1 Vom Grossen Rat werden gewählt;
a) die Richter des Appellationsgerichts;
b) der Präsident der Untersuchungs- und Haftrichter sowie die Untersuchungs- und Haftrichter;
c) der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte;
d) die Amtsrichter;
e) die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte;
f) der Jugendrichter;
g) die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterrates;
h) die kantonalen Geschworenen.
2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).
Art. 37
1 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
2 Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden.
3 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).
Art. 38
Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.
Art. 39
1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
2 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.
2bis In beiden Fällen wird der Vorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat dem Begehren nicht zustimmt.
3 Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).
Art. 40
Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.
Art. 41
1 Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen.
2 In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.
Art. 42
Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:
a) die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter;
b) Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über[tab]Fr. 1 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von
[tab]Fr. 250 000.– während mindestens vier Jahren betreffen;
c) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).
Art. 42a
1 Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über einen Beschluss, der eine einmalige Ausgabe über Fr. 30 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe über Fr. 6 000 000.– während mindestens vier Jahren betrifft, unterstellt der Grosse Rat die Ausgabe dem obligatorischen Referendum, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt, mindestens aber 25 Mitglieder.
2 Das Gesetz regelt die Modalitäten.
Angenommen an der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2021, in Kraft seit 18. Febr. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 4 Abs. 2, 1203).
Art. 43
1 Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.
2 Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.
Art. 44
1 15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren um Abberufung des Staatsrates einreichen.
2 Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.
3 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.
Art. 44a
1 In Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können beim Staatsrat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einreichen.
2 Im ersten und im letzten Jahr der Legislaturperiode kann kein Begehren um Abberufung eingereicht werden.
3 Das Begehren kommt zustande, wenn es innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der Stimmberechtigten findet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Art. 45
Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Art. 46
1 Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden.
2 Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.
3 Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustandekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Art. 47
1 Der Kanton wirkt mit solidarischem Einsatz bei der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone mit.
2 Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessiner Vertretern in der Bundesversammlung.
Art. 48
1 Die Vertreter im Ständerat werden gleichzeitig mit den Vertretern im Nationalrat und für vier Jahre gewählt; im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
2 Nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849).
Art. 49
1 Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
2 Schränkt ein ausländischer Staat mit abschreckenden internen Regelungen oder Umsetzungsmassnahmen den internen Vollzug völkerrechtlicher Verträge, die mit dem Bund geschlossen wurden, ein, so wendet der Kanton unter Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität bei der Umsetzung der Verträge dieselben Mindeststandards an.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849).
Art. 50
1 In den Beziehungen zum Bund, zu den anderen Kantonen und zu den Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, die Sozialziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons fördern und schützen.
2 In den Beziehungen mit den Nachbarländern wirken die Behörden auf den Arbeitsmarkt entsprechend den Bedürfnissen der im Kantonsgebiet lebenden Personen ein, indem sie die gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern und den Ersatz inländischer Arbeitskräfte durch ausländische (Verdrängungseffekt) sowie den Wettlauf um Lohnsenkungen (Lohndumping) vermeiden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2; 2017 5849).
Art. 51
Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt.
Art. 52
Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrats findet gleichzeitig alle vier Jahre an einem vom Staatsrat bestimmten Tag des Monats April statt.
Art. 53
Das Gesetz regelt die Organisation der drei Gewalten und das Verhältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
Art. 54
1 Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mitglied des Grossen Rates und Mitglied einer richterlichen Behörde des Kantons oder des Bundes sein.
2 Die Staatsräte und die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates, des Nationalrates oder eines Gemeindevorstandes sein. Die Staatsräte können auch nicht Mitglieder eines Gemeinderates sein.
3 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis im Kanton; das Gesetz regelt die Ausnahmen.
4 Die Unvereinbarkeiten wegen Verwandtschaft, Auftragsverhältnis oder Beruf werden für die Behördenmitglieder durch das Gesetz geregelt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Art. 55
1 Jedes Mitglied einer Behörde muss in den Ausstand treten, wenn seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet ist.
2 Das Gesetz legt die Gründe für den Ausstand und die Ablehnung fest.
Art. 56
Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätigkeit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
Art. 57
1 Der Grosse Rat besteht aus 90 Mitgliedern und ist die gesetzgebende Behörde des Kantons.
2 Er übt die Oberaufsicht über den Staatsrat und über die Gerichte aus. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben wahr, welche die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
Art. 58
1 Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; die Parteien haben die Möglichkeit, regionale Vertretungen sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 59
1 Der Grosse Rat:
a) organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest;
b) überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder;
c) nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück;
d) bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben;
e) entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung;
f) legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest;
g) überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie;
h) lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten;
i) genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist;
l) legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest;
m) nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind;
n) enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes;
o) übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus;
p) übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus;
q) genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen;
r) übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).
Art. 60
1 Innert 30 Tagen nach dem Wahltag wird der Grosse Rat vom Staatsrat zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, sooft dies zur ordentlichen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt wird.
Art. 61
Im Monat Mai wählt der Grosse Rat den Präsidenten, der ein Jahr im Amt bleibt und nicht unmittelbar wiedergewählt werden kann.
Art. 62
1 Der Grosse Rat kann nur beraten und beschliessen, wenn das absolute Mehr seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Um die Absetzung eines Mitgliedes des Staatsrates zu beschliessen, bedarf es des absoluten Mehrs der Mitglieder des Grossen Rates.
Art. 63
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
Art. 64
1 Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor.
2 Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen.
Art. 65
1 Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist die leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er erledigt die anfallenden kantonalen Angelegenheiten nach dem Kollegialitätsprinzip und im Rahmen der ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Befugnisse.
Art. 66
1 Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Verteilung der Sitze unter den Gruppierungen erfolgt nach dem Quotienten aus der Teilung der Zahl der gültigen Stimmen, welche die Gruppierungen erhalten haben, durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
3 Jeder Gruppierung werden so viele Sitze zugeteilt, als der Quotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.
4 Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Gruppierung durch die um eins erhöhte Zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt wird, und zwar folgendermassen:
a) derjenigen Gruppierung, die den grössten Quotienten aufweist, wird ein weiterer Sitz zugeteilt;
b) dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.
5 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.
Art. 67
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).
Art. 68
Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Staatsrates nicht öffentlich.
Art. 69
1 Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.
2 Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.
3 Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
4 Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departemente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.
5 Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.
Art. 70
Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates:
a) plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechenden Programme um;
b) wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekreten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen;
c) verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor;
d) leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber;
e) ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kantonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze;
f) übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordiniert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens;
g) sorgt für die öffentliche Ordnung;
h) vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde;
i) nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbreiten.
Art. 71
1 Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorlegen.
2 Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.
3 Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.
Art. 72
Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Beratungen des Grossen Rates bei.
Art. 73
1 Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus.
2 Sie sind in ihren Entscheiden unabhängig und an das Gesetz gebunden; sie dürfen Normen des kantonalen Rechts, die gegen Bundesrecht oder gegen die Kantonsverfassung verstossen, nicht anwenden.