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Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV)

Thun · 141.1 · ordinance

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 I. Mitwirkende und ihre Aufgaben
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Initiativen und Referenden
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Abstimmungen über Sachgeschäfte
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 IV. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 V. Proporzwahlen
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 VI. Überprüfung, Nachzählung und Rechtspflege
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 VII. Schlussbestimmungen

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36 provisions

Art. 1 I. Mitwirkende und ihre Aufgaben

1 An den Wahlen und Abstimmungen wirken mit: a der Gemeinderat, b die vom Stadtrat eingesetzte Wahlkommission, c das Präsidium der Wahlkommission, d der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin, e die Stadtkanzlei, f die Informatikdienste, g die Einwohnerdienste. 2 Alle Mitwirkenden sorgen für eine reibungslose Zusammenarbeit. Insbesondere lassen sie allen anderen Beteiligten die nötigen Informationen zukommen.

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Art. 2

1 Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben: a Wahl des Präsidiums der Wahlkommission, b Festlegen der Termine für Wahlen und Abstimmungen, c Erleichterung der brieflichen Stimmabgabe, d Bestimmen der Lokale und deren Öffnungszeiten für die Urnenabstimmung und Auszählung, e Anordnen einer Überprüfung des Auszählungsverfahrens, f Auflagen betreffend Umfang und Gewicht des Werbematerials im gemeinsamen Versand, g Dienstleistungen an Parteien und Wählergruppen. 2 Der Gemeinderat stellt das Wahl- und Abstimmungsergebnis fest. Diese Feststellung wird im Amtsanzeiger veröffentlicht. 1 Mit Revisionen vom 13.06.2014 (GRB Nr. 321, in Kraft seit 01.09.2014), 08.06.2018 (GRB Nr. 348, in Kraft seit 01.07.2018) sowie 26.08.2026 (GRB Nr. 602, in Kraft seit 01.09.2026) 2 SSG 101.1 Mitwirkende Gemeinderat 2 141.1 3 Federführende Abteilung ist die Stadtkanzlei.

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Art. 3

1 Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben: a Vorschlag für die Wahl des Präsidiums, b Leitung der vom Gemeinderat bestimmten Abstimmungslokale, c ordnungsgemässe Aufbewahrung der Urnen ausserhalb der Öffnungszeiten, d Instruktion und Aufsicht über die für eine Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Stimmberechtigten, e Ermitteln der Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung. 2 Die Kommission sorgt dafür, dass jeder Verfahrensschritt im Auszählungsverfahren durch mindestens zwei Mitglieder vorgenommen wird. 3 Jeweils drei Mitglieder der Wahlkommission entscheiden vor Ort über den Ausschluss von Personen von der Stimmabgabe, wenn nach Prüfung eines zusätzlichen Ausweisdokuments schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung bestehen.

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Art. 4

1 Der Gemeinderat wählt jedes Jahr auf Vorschlag der Wahlkommission das Präsidium, in dem alle Fraktionen des Stadtrates mit je einem Mitglied vertreten sein sollen, und bestimmt dabei die zu besetzenden Funktionen. 2 Das Präsidium der Wahlkommission hat folgende Aufgaben: a Leitung der Wahlkommission, b Einsatzplanung für die Mitglieder der Wahlkommission, c Entscheid über die Gültigkeit abgegebener Stimm- und Wahlzettel sowie über die Zuordnung unklarer Listen- und Kandidatenbezeichnungen, d Losziehung bei Stimmengleichheit von Gewählten, falls sich diese über die Reihenfolge nicht einigen, e Unterzeichnung der im Doppel auszufertigenden Protokolle.

Propose a change

Art. 5

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin hat folgende Aufgaben: a Ausübung der Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen, b Vorprüfung der Initiativbegehren, c Zuweisen der Ordnungsnummern zu Listen und Kandidierenden, d Instruktion und Beratung der Wahlkommission, e Mitwirken bei der Losziehung, f Bestimmen der zur Auszählung aufzubietenden Stimmberechtigten und weiterer Helferinnen und Helfer in Zusammenarbeit mit den Einwohnerdiensten, g Aussprechen von Bussen nach Art. 169 PRG1. 2 Er oder sie zeigt den Gewählten die Wahl an, veröffentlicht die Wahl- 1 BSG 141.1 Wahlkommission Präsidium der Wahlkommission Stadtschreiber oder Stadtschreiberin 3 141.1 ergebnisse und erstattet Bericht über den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen. 3 Er oder sie ist ermächtigt, der Wahlkommission und den übrigen Mitwirkenden die zur Ausführung dieser Verordnung nötigen Weisungen zu erteilen. 4 Der Gemeinderat kann Aufgaben nach Abs. 1 ganz oder teilweise dem Vizestadtschreiber oder der Vizestadtschreiberin zuweisen.

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Art. 6

Die Stadtkanzlei hat folgende Aufgaben: a Ausrüstung der Abstimmungslokale, b Publikation der Wahlen und Abstimmungen sowie der zur Vorbereitung nötigen Handlungen, c Orientierung über die für das Werbematerial geltenden Regeln, insbesondere bezüglich Fristen, Inhalt, Umfang und Gewicht sowie der Konsequenzen ihrer Missachtung, d Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten, e Mitwirkung bei der Organisation der Auszählung, f Mitteilung der Ergebnisse an das Regierungsstatthalteramt, g Vorbereitung der Anträge an den Gemeinderat, h Sekretariat der Wahlkommission, i Aufbewahren des Materials bis zum Ablauf der Beschwerdefrist.

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Art. 7

Die Informatikdienste haben folgende Aufgaben: a Bereitstellen eines Informatiksystems zur sicheren Auszählung der Wahlen, b Sicherstellen von Betrieb und Bedienung des Informatiksystems mit Einschluss des Ausdruckens der Ergebnisse, c Instruktion der für die Informatikeingabe aufgebotenen Helferinnen und Helfer, d Erstellen der Liste der für eine Wahl oder Abstimmung aufzubietenden Stimmberechtigten nach Instruktion des Stadtschreibers oder der Stadtschreiberin. e Druck der Stimmausweiskarten.

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Art. 8

Die Einwohnerdienste haben folgende Aufgaben: a Führen des Stimmregisters, b Versand der Abstimmungsunterlagen an Auslandschweizerinnen und -schweizer, c Kontrolle der Liste der aufzubietenden Stimmberechtigten, d Meldung der Zahl der Stimmberechtigten an die Stadtkanzlei zu Händen der Wahlkommission, e Bereitstellen von Urnen für die Abgabe des brieflichen Stimm- und Wahlmaterials in den Lokalen, f Aufbewahren des brieflichen Materials bis zum Beginn der Stadtkanzlei Informatik Einwohnerdienste 4 141.1 Auszählung einschliesslich des Zählens der eingegangenen Kuverts nach den Vorgaben der Staatskanzlei bzw. der Stadtkanzlei. g Datenübermittlung an die Staatskanzlei für das E-Voting. h Kontrolle der Stimmausweiskarten für E-Voting hinsichtlich einer doppelten Stimmabgabe, zusammen mit dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin.

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Art. 9 II. Initiativen und Referenden

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin prüft die der Stadtkanzlei vorgelegten Initiativen vor. 2 Gegenstand ist die Vollständigkeit folgender Angaben: a Titel und Wortlaut der Initiative, b eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, c Beginn und Ende der Sammelfrist, d der Hinweis auf die Strafbestimmungen, e die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen. 3 Das Ergebnis der Vorprüfung ist innert eines Monates dem Initiativkomitee mittels Verfügung zu eröffnen und anschliessend im Amtsanzeiger zu veröffentlichen.

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Art. 10

1 Der Gemeinderat prüft nach dem Einreichen die Gültigkeit der Initiative. Er ist an das Ergebnis der Vorprüfung nicht gebunden. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Angaben gemäss Art. 22 der Stadtverfassung und die Rechtzeitigkeit des Einreichens. 3 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Initiativkomitee innert drei Monaten mittels Verfügung zu eröffnen und anschliessend im Amtsanzeiger zu veröffentlichen, falls es die Voraussetzungen der Stadtverfassung nicht erfüllt. 4 Andernfalls weist der Gemeinderat die Initiative der federführenden Abteilung zu mit der Anweisung, fristgemäss eine entsprechende Vorlage vorzubereiten.

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Art. 11

1 Referendumspflichtige Beschlüsse des Stadtrates veröffentlicht die Stadtkanzlei im Amtsanzeiger. 2 Der Gemeinderat prüft innert 30 Tagen ab Einreichung, ob das Begehren den Anforderungen entspricht und stellt allenfalls das Nichtzustandekommen fest. 3 Stellt er das Zustandekommen fest, weist er die federführende Stelle an, ihm fristgemäss eine Abstimmungsbotschaft vorzulegen. Initiative a Vorprüfung b Prüfung Referendum und Volksvorschlag 5 141.1

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Art. 12 III. Abstimmungen über Sachgeschäfte

1 Der Gemeinderat bestimmt die Daten für die Abstimmungen nach Massgabe der eidgenössischen oder kantonalen Termine. 2 Die Stadtkanzlei veröffentlicht Abstimmungen über Sachgeschäfte spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungstag im Amtsanzeiger. 3 Sie gibt darin die einzelnen zur Abstimmung gelangenden Vorlagen bekannt und informiert, wo und wann zusätzliche Unterlagen zu den Geschäften eingesehen werden können.

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Art. 13

1 Die Stimmberechtigten erhalten das Abstimmungsmaterial (mindestens Stimmausweis, Abstimmungsbotschaft und Stimmzettel) nach den für kantonale Abstimmungen geltenden Bestimmungen. 2 Wird gleichzeitig eine eidgenössische oder kantonale Wahl oder Abstimmung durchgeführt, kann der Gemeinderat die Zustellungsfristen so festlegen, dass ein gemeinsamer Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial möglich ist. 3 Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Gemeinderat verfügen, dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestellt und ihnen der amtliche Wahl- oder Stimmzettel im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird.

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Art. 14

1 Mehrere Vorlagen zum gleichen Thema ergeben sich insbesondere, wenn a der Stadtrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative oder eine Variante zu einem Sachgeschäft vorlegt, b ein Volksvorschlag zu einem Sachgeschäft zustande kommt oder c mehrere Initiativen zum gleichen Sachgebiet eingereicht werden. 2 Die Vorlagen werden gleichgewichtig dargestellt. Eine Abstimmungsempfehlung von Stadtrat oder Gemeinderat ist möglich. 3 Die Gestaltung des Stimmzettels und die Auszählung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

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Art. 15 IV. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

1 Die Gesamterneuerungswahlen finden am letzten eidgenössischen Termin der Amtsperiode statt. 2 Ein allfälliger zweiter Wahlgang (Stadtpräsidium) findet drei bis fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang statt. 3 Die Stadtkanzlei veröffentlicht das Datum des Wahltages und des Anordnung und Publikation Abstimmungsmaterial Mehrere Vorlagen zum gleichen Thema Anordnung, Publikation und Fristen 6 141.1 allfälligen zweiten Wahlganges spätestens drei Monate vor dem Termin im Amtsanzeiger. Bei Ersatzwahlen können kürzere Fristen gelten. 4 Die Publikation listet alle wichtigen Vorbereitungstermine und -fristen auf. 5 Die Fristen sind gewahrt, wenn die Erklärung oder die Unterlagen am Tag des Fristablaufs bis 1600 Uhr im Rathaus eingelangt sind. Auf Verlangen stellt die Stadtkanzlei eine Empfangsbestätigung aus. Der Poststempel oder das Einlegen in den Briefkasten genügen nicht.

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Art. 16

1 Die Wahlen finden auf Grund von Wahlvorschlägen statt. 2 Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten: a Für Proporzwahlen eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung,1 b höchstens so viele Namen wählbarer Personen, als Sitze zu vergeben sind, wobei jeder Name für Stadtrat und Gemeinderat höchstens zweimal und bei Majorzwahlen nur einmal aufgeführt sein darf, c Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Kandidierenden sowie gegebenenfalls den Vermerk „bisher“, d die handschriftlichen Unterschriften von 30 Stimmberechtigten, die für jedes zu wählende Organ nur einen Vorschlag unterzeichnen, e die Bezeichnung einer Vertretung und deren Stellvertretung, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung der Beanstandungen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. 3 Politische Gruppierungen, die in den letzten Wahlen einen Sitz im Stadtrat erreicht haben, müssen für die Stadtrats- und Gemeinderatswahlen keine Unterschriften gemäss Abs. 2 lit. d einreichen. Ihr Wahlvorschlag muss jedoch die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Abs. 2 lit. e) enthalten. 4 Bei Majorzwahlen sind die Unterschriften für den ersten Wahlgang sowie für neue Kandidaturen der Stichwahl in jedem Fall erforderlich, Im zweiten Wahlgang reicht die Zustimmung der am ersten Wahlgang beteiligten Kandidierenden. 5 Die vorgeschlagenen Personen müssen ihrer Nomination schriftlich zustimmen. 6 Die Kandidierenden dürfen höchstens auf einer Liste aufgeführt sein. Eine gleichzeitige Kandidatur für Stadtrat und Gemeinderat ist zulässig. 7 Wer fürs Stadtpräsidium kandidiert, muss gleichzeitig für den Gemeinderat kandidieren. Fehlt eine solche Kandidatur, wird der Wahlvorschlag ungültig erklärt. 1 Fassung vom 08.04.2010 Wahlvorschläge 7 141.1

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Art. 17

1 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tag um 1600 Uhr (elftletzter Montag) vor dem Wahltag bei der Stadtkanzlei eingetroffen sein. 2 Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden einsehen.

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Art. 18

1 Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt. 2 Leidet ein Wahlvorschlag an einem anderen Mangel oder lehnt die Person ihren Vorschlag ab, so wird den Unterzeichnenden eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, um den Mangel zu beheben. 3 Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen. Sonst sind die Vorgeschlagenen nicht wählbar. Stehen ihre Namen bereits auf einem andern Wahlvorschlag, wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn nichts anderes verlangt wird, so werden die Ersatzvorschläge ans Ende des Wahlvorschlages gesetzt. 4 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, werden lediglich deren Namen gestrichen. 5 Mehrfach Vorgeschlagene werden aufgefordert, bis zum 72. Tag (elftletzter Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehen soll. Erfolgt diese Erklärung nicht, so werden ihre Namen auf allen Vorschlägen gestrichen. 6 Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.

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Art. 19

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Listen für die Proporzwahlen sowie die Wahlvorschläge für Majorzwahlen im Amtsanzeiger und erwähnt dabei die Listen- und Unterlistenverbindungen.

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Art. 20

1 Für Majorzwahlen lässt die Stadtkanzlei den amtlichen Wahlzettel mit leeren Linien gemäss der Anzahl der zu wählenden Personen und eine Liste der vorgeschlagenen Personen mit Foto, Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Partei oder Gruppierung sowie ggf. „bisher“ drucken. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, wobei die bisherigen an den Anfang gestellt werden. 2 Für Proporzwahlen lässt die Stadtkanzlei Wahlzettel für sämtliche Listen drucken. Sie tragen eine entsprechende Bezeichnung und eine Ordnungsnummer sowie die Personalien der vorgeschlagenen Kandidierenden mit genügender Unterscheidbarkeit (Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Beruf, ggf. „bisher“) sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen. 1 Fassung vom 26.08.2026 Einreichen der Wahlvorschläge Bereinigung der Wahlvorschläge Bekanntmachung Druck und Zustellung 8 141.1 3 Ausserdem werden Wahlzettel ohne Vordruck sowie eine Wahlanleitung hergestellt. 4 Die Einreichenden eines Wahlvorschlages für Proporzwahlen können bei der Stadtkanzlei zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck bestellen und zum Selbstkostenpreis beziehen. 5 Die Wahlberechtigten erhalten das Material frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage, bei Stichwahlen spätestens 10 Tage vor dem Wahltag. Vorbehalten bleibt Art. 13 Abs. 2. 6 Für Ausnahmen unter besonderen Verhältnissen gilt Artikel 13 Absatz 3.

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Art. 21

1 Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages können den Unterlagen an die Stimmberechtigten einen Prospekt (Werbematerial) beilegen. 2 Die Stadtkanzlei orientiert rechtzeitig über den zulässigen Inhalt, den Umfang und das Gewicht der Prospekte sowie über die zu beachtenden Termine. 3 Sie hält sich an die für kantonale Wahlen geltenden Regeln.

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Art. 22

1 Die Wahlkommission ermittelt nach Schluss der Wahl: a die Zahl der Stimmberechtigten und der eingelangten Stimmrechtsausweise, b die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Listen und Wahlzettel. 2 Bei Proporzwahlen ermittelt sie zudem: a die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen), b die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste, c die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der Listen (Parteistimmen), d die Zahl der leeren Stimmen. 3 Sie verteilt die Sitze auf die Listen und bestimmt die Gewählten und die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. 4 Bei Majorzwahlen ermittelt sie die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden erhalten haben (Kandidatenstimmen) und bestimmt die Gewählten.

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Art. 23

1 Gewählt sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen auf ihrer Liste, soweit diese Anspruch auf Sitze hat. 2 Wird eine Person sowohl in den Stadtrat als auch in den Gemeinderat gewählt, so hat sie sich innert drei Tagen für ein Amt zu entscheiden. Sonst gilt ihre Wahl für den Gemeinderat. 3 Bei Stimmengleichheit zieht das Präsidium der Wahlkommission im Werbematerial Auszählung Wahlergebnis Proporzwahl 9 141.1 Beisein des Stadtschreibers oder der Stadtschreiberin das Los, falls sich die Gewählten über die Reihenfolge nicht einigen können.

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Art. 24

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin informiert unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse die Anwesenden. 2 Im Anschluss an die Auszählung zeigt er oder sie den Gewählten die Wahlergebnisse an, veröffentlicht die Wahlergebnisse und erstattet Bericht über den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen.

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Art. 25 V. Proporzwahlen

1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Sie erhalten Ordnungsnummern. 2 Die Zuteilung dieser Ordnungsnummern geschieht folgendermassen:1 a Bei der Wahl des Stadtrates und des Gemeinderates ergibt sich die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen aus der Reihenfolge des Stimmenergebnisses der letzten Stadtratswahlen aller Listen der gleichen Partei oder Wählergruppe. Buchstabe d bleibt vorbehalten. b …2 c Listen von politischen Gruppierungen, die sowohl an der Wahl des Stadtrates als auch des Gemeinderates teilnehmen, tragen dieselbe Ordnungsnummer, wenn sie für beide Wahlen dieselbe Bezeichnung tragen. Sie erhalten die ersten Ordnungsnummern. d Listen, die nur an der Wahl des Stadtrates teilnehmen, werden gemäss Buchstabe a nummeriert. Die Nummerierung dieser Listen beginnt mit der Nummer, die der Ordnungsnummer der letzten Liste für die Wahl des Gemeinderates folgt. e Listen, die an den letzten Stadtratswahlen nicht teilgenommen haben, erhalten die letzten Nummern zugelost. f Die Losziehung obliegt dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin bzw. dem Vizestadtschreiber oder der Vizestadtschreiberin. 3 Die Kandidierenden erhalten ebenfalls Ordnungsnummern.

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Art. 26

1 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletzter Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnenden miteinander verbunden werden. 2 Innerhalb einer Listenverbindung sind nur unter Listen gleicher Bezeichnung Unterlistenverbindungen zulässig. 1 Fassung vom 13.6.2014 2 Aufgehoben am 8.6.2018 Eröffnung und Publikation Listen Listenverbindungen 10 141.1

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Art. 27

1 Wer die Wahl in den Stadtrat ablehnt, muss dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige schriftlich beim Gemeinderat erklären. 2 Mitglieder des Stadtrates, die vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten wollen, erklären dies schriftlich beim Stadtratspräsidium zu Händen des Gemeinderates. 3 Scheidet ein Mitglied des Stadtrates infolge Ablehnung der Wahl, Rücktritts oder Todes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die Ersatzperson der gleichen Liste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen als gewählt. 4 Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nächstfolgende an ihre Stelle. Die Stadtkanzlei kann verlangen, dass der Verzicht schriftlich zu erklären ist.

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Art. 28

1 Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können mindestens 16 der Unterzeichnenden der betreffenden Liste (Art. 16 Abs. 1 lit. d) oder, bei einer Liste ohne Unterzeichnende, der Vorstand der politischen Gruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer vom Gemeinderat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen. 2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Gemeinderat die gemäss Absatz 1 vorgeschlagene Person für gewählt. 3 Nutzen die Unterzeichnenden der Liste bzw. der Vorstand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Stadtpräsidiums durchgeführt.

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Art. 29

1 Wer die Wahl in den Gemeinderat ablehnt, muss dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige schriftlich beim Gemeinderat erklären. 2 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates infolge Ablehnung der Wahl, Rücktritts oder Todes bis zum 31. März des ersten Jahres der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die Ersatzperson der gleichen Liste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen als gewählt. 3 Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nächstfolgende an ihre Stelle. Die Stadtkanzlei kann verlangen, dass ein Verzicht schriftlich zu erklären ist. 4 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates nach dem 31. März des ersten Jahres der Amtsdauer aus, so setzt der Gemeinderat eine Ergänzungswahl an, die im Majorzverfahren stattfindet. Nachrücken im Stadtrat Ergänzungswahl im Stadtrat Bestimmen eines Ersatzmitglieds im Gemeinderat 11 141.1

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Art. 30

1 Der Gemeinderat setzt die für die Ergänzungswahl geltenden Fristen und Verfahren so rasch als möglich fest. 2 Die Stadtkanzlei sorgt für die umgehende Veröffentlichung. Die Fristen und Termine von Art. 15 ff. können unterschritten werden, müssen aber die Bedürfnisse der Kandidierenden und Parteien zur Vorbereitung der Ersatzwahl sowie die Versandfrist gemäss Art. 20 Abs. 5 berücksichtigen.

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Art. 31

1 Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dazu wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei geteilt und die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 2 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Kandidatenstimmen erreicht.

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Art. 32

Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, erklärt der Gemeinderat die vorgeschlagene Person für gewählt.

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Art. 33 VI. Überprüfung, Nachzählung und Rechtspflege

1 Die Wahlkommission ordnet von sich aus eine sofortige Überprüfung des Ergebnisses an, wenn das Auszählungsverfahren zu Zweifeln Anlass gibt und wenn über den Ausgang einer Wahl oder Abstimmung entscheiden: a weniger als 50 Stimmen bei einer Sachvorlage, b weniger als 25 Stimmen bei Majorzwahlen. 2 Das Präsidium der Wahlkommission ordnet bei Proporzwahlen eine Überprüfung nur an, wenn schwerwiegende Zweifel an der korrekten Ermittlung und Erfassung bestehen. Es beschliesst über das geeignete Vorgehen und orientiert den Gemeinderat sowie den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin über seine Feststellungen und Massnahmen.

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Art. 34

1 Der Gemeinderat ordnet bei Majorzwahlen oder einer Abstimmung eine Nachzählung an, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27 des PRG1 erfüllt sind 2 Sie ist in Anwesenheit der Wahlkommission und des Stadtschreibers oder der Stadtschreiberin durch Mitarbeitende der Stadtverwaltung vorzunehmen. 1 BSG 141.1 Durchführen der Ergänzungswahl Erster und zweiter Wahlgang Stille Wahl Unmittelbare Überprüfung vor Ort Nachzählung 12 141.1 3 Das Ergebnis der Nachzählung ist vom Gemeinderat festzustellen und umgehend im Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Dabei stellt der Gemeinderat auch fest, ob das Zählverfahren schwerwiegende Mängel aufwies, wie diese zu beheben und welche weiteren Massnahmen zu treffen sind. 4 Der Gemeinderat orientiert gleichzeitig den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin über das Ergebnis und schlägt die zu treffenden Massnahmen vor.

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Art. 35

Gegen Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen der städtischen Organe in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen kann beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2 Beschwerde erhoben werden.

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Art. 36 VII. Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung tritt auf den 1. April 2014 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun vom 16. Juni 2006 aufgehoben. Thun, 21. März 2014 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler 1 Fassung vom 08.06.2018 2 BSG 155.21 Beschwerde Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 13 141.1 Anhang Vorbereitung der Gesamterneuerungswahlen Gemäss Art. 15 Abs. 4 der Verordnung sind bei der Vorbereitung der Gesamterneuerungswahlen, insbesondere deren Publikation, folgende Sachverhalte zu berücksichtigen: Wann Was Wer Vorjahr Bestimmen Termine Wahlen und Abstimmungen Gemeinderat Vorjahr Publikation Termine Wahlen und Abstimmungen Stadtkanzlei Frühjahr Schulung Kader Wahlkommission 31. Mai GRB über die Vorbereitung der Wahlen Stadtkanzlei 30. Juni Publikation über die insgesamt zu beachtenden Fristen und Termine (inkl. zweiter Wahlgang) Stadtkanzlei 30. Juni Schreiben an alle Parteipräsidien Stadtkanzlei Juli Mitteilung über Format und Gewicht der Prospekte für den gemeinsamen Versand Stadtkanzlei August Eingang Bestellungen für Wahlzettel, Papier, Adressen bei der Stadtkanzlei Parteipräsidien September Eingang Wahlvorschläge gemäss Publikation Parteipräsidien 4 Tage später Eingang Ablehnungserklärungen Vorgeschlagene 3 Tage später Eingang Bereinigungen Parteipräsidien Eingang Erklärungen zu Listenverbindungen Parteipräsidien September Zuteilung Ordnungsnummern Stadtschreiber September Publikation Listen im Amtsanzeiger Stadtkanzlei Oktober Aufgebot an Stimmberechtigte zur Auszählung StS/EA/StK November Versand Wahlmaterial an Stimmberechtigte Stadtkanzlei November Schulung Erfasserinnen und Erfasser Informatikdienste Abstimmungswochenende Auszählung gemäss speziellem Einsatzplan Wahlkommission Folgewoche Publikation des Ergebnisses im Amtsanzeiger Stadtkanzlei Schreiben an Kandidaten und Parteipräsidien für Vorschläge zweiter Wahlgang Stadtpräsidium Stadtkanzlei Publikation zweiter Wahlgang mit Vorschlagsfrist Stadtkanzlei Eingang Vorschläge für zweiten Wahlgang Parteipräsidien Entscheid über Durchführung zweiter Wahlgang Gemeinderat Druck und Versand Wahlmaterial Stadtkanzlei Abstimmungswochenende Auszählung zweiter Wahlgang Wahlkommission Folgewoche Publikation der Wahlergebnisse Stadtkanzlei/GR Folgejahr Auswertung der Wahlergebnisse mittels Broschüre Stadtschreiber

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