) Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen. c) Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Art. 61 ausgestaltet ist, anzubringen. d) Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Art. 61 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen. e) An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen. 3) Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus gearbeitet werden.

Art. 44 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern

1) Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann in Abweichung von Art. 43 Abs. 2 Bst. a bis c eine Dachfangwand verwendet werden. 2) Eine Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niedergehendes Material über den Dachrand herunterfällt. 3) Die Dachfangwand ist für eine dynamische Belastung zu bemessen. 4) Die Dachfangwand ist direkt an der Traufe zu errichten, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.

Art. 45 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade

Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern.

Art. 46 Allgemeines

1) Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind. 2) Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen. 3) Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen nach den Art. 24 bis 31 anzubringen.

Art. 47 Nicht durchbruchsichere Dachflächen

1) Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. 2) Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. 3) Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.

Art. 48 Grundsatz

1) Bei Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, müssen die Absturzsicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden. Bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen. 2) Folgende Massnahmen sind auf jeden Fall zu treffen: a) bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung; b) bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.

Art. 49 Trag- und Widerstandsfähigkeit

1) Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die: a) den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten sowie dem schweizerischen Bundesgesetz über die Produktesicherheit (SR 930.11) entsprechen; oder b) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. 2) Die Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle auf sie einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können, namentlich: a) das Eigengewicht; b) Nutzlasten; c) Windkräfte; d) Schneelasten; e) dynamische Beanspruchung wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen; f) spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten.

Art. 50 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile

Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt oder durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden.

Art. 51 Fundation

Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden.

Art. 52 Stabilität

Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.

Art. 53 Verankerung

1) Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise zu fixieren, namentlich durch Abstützen oder Abspannen. 2) Die Verankerung oder die anderweitige Fixierung ist fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren oder zu entfernen.

Art. 54 Ein- und Anbauten am Gerüst

Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden, Konsolen, Planen, Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält. Für Ein- und Anbauten ist die Einwilligung des Gerüsterstellers erforderlich.

Art. 55 Begriff

Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen. Sie können auch als Absturzsicherung dienen.

Art. 56 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen

Fassadengerüste dürfen nicht aus vertikal tragenden Holzstangen erstellt werden.

Art. 57 Tragfähigkeit und Belagsbreite

Für folgende Arbeiten dürfen nur Arbeitsgerüste mit folgender minimaler Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden: Nutzlast in KN pro m² Minimale Belagsbreite (auch zwischen Ständern) Gerüstbezeichnung Arbeiten mit leichtem Material wie Verputz- oder Malerarbeiten 2,00 60 cm leichtes Arbeitsgerüst wie Verputz- oder Malergerüst Arbeiten mit Materiallagerung wie Maurerarbeiten 3,00 90 cm schweres Arbeitsgerüst wie Maurergerüst Arbeiten mit schwerem Material wie das Versetzen von Fertigelementen 4,50 90 cm besonders schweres Arbeitsgerüst wie Steinhauergerüst

Art. 58 Zugänge zu Arbeitsplätzen

1) Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Anstelle von Gerüsttreppen dürfen in folgenden Fällen Durchstiegsbeläge verwendet werden: a) für den Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich; b) bei Rollgerüsten; c) wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können. 2) Gerüsttreppen und Durchstiegsbeläge müssen so angebracht werden, dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 25 m entfernt sind. 3) An Arbeitsgerüsten, die höher als 25 m sind, ist zudem mindestens ein Aufzug zu montieren, der vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen ist. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge. 4) An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz nach Art. 24 anzubringen.

Art. 59 Gerüstgänge

1) Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mindestens 1,9 m und höchstens 2,3 m anzuordnen. 2) Der Mindestabstand nach Abs. 1 gilt nicht für: a) die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang; b) die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang. 3) Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.

Art. 60 Spenglergang

1) Ein Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht. 2) Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 2 m ist maximal 1 m unterhalb der Traufe oder des Flachdachrandes ein Spenglergang zu erstellen. 3) Der Belag des Spenglergangs ist für eine dynamische Beanspruchung wie bei einem Sturz vom Dach zu bemessen. 4) Der Seitenschutz des Spenglergangs muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen. Der oberste Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.

Art. 61 Dachdeckerschutzwand

1) Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt. 2) In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen bis zu einer Fläche von je 100 cm² zulässig.

Art. 62 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten

Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.

Art. 63 Sichtkontrolle und Unterhalt

1) Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer Arbeiten auf dem Arbeitsgerüst ausführen oder für die das Arbeitsgerüst als Absturzsicherung dient, hat dafür zu sorgen, dass das Arbeitsgerüst täglich einer Sichtkontrolle unterzogen wird. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden. 2) Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden.

Art. 64 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes

1) Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss bei jedem Gerüstzugang gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein. 2) Die Nutzlast jedes Materialpodestes muss beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.

Art. 65 Sperrung des Arbeitsgerüstes

Arbeitsgerüste oder Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen mit einer technischen Massnahme wie einem Seitenschutz gesperrt werden.

Art. 66 Änderung am Arbeitsgerüst

Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstersteller vorgenommen werden. Die Absprache muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Art. 67 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste

1) Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen. 2) Die gemäss Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf nicht überschritten werden. 3) Die Rollgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens eines Rollgerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.

Art. 68 Fanggerüste

1) Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können. 2) Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen. 3) Gibt es eine Absturzseite, so ist ein Seitenschutz nach Art. 24 anzubringen. 4) Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen.

Art. 69 Auffangnetze

Auffangnetze sind so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 m abstürzen oder herunterfallen können.

Art. 70 Allgemeines

1) Gräben, Schächte und Baugruben sind so auszugestalten, dass keine Arbeitnehmer durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden. 2) Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind nach Art. 77 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern.

Art. 71 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten

1) Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet. 2) Die lichte Breite ist der kleinste Abstand: a) zwischen Grabenwänden oder, sofern eine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden; oder b) zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen. 3) Muss der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden, hat die lichte Breite zu betragen: a) ab einer Grabentiefe von mehr als 1 m: mindestens 60 cm; b) bei einem Innenrohrdurchmesser bis und mit 40 cm: mindestens 40 cm plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung; c) bei einem Innenrohrdurchmesser ab 40 cm bis und mit 120 cm: mindestens 60 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 40 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung; d) bei einem Innenrohrdurchmesser ab 120 cm: mindestens 80 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 60 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung.

Art. 72 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben

Die Breite des Arbeitsraums in Baugruben muss in jeder Bauphase mindestens 60 cm betragen.

Art. 73 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben

Ränder von Gräben und Baugruben müssen horizontal freigehalten werden: a) bei Spriessungen in Gräben und Sicherungen der Baugrubenwände mit Spund-, Pfahl-, Schlitz-, Nagelwänden und dergleichen: auf einer Breite von mindestens 50 cm; b) bei Böschungen: auf einer Breite von mindestens 1 m.

Art. 74 Deponien von Aushub- und Baumaterial

Deponien von Aushub- und Baumaterial sind so zu erstellen, dass keine Arbeitnehmer gefährdet werden.

Art. 75 Einsatz von Treppen und Leitern

1) Für den Zugang zu Baugruben, in Gräben und in Schächten müssen sichere Arbeitsmittel, namentlich Treppen, eingesetzt werden. Die Treppen müssen im vertikalen Abstand von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein. 2) Anstelle von Treppen dürfen Leitern eingesetzt werden: a) für den Zugang zu Baugruben: bis zu einer Tiefe von 5 m und wenn aus technischen Gründen keine Treppen eingesetzt werden können; b) in Gräben und Schächten: bis zu einer Tiefe von 5 m.

Art. 76 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten

Gegen das Überfahren von Graben-, Schacht- und Baugrubenrändern sowie von Böschungskanten sind im Bereich von Fahrbahnen und Kippstellen die geeigneten Massnahmen zu treffen, namentlich durch: a) Geschwindigkeitsbegrenzungen; b) eine geeignete Verkehrsführung mit Signalisationen; c) Abschrankungen und Radabweiser.

Art. 77 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen

1) Die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben sind der Standfestigkeit des Baugrunds anzupassen. 2) Wird die Standfestigkeit des Baugrunds durch äussere Einflüsse wie starke Niederschläge, Tauwetter, Lasten oder Erschütterungen beeinträchtigt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 78 Sicherheitsnachweis bei Böschungen

1) Bei Böschungen muss ein Sicherheitsnachweis eines Fachingenieurs oder eines Geotechnikers vorliegen, wenn: a) die Böschung mehr als 4 m hoch ist; b) die folgenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte nicht eingehalten werden: 1. höchstens 2 : 1 bei gutem Material und bei mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Material; 2. höchstens 1 : 1 bei rolligem Material; c) die Böschung voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich belastet wird; oder d) Hangwasser zutritt oder der Böschungsfuss sich im Grundwasserbereich befindet. 2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Fachingenieur oder der Geotechniker die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, überprüft.

Art. 79 Anforderungen an Spriessungen

1) Spriessungen müssen den zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten und nach den Regeln der Technik ausgeführt werden. 2) Bei der Dimensionierung der Spriessungen sind zusätzliche Belastungen wie Belastungen durch Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Deponien von Aushub, Material und Geräten zu berücksichtigen.

Art. 80 Ausführung von Spriessungen

1) Die Spriessungen sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wandteile keine Arbeitnehmer gefährden. 2) Der unterste Teil der Grabenwände kann bis zu einer Höhe von höchstens 80 cm unverspriesst bleiben, soweit es das Material zulässt. 3) Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen. 4) Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen. 5) Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen. 6) Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen. 7) Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben dürfen sich keine Arbeitnehmer im ungesicherten Bereich aufhalten.

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