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Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV)

Liechtenstein · 741.21 · ordinance

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Contents: 119 provisions
  1. Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
  2. Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer
  3. Art. 2a Zonensignalisation
  4. Art. 3
  5. Art. 4 Kurven
  6. Art. 5 Schleudergefahr
  7. Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn
  8. Art. 7 Verengung der Fahrbahn
  9. Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
  10. Art. 9 Baustelle
  11. Art. 10 Bahnübergänge
  12. Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer
  13. Art. 12 Tiere
  14. Art. 13 Gegenverkehr
  15. Art. 14 Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau
  16. Art. 15 Andere Gefahren
  17. Art. 16 Grundsätze
  18. Art. 17 Ausnahmen
  19. Art. 18 Allgemeine Fahrverbote
  20. Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
  21. Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck
  22. Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
  23. Art. 22 Höchstgeschwindigkeit
  24. Art. 22a Tempo-30-Zone
  25. Art. 22b Begegnungszone
  26. Art. 22c Fussgängerzone
  27. Art. 23 Mindestgeschwindigkeit
  28. Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  29. Art. 25 Abbiegen verboten
  30. Art. 26 Überholverbote
  31. Art. 27 Wenden verboten
  32. Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
  33. Art. 29 Schneeketten obligatorisch
  34. Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote
  35. Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei
  36. Art. 32 Ende-Signale
  37. Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg
  38. Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
  39. Art. 35 Grundsätze
  40. Art. 36 Signal "Stop" und "Kein Vortritt"
  41. Art. 37 Hauptstrasse
  42. Art. 38 Ende der Hauptstrasse
  43. Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
  44. Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
  45. Art. 41 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
  46. Art. 42
  47. Art. 43 Grundsätze
  48. Art. 44 Kennzeichnung besonderer Strassen
  49. Art. 45 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
  50. Art. 46 Weitere Verhaltenhinweise
  51. Art. 47 Signalisierung von Parkplätzen
  52. Art. 47a Parkieren mit Parkscheibe
  53. Art. 47b Parkieren gegen Gebühr
  54. Art. 48 Grundsätze
  55. Art. 49 Ortschaftstafeln
  56. Art. 50 Wegweiser
  57. Art. 51 Vorwegweiser
  58. Art. 52 Einspurtafeln
  59. Art. 53 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
  60. Art. 53a Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
  61. Art. 54 Wegweisung für Umleitungen
  62. Art. 55 Numerierung der Strassen
  63. Art. 56 Grundsätze
  64. Art. 57 Anzeige des Strassenzustandes
  65. Art. 58 Anzeige der Fahrstreifen
  66. Art. 59
  67. Art. 60 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
  68. Art. 61 Verschiedene Hinweise
  69. Art. 62 Grundsätze
  70. Art. 63 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
  71. Art. 63a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
  72. Art. 64 Zusatztafeln zu weiteren Signalen
  73. Art. 65 Art und Bedeutung der Zeichen
  74. Art. 66 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
  75. Art. 67 Art und Bedeutung der Lichtsignale
  76. Art. 68 Besondere Lichtsignale
  77. Art. 68a Zusatztafeln zu Lichtsignalen
  78. Art. 69 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
  79. Art. 70 Standort und technische Anforderungen
  80. Art. 71 Grundsätze
  81. Art. 71a Taktil-visuelle Markierungen
  82. Art. 72 Sicherheits-, Leit-, Doppel-und Vorwarnlinien
  83. Art. 73 Fahrstreifen
  84. Art. 73a Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
  85. Art. 73b Bus-Streifen
  86. Art. 74 Halte- und Wartelinien
  87. Art. 75 Rand-und Führungslinien
  88. Art. 76 Fussgängerstreifen
  89. Art. 77 Sperrflächen
  90. Art. 78 Markierung von Parkplätzen
  91. Art. 78a Markierung von Park- und Halteverboten
  92. Art. 79 Kennzeichnung der Baustellen
  93. Art. 80 Vorkehren der Bauunternehmen
  94. Art. 81 Leiteinrichtungen
  95. Art. 82 Schranken
  96. Art. 83 Grundsätze
  97. Art. 84 Standort der Signale "Autobahn" und "Autostrasse"
  98. Art. 85 Vorsignale
  99. Art. 86 Signale am Bahnübergang
  100. Art. 87 Begriffe
  101. Art. 88 Grundsätze
  102. Art. 89 Strassenreklamen bei Signalen
  103. Art. 90 Bewilligungspflicht
  104. Art. 91 Grundsätze
  105. Art. 92 Ausgestaltung der Signale
  106. Art. 93 Standort der Signale
  107. Art. 94 Zuständigkeiten
  108. Art. 95 Aufsicht
  109. Art. 96 Einsprache und Beschwerde
  110. Art. 97 Grundsätze
  111. Art. 98 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
  112. Art. 99 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
  113. Art. 100 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
  114. Art. 101
  115. Art. 102 Verkehrsflächen im privaten Eigentum
  116. Art. 102a Strafbestimmungen
  117. Art. 102b Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
  118. Art. 103 Übergangsbestimmungen
  119. Art. 104 Inkrafttreten

119 provisions

Art. 37 Hauptstrasse

1) Das Signal "Hauptstrasse" (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z. B. Art. 17 VRV). 2) Das Signal "Hauptstrasse" steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen. 3) Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Art. 64 Abs 1.

Art. 38 Ende der Hauptstrasse

1) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt. 2) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit "Distanztafel" (5.01) aufgestellt, ausserorts 150 m bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.

Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt

1) Das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben werden. 2) Innerorts kann das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z.B. aufgrund der Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).

Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt

1) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt. 2) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" wird nur aufgestellt: a) wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann; b) wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.

Art. 41 Vortritt bei Fahrbahnverengungen

1) Das Signal "Dem Gegenverkehr Vortritt lassen" (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am anderen Ende der Verengung steht das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10). 2) Das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.

Art. 42

Aufgehoben 5. Kapitel

Art. 43 Grundsätze

1) Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld. 2) Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben. 3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt: a) innerorts mindestens 50 m; b) ausserorts mindestens 150 m.

Art. 44 Kennzeichnung besonderer Strassen

1) Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) weisen auf die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen Strassen hin. 2) Das Signal "Bergpoststrasse" (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 37 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal "Ende der Bergpoststrasse" (4.06). 3) Das Signal "Tunnel" (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 38 VRV). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 43 Abs. 3).

Art. 45 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet

1) Das Signal "Einbahnstrasse" (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 36 VRV). Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einfahrt verboten" (2.02). 2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. "Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1). 3) Das Signal "Sackgasse" (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden ("Sackgasse mit Ausnahmen"; 4.09.1). 4) Das Signal "Wasserschutzgebiet" (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Stecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.

Art. 46 Weitere Verhaltenhinweise

1) Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 76) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) gilt Art. 11. 2) Die Signale "Fussgänger-Unterführung" (4.12) und "Fussgänger- Überführung" (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 45 Abs. 1 VRV) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben. 3) Das Signal "Spital" (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren. 4) Das Signal "Ausstellplatz" (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 12 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. 5) Das Signal "Notfallspur" (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.

Art. 47 Signalisierung von Parkplätzen

1) Parkplätze werden durch die Signale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) oder "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) signalisiert. 2) Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel. 3) Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. 4) Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Art. 78 Abs. 4. 5) Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25). 6) Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht. 7) Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z.B. Signal Parkhaus, 4.21).

Art. 47a Parkieren mit Parkscheibe

1) Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden; ausgenommen sind mehrspurige Motorfahrräder. 2) Das Signal hat folgende Bedeutung: a) Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 regelt die Parkzeiten. b) Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden, wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen. 3) Wer auf einem nach Abs. 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden. 4) Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.

Art. 47b Parkieren gegen Gebühr

1) Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist. 2) Die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden. 2. Abschnitt

Art. 48 Grundsätze

1) Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Art. 53 Abs. 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Art. 53 Abs. 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt. 2) Aufgehoben

Art. 49 Ortschaftstafeln

1) Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund ("Ortsbeginn auf Hauptstrassen", 4.27; "Ortsende auf Hauptstrassen", 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund ("Ortsbeginn auf Nebenstrassen" 4.29; "Ortsende auf Nebenstrassen", 4.30). 2) Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" mit dem Namen der Ortschaft, über dem in der Mitte das kleine Staatswappen steht. 3) Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen"; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft und im unteren Feld den diagonal von unten links nach oben rechts rot durchstrichenen Ortschaftsnamen. Im Grenzbereich wird der nächste Ortschaftsname durch den Namen des entsprechenden Landes ersetzt. 4) Die Signale "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3). 5) Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".

Art. 50 Wegweiser

1) Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an (Wegweiser zu "Autobahnen" oder "Autostrassen"; 4.31), Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Hauptstrassen"; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Nebenstrassen"; 4.33). 2) Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen. 3) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der "Wegweiser in Tabellenform" (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Abs. 1. 4) Aufgehoben

Art. 51 Vorwegweiser

1) Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden ("Vorwegweiser auf Hauptstrassen"; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grunde stehen auf wichtigen Nebenstrassen ("Vorwegweiser auf Nebenstrassen"; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauen Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund. 2) Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke. 3) Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden. 4) Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die den Verlauf der Fahrbahn nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der "Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz" (4.54) verwendet werden. 5) "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen" (4.38) oder "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen" (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Abs. 1. 6) Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z. B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden ("Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen"; 4.40). 7) Aufgehoben

Art. 52 Einspurtafeln

1) Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen ("Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen"; 4.41 und "Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen"; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 51 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Art. 55. 2) Aufgehoben

Art. 53 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser

1) Der "Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z.B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der "Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.23) angebracht. 2) Der Wegweiser "Parkplatz" (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt. 2a) Der Wegweiser "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden. 3) Die Wegweiser "Zeltplatz" (4.47) und "Wohnwagenplatz" (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden. 4) Der "Betriebswegweiser" (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 100) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. 5) Aufgehoben 6) Die Tafel "Verkehrsführung" (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen. 7) Aufgehoben 8) Die Tafel "Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung" (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist. 9) Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt die Regierung Weisungen.

Art. 53a Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

1) Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet. 2) Die Wegweiser "Route für Fahrräder" (4.50.1) und "Route für fahrzeugähnliche Geräte" (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind. 3) Der Wegweiser "Route für Mountainbikes" (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten. 4) Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen "Wegweiser ohne Zielangabe" (4.51.1), einen "Vorwegweiser ohne Zielangabe" (4.51.2) oder eine "Bestätigungstafel" (4.51.3) ersetzt werden. 5) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht. 6) Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden: a) die Entfernung zum angezeigten Ziel; b) ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld. 7) Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.

Art. 54 Wegweisung für Umleitungen

1) Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden ("Vorwegweiser für Umleitungen"; 4.53). 2) Auf den Umleitungsstrecken werden "Wegweiser bei Umleitungen" (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1). 2a) Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Art. 53a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden. 3) Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.

Art. 55 Numerierung der Strassen

1) "Nummerntafeln für Europastrassen" (4.56) haben ein weisses "E" und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung ausgestaltet und angebracht. 2) "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung angebracht. 3. Abschnitt

Art. 56 Grundsätze

1) Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld. 2) Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt. 3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle: a) innerorts mindestens 50 m; b) ausserorts mindestens 150 m.

Art. 57 Anzeige des Strassenzustandes

1) Das Signal "Strassenzustand" (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" (4.76). 2) Das Signal "Strassenzustand" steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit. 3) Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel. 4) Auf den Signalen bedeuten: a) rotes Feld: Strasse geschlossen; b) grünes Feld: Strasse offen; c) weisses Feld mit dem Symbol des Signals "Schneeketten obligatorisch" (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29); d) weisses Feld mit den Symbolen des Signals "Schleudergefahr" (1.05) und der Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn. 5) Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.

Art. 58 Anzeige der Fahrstreifen

1) Das Signal "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden. 2) Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt ("Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen"; 4.77.1).

Art. 59

Aufgehoben

Art. 60 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten

Mit dem Signal "Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten" (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.

Art. 61 Verschiedene Hinweise

1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" (4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89), "Radio-Verkehrsinformation" (4.90), "Gottesdienst" (4.91) und "Feuerlöscher" (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin. 2) Die Symbole der Signale "Zeltplatz" und "Wohnwagenplatz" können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. 3) Dem Signal "Telefon" werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt. 4) Die Signale "Hotel-Motel", "Restaurant" und "Erfrischungen" werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden. 5) Das Signal "Radio-Verkehrsinformation" nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann. 6) Das Signal "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1.5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal "Notausgang" (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht. 6. Kapitel

Art. 62 Grundsätze

1) Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 7. 2) Bei den Hinweissignalen (Kapitel 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben. 3) Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale.

Art. 63 Allgemein verwendbare Zusatztafeln

1) Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die "Distanztafel" (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel "Anzeige von Entfernung und Richtung" (5.02) angezeigt. 2) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben. 3) Wiederholungssignale werden mit der "Wiederholungstafel" (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der "Anfangstafel" (5.05) und der "Endetafel" (5.06) angezeigt. 4) Die "Richtungstafel" (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet: a) bei den Signalen "Radweg" (2.60), "Fussweg" (2.61) und "Reitweg"(2.62), wenn ein solcher Weg auf der anderen Strassenseite benützt werden muss (Art. 33); b) bei den Signalen "Parkieren verboten" (2.50) oder "Parkieren gestattet"(4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt. 5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel: a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Art. 15 Abs. 1 und 45 Abs. 2; b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt. 6) Das Symbol "Fahrrad" (5.31) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder. 6a) Das Symbol "Motorfahrrad" (5.30) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder. 6b) Das Symbol "Lastenfahrrad" (5.31.1) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger. 7) Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 63a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs

1) Die dem Signal "Fussweg" (2.61) beigefügte Zusatztafel " gestattet" erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4. 2) Die den nach Abs. 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel " verboten" untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. 3) Die den Signalen "Radweg" (2.60), "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen" (2.63) und "Gemeinsamer Rad- und Fussweg" (2.63.1) beigefügte Zusatztafel " freiwillig" nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen. 4) Die den Signalen "Radweg" (2.60), "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen" (2.63) und "Gemeinsamer Rad- und Fussweg" (2.63.1) beigefügte Zusatztafel " verboten" untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen. 5) Das Ende der Berechtigungen nach den Abs. 1 und 3 sowie des Verbots nach Abs. 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.

Art. 64 Zusatztafeln zu weiteren Signalen

1) Die den Signalen "Stop" (3.01), "Kein Vortritt" (3.02) und "Hauptstrasse" (3.03) beigefügte Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen "Stop" und "Kein Vortritt" kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er nur den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar. 2) Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10) und "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt. 3) Die den Signalen "Schranken" (1.15) und "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) beigefügte Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) kennzeichnet Bahnübergänge mit Lichtsignalen. 4) Die Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal "Schleudergefahr" (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist. 5) Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. 6) Die dem Signal "Engpass" (1.07) beigefügte Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an. 7) Aufgehoben 8) Die dem Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) beigefügte Zusatztafel "Zollabfertigung mit Sichtdeklaration" (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf. 9) Das auf Wegweisern angebrachte Symbol "Spital mit Notfallstation" (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin. 10) Die dem Signal "Abstellplatz für Pannenfahrzeuge" (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Notfalltelefon" (5.57) oder dem Symbol "Feuerlöscher" (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist. 11) Die den Signalen "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Ladestation" (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf. 12) Die dem Signal "Parkieren verboten" (2.50) beigefügte Zusatztafel " gestattet" zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf. 7. Kapitel

Art. 65 Art und Bedeutung der Zeichen

1) Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten: a) Hochhalten eines Armes: Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen; b) Ausstrecken eines Armes: Halt für den Verkehr von hinten; c) seitliches Ausstrecken beider Arme: Halt für den Verkehr von hinten und vorn; d) Heranwinken: freie Fahrt in der entsprechenden Richtung; e) Auf- und Abbewegen des Armes: Verlangsamen der Fahrt. 2) Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr. 3) Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden. 4) Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder, wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen. Das Gebot zum Halten oder Verkehrsinformationen können weiters mit Signalgebern in normaler oder Spiegelschrift angezeigt werden. 5) Das Gebot zum Halten wird im weiteren gegeben: a) durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht; b) durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder, wenn die Witterung es erfordert, mit einem roten Licht; c) durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale "Einfahrt verboten" (2.02) oder "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge. Für Drehkellen bei Baustellen gilt Art. 79 Abs. 4.

Art. 66 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen

1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen: a) der uniformierten Landes- und Gemeindepolizei; b) der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes; c) der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste; d) des Personals bei Strassenbaustellen; e) der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet; f) des Betriebspersonals bei Schienenübergängen; g) der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 37 Abs. 3 VRV); h) der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste; i) des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten. 2) Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden. 3) Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die Gemeindepolizei delegieren. 8. Kapitel

Art. 67 Art und Bedeutung der Lichtsignale

1) Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. 1a) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. 2) Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV). 3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV). 4) Gelbes Licht bedeutet: a) wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können; b) wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten. 5) Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung. 6) Gelbes Blinklicht (Art. 69 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht. 7) Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, diese ohne Verzug verlassen. 8) Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Abs. 1 bis 4. 9) Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.

Art. 68 Besondere Lichtsignale

1) Aufgehoben 2) Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich. 3) Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet ("Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen"; 2.65): a) grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen; b) gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss; c) rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Führer muss den Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten. 4) Zur Vorankündigung des "Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" kann das Signal "Lichtsignal" (1.27) verwendet werden.

Art. 68a Zusatztafeln zu Lichtsignalen

1) Ist neben dem roten Licht das Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten "Kein Vortritt" (Art. 36 Abs. 2). 2) Das Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn: a) ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und b) der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.

Art. 69 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

1) Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 67 Abs. 6) ist nur zulässig: a) in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 67 Abs. 3); b) bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen; c) bei Baustellen; d) vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn; e) bei Fussgängerstreifen (Art. 76), Inselpfosten und dergleichen; f) in den Ausnahmefällen von Abs. 4. 2) Gelbes Drehlicht ist unzulässig. 3) Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile und Ampeln ohne rotes Licht. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig. 4) Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen. 5) Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund. 6) Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund. 7) Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 67 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 67 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein. 8) Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 68 Abs. 2) verwendet werden. 9) Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.

Art. 70 Standort und technische Anforderungen

1) Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden. 1a) Die Ampeln können: a) bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; b) ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist; c) auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten. 2) Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt: a) am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen; b) über der Fahrbahn 4.50 m bis 5.50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen. 3) Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Art. 68a Abs. 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 67 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein. 4) Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer oder Motorfahrradfahrer nach Art. 68a Abs. 1. 5) Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün - Gelb - Rot - Rot und gleichzeitig Gelb - Grün; vorbehalten bleiben die Art. 67 Abs. 7, 68 Abs. 3 und 69 Abs. 4. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne Licht aufleuchtet. 6) Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen. 9. Kapitel

Art. 71 Grundsätze

1) Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein. 1a) Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonstwie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig. 2) Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z.B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orangen Markierungen oder gelb-orangen Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden. 3) Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Die Regierung kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten. 4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Markierungen (Art. 102b).

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