Art. 1
1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache. 2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung eingeschränkt wird. SR 101
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1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache. 2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung eingeschränkt wird. SR 101
1 Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt. 2 Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.
Der Kanton hat folgendes Wappen: «Gespalten von Rot und von Blau».
1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter Staaten angewendet werden. 2 Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen. 3 Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger. 4 Der Staat verfolgt seine Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2011, in Kraft seit 28. Juni 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2020, in Kraft seit 28. Febr. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 4, 1414).
Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.
1 Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar verbunden und ist zu schützen. 2 Die Menschenwürde ist unantastbar. 3 Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.
1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. 2 Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. 3 Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. 4 Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.
1 Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit. 2 Gewährleistet sind insbesondere: a) die persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit; b) die Gewissens- und Glaubensfreiheit; c) die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit; d) der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten so wie das Recht jeder Person auf Einsicht in sie betreffende amtliche oder private Datensammlungen, auf die Berichtigung unrichtiger Daten und auf den Schutz vor dem Missbrauch der persönlichen Daten; e) die Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit; f) das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen; g) die Niederlassungsfreiheit; h) das Eigentum; i) die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls; l) das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, und der Anspruch, innert nützlicher Frist eine Antwort zu erhalten; m) die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder andere als die öffentlichen Schulen zu wählen, wenn solche hinsichtlich des Unterrichts den vom Staat aufgestellten Mindestanforderungen genügen, sowie die Freiheit, ihre Kinder nach der eigenen Überzeugung religiös und ethisch zu erziehen. 3 Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. 4 Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.
1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung jeglicher Kommunikation sind unantastbar. 2 Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden. 3 Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen. 2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. 3 Das Gesetz regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
1 Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten. 2 Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar. 3 Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist. 4 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht seitens des Kantons.
1 Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt. 2 Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.
Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Gesetze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbestimmung zu schützen.
1 Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizinische Grundversorgung. 2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. 3 Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr ein würdiges Dasein sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag garantiert, der allgemeinverbindlich ist oder der einen obligatorischen Mindestlohn vorsieht, so wird ein solcher vom Staatsrat festgelegt in Form eines prozentualen Anteils des nationalen Medianlohnes für die entsprechende Art der Aufgabe im entsprechenden Wirtschaftszweig. Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 3, 1499). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und von ihren Familien Rechnung. 2 Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, um ihre Selbstständigkeit sicherzustellen und ihre soziale, bildungsmässige, berufliche, politische, sportliche und kulturelle Eingliederung wie auch ihre Entwicklung im Schosse der Familien zu fördern. 3 Im Verkehr mit dem Kanton, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen haben Menschen mit Behinderungen das Recht, Informationen zu erhalten und in einer Form, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten angepasst ist, zu kommunizieren. 4 Schwerhörige, Taubblinde oder Menschen mit Sprachstörungen haben das Recht, im Verkehr mit dem Kanton, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen die italienische Gebärdensprache zu verwenden. 5 Die italienische Gebärdensprache wird anerkannt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 6, 1495).
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass: a) jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt; b) auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikationen die Personen, die in seinem Gebiet leben, gegenüber jenen bevorzugt werden, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Grundsatzes des Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer); c) kein ausländischer Staat schweizerische natürliche oder juristische Personen so beim Zugang zu seinem Binnenmarkt behindert, dass dies dem Geist der mit dem Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge widerspricht; d) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann; e) Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirtschaftliche Sicherheit geniessen; f) die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten verfügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; g) die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden; h) alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können; i) die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann; j) keine Bürgerin und kein Bürger seines Gebiets entlassen wird aufgrund eines diskriminierenden Entscheids, inländische Arbeitskräfte durch ausländische zu ersetzen (Verdrängungseffekt), oder spürbare Lohnsenkungen hinnehmen muss wegen des uneingeschränkten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping); k) eine gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefördert wird; l) jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und ausreichende Unterstützung erhält; m) die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Einwirkungen geschützt und für die künftigen Generationen erhalten wird; n) der Grundsatz der Ernährungssouveränität eingehalten wird in Bezug auf den Zugang zu Lebensmitteln, die eine abwechslungsreiche Ernährung ermöglichen, auf die nachhaltige Bodennutzung und auf das Recht der Bürgerinnen und Bürger, über das eigene Ernährungs- und Produktionssystem entscheiden zu können. 2 Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 3, 1499). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. Angenommen an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 4 Abs. 1, 1203). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849).
1 Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen. 2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwischen den Regionen ein. 3 Der Kanton und die Gemeinden leisten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gemeinsam ihren Beitrag, um der Bevölkerung ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der schulischen Einrichtungen und der Leistungen im Sozial- und Gesundheitswesen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 4, 3725).
1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. 2 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. 3 Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.
1 Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Gemeinderat einsetzen. 2 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten. 3 Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde verwaltet und vertritt. 4 Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativ- und das Referendumsrecht gewährleistet.
1 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt. 2 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.
1 Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen. 2 Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen. 3 Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.
1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen. 2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. 3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen. 4 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).
1 Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt. 2 Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.
1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom. 2 Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemeinen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und organisieren sich selbständig. 2 Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.
Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Partei-en und fördert deren Tätigkeit.
Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und der Wirtschafts- und Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit.
1 In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte. 2 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.
1 Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen. 2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands zu unterzeichnen. 3 Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
1 In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundesebene stimmberechtigt ist. 2 In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz hat. 3 Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt. 4 Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.
1 Als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates und als Mitglied und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wählbar, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind. 2 Wer sich als nicht wählbar erweist, wird des Amtes enthoben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen die Tessinerbürgerin oder der Tessinerbürger im Ausland die politischen Rechte erwirbt, und legt deren Ausübung fest. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).
1 Das Stimmgeheimnis ist unantastbar. 2 Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürgerpflicht.
1 Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen. 2 Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.
1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorlagen. 2 Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden.
1 Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich nach dem Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein. 2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen. 3 Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist.
1 Voranschlag und Staatsrechnung müssen grundsätzlich im Gleichgewicht sein. 2 Ein Fehlbetrag kann im Rahmen der im Gesetz festgelegten Schranken budgetiert werden; dabei sind die wirtschaftliche Situation und allfällige besondere finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen. 3 Die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Schranken muss durch Massnahmen zur Verminderung von Ausgaben, Erhöhung der Erträge oder Anpassung des Steuerfusses sichergestellt werden. 4 Allfällige Fehlbeträge der laufenden Staatsrechnung sind durch früher erwirtschaftete Überschüsse zu kompensieren; ist dies nicht möglich, so müssen die Fehlbeträge innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist abgetragen werden. 5 Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts. 6 Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Grossen Rat.
1 In einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden vom Volk gewählt: a) der Verfassungsrat; b) der Grosse Rat; c) der Staatsrat; d) die Vertreter im Ständerat; e) die Vertreter im Nationalrat. 2 Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind. 3 In der Gemeinde werden vom Volk gewählt: a) der Gemeinderat; b) der Gemeindevorstand; c) der Gemeindepräsident. Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).