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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 0.01 Geltungsbereich
  2. Art. 0.02 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 1.01 Schiffsführer
  4. Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
  5. Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
  8. Art. 1.06 Urkunden
  9. Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
  10. Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen
  11. Art. 1.09 Gewässerverunreinigung
  12. Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
  13. Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
  14. Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
  15. Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
  16. Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
  17. Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge
  18. Art. 1.16 Überwachung
  19. Art. 2.01 Kennzeichen
  20. Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen
  21. Art. 3.01 Lichter
  22. Art. 3.02 Flaggen und Bälle
  23. Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
  24. Art. 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
  25. Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer
  26. Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  27. Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  28. Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  29. Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
  30. Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
  31. Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können
  32. Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes
  33. Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen
  34. Art. 4.01 Allgemeines
  35. Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
  36. Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
  37. Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen
  38. Art. 4.05 Sprechfunk
  39. Art. 5.01 Allgemeines
  40. Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen
  41. Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
  42. Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit
  43. Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
  44. Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
  45. Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
  46. Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
  47. Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
  48. Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen
  49. Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
  50. Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
  51. Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt
  52. Art. 6.12 Radarfahrt
  53. Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
  54. Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  55. Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  56. Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
  57. Art. 7.01 Stilliegen
  58. Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot
  59. Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  60. Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  61. Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen
  62. Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  63. Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
  64. Art. 9.04 Schleppverbot
  65. Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
  66. Art. 10.01 Geltungsbereich
  67. Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften
  68. Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
  69. Art. 10.04 Begegnen und Überholen
  70. Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken
  71. Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
  72. Art. 10.07 Überqueren
  73. Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen Schwimmkörpern
  74. Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  75. Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  76. Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  77. Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen
  78. Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
  79. Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel
  80. Art. 11.03 Wasserflugzeuge
  81. Art. 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
  82. Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen
  83. Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten
  84. Art. 12.01 Patentpflicht
  85. Art. 12.02 Schifferpatent
  86. Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
  87. Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
  88. Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
  89. Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
  90. Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
  91. Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes
  92. Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
  93. Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein
  94. Art. 13.01 Grundregel
  95. Art. 13.02 Schwimmfähigkeit
  96. Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
  97. Art. 13.04 Manövrierfähigkeit
  98. Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
  99. Art. 13.06 Schallgeräte
  100. Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
  101. Art. 13.08 Steuerstand
  102. Art. 13.09 Radargeräte
  103. Art. 13.10 Gewässerschutz
  104. Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
  105. Art. 13.11a Abgasemissionen
  106. Art. 13.11b Austausch von Motoren
  107. Art. 13.11c Wartung von Motoren
  108. Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren
  109. Art. 13.12 Abgasleitungen
  110. Art. 13.13 Kraftstoffbehälter
  111. Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
  112. Art. 13.15 Akkumulatoren
  113. Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
  114. Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
  115. Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
  116. Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
  117. Art. 13.20 Rettungsmittel
  118. Art. 13.21 Funkanlagen
  119. Art. 14.01 Zulassung
  120. Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
  121. Art. 14.03 Untersuchung
  122. Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
  123. Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
  124. Art. 14.06 Entzug der Zulassung
  125. Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
  126. Art. 14.08 Probe- und Überstellungszulassung
  127. Art. 15.01 Besatzung
  128. Art. 16.01 Sonderrechte
  129. Art. 16.02 Ausnahmen
  130. Art. 16.03 Übergangsvorschriften
  131. Art. 16.03a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  132. Art. 16.04 Inkrafttreten

132 provisions

Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln

1 Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen. 2 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen. 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.

Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht

Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen

1 Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte. 2 Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen. 3 Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. 4 Abweichend von Absatz 3 kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern, verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikels 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen: a. den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden: alle anderen Fahrzeuge; b. den Güterschiffen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände; c. den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe; d. den Segelfahrzeugen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen; e. den Ruderbooten: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen; f. allen anderen Fahrzeugen: Segelsurfbretter und Drachensegelbretter. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

1 Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, sowie nach Artikel 3.13 gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land, müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. 2 Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten. 3 Soweit die örtlichen Verhältnisse die unter den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen grösstmöglicher Abstand einzuhalten. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie abweichend von Artikel 6.04 Absätze 2 und 3 wie folgt ausweichen: a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug); b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Grossegel befindet. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen

Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen

1 Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann. 2 Der Vorausfahrende muss das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

1 Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden können. 2 Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet von Artikel 6.03 den Vorrang vor anderen Fahrzeugen, wenn sie die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge hat das ausfahrende in jedem Fall den Vorrang. 3 Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten. 4 In der Nähe der Landestellen von Fahrgastschiffen müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmässig benutzten Bereiche der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten. 5 Von den Verboten der Absätze 3 und 4 sind Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden können. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an oder abzulegen oder um stillzuliegen. Sie müssen dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 im Bereich der Mitte des Gewässers, jedoch nicht schneller als 10 km/h, fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen grösstmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten. 2 Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen. 3 Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (z. B. Hafeneinfahrten oder Engstellen) ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Satz eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 6.12 Radarfahrt

1 Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn: a. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt; b. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und c. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist. 2 Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erforderlich. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am Ende dieses Textes.

Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

1 Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach Artikel 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen. 2 Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar nach Artikel 6.12 benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die sich in Radarfahrt nach Artikel 6.12 befinden. 3 Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Kann der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden, so ist das Schallzeichen gemäss Artikel 4.02 Absatz 1 Buchstabe a zu geben und sind weitere geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen. 4 Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B Buchstaben H.1 und H.2) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Artikel 1.03 und 1.04). Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

1 Bei unsichtigem Wetter muss jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen. 2 Abweichend von Absatz 1 haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. 4 Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstosses mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

1 Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, darunter fallen auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren. 2 In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Absatz 1 regeln. 3 Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet. 4 Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden. 5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten. 6 Das Schleppen von Flugkörpern, wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, ist verboten 7 Das Fahren mit Aqua-Scootern, Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 6.16 Fahrzeuge in Not

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes; b. Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale; c. eine Folge langer Töne.

Art. 7.01 Stilliegen

1 Ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit. 2 Unbeschadet des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern. 3 Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot

Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am Ende dieses Textes.

Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern: a. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a und 1.1.3.7 der Anlage zum ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind; b. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage zum ADN, wobei der Begriff Fahrzeug nach der vorliegenden Verordnung dem Begriff Schiff im ADN gleichgestellt ist; c. deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der Anlage zum ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden.

Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden: a. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben c und e der Anlage A zum ADR; b. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a und d–f der Anlage A zum ADR; c. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Anlage A zum ADR; d. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.7 der Anlage A zum ADR; e. deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der Anlage B zum ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden.

Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen

1 Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind. 2 Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 den Vorrang. 3 Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1 Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist. 2 Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

1 Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach Artikel 1.02 Absatz 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschliessen. 2 Güter müssen so verladen werden, dass die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

Art. 9.04 Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.

Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.

Art. 10.01 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für: a. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand); b. die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen; c. die Strecke von der Linie Landestelle Oehningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften

1 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buchstabe a nur für Fahrgastschiffe. 2 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten die Artikel 6.05 Buchstaben b–f und 6.11 Absätze 1 und 2 nicht. 3 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchstaben b und c gilt Artikel 6.07 nicht. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen

1 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke: a. nach Artikel 10.01 Buchstabe a 10 km/h; b. nach Artikel 10.01 Buchstabe b 10 km/h; c. nach Artikel 10.01 Buchstabe c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt. 2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 10.04 Begegnen und Überholen

1 Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen werden. 2 Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt. 3 Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren hat. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schliessen.

Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken

1 In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.

Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

In den Fällen der Artikel 10.04 Absatz 3 und 10.05 Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.

Art. 10.07 Überqueren

1 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen. 2 Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m Abstand halten.

Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen Schwimmkörpern

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter

Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

1 Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen a. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht; b. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach Buchstabe a gezeigte rote Licht. 2 Die in Absatz 1 genannten Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

1 Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen a. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss; b. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge nach Buchstabe a. 2 Die in Absatz 1 genannten Flaggen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen

Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.

Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

1 Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 und in dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt sowie in den Fahrrinnen der Rheinstrecken dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann. 2 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weisse Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel

Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten.

Art. 11.03 Wasserflugzeuge

Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.

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