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Reglement für die Geschäftsprüfungskommission der bürgerlichen Verwaltung

Chur · 934 · regulation

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In force since 1994-01-01, as the publisher states.

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Bürgerrat am 14. Dezember 1993
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Mitglieder und Suppleanten der GPK
  13. Art. 13
  14. Art. 14

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14 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Bürgerrat am 14. Dezember 1993

Wahl und Amtsdauer 1 Die gemäss Art. 5 des Verwaltungsreglementes für die Bürgerschaft von Chur zu bestellende Geschäftsprüfungskommission (GPK) wird von der Bürgerschaft für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Mitglieder und Suppleanten sind wieder wählbar. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

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Art. 2

Sitzungsgeld Die Mitglieder der GPK beziehen das gleiche Sitzungsgeld wie die bürgerlichen Behörden und Kommissionen. Ausserdem wird der Berichterstatter für die Abfassung des Berichtes entschädigt.

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Art. 3

Einberufung, Beschlussfähigkeit 1 Die GPK wird unter Bekanntgabe der Traktanden durch den Präsidenten einberufen, der über Zeitpunkt und Ort der Sitzungen bestimmt. 2 Die GPK ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern. 3 Auf Begehren von zwei Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. 4 Die GPK fasst ihre Beschlüsse durch einfaches Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. 5 Die GPK kann Sekretariatsarbeiten der Bürgerratskanzlei übertragen.

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Art. 4

Sitzungen, Ausstand Mitglieder der GPK haben bei Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit in den Ausstand zu treten, wenn sie an einem Geschäft persönlich beteiligt, interessiert oder mit einem Funktionär, dessen Aufgabenbereich geprüft wird, im Sinne der Stadtverfassung verwandt sind.

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Art. 5

Suppleanten 1 Grundsätzlich sind Suppleanten dann aufzubieten, wenn ein ordentliches Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen kann. 934 $$$ 2 1.7.2008 2 Suppleanten können auch zur ordentlichen Revision, sei es zur Entlastung der übrigen Kommissionsmitglieder oder zu Instruktionszwecken, aufgeboten werden. 3 In diesen Fällen sind sie mit Bezug auf das Stimmrecht und das Sitzungsgeld den ordentlichen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt.

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Art. 6

Protokoll Über die Verhandlungen der GPK ist Protokoll zu führen. Die GPK ist berechtigt, die Protokollführung zu delegieren.

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Art. 7

Akteneinsicht, Auskunftsrecht 1 Der GPK stehen sämtliche Akten und Beschlüsse, die zur Prüfung des Budgets, der Jahresrechnung, sowie der allgemeinen Geschäftsführung notwendig sind, uneingeschränkt zur Verfügung. 2 Die GPK kann den Bürgermeister, Kommissionspräsidenten und das Personal der Bürgerratskanzlei und des Bürgerheims zur mündlichen oder schriftlichen Berichterstattung über bestimmte Geschäfte einladen.

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Art. 8

Rechnerische Prüfung 1 Die Finanzkontrolle (FiKo) der Stadt Chur oder eine private Revisionsgesellschaft prüft die Jahresrechnungen im Auftrage des Bürgerrates gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Sie verfasst bis spätestens Ende März eines jeden Jahres einen detaillierten Prüfungsbericht zuhanden der GPK. 2 Die bürgerliche Verwaltung stellt der FiKo oder der privaten Revisionsgesellschaft alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung und gibt ihr auch jede gewünschte Auskunft. 3 Die Prüfung hat am Sitz der bürgerlichen Verwaltung zu erfolgen.

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Art. 9

Verwaltungsprüfung Die GPK befasst sich bei der Verwaltungsprüfung mit den Geschäften des abgelaufenen Jahres. Sie ist berechtigt, auch über laufende Geschäfte Auskunft zu verlangen.

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Art. 10

Besondere Aufgaben Die GPK ist Beraterin der Bürgergemeinde in Fragen der Rechnungsführung und der Organisation des Rechnungswesens. $$$ 934 1.7.2008 3

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Art. 11

Geheimhaltung Soweit eine Geheimhaltungspflicht besteht, gilt diese auch für die

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Art. 12 Mitglieder und Suppleanten der GPK

Berichterstattung 1 Die GPK stellt über das Ergebnis ihrer Prüfung zuhanden des Bürgerrates Bericht und Antrag und verfasst ausserdem bis spätestens Ende April eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zur Veröffentlichung im Verwaltungsbericht. 2 Ihre Anträge sind vom Bürgerrat in angemessener Frist zu behandeln, ihre Anregungen zu prüfen. Über die Resultate ist die GPK unverzüglich zu orientieren. 3 Vor der Behandlung des GPK-Berichtes im Bürgerrat findet eine Vorbesprechung mit dem Bürgermeister statt, zu der auch der Ratsschreiber und der Buchhalter oder die Buchhalterin eingeladen werden können. 4 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Bürgermeister den GPK- Präsidenten oder die gesamte GPK zu Sitzungen des Bürgerrates oder der bürgerlichen Kommissionen einladen.

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Art. 13

Information Den GPK-Mitgliedern und Suppleanten werden alle Einladungen zu Bürgerratssitzungen zur Orientierung zugestellt.

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Art. 14

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig wird das Reglement vom 25. Oktober 1960 aufgehoben.

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