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Verfassung von Republik und Kanton Tessin

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Contents: 103 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 9a
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 13a
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 29a
  33. Art. 30
  34. Art. 31
  35. Art. 32
  36. Art. 33
  37. Art. 34
  38. Art. 34bis
  39. Art. 34ter
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37
  43. Art. 38
  44. Art. 39
  45. Art. 40
  46. Art. 41
  47. Art. 42
  48. Art. 42a
  49. Art. 43
  50. Art. 44
  51. Art. 44a
  52. Art. 45
  53. Art. 46
  54. Art. 47
  55. Art. 48
  56. Art. 49
  57. Art. 50
  58. Art. 51
  59. Art. 52
  60. Art. 53
  61. Art. 54
  62. Art. 55
  63. Art. 56
  64. Art. 57
  65. Art. 58
  66. Art. 59
  67. Art. 60
  68. Art. 61
  69. Art. 62
  70. Art. 63
  71. Art. 64
  72. Art. 65
  73. Art. 66
  74. Art. 67
  75. Art. 68
  76. Art. 69
  77. Art. 70
  78. Art. 71
  79. Art. 72
  80. Art. 73
  81. Art. 74
  82. Art. 75
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 79
  87. Art. 80
  88. Art. 81
  89. Art. 82
  90. Art. 83
  91. Art. 84
  92. Art. 85
  93. Art. 86
  94. Art. 87
  95. Art. 88
  96. Art. 89
  97. Art. 90
  98. Art. 91
  99. Art. 92
  100. Art. 93
  101. Art. 94
  102. Art. 95
  103. Art. 96

103 provisions

Art. 74

Die Gerichte urteilen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Einem Gericht können mehrere Bereiche der Gerichtsbarkeit zugewiesen werden.

Art. 75

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) die Friedensrichter; b) die Amtsrichter; c) das Appellationsgericht. 2 Das Gesetz kann die Beurteilung von handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Art. 76

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) das erstinstanzliche Strafgericht; b) das zweitinstanzliche Strafgericht; c) den Jugendrichter. 2 Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen. 3 Das Gesetz kann den Richtern und anderen richterlichen Behörden die Kompetenz zu erstinstanzlichen Entscheiden erteilen; es kann Verwaltungsbehörden Kompetenzen im Bussenbereich zuweisen.

Art. 77

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) das Verwaltungsgericht; b) das Versicherungsgericht; c) das Steuergericht; d) das Enteignungsgericht; e) ... 2 Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertragen werden. 3 Das Gesetz bestimmt die Behörde, welche Kompetenzkonflikte im Verwaltungsrecht beurteilt. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 14. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).

Art. 78

Das Gesetz weist Richtern die Aufgabe zu, Strafuntersuchungen durchzuführen und die öffentliche Anklage zu vertreten.

Art. 79

1 Die Aufsicht über die Richter wird durch den Richterrat ausgeübt, welcher dem Grossen Rat Bericht darüber erstattet. 2 Der Richterrat besteht aus sieben Mitgliedern: vier davon werden vom Grossen Rat, drei von der Versammlung der vollamtlichen Richter nach den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen gewählt.

Art. 80

Das Gesetz legt die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und des Höchstalters der Richter fest.

Art. 81

1 Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt. 2 Die Friedensrichter werden in Einerwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht und in den übrigen Wahlkreisen nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. 3 Das Gesetz regelt die Wahlbefugnisse des Grossen Rates. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).

Art. 82

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Die Vorlagen des Staatsrates und des Grossen Rates zur Totalrevision dürfen zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthalten. 3 Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).

Art. 83

1 Die Totalrevision der Verfassung kann vorgeschlagen werden: a) vom Staatsrat; b) vom Grossen Rat, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt; c) von mindestens 10 000 Stimmberechtigten. 2 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).

Art. 84

1 Geht der Vorschlag zu einer Revision von einer Volksinitiative oder vom Grossen Rat aus, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung vorgängig entscheiden, ob sie eine Totalrevision wollen und ob die Revisionsvorlage vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll. 2 Die Volksinitiative auf Totalrevision kann bis zum Zeitpunkt der Vorabstimmung zurückgezogen werden, 3 Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens fünf Jahre. 4 Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung an. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).

Art. 85

1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. 2 Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren. 3 Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen. 4 Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 2, 147).

Art. 86

Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit.

Art. 87

1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. 2 Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. 3 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten. 4 Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden.

Art. 88

Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.

Art. 89

1 Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten. 2 Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5, 2813).

Art. 90

1 Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Verfassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden. 2 Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden. 3 Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden.

Art. 91

1 Die Verfassung tritt am 1. Januar des Jahres nach der Annahme durch das Volk in Kraft. 2 Die Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 4. Juli 1830, die am 29. Oktober 1967 revidiert worden ist, wird mit diesem Datum aufgehoben,

Art. 92

1 Das bisherige Recht bleibt weiterhin in Kraft. Bestimmungen, die der Verfassung materiell widersprechen, fallen dahin. 2 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zu Stande gekommen sind, bleiben weiterhin in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach der neuen Verfassung.

Art. 93

1 Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen. 2 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht.

Art. 94

Das bisherige Recht ist anwendbar auf Initiativen, die vor Inkraftsetzung der neuen Verfassung eingereicht werden, sowie auf Referenden, die sich gegen Gesetze und rechtsetzende Dekrete richten, welche vor diesem Zeitpunkt verabschiedet werden.

Art. 95

Behörden und Behördenmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit nach bisherigem Recht im Amt; eine allfällige Ersatzwahl vor Ablauf der Amtszeit richtet sich ebenfalls nach altem Recht.

Art. 96

Artikel 9a tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).

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