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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Confederation · 747.223.1 · treaty

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 0.01 Geltungsbereich
  2. Art. 0.02 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 1.01 Schiffsführer
  4. Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
  5. Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. Art. 1.05 Belastung und Personenzahl
  8. Art. 1.06 Urkunden
  9. Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse
  10. Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen
  11. Art. 1.09 Gewässerverunreinigung
  12. Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
  13. Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung
  14. Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge
  15. Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen
  16. Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art
  17. Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge
  18. Art. 1.16 Überwachung
  19. Art. 2.01 Kennzeichen
  20. Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen
  21. Art. 3.01 Lichter
  22. Art. 3.02 Flaggen und Bälle
  23. Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
  24. Art. 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
  25. Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer
  26. Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  27. Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  28. Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  29. Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
  30. Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
  31. Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können
  32. Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes
  33. Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen
  34. Art. 4.01 Allgemeines
  35. Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge
  36. Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
  37. Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen
  38. Art. 4.05 Sprechfunk
  39. Art. 5.01 Allgemeines
  40. Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen
  41. Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
  42. Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit
  43. Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
  44. Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
  45. Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
  46. Art. 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
  47. Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
  48. Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen
  49. Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
  50. Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
  51. Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt
  52. Art. 6.12 Radarfahrt
  53. Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
  54. Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
  55. Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
  56. Art. 6.16 Fahrzeuge in Not
  57. Art. 7.01 Stilliegen
  58. Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot
  59. Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  60. Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  61. Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen
  62. Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  63. Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
  64. Art. 9.04 Schleppverbot
  65. Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
  66. Art. 10.01 Geltungsbereich
  67. Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften
  68. Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen
  69. Art. 10.04 Begegnen und Überholen
  70. Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken
  71. Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
  72. Art. 10.07 Überqueren
  73. Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen Schwimmkörpern
  74. Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  75. Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  76. Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
  77. Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen
  78. Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
  79. Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel
  80. Art. 11.03 Wasserflugzeuge
  81. Art. 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
  82. Art. 11.05 Genehmigung von Veranstaltungen
  83. Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten
  84. Art. 12.01 Patentpflicht
  85. Art. 12.02 Schifferpatent
  86. Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
  87. Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
  88. Art. 12.05 Schiffsführerprüfung
  89. Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents
  90. Art. 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
  91. Art. 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes
  92. Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
  93. Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein
  94. Art. 13.01 Grundregel
  95. Art. 13.02 Schwimmfähigkeit
  96. Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
  97. Art. 13.04 Manövrierfähigkeit
  98. Art. 13.05 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
  99. Art. 13.06 Schallgeräte
  100. Art. 13.07 Lenzeinrichtungen
  101. Art. 13.08 Steuerstand
  102. Art. 13.09 Radargeräte
  103. Art. 13.10 Gewässerschutz
  104. Art. 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
  105. Art. 13.11a Abgasemissionen
  106. Art. 13.11b Austausch von Motoren
  107. Art. 13.11c Wartung von Motoren
  108. Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren
  109. Art. 13.12 Abgasleitungen
  110. Art. 13.13 Kraftstoffbehälter
  111. Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen
  112. Art. 13.15 Akkumulatoren
  113. Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
  114. Art. 13.17 Motoren in Fahrgastschiffen
  115. Art. 13.18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
  116. Art. 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
  117. Art. 13.20 Rettungsmittel
  118. Art. 13.21 Funkanlagen
  119. Art. 14.01 Zulassung
  120. Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde
  121. Art. 14.03 Untersuchung
  122. Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
  123. Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
  124. Art. 14.06 Entzug der Zulassung
  125. Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde
  126. Art. 14.08 Probe- und Überstellungszulassung
  127. Art. 15.01 Besatzung
  128. Art. 16.01 Sonderrechte
  129. Art. 16.02 Ausnahmen
  130. Art. 16.03 Übergangsvorschriften
  131. Art. 16.03a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013
  132. Art. 16.04 Inkrafttreten

132 provisions

Art. 0.01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: a. den Bodensee einschliesslich Untersee; b. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee; c. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee; d. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 0.02 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als: a. «Fahrzeug»: Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte; b. «Fahrzeug mit Maschinenantrieb»: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft; c. «Schleppverband»: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband; d. «Schwimmendes Gerät»: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne; e. «Schwimmende Anlage»: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen; f. «Vorrangfahrzeug»: ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde nach Artikel 1.15. einen Vorrang eingeräumt hat; g. «Fahrgastschiff»: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hierfür verwendet wird; h. «Güterschiff»: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hierfür verwendet wird; i. «Segelfahrzeug»: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; j. «Ruderboot»: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird; k. «Vergnügungsfahrzeug»: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hierfür verwendet wird; l. «stilliegend»: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; m. «fahrend» oder «in Fahrt befindlich»: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; n. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; o. «Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; p. «Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 2013/53/EU; q. «wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind; r. «gefährliche Güter»: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäss den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist; s. «Fähre»: ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hierfür verwendet wird; t. «unsichtiges Wetter»: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 (AS 2002 284 283). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 (AS 2004 2081 2079). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.8.2021, S. 16. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 (AS 2004 2081 2079). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden. SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 2081 2079). Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.01 Schiffsführer

1 Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im Folgenden als «Schiffsführer» bezeichnet. 2 Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muss der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein. 3 Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Geräts an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Geräts muss kein Schifferpatent besitzen. 4 Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen. 5 Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

1 Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen. 2 Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere: a. die Gefährdung oder Belästigung von Menschen; b. Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer; c. Behinderungen der Schifffahrt und der Berufsfischerei; d. eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden. 2 Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.

Art. 1.05 Belastung und Personenzahl

1 Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen. 2 Die Ladung muss so angeordnet werden, dass sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt. 3 Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt ist. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 1.06 Urkunden

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Art. 14.01.) oder ein Bootsausweis (Art. 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Art. 12.02) oder ein Radarpatent (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schifffahrt gefährden kann so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen

1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen. 2 Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Art. 1.09 Gewässerverunreinigung

1 Es ist verboten von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muss der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen. 2 Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen. 3 Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschliessenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. 3 Wenn ein Schiffsführer feststellt, dass auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muss er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, so muss dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Artikeln 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, erteilt werden.

Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art

Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Artikel 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge

Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, hat die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

Art. 1.16 Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.

Art. 2.01 Kennzeichen

1 Jedes Fahrzeug muss mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hiervon sind: a. Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind; b. Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind. Fahrzeuge nach Buchstabe b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen. 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens 1. Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde. 3 Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; die Artikel 14.02, ausgenommen die Buchstaben f, g, i und l, und 14.07 gelten entsprechend. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). SR 0.747.223.11 Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen

Die Kennzeichen nach Artikel 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.

Art. 3.01 Lichter

1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden. 2 In dieser Verordnung gelten als a. «Topplicht» (Buglicht): ein weisses helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite, d. h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; b. «Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss, d. h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein; c. «Hecklicht»: ein weisses gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein; d. «Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°) gewöhnliches Licht; das weisse Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; e. «Kombinations-Seitenlicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; f. «Dreifarben-Topplicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder möglichst nahe am Masttopp angebracht sein. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. 3 Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. weisses helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen) b. rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen) c. weisses gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen) d. rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen) 4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 30. April 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: 1. Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile) 2. Topplicht, Hecklicht und weisses Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen) 3. beim Dreifarben-Topplicht – für den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile) – für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen) b. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m: 1. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen) 2. Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen) c. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr: 1. Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen) 2. Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen) Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.02 Flaggen und Bälle

1 Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblasst oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben. 2 Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Grösse und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben. Fassung des dritten Satzes gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5739 6681).

Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen

1 Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbarkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.

Art. 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter

1 Fallen in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter aus, so müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der gemäss Artikel 3.01 Absatz 4 vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen. 2 Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muss anstelle der Ersatzlichter ein weisses Rundumlicht geführt werden. 3 Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht, müssen beim Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht; eine freiwillige Umrüstung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie a. mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können; b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter führen: a. Topplicht (Buglicht); b. Seitenlichter; c. Hecklicht. 2 Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. Mai 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weisses Rundumlicht geführt werden. 3 Ein weisses Rundumlicht ist ausreichend auf: a. Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4.4 kW beträgt; b. Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist; c. Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz; und d. Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf der Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt. 4 Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen: a. Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder d. Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht. Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäss Buchstabe a können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen. 5 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses Rundumlicht führen. 6 Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen: a. Seitenlichter und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c. ein Dreifarben-Topplicht; d. ein weisses Rundumlicht; oder e. Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Vorrangfahrzeuge müssen ausser den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Absatz 1 Buchstabe a führen. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

1 Liegen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter still, so müssen sie ein weisses Rundumlicht führen. 2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind. 3 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen ausser dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1 m unter diesem ein zweites, weisses Rundumlicht führen. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit weissen Lichtern zu kennzeichnen. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).

Art. 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Nach Ziff. II gilt Art. 3.09 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung (für die Schweiz ab 1. Febr. 1990).

Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

1 Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weissen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muss. 2 Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weisse Flagge führen. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen so führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu kennzeichnen.

Art. 3.12 Zeigen des blauen Blinklichtes

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der zuständigen Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).

Art. 3.13 Zeichen beim Tauchen

1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiss und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen. 2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten. Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

Art. 4.01 Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleich bleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinander folgenden Tönen muss etwa 1 Sekunde betragen.

Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

1 Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schifffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet: a. ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»; e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig». 2 Das Schallzeichen «Achtung» müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben. 3 Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.

Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden: a. Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder b. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Art. 4.05 Sprechfunk

1 Fahrzeuge, die nach Artikel 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben. 2 Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden. Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Art. 5.01 Allgemeines

1 Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden. 2 In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt. 3 Die zuständige Behörde bestimmt, wo und welche Schifffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten Anlagen

1 Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden. 2 Landestellen für die Fahrgastschifffahrt ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden. 3 Andere als die in den Absätzen l und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden. 4 Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km, die der anderen Lichter etwa 6 km betragen. 5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein. Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984). Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).

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