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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 0.01 Geltungsbereich
  2. Art. 0.02 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 1.01 Schiffsführer
  4. Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
  5. Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
  8. Art. 1.06 Urkunden
  9. Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
  10. Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen
  11. Art. 1.09 Gewässerverunreinigung
  12. Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
  13. Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
  14. Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
  15. Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
  16. Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
  17. Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge
  18. Art. 1.16 Überwachung
  19. Art. 2.01 Kennzeichen
  20. Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen
  21. Art. 3.01 Lichter
  22. Art. 3.02 Flaggen und Bälle
  23. Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
  24. Art. 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
  25. Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer
  26. Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  27. Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  28. Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  29. Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
  30. Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
  31. Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können
  32. Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes
  33. Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen
  34. Art. 4.01 Allgemeines
  35. Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
  36. Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
  37. Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen
  38. Art. 4.05 Sprechfunk
  39. Art. 5.01 Allgemeines
  40. Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen
  41. Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
  42. Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit
  43. Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
  44. Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
  45. Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
  46. Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
  47. Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
  48. Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen
  49. Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
  50. Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
  51. Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt
  52. Art. 6.12 Radarfahrt
  53. Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
  54. Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  55. Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  56. Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
  57. Art. 7.01 Stilliegen
  58. Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot
  59. Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  60. Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  61. Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen
  62. Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  63. Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
  64. Art. 9.04 Schleppverbot
  65. Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
  66. Art. 10.01 Geltungsbereich
  67. Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften
  68. Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
  69. Art. 10.04 Begegnen und Überholen
  70. Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken
  71. Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
  72. Art. 10.07 Überqueren
  73. Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen Schwimmkörpern
  74. Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  75. Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  76. Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  77. Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen
  78. Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
  79. Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel
  80. Art. 11.03 Wasserflugzeuge
  81. Art. 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
  82. Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen
  83. Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten
  84. Art. 12.01 Patentpflicht
  85. Art. 12.02 Schifferpatent
  86. Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
  87. Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
  88. Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
  89. Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
  90. Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
  91. Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes
  92. Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
  93. Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein
  94. Art. 13.01 Grundregel
  95. Art. 13.02 Schwimmfähigkeit
  96. Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
  97. Art. 13.04 Manövrierfähigkeit
  98. Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
  99. Art. 13.06 Schallgeräte
  100. Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
  101. Art. 13.08 Steuerstand
  102. Art. 13.09 Radargeräte
  103. Art. 13.10 Gewässerschutz
  104. Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
  105. Art. 13.11a Abgasemissionen
  106. Art. 13.11b Austausch von Motoren
  107. Art. 13.11c Wartung von Motoren
  108. Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren
  109. Art. 13.12 Abgasleitungen
  110. Art. 13.13 Kraftstoffbehälter
  111. Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
  112. Art. 13.15 Akkumulatoren
  113. Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
  114. Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
  115. Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
  116. Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
  117. Art. 13.20 Rettungsmittel
  118. Art. 13.21 Funkanlagen
  119. Art. 14.01 Zulassung
  120. Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
  121. Art. 14.03 Untersuchung
  122. Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
  123. Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
  124. Art. 14.06 Entzug der Zulassung
  125. Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
  126. Art. 14.08 Probe- und Überstellungszulassung
  127. Art. 15.01 Besatzung
  128. Art. 16.01 Sonderrechte
  129. Art. 16.02 Ausnahmen
  130. Art. 16.03 Übergangsvorschriften
  131. Art. 16.03a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  132. Art. 16.04 Inkrafttreten

132 provisions

Art. 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird. 2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten. 3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen. 4 Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten. 5 Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen

Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 12.01 Patentpflicht

Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m2 Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 12.02 Schifferpatent

1 Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt: Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen; Kategorie B: Fahrgastschiffe; Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb; Kategorie D: Segelfahrzeuge. 2 Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich. 3 Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A. 4 Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden. 5 Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Art. 14.01 Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Absatzes 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen. 6 Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe a muss der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

1 Der Inhaber eines Schifferpatents muss: a. das folgende Alter erreicht haben: – für das Schifferpatent der Kategorie A: 18 Jahre Kategorie B: 21 Jahre Kategorie C: 21 Jahre Kategorie D: 14 Jahre; b. zum Schiffsführer geeignet sein; c. die erforderliche Befähigung (Art. 12.05) besitzen. 2 Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

1 Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muss nachweisen a. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 9 Monaten, davon mindestens 5 Monate auf dem Bodensee; b. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens 9 Monate auf dem Bodensee. 2 Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muss eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von 6 Monaten auf dem Bodensee nachweisen. 3 Die Fahrzeit muss auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll. 4 Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.

Art. 12.05 Schiffsführerprüfung

1 Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete: a. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften; b. Verhalten unter besonderen Umständen; c. Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges; d. Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C. 2 Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind von der Ablegung der praktischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c für das entsprechende Schifferpatent nach Artikel 12.02 befreit. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents

1 Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers; b. Geltungsbereich; c. Kategorie; d. Bedingungen und Auflagen; e. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung. 2 Ist ein Schifferpatent verloren gegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes

Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe b erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstossen hat. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente

1 Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne von Artikel 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt. 2 Unionsbefähigungszeugnisse gemäss der Richtlinie (EU) 2017/2397 werden anerkannt. In Bezug auf die in Artikel 12.10 angeführte Rheinstrecke ist Artikel 12.10. Absatz 3 zu beachten. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Der Text der Resolution kann unter https://unece.org > Our work > Transport > Inland Water Transport > Legal Instruments and Resolutions > ICC Resolution No. 40 abgerufen werden. Richtlinie 2017/2397/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein

1 Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Strassenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muss ausserdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Artikel 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; Artikel 12.09 gilt nicht. 2 Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Absatzes 1 hinaus nachzuweisen, dass sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentbewerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben. 3 Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäss der Richtlinie (EU) 2017/2397, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Absatz 2 geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Absatz 1 angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird. Siehe Fussnote zu Art. 12.09 Abs. 2. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.01 Grundregel

1 Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist. 2 Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anlässlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.02 Schwimmfähigkeit

Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.

Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.

Art. 13.04 Manövrierfähigkeit

Jedes Fahrzeug muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.

Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach der Norm EN ISO 2922:2000 über die Messung des von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen abgestrahlten Luftschalls, 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, die den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 13.06 Schallgeräte

1 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. 2 Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden Schallpegel aufweisen. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung.

Art. 13.07 Lenzeinrichtungen

1 Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. 2 Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.08 Steuerstand

Der Steuerstand muss so angeordnet sein, dass das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.

Art. 13.09 Radargeräte

Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.

Art. 13.10 Gewässerschutz

1 Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann. 2 Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein. 3 Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muss sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern. 4 Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können. 5 Die Aussenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind. 6 Die Aussenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser Verordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2 Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1:50). … Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 (AS 1992 83 82).

Art. 13.11a Abgasemissionen

1 Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen. 2 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen. 3 Alle Verbrennungsmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickstoffoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen ausserdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 4 Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten. 5 Bei der Zulassung nach Artikel 14.01 ist nachzuweisen, dass die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach der Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird aufgrund einer Abgasprüfung nach der Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen und gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. 6 Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt: a. Typenprüfungen nach Verordnung (EG) Nr. 595/2009; b. Typenprüfungen für Dieselmotoren nach der Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2); c. Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 1, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 mit einer Nennleistung bis 560 kW; d. Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus denen hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, so sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden 7 Auf Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotoren in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt: a. eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt; b. eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Aussenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt; c. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt; d. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt; e. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen; beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, so ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden; f. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRG nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen; g. eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06. Werden Motoren, für die eine Typengenehmigung nach den Buchstaben e, f oder g vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen, Von dieser Bestimmung sind Motoren ausgenommen, die am 1. Mai 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren. Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 (AS 1992 83 82). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019, S. 202. Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p. Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020, S. 1. Die UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 kann bei der United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE) kostenlos abgerufen werden unter www.unece.org > Our work > Transport > Areas of Work > Vehicle regulations > Agreement and regulations > UN Regulations (1958 Agreement) > UN Regulations (Addenda to the 1958 Agreement) > Regulations 41–60.

Art. 13.11b Austausch von Motoren

Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13.11a Absatz 7 fallen, dürfen nur durch Motoren ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen. Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 28. Okt. 1992, vom BR genehmigt am 12. Jan. 1994 (AS 1994 194 193). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.11c Wartung von Motoren

Alle Verbrennungsmotoren für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren

1 Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren: a. die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind; oder b. die die Grenzwerte des Partikelausstosses ohne beschränkende Mittel einhalten. 2 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten: a. ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1×1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann; b. ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau) oder des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht; oder c. bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten für: a. Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich (Art. 0.01) dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden; oder b. Fahrzeuge, die am 1. Januar 2014 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 0.01) zugelassen waren und nach dem 1. Januar 2015 mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Massnahmen zur Begrenzung des Partikelausstosses bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm. Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann beim Bundesamt für Umwelt abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste.

Art. 13.12 Abgasleitungen

Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, dass Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

Art. 13.13 Kraftstoffbehälter

1 Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein. 2 Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, dass es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt. 3 Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein. Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Art. 13.15 Akkumulatoren

1 Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden. 2 Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein. 3 Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 «Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung» nach der Norm «EN ISO 7010, 2019, Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen» gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschliesslich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.

Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen

In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser V.

Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge

1 Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind. 2 Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein: a. Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen; b. Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und c. Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt. 3 Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein. 4 Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben a. Kompass; b. Verbandkasten; c. Megaphone oder Lautsprecheranlagen. 5 Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe. 6 Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmässig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein. 7 Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein. Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V. Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 13.20 Rettungsmittel

1 Für Fahrgastschiffe legt die zuständige Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest. 2 Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf schwimmenden Geräten muss mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muss für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein. 3 Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden: a. Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb; b. Fahrzeuge der Berufsfischer; c. Ruderboote, die sich ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten; ausgenommen Rennruderboote, sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden; d. Segelfahrzeuge. Rettungswesten, welche die Normen «EN ISO 12402-4, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 – Sicherheitstechnische Anforderungen», «EN ISO 12402-3, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Rettungswesten, Stufe 150 – Teil 3: Sicherheits-technische Anforderungen» oder «EN ISO 12402-2, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Rettungswesten, Stufe 275 – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen» entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht. 4 Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen nach Absatz 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein. 5 Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe nach der Norm «EN ISO 12402-5, 2020, Persönliche Auftriebsmittel Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen» mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für: a. Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Geräte; b. Segeljollen oder Mehrrumpfboote; c. Kanus oder Kajaks. 6 Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Absatz eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659). Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 13.21 Funkanlagen

1 Die folgenden Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht: a. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind; b. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m; c. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Art. 6.12); d. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden; e. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen. 2 Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 14.01 Zulassung

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. 3 Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2 untersucht und zugelassen werden. 4 Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt. 5 Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren. 6 Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern und Tragflügelbooten usw. verweigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. 7 Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen: a. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote); b. Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für den Unterhalt der Gewässer; c. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm «EN ISO 8666, 2020, Kleine Wasserfahrzeuge – Hauptdaten» weniger als 2,50 m beträgt; d. Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde

1 Die Zulassungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Art und Fabrikat des Fahrzeuges; b. Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges; c. gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges; d. Länge und Breite über alles; e. zulässige Anzahl von Fahrgästen; f. Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen; g. Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer; h. Segelfläche; i. Mindestbesatzung; j. vorgeschriebene Ausrüstung; k. Bedingungen und Auflagen; l. Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb; m. Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten; n. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden; o. Schalen (HIN)‑, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden). 2 Artikel 12.06 Absatz 2 gilt entsprechend. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681). Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284 283).

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