Law

Energieverordnung

Valais · 730.100 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 23034e6ad4ed95b4e0ca76a3ff6f8aaf90dec22d0a92f572b45e0e6ce14fd13c

Contents: 96 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 Elektrizitätserzeugung bei Neubauten
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62 Elektrizitätserzeugung bei bestehenden Gebäuden
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96

96 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Energiegesetz. 2 Sie legt die Ziele fest und regelt insbesondere: a) die wirtschaftlichen Berechnungen und die externen Kosten; b) die Ausnahmen; c) die Energieplanung; d) die Energieversorgung; e) die sparsame und effiziente Nutzung von Energie; f) die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs und die Eigenstromerzeugung bei neuen und bestehenden Gebäuden; g) die Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung; h) die Grossverbraucher: Gebäude und Prozesse; i) die Finanzhilfen und die Fördermassnahmen.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Begriffe 1 Primärenergien sind natürlich vorkommende Energieressourcen. Sie können in erneuerbare und nicht erneuerbare Energieressourcen eingeteilt werden. 2 Erneuerbare Energieressourcen sind: a) die Sonnenenergie; b) die Wasserkraft; c) die Windenergie; d) die Biomasse (Holz, organisches Material wie Grünabfälle, Dünger aus der Landwirtschaft oder Klärschlamm usw.); e) die Geothermie; f) die Umweltwärme. 3 Nicht erneuerbare Energieressourcen sind: a) das Erdöl; b) das Erdgas; c) das Uran; d) die Kohle. 4 Sekundärenergien werden durch die Umwandlung von Primärenergie gewonnen. Dazu gehören Strom, Biogas, Synthesegas (Wasserstoff, Methan, usw.), synthetische Flüssigbrennstoffe, Fernwärme und raffinierte Erdölprodukte. Gewisse Sekundärenergien können je nach der zu ihrer Erzeugung verwendeten Primärenergie aus erneuerbaren oder nicht erneuerbaren Quellen stammen. 5 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) erneuerbare und einheimische Energieressourcen: die im Kanton Wallis verfügbaren erneuerbaren Energieressourcen; b) Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; c) Energiekonzept: das Ergebnis eines systematischen Vorgehens, einschliesslich der Ausarbeitung von Varianten, welches darauf abzielt, den Energiebedarf eines Gebäudes und seiner Anlagen zu begrenzen und den Einsatz nicht erneuerbarer Energien zu minimieren. Es beruht auf der Entwicklung eines kohärenten architektonischen und technischen Konzepts, das auf den Bedürfnissen der Nutzer und den Möglichkeiten und Einschränkungen der Projektumgebung basiert; d) Umweltwärme: die verfügbare Wärme, in der Luft, in Oberflächengewässern und im Erdreich.

Art. 3

Ziele 1 Bis 2035 werden die folgenden Ziele verfolgt: a) der Endenergieverbrauch pro Einwohner ist gegenüber 2000 um 43 Prozent zu senken, ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Grossindustrie; b) der Stromverbrauch pro Einwohner ist gegenüber 2000 um 13 Prozent zu senken ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Grossindustrie; c) die 10-jährige durchschnittliche Stromerzeugung aus Wasserkraft soll netto 9’750 GWh/a betragen; d) die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) soll 1’300 GWh/a betragen; e) die Produktion von Wärme aus erneuerbaren Energien und die Verwertung von Abwärme soll 1’050 GWh/a betragen; f) die Produktion von erneuerbaren Energien in Walliser Hand (privat und öffentlich) soll 60 Prozent des Energieverbrauchs des Kantons decken, wobei der Verbrauch der Grossindustrie berücksichtigt wird. 2 Bis 2040 soll gegenüber 2020 eine durchschnittliche zusätzliche Wasserkraftproduktion in den Wintermonaten von 1'200 GWh/a erreicht werden.

Art. 4

Wirtschaftliche Berechnung und externe Kosten 1 Bei Variantenstudien, in denen verschiedene Energielösungen (Gebäudehüllen und/oder technische Anlagen usw.) verglichen werden, müssen die Berechnungen der Wirtschaftlichkeit über die Lebensdauer der verschiedenen Varianten die externen Energiekosten einschliessen. 2 Für die wirtschaftlichen Berechnungen gilt die Norm SIA 480. 3 Die externen Kosten der Nutzung von Energieträgern für wirtschaftliche Berechnungen werden von der für Energie zuständigen Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) in regelmässigen Abständen veröffentlicht. 4 Steuern, die der Bund für Energie- oder Klimaschutzzwecke auf Energieträger erhebt, gelten als in den externen Kosten enthalten, solange sie nicht höher sind als diese. Dies betrifft insbesondere die CO2-Abgabe oder den Zuschlag auf die Stromübertragungskosten.

Art. 5

Ausnahmen 1 Das Ausnahmegesuch ist an die für die Baubewilligung zuständige Behörde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, an die Dienststelle zu richten. 2 Es ist schriftlich einzureichen und unter Angabe allfälliger Beweismittel zu begründen. 3 Als persönliche Situation einer natürlichen Person oder einer juristischen Person gelten grundsätzlich alle Umstände, die im konkreten Einzelfall eine vom Gesetz vorgeschriebene Massnahme als unzumutbar, unverhältnismässig oder unangemessen erscheinen lassen. 4 Die finanzielle Situation gilt namentlich als Grund für eine Ausnahme, wenn die erforderliche Investition zu einer übermässigen Verschuldung führt oder die Person keine Bankfinanzierung erhalten kann. 5 Bei der Bewertung der Gebäudesituation werden kurzfristige Projekte (eine grössere Sanierung, eine Erweiterung oder der Abriss des Gebäudes usw.) betrachtet, die innerhalb von 5 Jahren umgesetzt werden. 2 Energieplanung

Art. 6

Energiekataster 1 Das Energiekataster ersetzt nicht die Kataster der Gemeinden oder von Akteuren im Energiebereich. 2 Es wird in einer Form präsentiert, die geeignet ist, allgemeine Informationen zu liefern. Es ist nicht dazu gedacht, die genaue Lage der Energieinfrastrukturen anzugeben.

Art. 7

Kommunale oder interkommunale Energieplanung 1 Die kommunale oder interkommunale Energieplanung ist ein Dokument von strategischer Bedeutung. Die Gemeinden können Teile davon verbindlich machen, indem sie diese in ihre Reglemente aufnehmen. 2 Sie umfasst insbesondere: a) eine räumliche Energieplanung; b) Vorschläge zu organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Aktivitäten; c) Vorschläge zu finanziellen Massnahmen zur Beschleunigung der Energiewende; d) Vorschläge für Bestimmungen, die in spezifische Verordnungen (z. B. über Fördermassnahmen für die effiziente Energienutzung und erneuerbare Energien) oder in Raumplanungsinstrumente (ZNP, KBZR, SNP, usw.) aufgenommen werden sollen, wenn die Massnahmen lokal begrenzte territoriale Auswirkungen haben. 3 Die Planung zeigt mögliche Interessenkonflikte zwischen energiepolitischen Zielen und Zielen zum Schutz anderer Interessen auf. 4 Das für Energie zuständige Departement (nachstehend: Departement) stellt den Gemeinden ein Beispiel für die kommunale Energieplanung zur Verfügung.

Art. 8

Räumliche Energieplanung 1 Die räumliche Energieplanung umfasst: a) eine Diagnose, die auf der grafischen und kartografischen Erstellung der lokalen Energiesituation basiert, mit der Identifizierung des aktuellen Energieverbrauchs nach Energieträgern, der bestehenden und geplanten Infrastruktur (Gas, Fernwärme, usw.) und des Potenzials an erneuerbaren Energien und Abwärme, die lokal genutzt und verwertet werden können; b) Szenarien, die auf einer Bewertung des zukünftigen Verbrauchs basieren, der mit dem lokal ermittelten Energieerzeugungs- und -verwertungspotenzial in Beziehung gesetzt wird; ein Vergleich der Leistungen der verschiedenen Szenarien, zumindest im Hinblick auf die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien, ist erforderlich; c) Empfehlungen, fundiert auf der Grundlage des Szenarienvergleichs. 2 Für ihr gesamtes Gebiet oder einen Teil davon können die Gemeinden in spezifischen Reglementen oder in den Instrumenten der Raumplanung (ZNP, KBZR, SNP, usw.) besondere Energieanforderungen einführen, insbesondere: a) die Verwendung oder das Verbot eines bestimmten Energieträgers; b) höhere Anforderungen an die effiziente Energienutzung und die Nutzung erneuerbarer Energien; c) Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz, das hauptsächlich durch erneuerbare Energien und/oder Abwärme gespeist wird, einschliesslich Wärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen. 3 Werden in einem spezifischen Reglement besondere Energieanforderungen für bestimmte Gebiete eingeführt, werden diese Gebiete mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen, z. B. ein Gebiet mit Anschlusspflicht an eine gemeinsame Heizzentrale für eine Gruppe von Gebäuden oder ein Quartier.

Art. 9

Energiedaten 1 Die Dienststelle arbeitet für die Verarbeitung und Verwaltung der Energiedaten mit dem für die öffentliche Statistik zuständigen Amt zusammen. 2 Sie arbeitet mit Berufsverbänden zusammen, deren Mitglieder Eigentümer von Energiedaten sind, um den Datenaustausch im Hinblick auf die Digitalisierung von Prozessen zu erleichtern.

Art. 10

Umgang mit personenbezogenen Daten 1 Die persönlichen Daten, die verarbeitet werden, werden innerhalb der Grenzen von Artikel 14 des Energiegesetzes (kEnG) behandelt. Dies aber nur, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen wird und es in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) erfolgt. 2 Personenbezogene Daten können bis zu 10 Jahre lang aufbewahrt werden. 3 Die Authentizität, Zuverlässigkeit, Integrität und Nutzbarkeit der Daten wird sichergestellt, um den Datenschutz in angemessener Weise zu gewährleisten. Die eingesetzten technischen und organisatorischen Massnahmen werden regelmässig überprüft.

Art. 11

Datenübermittlung 1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen hervorgehen. 2 Die Dienststelle stellt im Rahmen eines Vertrags sicher, dass dieses Gesetz und die Datenschutzvorschriften vom Datenempfänger eingehalten werden. 3 Die Daten werden auf sichere Weise übermittelt. 3 Energieversorgung

Art. 12

Kantonales Interesse an der Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen 1 Als Anlagen von kantonalem Interesse gelten: a) eine Wasserkraftanlage, die eine mittlere erwartete Produktion von mindestens 5 GWh pro Jahr verfügt; b) eine Windkraftanlage oder ein Windpark, die/der mindestens 10 GWh pro Jahr produziert; c) eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mindestens 30 kWp; d) ein Holz- oder Pelletsheizkessel, der mindestens 1 GWh Wärme pro Jahr erzeugt, sofern er sich in einer Höhenlage über 800 m.ü.M. befindet; e) eine mit Holz befeuerte Wärmekraftkopplungsanlage mit einer Leistung von mindestens 3 MW und einem Gesamtwirkungsgrad (Strom und Wärme) von mindestens 75 Prozent, sofern sie sich in einer Höhenlage über 800 m.ü.M. befindet; f) eine mit Holz betriebene Wärmeerzeugungsanlage gemäss Buchstaben d und e, die in einer Höhe von weniger als 800 m.ü.M. installiert wird, sofern sie ein Fernwärmenetz speist, das zu mindestens 75 Prozent aus erneuerbaren Energien besteht; g) eine Wärmepumpe, die mindestens 0,1 GWh pro Jahr Wärme erzeugt; h) eine thermische Solaranlage, die mindestens 0,05 GWh pro Jahr erzeugt; i) eine Anlage zur Biogaserzeugung, die mindestens 1 GWh netto pro Jahr erzeugt und in das Gasnetz einspeist oder bei einer Verwertung am Produktionsstandort mit einem Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch) von mindestens 75 Prozent. Die erzeugte Nettoenergiemenge berücksichtigt die Energie, die zur Erzeugung des Biogases verbraucht wird. 2 Auch wenn eine Heizungs- oder Stromerzeugungsanlage nicht die in Absatz 1 geforderte Grösse oder Bedeutung aufweist, kann der Staatsrat ihr ausnahmsweise ein kantonales Interesse zuerkennen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) sie trägt wesentlich zur Erreichung der Ziele des Gesetzes bei; b) die Standortgemeinde dies durch ihren Gemeinderat beantragt. 3 Bei der Beurteilung des Gesuchs der Gemeinde berücksichtigt der Staatsrat mögliche alternative Standorte und deren Anzahl.

Art. 13

Abwärme bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Unter landwirtschaftlicher Biomasse im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 kEnG, versteht man die in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Biomasseabfälle wie Gülle, Exkremente, Grünabfälle, usw. 2 Stromerzeugende Anlagen, die mit Biomasse betrieben werden, die für die Energieerzeugung angebaut wird, sind nicht von der Pflicht zur Nutzung von Abwärme befreit.

Art. 14

Vergütung für Wärme und Synthesegas aus erneuerbaren Quellen 1 Die Beteiligung für die Amortisation des Netzes wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Amortisation des Netzes und des Durchschnitts der vom Netzbetreiber über 5 Jahre verteilten Energie berechnet. 4 Sparsame und effiziente Energienutzung 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 15

Kantonales Interesse an Energieeffizienz 1 Als kantonales Interesse an der Energieeffizienz gelten alle Energiesparmassnahmen, die Folgendes ermöglichen: a) den Energiebedarf um mindestens 100'000 kWh pro Jahr zu senken, wobei keine Bedingungen an den Prozentsatz der Senkung des Energiebedarfs gestellt werden dürfen; b) den absoluten Energiebedarf um mindestens 10'000 kWh pro Jahr zu senken, vorausgesetzt, die Senkung des Bedarfs beträgt mindestens 30 Prozent pro 10'000 kWh pro Jahr; c) den relativen Energiebedarf linear zwischen 10'000 und 100'000 kWh nach der Formel 1/3 [100 – (die absolute Einsparung / 1'000)] zu reduzieren. 2 In graficher Form stellt sich das kantonale Interesse an der Energieeffizienz wie folgt dar: 3 Die Stromeinsparung wird mit dem Faktor 2 gewichtet. So entspricht eine eingesparte kWh Strom bei der Anwendung von Absatz 1 eingesparten kWh.

Art. 16

Stand der Technik 1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen energie- und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und umzusetzen. 2 Ohne ausdrückliche anderslautende Vorschrift gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der EnDK oder der EnFK. Bei Abweichungen entscheidet die Dienststelle. 3 Die Dienststelle erstellt eine Liste der wichtigsten Normen und Empfehlungen. 4 Im Falle einer Revision oder Anpassung der gültigen Normen und Empfehlungen durch die Fachorganisationen, kann die Dienststelle eine Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Bestimmungen festlegen

Art. 17

Begriffsdefinitionen 1 Die Begriffsdefinitionen gemäss Kapitel 1 "Verständigung" der Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", gelten, soweit sie in der vorliegenden Verordnung analog verwendet sind. 2 Des Weiteren bedeuten in dieser Verordnung: a) Baute / Gebäude: Bauten, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten oder teilweise unterirdische Bauten im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Diesen gleichgestellt sind mobile Bauten, sofern sie länger als drei Monate am selben Ort stationiert sind; b) Installation / Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise: Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen, usw.; c) Ausstattungen und Ausrüstungen/haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen, wie beispielsweise: Heizkessel, Lüftungsanlagen, Wärmepumpe, usw.; d) von einem Umbau betroffen: ein Bauteil gilt als "von einem Umbau betroffen", wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden; e) von einer Änderung betroffen: eine haustechnische Anlage gilt als "von einer Änderung betroffen" wenn an ihr Arbeiten oder Einstellungen vorgenommen werden, welche über die Unterhalts- und Wartungsarbeiten oder Reparaturen gehen; f) von einer Umnutzung betroffen: ein Bauteil gilt als "von einer Umnutzung betroffen", wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird (Norm SIA 380/1); g) Energiebezugsfläche (EBF): Definiert in der Norm SIA 380, ist die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und für deren eine Nutzung ein Konditionieren notwendig ist; der Begriff der beheizten Bruttofläche, der in der Norm SIA 416 definiert ist, ist identisch; h) EnDK: Konferenz kantonaler Energiedirektoren; i) EnFK: Konferenz kantonaler Energiefachstellen.

Art. 18

Labels, Ausweise und Normen 1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Labels, Ausweise und Normen auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, jene, die in Kraft sind. 2 Die wichtigsten Labels, Zertifikate und Standards sind: a) die MINERGIE® -Labels, die vom Verein MINERGIE® definiert sind; b) der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK), der von der EnDK definiert ist; c) die Norm SIA 180 "Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden" (Norm SIA 180); d) die Norm SIA 380 "Grundlagen für die energetische Berechnung von Gebäuden" (Norm SIA 380); e) die Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf" (Norm SIA 380/1); f) die Norm-SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen" (Norm SIA 382/1); g) die Norm SIA 385/1 "Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen" (Norm SIA 385/1); h) die Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen" (Norm SIA 387/4); i) die Norm SIA 480 "Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau" (Norm SIA 480); j) das Merkblatt SIA 2060 "Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden"; k) die Norm SN EN 13201 "Strassenbeleuchtung" der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) (Norm SN EN 13201).

Art. 19

Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) 1 Die Energieklassifizierung eines Gebäudes wird mithilfe des Gebäudeenergieausweises der Kantone GEAK ermittelt. 2 Der GEAK gilt für die Gebäudekategorien der Norm SIA 380/1, die im "Reglement für Produkte" des GEAK-Vereins definiert sind. 3 Der GEAK kann als Nachweis für Anforderungen nach dieser Verordnung dienen.

Art. 20

Geltungsbereich der Mindestanforderungen für Bauten und Anlagen 1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei: a) Neubauten und Anlagen, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden und Anlagen, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; d) Erneuerung, Umbau oder Änderung technischer Anlagen. 2 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für Arbeiten, die nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind. 3 Die Realisierung von Anbauten und neubauartigen Umbauten, wie zum Beispiel Auskernungen, Räumung von internen Wänden und Böden, oder ähnliche Arbeiten, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. Die vorliegende Bestimmung gilt nicht bei Bagatellfällen. 4.1.1 Gebäudehülle

Art. 21

Planung 1 Innerhalb der architektonischen und städtebaulichen Grenzen werden die Gebäude so geplant, dass die Nutzung der passiven und aktiven Sonnenenergie begünstigt wird. Dies wird durch die Orientierung des Gebäudes, die Verteilung und den Anteil der verglasten Flächen, sowie durch die Wahl der Materialien realisiert. 2 Die in der Norm SIA 180 geforderten Leistungen müssen eingehalten werden. Diese Leistungen gelten insbesondere für die Bereiche Komfort, Dichtheit der Gebäudehülle und Lüftungsmethoden. 3 Um die Installation einer Kühlanlage möglichst zu vermeiden oder zumindest den Energieverbrauch so gering wie möglich zu halten, sind die Gebäude nach den Anforderungen der Normen SIA 180 und SIA 382/1 zu konzipieren, wobei insbesondere die Räume durch geeignete Massnahmen an der Gebäudehülle vor übermässiger Erwärmung durch die Sonnenstrahlung geschützt werden müssen.

Art. 22

Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich nach der Norm SIA 380/1, unter Vorbehalt der in den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28 und 29 beschriebenen Anforderungen. 2 In Bezug auf die Einhaltung der Einzelanforderungen für die Wärmedämmung jedes einzelnen Elements der Gebäudehülle von Neubauten und neue Bauteile bei Umbauten oder Nutzungsänderungen gelten die folgenden Grenzwerte sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Grenzwerte: Grenzwerte Uli in W/(m²·K) mit Wärmebrückennachweis Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich Bauteil gegen unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3 Türen 1,2 1,5 Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich Bauteil gegen unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Tore (gemäss Norm SIA 343) 1,7 2,0 Storenkasten 0,5 0,5 3 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ: a) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 b) Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken 0,20 c) Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0,20 d) Typ 5: Fensteranschlag 0,15 4 Punktbezogener Wärmedurchgangkoeffizient Χ: a) Punktuelle Durchdringung der Wärmedämmung 0,30 5 In Bezug auf die Einhaltung der Einzelanforderungen für die Wärmedämmung jedes einzelnen Elements der Gebäudehülle, die für alle Bauteile von einem Umbau oder einer Nutzungsänderung betroffenen sind, gelten folgende Grenzwerte: Grenzwerte Uli in W/(m²·K): Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich Bauteil gegen unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Opake Bauteile (Dach, Decke,Wand, Boden) 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3 Türen 1,2 1,5 Tore (gemäss Norm SIA 343) 1,7 2,0 Storenkasten 0,5 0,5 6 Was die Einhaltung der Gesamtleistung in Form der Berechnung des Heizwärmebedarfs und der spezifischen Heizleistung von Neubauten betrifft, so sind die Grenzwerte mit folgenden Werten zu berechnen: Gebäudekategorien Name QH,li0 ΔQH,li PH,li I Wohnen MFH 13 15 20 II Wohnen EFH 16 15 25 III Verwaltung 13 15 25 IV Schulen 14 15 20 V Verkauf 7 14 - VI Restaurants 16 15 - VII Versammlungslokale 18 15 - VII Spitäler 18 17 - IX Industrie 10 14 - X Lager 14 14 - XI Sportbauten 16 14 - XII Hallenbäder 15 18 - 7 Der Grenzwert für Umbauten oder Umnutzungen QH,li,re für alle Gebäudekategorien entspricht 1,5 QH,li kWh/m². 8 Für zu errichtende oder als zu errichten geltende Gebäude gelten zusätzlich die Anforderungen von Kapitel 4.2.

Art. 23

Wetterdaten 1 Der Nachweis anhand der Systemanforderungen erfolgt grundsätzlich mit den Wetterdaten der Station Sitten für ein Gebäude auf einer Höhe von bis zu 1’000 m und mit den Wetterdaten von Montana für ein Gebäude in einer höheren Höhe. 2 In besonderen Fällen und gestützt auf einen technischen Nachweis können sich die Forderungen und die Berechnungen des Heizwärmebedarfs auf andere angemessenere Klimadaten beziehen.

Art. 24

Grenzwerte 1 Für die Einzelanforderungen ist keine Klimakorrektur der Grenzwerte erforderlich. 2 Für die Gesamteffizienz sind die Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr und die spezifische Heizleistung für die Beheizung von von Neubauten, Umbauten oder Umnutzungen, die bei Jahresdurchschnittstemperatur von 9,4°C und Auslegungstemperatur von -8°C gelten, mit den in Artikel 22 Absatz 6 genannten Werten zu berechnen. 3 Diese Grenzwerte werden um 6 Prozent erhöht bzw. gesenkt, wenn die Jahresdurchschnittstemperatur um 1 Kelvin niedriger bzw. höher ist. 4 Im Falle eines Systemnachweises im Sinne der Norm SIA 380/1 darf bei neu zu errichtenden Gebäuden die spezifische Heizleistung (PH) bei Schulgebäuden und Mehrfamilienhäusern 20 W pro m² EBF und bei Einfamilienhäusern und Verwaltungsgebäuden 25 W pro m² EBF nicht überschreiten. 5 Der Grenzwert für die spezifische Heizleistung (PH,li) wird unter Berücksichtigung der Abweichung zwischen der tatsächlichen Auslegungstemperatur und der Temperatur von - 8°C angepasst.

Art. 25

Umbauten, Umnutzungen und umfassende Renovationen 1 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung oder von umfassenden Renovationen betroffen werden. 2 Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. 3 Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.

Art. 26

Erleichterungen und Befreiung für den winterlichen Wärmeschutz 1 Eine Erleichterung der Anforderungen von Artikel 22 an den winterlichen Wärmeschutz ist möglich für: a) Gebäude, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume; b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden; c) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet sind (provisorische Gebäude). 2 Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht, sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 22 befreit.

Art. 27

Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz 1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen. 2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. 28

Erleichterungen für den sommerlichen Wärmeschutz 1 Eine Erleichterung der Anforderungen von Artikel 27 an den sommerlichen Wärmeschutz ist möglich für: a) Gebäude, deren Baugenehmigung auf höchstens 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten); b) Umnutzungen, sofern keine Räume von Artikel 25 betroffen sind; c) Projekte, bei denen auf der Grundlage eines anerkannten, fachgerechten Berechnungsverfahrens oder einer dynamischen Simulation nachgewiesen wird, dass es nicht zu einem erhöhten Energieverbrauch kommt und dass der Komfort gewährleistet ist; d) Gebäude der Kategorie XII und Räume, die nicht für den längeren Aufenthalt von Personen (weniger als eine Stunde pro Tag) genutzt werden; e) Gebäudeteile, die aus betrieblichen Gründen nicht angepasst werden können.

Art. 29

Saisonale provisorische Bauten 1 Für Bauten, die jedes Jahr während einer Saisonperiode errichtet oder genutzt werden, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Art. 30

Kühlräume 1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmefluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5W/ m² nicht überschreiten. 2 Die entsprechende Berechnung ist einerseits auf der geplanten Solltemperatur für den Raum und andererseits auf folgenden Umgebungstemperaturen auszulegen: a) in beheizten Räumen Auslegungstemperatur für die Heizung; b) gegen Aussenklima: 20°C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C. 3 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U kleiner oder gleich 0,15 W/(m² K) einhalten.

Art. 31

Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen 1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK "Beheizte Gewächshäuser". 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK "Beheizte Traglufthallen". 4.1.2 Haustechnische Anlagen

Art. 32

Dimensionierung und Betrieb 1 Die Dimensionierung der Anlagen muss dem Stand der Technik entsprechen. 2 Wenn technische Anlagen ersetzt werden, muss jedes neue Gerät unter Berücksichtigung der zuvor gesammelten Betriebs- und Verbrauchsdaten dimensioniert werden. 3 Bei der Installation eines Wärme- oder Kälteerzeugers (Heizkessel, Kühlaggregat, Wärmepumpe, thermische Solaranlage, usw.) muss dieser mit Energiezählern ausgestattet sein, die eine Kontrolle der Gesamtenergieeffizienz (Nutzanteil, JAZ, usw.) ermöglichen und es dem Betreiber erlauben, eine Energiebuchhaltung auf der Grundlage einer periodischen Ablesung zu erstellen. 4 Bei der Installation einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von 100 kW oder mehr muss diese zusätzlich zu den in Absatz 3 vorgesehenen Ausrüstungen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, die der Umwelt (Grundwasser, See, usw.) entzogene Energie zu quantifizieren. Der Wasserdurchfluss und die Temperatur des entnommenen Wassers sowie die Temperatur des abgeleiteten Wassers müssen gemessen werden. 5 Bei der Installation einer zentralen mechanischen Lüftungsanlage muss diese mit einem Elektrizitätszähler ausgestattet sein, die es dem Betreiber ermöglicht, eine Energiebuchhaltung auf der Grundlage einer periodischen Ablesung zu erstellen. 6 Bei den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Energiezählern handelt es sich um nicht geeichte Zähler. 7 Die Anlagen müssen nach den Regeln der Technik in Betrieb genommen und eingestellt werden und mit einer anlagenspezifischen Betriebsdokumentation ausgestattet sein, die dem Bauherrn bei der Endabnahme übergeben wird. 8 Über die Anlage erfolgt eine Schlussabnahme. Bei einer Kontrolle kann die zuständige Behörde das zu diesem Zeitpunkt erstellte Protokoll verlangen.

Art. 33

Wärmeerzeugung 1 Die Anforderungen bezüglich der Abgasverluste werden durch die Bestimmungen der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) festgelegt. 2 Bei der Einrichtung neuer Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wird die Kondensationswärme im Rahmen der technischen Möglichkeiten genutzt.

Art. 34

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung, unabhängig davon, ob es sich um Strahlungsheizungen handelt oder nicht, wird nur bewilligt, falls es sich um eine Notheizung handelt welche zur Ergänzung der Leistung einer Hauptheizung installiert wird. Die Hauptheizung muss dabei gemäss aktuellen Normen SIA korrekt dimensioniert sein zur Beheizung des gesamten Gebäudes. Namentlich gilt dies für folgende Fälle: a) bei Wärmepumpen, insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur; b) bei handbeschickten Holzheizungen, um befristete Abwesenheiten der Bewohner zu berücksichtigen, deren installierte elektrische Leistung nicht grösser als 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs bei Auslegetemperatur ist; c) bei bestimmten Räumen, für deren Nutzung ausserhalb der Heizperiode andernfalls die Inbetriebnahme des Hauptheizsystems nötig wäre (z. B. Therapiezimmer, Badezimmer); d) bei Installationen welche an ein Nah-/Fernwärmenetz angeschlossen sind welches ausserhalb der Heizperiode abgeschaltet wird; e) bei Installationen für die Bauaustrocknung. 2 Der Einbau einer fest installierten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung ist nicht zulässig. Als Zusatzheizung gilt jede Anlage, die dazu dient, eine unterdimensionierte Hauptheizung (gemäss der geltenden Norm SIA) zu ergänzen, um den gesamten Leistungsbedarf bei der Auslegungstemperatur zu decken. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) elektrische Systeme, die lediglich der Komfortsteigerung in Badezimmern dienen; b) Begleitheizungen von Warmwasserverteilleitungen; c) elektrische Widerstandsheizungen für gewerbliche und industrielle Prozesse; d) elektrische Aussenheizungen zur Frostschutzsicherung, auf maximal +5°C eingestellt, wenn keine anderen Betriebs- oder Sicherheitsmassnahmen möglich sind (z. B. Rinnen, Pumpstationen in den Bergen usw.).

Art. 35

Wassererwärmer und Wärmespeicher 1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich allseitiger Wärmedämmung im Minimum die folgenden Dämmstärken erreichen: Speicherinhalt Dämmstärke bei λ > 0,03 W/m·K bis λ ≤ 0,05 W/m·K Dämmstärke bei λ > 0,03 W/m·K bis 400 Liter 110 mm 90 mm von 401 bis 2'000 Liter 130 mm 100 mm grösser als 2'000 Liter 160 mm 120 mm 2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen werden können Wassererwärmer, deren Temperatur permanent aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss (z. B. um die Vermehrung von Legionellen-Bakterien zu verhindern). 3 Der Neubau einer Direkt-Elektroheizung zur Erzeugung von Brauchwarmwasser ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn: a) während der Heizperiode das Warmwasser mit dem zu Heizzwecken betriebenen Wärmeerzeuger erwärmt oder vorgewärmt wird, oder wenn b) das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbaren Energien oder anderweitig nicht nutzbarer Abwärme erwärmt wird. 4 Die Leistung einer elektrischen Widerstandsheizung welche als Zusatzheizung zur Erzeugung von Brauchwarmwasser oder als Notheizung im Falle einer Panne des Hauptwärmeerzeugers vorgesehen ist, wird so begrenzt, dass nur ein minimaler Komfort gewährleistet ist.

Art. 36

Wärmeverteilung und Abgabe 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C betragen. Für Bodenheizungen und im generellen für Flächenheizungen (Decken, Wände, usw.) gilt eine Limite von 35°C. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern dieses nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigt. 2 Neue Anlagen und Anlagen, die bei Umbauten ersetzt werden, müssen nach den folgenden Anforderungen gegen Wärmeverluste isoliert sein: Rohrnennweite [DN] Rohrnennweite [Zoll] Dämmstärke bei λ > 0,03 W/m·K bis λ ≤ 0,05 W/ m·K Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 W/m K 10-15 3/8" 40 mm 30 mm 20-32 ¾" - 1¼" 50 mm 40 mm 40-50 1½" - 2" 60 mm 50 mm 65-80 2½"-3" 80 mm 60 mm 100-150 4" - 6" 100 mm 80 mm 175-200 7" - 8" 120 mm 80 mm 3 Die in Absatz 2 genannten Anforderungen gelten auch für: a) Armaturen; b) Pumpen; c) Wärmeverteilungsleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien; d) alle Teile des Warmwasserverteilungssystems, die in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Freien auf Temperatur gehalten werden, mit Ausnahme derjenigen, die ohne Zirkulation oder Heizband isolierte Zapfstellen versorgen. 4 Eine geringere Dicke der Wärmedämmung kann in begründeten Fällen zugelassen werden, z. B. bei der Verschneidung oder Durchdringung von Wänden und Decken oder wenn die Vorlauftemperaturen 30°C nicht überschreiten, sowie für Armaturen, Pumpen etc. Die angegebenen Dicken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen wird die Wärmedämmung proportional erhöht. 5 Erdverlegte Leitungen müssen so isoliert werden, dass die folgenden UR- Werte nicht überschritten werden: DN Zoll Starre Rohre - W/m·K Flexible Rohre sowie Doppelrohre - W/m·K 20 ¾'' 0,14 0,16 25 1'' 0,17 0,18 32 5/4'' 0,18 0,18 40 1½'' 0,21 0,24 50 2'' 0,22 0,27 65 2½'' 0,25 0,27 80 3'' 0,27 0,28 100 4'' 0,28 0,31 125 5'' 0,31 0,34 150 6'' 0,34 0,36 175 7'' 0,36 0,38 200 8'' 0,37 0,40 6 Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers oder eines Wassererwärmers müssen die frei zugänglichen Leitungen den Anforderungen nach Absatz 2 angepasst werden, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. 7 Beheizte Räume müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, für jeden Raum unabhängig eine Raumtemperatur festzulegen und diese automatisch zu regeln. Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Räume, die vorrangig mit einer Fussboden- Deckenheizung mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesen Fällen muss mindestens eine Regelung pro Wohn- oder Nutzungseinheit in einem Referenzraum installiert werden. 8 Warmwasserverteilungssysteme können nur mit zeitgesteuerten, selbstregelnden Heizbändern oder mit einer zeitgesteuerten Umwälzpumpe und einem Steuerungsthermostat auf Temperatur gehalten werden.

Art. 37

Regulierung der Heizung in zeitweise belegten Gebäuden 1 In neu zu errichtenden Gebäuden, in denen einzelne Nutzungseinheiten nur zeitweise belegt werden, müssen mindestens 2 Raumtemperaturniveaus pro Nutzungseinheit ferngesteuert werden können (z. B. per Telefon, Internet, SMS). 2 Die gleiche Vorschrift ist bei der Sanierung des Heizverteilsystems in Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten oder beim Austausch des Wärmeerzeugers in Gebäuden mit nur einer Nutzungseinheit.

Art. 38

Abwärmenutzung 1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 39

Heizungen im Freien bei Veranstaltungen von begrenzter Dauer 1 Eine Ausnahme für eine Freiluftheizung zur Gewährleistung eines Mindestkomforts für Personen, die im Rahmen einer Veranstaltung von begrenzter Dauer (Markt, Weihnachtsmarkt, usw.) im Freien arbeiten, kann unter den folgenden kumulativen Bedingungen erteilt werden: a) die Heizung ist ausschliesslich für einen Arbeitsplatz und nicht für die Kundschaft vorgesehen; b) die Anlage wird in einem überdachten Unterstand aufgestellt, der nach Möglichkeit auf mindestens 3 Seiten geschlossen ist; c) der Betrieb ist auf die offiziellen Zeiten der Veranstaltung beschränkt; d) das Gerät ist so ausgestattet, dass eine Regelung der Heizung (Ein- und Ausschalten, Temperaturniveau, usw.) möglich ist. 2 Die für die Bewilligung einer Veranstaltung zuständige Behörde achtet darauf, ihre Ausnahmebewilligung an die oben genannten Bedingungen zu knüpfen sowie die Einhaltung anderer Bedingungen zu kontrollieren, die sich insbesondere aus dem Umweltschutz (LRV, VLP, usw.) und dem Brandschutz ergeben.

Art. 40

Lüftungstechnische Anlagen 1 Lüftungsanlagen mit Frischluft und Abluft müssen mit Wärmerückgewinnungsanlagen ausgestattet sein. Der Wärmerückgewinnungsindex muss dem Stand der Technik entsprechen, sofern keine besonderen Anforderungen aus der eidgenössischen Energieeffizienzverordnung (EEV) bestehen. 2 Einfache Abluftanlagen in beheizten Räumen müssen ausgestattet sein: a) entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung; b) oder mit einer Vorrichtung zur Nutzung der Wärme aus der Abluft, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h beträgt und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. 3 Im Falle mehrerer getrennter einfacher Abluftanlagen, die sich in demselben Gebäude befinden, sind diese als eine einzige Anlage zu betrachten. Andere Lösungen als die in Absatz 2 genannten sind zulässig, wenn durch eine fachmännische Berechnung des Energieverbrauchs oder eine dynamische Simulation nachgewiesen werden kann, dass ein grösseres Luftvolumen und eine längere Betriebszeit nicht zu einem Mehrverbrauch führen. 4 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a) bis 1’000 m³/h: 3 m/s; b) bis 2’000 m³/h: 4 m/s; c) bis 4’000 m³/h: 5 m/s; d) bis 10’000 m³/h: 6 m/s; e) über 10’000 m³/h: 7 m/s. 5 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, falls: a) wenn durch eine fachmännisch erstellte Berechnung des Energieverbrauchs nachgewiesen werden kann, dass die Überschreitung keinen Mehrverbrauch verursacht; b) falls die Installation weniger als 1'000 Stunden pro Jahr in Betrieb ist; c) wenn diese Geschwindigkeiten wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. 6 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

← Find another law