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Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV)

Liechtenstein · 741.21 · ordinance

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Contents: 119 provisions
  1. Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
  2. Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer
  3. Art. 2a Zonensignalisation
  4. Art. 3
  5. Art. 4 Kurven
  6. Art. 5 Schleudergefahr
  7. Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn
  8. Art. 7 Verengung der Fahrbahn
  9. Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
  10. Art. 9 Baustelle
  11. Art. 10 Bahnübergänge
  12. Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer
  13. Art. 12 Tiere
  14. Art. 13 Gegenverkehr
  15. Art. 14 Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau
  16. Art. 15 Andere Gefahren
  17. Art. 16 Grundsätze
  18. Art. 17 Ausnahmen
  19. Art. 18 Allgemeine Fahrverbote
  20. Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
  21. Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck
  22. Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
  23. Art. 22 Höchstgeschwindigkeit
  24. Art. 22a Tempo-30-Zone
  25. Art. 22b Begegnungszone
  26. Art. 22c Fussgängerzone
  27. Art. 23 Mindestgeschwindigkeit
  28. Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  29. Art. 25 Abbiegen verboten
  30. Art. 26 Überholverbote
  31. Art. 27 Wenden verboten
  32. Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
  33. Art. 29 Schneeketten obligatorisch
  34. Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote
  35. Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei
  36. Art. 32 Ende-Signale
  37. Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg
  38. Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
  39. Art. 35 Grundsätze
  40. Art. 36 Signal "Stop" und "Kein Vortritt"
  41. Art. 37 Hauptstrasse
  42. Art. 38 Ende der Hauptstrasse
  43. Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
  44. Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
  45. Art. 41 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
  46. Art. 42
  47. Art. 43 Grundsätze
  48. Art. 44 Kennzeichnung besonderer Strassen
  49. Art. 45 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
  50. Art. 46 Weitere Verhaltenhinweise
  51. Art. 47 Signalisierung von Parkplätzen
  52. Art. 47a Parkieren mit Parkscheibe
  53. Art. 47b Parkieren gegen Gebühr
  54. Art. 48 Grundsätze
  55. Art. 49 Ortschaftstafeln
  56. Art. 50 Wegweiser
  57. Art. 51 Vorwegweiser
  58. Art. 52 Einspurtafeln
  59. Art. 53 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
  60. Art. 53a Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
  61. Art. 54 Wegweisung für Umleitungen
  62. Art. 55 Numerierung der Strassen
  63. Art. 56 Grundsätze
  64. Art. 57 Anzeige des Strassenzustandes
  65. Art. 58 Anzeige der Fahrstreifen
  66. Art. 59
  67. Art. 60 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
  68. Art. 61 Verschiedene Hinweise
  69. Art. 62 Grundsätze
  70. Art. 63 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
  71. Art. 63a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
  72. Art. 64 Zusatztafeln zu weiteren Signalen
  73. Art. 65 Art und Bedeutung der Zeichen
  74. Art. 66 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
  75. Art. 67 Art und Bedeutung der Lichtsignale
  76. Art. 68 Besondere Lichtsignale
  77. Art. 68a Zusatztafeln zu Lichtsignalen
  78. Art. 69 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
  79. Art. 70 Standort und technische Anforderungen
  80. Art. 71 Grundsätze
  81. Art. 71a Taktil-visuelle Markierungen
  82. Art. 72 Sicherheits-, Leit-, Doppel-und Vorwarnlinien
  83. Art. 73 Fahrstreifen
  84. Art. 73a Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
  85. Art. 73b Bus-Streifen
  86. Art. 74 Halte- und Wartelinien
  87. Art. 75 Rand-und Führungslinien
  88. Art. 76 Fussgängerstreifen
  89. Art. 77 Sperrflächen
  90. Art. 78 Markierung von Parkplätzen
  91. Art. 78a Markierung von Park- und Halteverboten
  92. Art. 79 Kennzeichnung der Baustellen
  93. Art. 80 Vorkehren der Bauunternehmen
  94. Art. 81 Leiteinrichtungen
  95. Art. 82 Schranken
  96. Art. 83 Grundsätze
  97. Art. 84 Standort der Signale "Autobahn" und "Autostrasse"
  98. Art. 85 Vorsignale
  99. Art. 86 Signale am Bahnübergang
  100. Art. 87 Begriffe
  101. Art. 88 Grundsätze
  102. Art. 89 Strassenreklamen bei Signalen
  103. Art. 90 Bewilligungspflicht
  104. Art. 91 Grundsätze
  105. Art. 92 Ausgestaltung der Signale
  106. Art. 93 Standort der Signale
  107. Art. 94 Zuständigkeiten
  108. Art. 95 Aufsicht
  109. Art. 96 Einsprache und Beschwerde
  110. Art. 97 Grundsätze
  111. Art. 98 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
  112. Art. 99 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
  113. Art. 100 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
  114. Art. 101
  115. Art. 102 Verkehrsflächen im privaten Eigentum
  116. Art. 102a Strafbestimmungen
  117. Art. 102b Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
  118. Art. 103 Übergangsbestimmungen
  119. Art. 104 Inkrafttreten

119 provisions

Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe

1) Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen. 2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18; b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19; c) VTS für die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, LGBl. 1996 Nr. 143; d) VTGGS für die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1998 Nr. 37; e) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1996 Nr. 36. 3) Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 1. 4) Der Bereich "innerorts" beginnt beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) und endet beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.28) oder "Ortsende auf Nebenstrassen" (4.30). Der Bereich "ausserorts" beginnt beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen" und endet beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen". 5) Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 62). 6) Hauptstrassen sind die mit dem Signal "Hauptstrasse" (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1). 7) Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 34 Abs. 2 SVG). 8) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. 9) Aufgehoben

Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer

1) Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt. 1a) Die Signale und Markierungen sind in Anhang 1 festgelegt. 2) Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01). 3) Für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Art. 91 Abs. 8.

Art. 2a Zonensignalisation

1) Die Hinweissignale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden. 2) Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig. 3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. 4) Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden. 5) Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) und "Fussgängerzone" (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig. 6) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Art. 98 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. 2. Kapitel

Art. 3

1) Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. 2) Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann. 3) Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale: a) innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" (5.01) vermerkt; b) ausserorts 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" vermerkt. 4) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt. 2. Abschnitt

Art. 4 Kurven

1) Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen. 2) Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Signale "Rechtskurve" (1.01), "Linkskurve" (1.02), "Doppelkurve nach rechts beginnend" (1.03) oder "Doppelkurve nach links beginnend" (1.04) angebracht. 3) Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angebracht. 4) Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.

Art. 5 Schleudergefahr

1) Das Signal "Schleudergefahr" (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind. 2) Steht das Signal "Schleudergefahr" zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel "vereiste Fahrbahn" (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.

Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn

1) Das Signal "Unebene Fahrbahn" (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. 2) Aufgehoben

Art. 7 Verengung der Fahrbahn

1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9). 2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) und "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 81 gekennzeichnet. 3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt. 4) Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) angegeben.

Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag

1) Die Signale "Gefährliches Gefälle" (1.10) und "Starke Steigung" (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 %; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben. 2) Das Signal "Rollsplitt" (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. 3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.

Art. 9 Baustelle

1) Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Art. 79. 2) Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.

Art. 10 Bahnübergänge

Die Signale "Schranken" (1.15) sowie "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Art. 85 und 86 gekennzeichnet sind. 3. Abschnitt

Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer

1) Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen. 2) Das Signal "Kinder" (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt. 3) Das Signal "Radfahrer" (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.

Art. 12 Tiere

1) Das Signal "Wildwechsel" (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben. 2) Das Signal "Tiere" (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidgebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt. 3) Aufgehoben 4) Die Regierung kann weitere Tiersymbole bewilligen.

Art. 13 Gegenverkehr

1) Das Signal "Gegenverkehr" (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen. 2) Das Signal "Gegenverkehr" steht: a) Aufgehoben b) am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.

Art. 14 Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau

1) Das Signal "Lichtsignale" (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 68 Abs. 3) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden. 1a) Aufgehoben 2) Aufgehoben 3) Das Signal "Stau" (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.

Art. 15 Andere Gefahren

1) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben. 2) Das Signal "Andere Gefahren" wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der Verkehrsregelung durch Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis c, e und h. 3. Kapitel

Art. 16 Grundsätze

1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder ein Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem, dreieckigem Faltsignal dargestellt werden. 2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. 2a) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 6 Abs. 2 VRV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.30.1) oder "Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.30.1) gilt bis zum entsprechenden Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.53.1) oder "Ende Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.53.1). 3) Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die "Distanztafel" (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die "Wiederholungstafel" (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt. 4) Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) ergänzt.

Art. 17 Ausnahmen

1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Art. 62 bis 64 vermerkt. 2) Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann. 3) Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. 2. Abschnitt

Art. 18 Allgemeine Fahrverbote

1) Das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. 2) Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z. B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) entzogen. 3) Das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08). 4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für: a) Handwagen von höchstens 1 m Breite; b) Kinderwagen; c) Rollstühle ohne Motor; d) motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller, sofern gehbehinderte Personen sie verwenden; e) Fahrräder, sofern sie geschoben werden; f) Motorfahrräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden; g) zweirädrige Motorräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden. 5) Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) untersagt, so bestimmt das Amt für Tiefbau und Geoinformation, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr. 6) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit. 7) Aufgehoben

Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot

1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: a) das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder; b) das "Verbot für Motorräder" (2.04) gilt für alle Motorräder; c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern; d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport; e) das "Verbot für Gesellschaftswagen" (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen; f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind; fbis) das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind; g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der VTGGS gekennzeichnet sein müssen; h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 befördern, die die Kriterien von Abschnitt 2.3.5 ADR erfüllen; i) das "Verbot für Tiere" (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. 2) In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z. B. "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (2.13), "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (2.14). 3) Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang. 4) Das Signal "Skifahren verboten" (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal "Schlitteln verboten" (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen. 5) Das Signal "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.

Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck

1) Das Signal "Höchstgewicht"(2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS). 2) Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen. 3) Das Signal "Achsdruck" (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.

Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge

1) Das Signal "Höchstbreite" (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Art. 62 Abs. 2 VRV. 2) Das Signal "Höchsthöhe" (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. 3) Das Signal "Höchstlänge" (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen. 3. Abschnitt

Art. 22 Höchstgeschwindigkeit

1) Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1) aufgehoben. 2) Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 98), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt. 3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist. 3a) Auf Gemeindestrassen sowie auf Landstrassen in Gemeinden oder Zentren ohne Durchgangsverkehr kann die Höchstgeschwindigkeit innerorts auch generell auf 30 oder 40 km/h festgelegt werden (Art. 30 Abs. 2 und 3 SVG). Diese Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.30.1) oder "Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.30.1) angezeigt und gilt bis zum entsprechenden Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.53.1) oder "Ende Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.53.1). 4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV). Von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit abweichende Geschwindigkeiten sind zu signalisieren.

Art. 22a Tempo-30-Zone

Das Signal "Tempo-30-Zone" (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Art. 22b Begegnungszone

1) Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. 2) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. 3) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Art. 22c Fussgängerzone

1) "Fussgängerzonen" (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt. 2) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Art. 23 Mindestgeschwindigkeit

1) Das Signal "Mindestgeschwindigkeit" (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeugs oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54) aufgehoben. 2) Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).

Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

1) Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet: a) "Fahrtrichtung rechts" (2.32), "Fahrtrichtung links" (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen; b) "Hindernis rechts umfahren" (2.34), "Hindernis links umfahren" (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren; c) "Geradeausfahren" (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen. 2) Die Signale "Rechtsabbiegen" (2.37) und "Linksabbiegen" (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen. 3) Die Signale "Rechts- oder Linksabbiegen" (2.39), "Geradeaus oder Rechtsabbiegen" (2.40) sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren. 4) Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. 5) Das Signal "Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.

Art. 25 Abbiegen verboten

1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) und "Abbiegen nach links verboten" (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist. 2) Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen "Rechtsabbiegen" (2.37) oder "Linksabbiegen" (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.

Art. 26 Überholverbote

1) Das Signal "Überholen verboten" (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen. 2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen. 3) Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, Art. 13 Abs. 3 Bst. b, Art. 17 und Art. 161 bis 166 VTS). 4) Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) aufgehoben.

Art. 27 Wenden verboten

1) Das Signal "Wenden verboten" (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden. 2) Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.

Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich

1) Das Signal "Mindestabstand" (2.47) verpflichtet die Führer von schweren Motorwagen unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten. 2) Aufgehoben 3) Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) beigefügt.

Art. 29 Schneeketten obligatorisch

1) Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material. 2) Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen. 3) Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) aufgehoben.

Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote

1) Das Signal "Halten verboten" (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal "Parkieren verboten" (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 21 Abs. 1 VRV). 2) Steht das Signal "Halten verboten" (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir. 3) Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die "Anfangstafel" (5.05), "Wiederholungstafel" (5.04) und "Endetafel" (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die "Richtungstafel" (5.07) angezeigt werden. 4) Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt (Art. 64 Abs. 2).

Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei

1) Das Signal "Zollhaltestelle" (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden. 2) Das Signal "Polizei" (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal "Andere Gefahren" (1.30) gilt Art. 15 Abs. 2. 3) Aufgehoben

Art. 32 Ende-Signale

1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53), "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1), "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54), "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) zeigen an, dass die zuvor signalisierte Vorschrift aufgehoben ist. 2) Das Signal "Freie Fahrt" (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen. 3) Das Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind. 4) Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende-Signale (2.56.1) aufgehoben. 5) Aufgehoben 4. Abschnitt

Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg

1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 17 Abs. 3 und Art. 39 VRV. 2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen; für Fusswege bleiben Art. 40 Abs. 4, Art. 42a Abs. 1, Art. 48 und 48a VRV vorbehalten. 3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden "Richtungstafel" (5.07) angebracht. 4) Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer oder Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 73a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"; 2.63); die Verkehrsteilnehmenden der jeweiligen Kategorie müssen den ihnen durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger besondere Rücksicht zu nehmen und ihre Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Wo die Sicherheit es erfordert, müssen sie Fussgänger warnen und nötigenfalls anhalten.

Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen

1) Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten. 2) Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 73b), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden: a) über dem Bus-Streifen das Signal "Busfahrbahn" nach Art. 91 Abs. 4 oder b) am Fahrbahnrand das Signal "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen" (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Art. 58; dabei wird das Signal "Busfahrbahn" in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt. 4. Kapitel

Art. 35 Grundsätze

1) Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht. 2) Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.

Art. 36 Signal "Stop" und "Kein Vortritt"

1) Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Art. 74 Abs. 1, 2 und 5. 2) Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Art. 74 Abs. 3 bis 5. 3) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird. 4) Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt. 5) Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der "Distanztafel" (5.01) vermerkt. 6) Die Signale können vom Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 17 Abs. 3 VRV) geboten ist. 7) Das Signal "Stop" darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung der Regierung erforderlich. 8) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" können vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150 bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.

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Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV)