Law

V vom 17. Januar 2023 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV)

Liechtenstein · 832.311.14 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 b00d8ed13ada5398f5fd4e76b29ae5c015b535444dd5b7bb88b9a9f8579cff06

Contents: 121 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Planung von Bauarbeiten
  5. Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  6. Art. 6 Schutzhelmtragpflicht
  7. Art. 7 Warnkleider
  8. Art. 8 Rettung von Verunfallten
  9. Art. 9 Verwendung
  10. Art. 10 Instandhaltung
  11. Art. 11 Allgemeine Anforderungen
  12. Art. 12 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen
  13. Art. 13 Verkehrswege
  14. Art. 14 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
  15. Art. 15 Laufstege und Abdeckungen
  16. Art. 16 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen
  17. Art. 17 Zugang bei Niveauunterschieden
  18. Art. 18 Fahrbahnen
  19. Art. 19 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
  20. Art. 20 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
  21. Art. 21 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
  22. Art. 22 Anforderungen
  23. Art. 23 Arbeiten von tragbaren Leitern aus
  24. Art. 24 Anforderungen an den Seitenschutz
  25. Art. 25 Verwendung des Seitenschutzes
  26. Art. 26 Niveauunterschiede bei Böden
  27. Art. 27 Bodenöffnungen
  28. Art. 28 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
  29. Art. 29 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  30. Art. 30 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
  31. Art. 31 Andere Absturzsicherungen
  32. Art. 32 Bestehende Anlagen
  33. Art. 33 Energieversorgung auf Baustellen
  34. Art. 34 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
  35. Art. 35 Luftqualität
  36. Art. 36 Explosions- und Brandgefahr
  37. Art. 37 Ertrinkungsgefahr
  38. Art. 38 Lärm
  39. Art. 39 Sonne, Hitze und Kälte
  40. Art. 40 Beleuchtung
  41. Art. 41 Naturgefahren
  42. Art. 42 Transportanlagen
  43. Art. 43 Massnahmen an Dachrändern
  44. Art. 44 Dachfangwand bei Arbeiten auf bestehenden Dächern
  45. Art. 45 Schutz vor Abstürzen durch Öffnungen zwischen Spenglergang und Fassade
  46. Art. 46 Allgemeines
  47. Art. 47 Nicht durchbruchsichere Dachflächen
  48. Art. 48 Grundsatz
  49. Art. 49 Trag- und Widerstandsfähigkeit
  50. Art. 50 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile
  51. Art. 51 Fundation
  52. Art. 52 Stabilität
  53. Art. 53 Verankerung
  54. Art. 54 Ein- und Anbauten am Gerüst
  55. Art. 55 Begriff
  56. Art. 56 Verbot von Fassadengerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen
  57. Art. 57 Tragfähigkeit und Belagsbreite
  58. Art. 58 Zugänge zu Arbeitsplätzen
  59. Art. 59 Gerüstgänge
  60. Art. 60 Spenglergang
  61. Art. 61 Dachdeckerschutzwand
  62. Art. 62 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten
  63. Art. 63 Sichtkontrolle und Unterhalt
  64. Art. 64 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes
  65. Art. 65 Sperrung des Arbeitsgerüstes
  66. Art. 66 Änderung am Arbeitsgerüst
  67. Art. 67 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
  68. Art. 68 Fanggerüste
  69. Art. 69 Auffangnetze
  70. Art. 70 Allgemeines
  71. Art. 71 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
  72. Art. 72 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben
  73. Art. 73 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben
  74. Art. 74 Deponien von Aushub- und Baumaterial
  75. Art. 75 Einsatz von Treppen und Leitern
  76. Art. 76 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Schacht- und Baugruben sowie von Böschungskanten
  77. Art. 77 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen
  78. Art. 78 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
  79. Art. 79 Anforderungen an Spriessungen
  80. Art. 80 Ausführung von Spriessungen
  81. Art. 81 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
  82. Art. 82 Überhänge an Böschungen oder Grabenwänden
  83. Art. 83
  84. Art. 84 Grundsatz
  85. Art. 85 Meldepflicht
  86. Art. 86 Meldepflicht
  87. Art. 87 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
  88. Art. 88 Redundante Energieversorgung
  89. Art. 89 Klimatische Bedingungen
  90. Art. 90 Belüftung
  91. Art. 91 Erdgas in Gesteinsschichten
  92. Art. 92 Explosions- und Brandgefahr
  93. Art. 93 Beleuchtung
  94. Art. 94 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Verkehr
  95. Art. 95 Transport
  96. Art. 96 Schutz von technischen Installationen sowie Lager und Gefahrstoffen
  97. Art. 97 Fusswege
  98. Art. 98 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung
  99. Art. 99 Sprengvortrieb
  100. Art. 100 Warnkleider
  101. Art. 101 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
  102. Art. 102 Abbauplan
  103. Art. 103 Böschungsneigung
  104. Art. 104 Abbau von Gestein durch Sprengung
  105. Art. 105 Abbau von Kies und Sand
  106. Art. 106 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden
  107. Art. 107 Absturzsicherung
  108. Art. 108 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
  109. Art. 109 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
  110. Art. 110 Persönliche Anforderungen
  111. Art. 111 Steuer- und Schalteinrichtungen
  112. Art. 112 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
  113. Art. 113 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
  114. Art. 114 Besteigen von Hochkaminen
  115. Art. 115 Elektrische Anschlüsse über Dachständer
  116. Art. 116 Grundsatz
  117. Art. 117 Grundsatz
  118. Art. 118 Kontrolle und Beratung
  119. Art. 119 Notifikationshinweis
  120. Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
  121. Art. 121 Inkrafttreten

121 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in Liechtenstein Bauarbeiten ausführen.

Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Bauarbeiten": die Erstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle, der Rückbau und der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten, namentlich Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an und mit Gerüsten, Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben, Arbeiten, bei denen Gestein, Kies und Sand abgebaut wird, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung; b) "Absturzhöhe": 1. bei einer Neigung der Arbeits- oder Verkehrsfläche bis und mit 60°: die Höhendifferenz zwischen der Absturzkante und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle; 2. bei einer Neigung der Arbeits- oder Verkehrsfläche von mehr als 60°: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle; c) "durchbruchsichere Fläche": Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können; d) "Arbeitsmittel": Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden; unter diesen Begriff fallen auch Produkte, die nicht unmittelbar zum Arbeiten benutzt werden, aber zur Arbeitsumgebung gehören (z.B. Bauheizung, Beleuchtung) sowie persönliche Schutzausrüstungen (PSA); e) "wärmetechnische Anlagen": Feuerungsanlagen und stationäre Verbrennungsmotoren für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, einschliesslich Wärmeerzeugungs-, Wärmetransport- und Wärmeverteileinrichtungen, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Verbindungsrohre und Anlagen zur Ableitung der Abgase; f) "Hochkamine": freistehende, von innen oder aussen begehbare Anlagen zur Ableitung der Abgase, die nur von oben nach unten gereinigt werden können. 2) Zur Bestimmung des Begriffs der besonders gesundheitsgefährdenden Stoffe ist die Richtlinie Nr. 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) heranzuziehen. 3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung EKAS-Richtlinien anzuwenden sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines anderen EWR-Mitgliedstaates herangezogen werden. 4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4 Planung von Bauarbeiten

1) Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. 2) Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. 3) Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. 4) Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Abs. 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. 5) Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken. 6) Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich: a) Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen; b) Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen; c) Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und d) Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen. 7) Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt. 8) Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.

Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

1) Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. 2) Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.

Art. 6 Schutzhelmtragpflicht

1) Die Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. 2) In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen: a) bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus; b) bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen; c) beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben; d) in Steinbrüchen; e) bei Untertagarbeiten, mit Ausnahme von Installationsarbeiten in Technikräumen, bei denen eine Gefährdung durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien ausgeschlossen werden kann; f) bei Sprengarbeiten; g) bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten; h) bei Gerüstbauarbeiten; i) bei Arbeiten an und in Rohrleitungen. 3) In jedem Fall ist ein Schutzhelm mit Kinnband zu tragen: a) bei Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung); b) bei Arbeiten am hängenden Seil; c) bei Arbeiten im Bereich von Helikoptern.

Art. 7 Warnkleider

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln wie Baumaschinen und Transportfahrzeugen oder bei Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen müssen Arbeitnehmer Warnkleider in farbigem fluoreszierendem Material höchster Auffälligkeit und mit retroreflektierenden Flächen tragen.

Art. 8 Rettung von Verunfallten

1) Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können. 2) Den Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.

Art. 9 Verwendung

1) Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. 2) Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz zu erfüllen. 3) Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4) Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. 5) Im Übrigen findet auf die Verwendung von Arbeitsmitteln die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Anwendung.

Art. 10 Instandhaltung

1) Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren. 2) Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum Voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 3) Im Übrigen findet auf die Instandhaltung von Arbeitsmitteln die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Anwendung.

Art. 11 Allgemeine Anforderungen

1) Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. 2) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verkehrswege sind Absturzsicherungen nach den Art. 24 bis 31 anzubringen.

Art. 12 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen

Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.

Art. 13 Verkehrswege

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen: a) Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit. b) Die Verkehrswege sind freizuhalten. c) Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden. Sie sind insbesondere von Schnee und Eis zu befreien. d) Bei Steigungen von mehr als 10° muss eine Rutschsicherung angebracht sein. e) An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen; gibt es eine Absturzseite, so ist anstelle eines Handlaufes ein Seitenschutz anzubringen.

Art. 14 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen

1) Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken. 2) Verkehrswege über nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen. 3) An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist.

Art. 15 Laufstege und Abdeckungen

Laufstege und Abdeckungen müssen eine ihrer Funktion entsprechende Grösse und Stärke aufweisen sowie gegen Verrutschen gesichert sein.

Art. 16 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen

Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.

Art. 17 Zugang bei Niveauunterschieden

Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden.

Art. 18 Fahrbahnen

1) Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten. 2) Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss ein durch einen Fachingenieur erstellter Nachweis der Tragfähigkeit der Fahrbahn vorliegen. Die Traglast der Fahrbahn ist auf einem Schild anzugeben. 3) An Fahrbahnen mit Absturzgefahr wie Fahrbahnen bei Brücken, Bermen, Dämmen oder Rampen sind wirksame Absturzsicherungsmassnahmen wie das Montieren von Leitplanken oder Radabweisern zu treffen. 4) Dämme, Bermen und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht brechen, abrutschen oder einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes, der Berme oder der Rampe den Bodenverhältnissen angepasst sein, mindestens aber 1 m betragen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen. 5) Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen.

Art. 19 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien

Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.

Art. 20 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien

Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden.

Art. 21 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen

1) Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, so sind die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von Spiegeln, oder der Gefahrenbereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. 2) Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind so kurz wie möglich zu halten.

Art. 22 Anforderungen

1) Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die: a) insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind; und b) unbeschädigt sind. 2) Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. 3) Der Standort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden. 4) Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. 5) Bei Bockleitern dürfen die obersten zwei Sprossen nicht bestiegen werden. Bockleitern dürfen nur vom Leiterfuss her begangen und verlassen werden.

Art. 23 Arbeiten von tragbaren Leitern aus

1) Von tragbaren Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist. 2) Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.

Art. 24 Anforderungen an den Seitenschutz

1) Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett. 2) Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen. 3) Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen. 4) Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen. 5) Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten. 6) Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.

Art. 25 Verwendung des Seitenschutzes

1) Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen: a) mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m; b) bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45°; c) im Bereich von Gewässern. 2) Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen genügt es, wenn der Seitenschutz nur aus einem Geländerholm besteht. 3) Bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich keine Arbeitnehmer im Bereich des Grabenrandes aufhalten müssen und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.

Art. 26 Niveauunterschiede bei Böden

Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken.

Art. 27 Bodenöffnungen

Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.

Art. 28 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten

1) Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. 2) Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60 cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100 cm zu überragen.

Art. 29 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen

1) Für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m über die ganze Fläche Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden. 2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Auffangnetze und Fanggerüste täglich einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden.

Art. 30 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen

Vorgefertigte Dach- und Deckenelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.

Art. 31 Andere Absturzsicherungen

1) Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 24, eines Fassadengerüstes nach Art. 28 oder eines Auffangnetzes oder Fanggerüstes nach Art. 29 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen. 2) Diese Schutzmassnahmen sind schriftlich festzuhalten.

Art. 32 Bestehende Anlagen

1) Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte und Anlagen mit Explosionsgefahr oder gefährlichen Stoffen. 2) Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat. 3) Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so sind die Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen. Die Arbeiten dürfen erst wiederaufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.

Art. 33 Energieversorgung auf Baustellen

1) Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 2) Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 32 A, die zum Anschluss beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch. 3) Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen mit einem Bemessungsstrom von mehr als 32 A müssen durch Fehlerstromschutzeinrichtungen geschützt sein.

Art. 34 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe

1) Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 treffen. 2) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten zu informieren. 3) Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen.

Art. 35 Luftqualität

1) Es ist dafür zu sorgen, dass: a) am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt; b) die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach Art. 84 der Verordnung über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht überschritten werden. 2) Gesundheitsgefährdende Stoffe, namentlich solche, die in Gräben, Kanalisationen, Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind: a) ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten; b) mit einem Umluftsystem herauszufiltern; oder c) durch eine künstliche Lüftung zu verdünnen. 3) Gesundheitsgefährdende Stoffe, die bekanntermassen krebserzeugend sind, müssen ohne Gefährdung von Personen ins Freie abgeleitet werden. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, so sind diese Stoffe gemäss dem Stand der Technik entweder mit einem Umluftsystem herauszufiltern oder durch eine künstliche Lüftung so zu verdünnen, dass die Exposition so tief wie möglich ist. 4) Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen. 5) Kann die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderliche Luftqualität nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden. 6) Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmer einzusetzen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind. Sie müssen über die auftretenden Gefahren informiert und in der Anwendung der Geräte instruiert worden sein.

Art. 36 Explosions- und Brandgefahr

1) Um Explosionen und Brände zu verhüten und in Explosions- und Brandfällen allfällige Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen. 2) Arbeiten, bei denen Brandgefahr besteht, sind so zu planen und auszuführen, dass die Arbeitsplätze im Brandfall gefahrlos verlassen werden können. 3) Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen angepasst sind, müssen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. 4) Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen.

Art. 37 Ertrinkungsgefahr

1) Bei Arbeiten an und über Gewässern sind zur Verhinderung eines Sturzes ins Wasser Massnahmen nach den Art. 25 und 31 zu treffen. 2) Sind die Massnahmen nach Abs. 1 technisch nicht möglich, so müssen: a) geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen wie Rettungswesten getragen werden; und b) Rettungsringe, Tauwerke, Wurfleinen und Haken zur Verfügung stehen. 3) Bei Arbeiten an, über und in fliessenden Gewässern, bei denen die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmer weggeschwemmt werden, sind Auffangvorrichtungen oder motorisierte Rettungsboote zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Rettung ist von einem Ort an der Oberfläche aus, namentlich vom Ufer, von Pontons, Flossen, Plattformen oder Stegen, gewährleistet. 4) Für Arbeiten an, über und in Gewässern sind Arbeitnehmer einzusetzen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind. Sie müssen über die auftretenden Gefahren informiert und in der Anwendung der Rettungsgeräte instruiert worden sein.

Art. 38 Lärm

Kann die Lärmbelästigung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert für physikalische Einwirkungen nach Art. 84 der Verordnung über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gesenkt werden, so sind geeignete Gehörschutzmittel zu tragen.

Art. 39 Sonne, Hitze und Kälte

Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen.

Art. 40 Beleuchtung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen über eine ausreichende Beleuchtung verfügen.

← Find another law