1) Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2) Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3) Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
1) Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
2) Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.
3) Leitlinien, (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.
4) Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
5) Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.
6) Die einzelnen Linien bedeuten:
a) Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
b) Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
c) Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
7) Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.
Art. 73 Fahrstreifen
1) Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 72) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Art. 73a und 73b.
2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3) Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4) Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
Art. 73a Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
1) Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.
2) Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
3) Aufgehoben
4) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 17 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) zu entziehen.
5) Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
6) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
7) Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
a) auf Bus-Streifen;
b) auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder;
c) am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;
d) für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;
e) auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;
f) im "Aufstellbereich für Radfahrer" (6.26) bei Lichtsignalanlagen;
g) auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.
8) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 7) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.
Art. 73b Bus-Streifen
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
Art. 74 Halte- und Wartelinien
1) Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 73 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.
2) Beim Signal "Stop" wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort "Stop" auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
3) Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
4) Beim Signal "Kein Vortritt" wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).
5) Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Art. 75 Abs. 2 Bst. b.
6) Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten (z.B. auf Radstreifen, Radwegen), können gelb sein.
7) Vor Lichtsignalen können auf der gesamten Breite des Fahrstreifens gelbe Haltelinien markiert werden, die für Radfahrer und Motorfahrradfahrer einen Aufstellbereich nach den weissen Haltelinien kennzeichnen ("Aufstellbereich für Radfahrer"; 6.26). Im Aufstellbereich ist es den Radfahrern und Motorfahrradfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie (weiss) halten. Aufstellbereiche dürfen nur markiert werden, wenn ein Radstreifen in den Aufstellbereich mündet. Auf einen solchen Radstreifen kann verzichtet werden, wenn:
a) keine Rechtsabbiegemöglichkeit besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen bei der Verzweigung untersagt ist; und
b) der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
Art. 75 Rand-und Führungslinien
1) Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2) Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a) sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Warte- oder Haltelinien (Art. 74) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b) sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c) sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 7 und Art. 17 Abs. 3 VRV);
d) sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
3) Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
Art. 76 Fussgängerstreifen
1) Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.
2) Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50 bis 100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.
3) Längsstreifen für Fussgänger (Art. 40 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19).
Art. 77 Sperrflächen
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
Art. 78 Markierung von Parkplätzen
1) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert.
2) Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der "Blauen Zone" blau. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.
3) Beginn und Ende einer "Blauen Zone" können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
4) Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:
a) mit dem Symbol "Fahrrad" (5.31) für Fahrräder und Motorfahrräder;
b) mit dem Symbol "Motorrad" (5.29) für Motorräder;
c) mit dem Symbol "Gehbehinderte" (5.14) für Personen, die über eine "Parkkarte für behinderte Personen" verfügen;
d) mit dem Symbol "Ladestation" (5.42) für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs;
e) mit dem Symbol "Lastenfahrrad" (5.31.1) für Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie für Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.
5) Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb markiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden.
6) Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.
Art. 78a Markierung von Park- und Halteverboten
1) Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie "Taxi" oder eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol "Gehbehinderte" (5.14) oder "Ladestation" (5.42) markiert, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.
2) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden.
10. Kapitel
Art. 79 Kennzeichnung der Baustellen
1) Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal "Baustelle" (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.
2) Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0.5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbaken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden.
3) Bei Baustellen mit mehr als 0.5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet.
4) Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal "Einfahrt verboten" (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.
5) Die Regierung erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und anderen Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen.
Art. 80 Vorkehren der Bauunternehmen
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erteilt den Bauunternehmen Weisungen für die Signalisation der Baustellen. Das Anbringen der vom Amt für Tiefbau und Geoinformation verfügten Signalisationen obliegt dem Bauunternehmen, die Kontrolle und Überwachung der örtlichen Bauleitung.
2) Bauunternehmen dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z.B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie das Amt für Tiefbau und Geoinformation dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 97 Abs. 1).
3) Für die Anzeige von Umleitungen gilt Art. 54.
4) Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.
Art. 81 Leiteinrichtungen
1) Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeichnen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
2) Leiteinrichtungen sind wie folgt ausgestaltet:
a) Stirnflächen von Hindernissen (z. B. vorspringende Hausecken, Tunneleingänge) tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;
b) Seitenflächen (z.B. Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband; Leitpfeile tragen weisse Pfeilspitzen auf schwarzem Grund;
c) Pfosten, Masten, Bäume usw. tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;
d) Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.
3) Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
4) Inselpfosten tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen.
4a) Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.
5) Die Regierung erlässt Weisungen über die Art, Ausführung und Anordnung von Leiteinrichtungen (Art. 102b).
Art. 82 Schranken
1) Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z. B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 86 Abs. 1 ).
2) Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.
3) Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.
11. Kapitel
Art. 83 Grundsätze
Tafeln, die auf Autobahnen oder Autostrassen hinweisen, haben einen grünen Grund mit weisser Schrift.
Art. 84 Standort der Signale "Autobahn" und "Autostrasse"
Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen, oder sind auf Vorwegweisern (4.38, 4.39) angebracht.
12. Kapitel
Art. 85 Vorsignale
1) Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 86) dienen folgende Vorsignale:
a) das Signal "Schranken" (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken;
b) das Signal "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) vor Bahnübergängen mit Lichtsignal oder Andreaskreuz.
c) Aufgehoben
2) Bei Bahnübergängen mit Lichtsignalen kann den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken" die Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) beigefügt werden.
3) Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.
Art. 86 Signale am Bahnübergang
1) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Lichtsignale bei Bahnübergängen (3.26), Andreaskreuze (3.22; 3.24), akustische Signale und Lichtsignale (Art. 67 bis 70). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale, gilt das Eisenbahnrecht.
2) Aufgehoben
3) Geschlossene oder sich schliessende Schranken oder Halbschranken, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten "Halt".
4) Aufgehoben
5) Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn:
a) Andreaskreuze nicht mit Lichtsignalen ausgerüstet sind;
b) das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt.
6) Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 67 bis 70) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.
7) Aufgehoben
13. Kapitel
Art. 87 Begriffe
1) Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2) Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Gartenbau") und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
Art. 88 Grundsätze
1) Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a) das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b) die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c) mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d) die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2) Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a) wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b) auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c) in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d) wenn sie Signale enthalten.
Art. 89 Strassenreklamen bei Signalen
1) An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
2) Zulässig sind jedoch:
a) Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
b) Strassenreklamen unter der Hinweistafel "Telefon" (4.81) auf Pass-strassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
c) Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.
Art. 90 Bewilligungspflicht
1) Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation.
1a) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Strassenreklamen:
a) die innerorts eine andere bereits bewilligte Strassenreklame am selben Standort ersetzen; und
b) deren Ausmass der bereits bewilligten Strassenreklame entspricht.
1b) Bewilligungsfreie Strassenreklamen müssen den Grundsätzen nach Art. 88 und 89 entsprechen.
2) Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.
14. Kapitel
Art. 91 Grundsätze
1) In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Art. 53 Abs. 9 und 102b.
2) Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies angeordnet wurde; das Verfahren nach Art. 97 Abs. 1 ist zu beachten.
3) Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
3a) In schützenswerten Ortsbildern ist bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten des Ortes zunehmen.
4) Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 58) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
5) Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.
7) Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a) wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b) innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c) ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
d) auf Wechselsignalanlagen.
Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.
7a) Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.
8) Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 93 SVG) sind anwendbar.
Art. 92 Ausgestaltung der Signale
1) Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 2.
2) Auf Haupt- und Nebenstrassen steht das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.
3) Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z. B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.
4) Die Signale müssen retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen die Wegweiser nach Art. 53a.
5) Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart "ASTRA Frutiger" verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen sowie Betriebswegweiser, die touristische Signalisation und Hotelwegweiser.
Art. 93 Standort der Signale
1) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.
2) Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 92 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3) Die Unterkante der Signale muss zwischen 0.60 und 2.50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4.50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4) Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30 m bis 2.00 m, ausserorts 0.50 m bis 2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m.
5) Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal "Andere Gefahren" (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.
Art. 94 Zuständigkeiten
1) Vorbehaltlich der Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), der Befugnis der Landespolizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG), sowie der Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal "Andere Gefahren" (1.30; Art. 93 Abs. 5) anzuzeigen, sind für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen zuständig:
a) das Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Landstrassen;
b) die Gemeinden auf Gemeindestrassen.
2) Ferner dürfen nach den Weisungen des Amtes für Tiefbau und Geoinformation aufstellen:
a) Eigentümer privater Parkplätze das Signal "Parkieren gestattet" (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf;
b) Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 102 Abs. 3);
c) Bauunternehmer die bei Baustellen verfügten Signale (Art. 79 und 80).
3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor es Signale zur Warnung von Bahnübergängen anbringen oder entfernen lässt.
Art. 95 Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Strassensignalisation führen:
a) das Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Landstrassen;
b) die Gemeinden auf Gemeindestrassen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation und die Gemeinden sorgen für das rechtzeitige Erneuern der Markierungen und das Entfernen unnötiger Signale sowie den Ersatz von beschädigten Signalen und Markierungen. Signale und Markierungen, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
Art. 96 Einsprache und Beschwerde
1) Einsprache kann erhoben werden:
a) beim Amt für Tiefbau und Geoinformation gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b) beim Amt für Tiefbau und Geoinformation gegen Signale, die nach Art. 97 Abs. 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.
2) Gegen Einspracheentscheide (Abs. 1) oder Verkehrsanordnungen (Art. 97 Abs. 1) des Amtes für Tiefbau und Geoinformation kann binnen 14 Tage ab Zustellung bzw. Veröffentlichung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
3) Gegen Entscheide der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Abs. 2) und gegen Einspracheentscheide der Regierung (Abs. 1) kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
15. Kapitel
Art. 97 Grundsätze
1) Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 2 Abs. 1 SVG) sind vom Amt für Tiefbau und Geoinformation zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a) Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b) Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.
1a) Die Signale und Markierungen nach Abs. 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.
2a) Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.
3) Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a) die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Abs. 1 Bst. b;
b) die Anbringung der folgenden Signale:
1. "Lichtsignale";
2. in Abs. 1 nicht genannte Signale;
3. "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1);
4. "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);
5. "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen;
6. "Höchsthöhe" (2.19);
7. "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1);
8. "Zollhaltestelle" (2.51);
9. "Polizei" (2.52);
10. "Hauptstrasse" (3.03);
c) Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis sechs Monaten.
4) Vorübergehende Anordnungen der Landespolizei (Art. 2 Abs. 3 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren vom Amt für Tiefbau und Geoinformation verfügt und veröffentlicht werden.
5) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen einer örtlichen Verkehrsanordnung, muss das Amt für Tiefbau und Geoinformation sie überprüfen und gegebenenfalls für ihre Aufhebung sorgen.
6) Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen.
7) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation sowie die Landespolizei werden bei der Planung angehört, wenn bei Neubau oder Ausbau von Strassen Erlasse von Verkehrsanordnungen sowie Errichtungen von Verkehrsinseln und dergleichen erforderlich sind.
Art. 98 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
1) Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann das Amt für Tiefbau und Geoinformation für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 6 VRV) anordnen.
2) Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a) eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b) bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c) auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d) durch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
3) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für die Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
4) Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten kann durch ein Gutachten abgeklärt werden, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.
5) Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a) auf Strassen ausserorts: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
b) auf Strassen innerorts: 60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufung von je 10 km/h;
c) innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Art. 22a bzw. 20 km/h nach Art. 22b;
d) innerorts auf Gemeindestrassen sowie auf Landstrassen in Gemeinden oder Zentren ohne Durchgangsverkehr die Höchstgeschwindigkeit 30 oder 40 generell (Art. 30 Abs. 2 und 3 SVG).
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Sie legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest (Art. 102b).
Art. 99 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
1) Die Hauptstrassen (Art. 53 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Art. 55 angebracht.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Abs. 1 genannten Verordnung liegen; es kann mit Zustimmung der Regierung in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt das Amt für Tiefbau und Geoinformation mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der anderen auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.
4) Treffen Nebenstrassen zusammen, kann das Amt für Tiefbau und Geoinformation mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Art. 39.
5) Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).
Art. 100 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
1) Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG) sind Hauptstrassen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 76 bis 83 VRV) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.
3) Die für die Verkehrsinformation zuständige Behörde gibt die Verkehrsbedingungen, namentlich vorübergehende Einschränkungen auf Durchgangsstrassen sowie die Befahrbarkeit touristisch wichtiger Strassen, den Informationsmedien rechtzeitig bekannt; sie kann in gegenseitiger Absprache die Strassenbenützerverbände damit betrauen.
Art. 101
Aufgehoben
Art. 102 Verkehrsflächen im privaten Eigentum
1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann das Amt für Tiefbau und Geoinformation nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.
2) Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
3) Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat", "Privatweg" usw. nach den Weisungen des Amtes für Tiefbau und Geoinformation aufstellen.
4) Aufgehoben
16. Kapitel
Art. 102a Strafbestimmungen
Nach Art. 97 SVG wird bestraft, wer:
a) Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b) ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 66 Abs. 3);
c) unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet;
d) als Bauunternehmer oder als für die Baustellensignalisation Verantwortlicher die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt.
Art. 102b Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
1) Die Regierung kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
2) Die Regierung kann versuchsweise neue Signale bewilligen.
Art. 103 Übergangsbestimmungen
1) Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt.
2) Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst. Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Art. 75 Abs. 2 Bst. c ersetzt.
3) Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.
4) Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.
Art. 104 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1978 Nr. 22.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef