Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je
nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials
gemäss den Anforderungen der geltenden Norm SIA 382/1 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Abschnitten von Leitungen, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz
und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 42
Kühlung, Be- und Entfeuchtung
1 Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung, die der Verbesserung des Komforts in bestehenden Gebäuden dienen, müssen so geplant
und ausgeführt werden, dass sie:
a) die für den Transport und die Behandlung von Fluiden erforderliche
elektrische Leistung, einschliesslich der Leistung für Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasserbehandlung, 12 W pro m² gekühlte Nettofläche nicht überschreitet, oder
b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung dem Stand der Technik entsprechen, ebenso wie die Planung
und der Betrieb einer eventuellen Entfeuchtung.
2 Bei Anlagen welche Absatz 1 nicht erfüllen, ist die Eigenstromproduktion
nach Artikel 60 Absatz 2 mit dem Verhältnis der Energy Efficiency Ratio
(EER) nach dem Stand der Technik zur EER des eingesetzten Prozesses zu
multiplizieren.
3 Für Wohngebäude, die nicht unter Artikel 60 fallen und Absatz 1 nicht einhalten können, kann eine Ausnahme im Sinne einer eigenen Stromproduktion gewährt werden, die den Mehrverbrauch an Elektrizität gegenüber dem
Stand der Technik ausgleicht.
Art. 43
Elektrizitätsbedarf für die Beleuchtung grosser Gebäude
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für
den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss Norm SIA
387/4, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder
Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem
Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe
an die spezifische Leistung pL bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
Art. 44
Leuchtreklamen im Aussenbereich
1 Als Leuchtreklamen im Aussenbereich gelten Lichtwerbeanlage mit textlicher oder bildlicher Darstellung von Namen, Logos, Slogans, usw.
2 Leuchtreklamen im Aussenbereich werden zwischen Mitternacht und 6 Uhr
ausgeschaltet, wenn die von der Reklame betroffene Aktivität eingestellt
wurde.
3 Wenn die von der Leuchtreklame betroffenen Aktivitäten nach Mitternacht
fortgesetzt werden, wird die Leuchtreklame spätestens eine Stunde nach
Beendigung der Aktivität ausgeschaltet.
4 Von diesen zeitlichen Beschränkungen ausgenommen sind Leuchtreklamen im Aussenbereich von öffentlichem Interesse, die insbesondere eine Sicherheitsfunktion haben oder einen Notdienst betreffen, insbesondere für
Krankenhäuser, Notdienstapotheken, Feuerwehr, Polizei sowie die Leuchtreklame von Hotels und anderen touristisch relevanten Einrichtungen.
Art. 45
Nächtliche Beleuchtung von Nichtwohnbauten
1 Unter nächtlicher Beleuchtung von Nichtwohnbauten versteht man die von
aussen erfolgte Beleuchtung von Gebäudefassaden und Aussenräumen
oder die von aussen sichtbare Innenbeleuchtung von Geschäften (Schaufenstern), Büros, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Lagerhäusern sowie von öffentlichen Infrastrukturen genutzt wird.
2 Die nächtliche Beleuchtung dieser Bauten oder Bauteile wird zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens ausgeschaltet, wenn die Aktivität in dem Gebäude eingestellt wurde.
3 Wenn die entsprechenden Aktivitäten nach Mitternacht fortgesetzt werden,
wird die Beleuchtung spätestens eine Stunde nach Beendigung der Aktivitäten ausgeschaltet.
4 Ausgenommen von diesen zeitlichen Beschränkungen ist die Beleuchtung
von Gebäuden, die eine Sicherheitsfunktion haben oder einen Notdienst
betreffen, insbesondere Krankenhäuser, Notfallapotheken, Feuerwehr, Polizei und andere eminente touristische Orte.
5 Die Spezialgesetzgebung, insbesondere im Bereich der Sicherheit und öffentlichen Ordnung, bleibt vorbehalten.
Art. 46
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
1 Die neuen Ladeinfrastrukturen müssen ein dynamisches Lastmanagement
ermöglichen, sobald mehrere Ladestationen am gleichen Anschlusspunkt an
das Verteilnetz installiert werden könnten.
2 Im Übrigen gilt das Merkblatt SIA 2060 "Infrastruktur für Elektrofahrzeuge
in Gebäuden".
4.1.3 Beheizte Schwimmbäder
Art. 47
Grundsätze
1 Soweit nicht anders geregelt, gelten die Anforderungen dieses Kapitels für
Innen- und Aussenanlagen beim Bau, der Errichtung und der Sanierung von
beheizten Schwimmbädern sowie für den Ersatz und den Umbau der technischen Anlagen, die diese mit Wärme, Wasser und Luft versorgen.
2 Als Schwimmbad gelten alle Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen
von 8 m³ oder mehr.
3 Das Wasser des Schwimmbads wird ohne fossile Energie oder elektrische
Direktheizung beheizt.
4 Die Wasserfläche des Schwimmbeckens muss mit einer Abdeckung gegen
Verdunstung und Wärmeverluste ausgerüstet sein.
5 Die im abgelassenen Wasser enthaltene Wärme, die für die tägliche Erneuerung des Zusatzwassers benötigt wird, muss zurückgewonnen werden.
6 Die Auflagen über Raumheizung, Lüftung und Warmwasser bleiben vorbehalten.
Art. 48
Isolation von Schwimmbecken
1 Die Wände des Schwimmbeckens sowie sein Grund auf mindestens drei
Meter ins Innere müssen vor Wärmeverlusten geschützt sein. Der einzuplanende U-Wert muss kleiner oder gleich als 0,4 W/(m²·K) sein.
2 Bei der Sanierung von Schwimmbecken beziehen sich die in Absatz 1 genannten Anforderungen nur auf die von den Umbauten betroffenen Elemente des benetzten Perimeters.
Art. 49
Zerlegbare oberirdische Schwimmbäder
1 Ein oberirdisches zerlegbares Schwimmbad, das nicht nach den Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 isoliert ist, darf nicht beheizt werden.
2 Ein oberirdisches, zerlegbares Schwimmbad, das gemäss den Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 isoliert ist, darf ausschliesslich durch erneuerbare Energien oder Abwärme (Wärmepumpe, Solarthermie, usw.) beheizt werden.
4.1.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 50
Ausrüstungspflicht bei Neubauten
1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe
sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.
Art. 51
Ausrüstungspflicht für umfassende Renovationen
1 Wenn die Heizungsanlage (Wärmeerzeugung und Verteilung) und/oder die
Warmwassererzeugung und Verteilung in einem bestehenden Gebäude, das
über eine Heizzentrale für 5 oder mehr Nutzeinheiten verfügt, ersetzt wird,
muss das Gebäude mit den Geräten ausgestattet werden, die für die Erfassung der individuellen Abrechnung der Heiz- und/oder Warmwasserkosten
erforderlich sind.
2 In einer Gruppe von Gebäuden, die an eine Heizzentrale angeschlossen
sind, müssen die für die Erstellung der individuellen Heizkostenabrechnung
pro Gebäude erforderlichen Geräte installiert werden, wenn mehr als 75 Prozent der Gebäudehülle eines oder mehrerer Gebäude renoviert wird.
Art. 52
Wärmedämmung bei Flächenheizungen
1 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und
der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/(m²·K) einzuhalten.
Art. 53
Abrechnung
1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des effektiv gemessenen Verbrauchs
der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die der Verordnung über Messmittel für thermische Energie (TMmV)
entsprechen.
3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.
4 Die Nutzeinheiten, deren Zähler durch eine Zählerpanne ausser Betrieb
gesetzt wurden, erhalten ihre Abrechnung anhand eines Berechnungsschlüssels, welcher sich auf die bewohnte Fläche, das Volumen der Räume
oder einen anderen nachvollziehbaren Verteilschlüssel stützt. Die restlichen
Nutzeinheiten ohne Zählerpanne, erhalten Ihre Abrechnung weiterhin aufgrund der gemessenen Verbräuche.
Art. 54
Ausnahme für energieeffiziente Gebäude
1 Neue Gebäude sind von der Ausrüstungspflicht und der Pflicht zur Erstellung einer individuellen Heizkostenabrechnung befreit, wenn sie über ein Label Minergie-P®, Minergie-A® oder ein GEAK A/A verfügen.
2 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit 5 oder mehr Nutzeinheiten sind von der Ausstattungspflicht und der Pflicht zur Erstellung einer individuellen Heizkostenabrechnung ausgenommen, wenn:
a) die installierte Leistung für die Wärmeerzeugung (einschliesslich
Warmwasser) weniger als 20 W pro m² EBF beträgt, oder
b) sie verfügen über ein Minergie-Systemerneuerung®-Label, oder
c) sie verfügen über ein GEAK C/C nach der Renovation, oder
d) d) ihr Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) wird mindestens zur
Hälfte durch erneuerbare Energien oder ungenutzte Abwärme gedeckt.
4.2 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs und die eigene
Art. 55 Elektrizitätserzeugung bei Neubauten
Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten
1 Der gewichtete jährliche Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung in neu zu errichtenden Gebäuden und Erweiterungen (Aufstockungen, Anbauten, usw.) darf die folgenden Werte nicht
überschreiten:
Gebäudekategorie Name Grenzwerte für Neubauten
EHWLK in kWh/m²
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder Keine Anforderung
2 Für die Kategorien VI (Restaurants) und XI (Sportbauten) berücksichtigen
die Grenzwerte nicht den Bedarf für Warmwasser.
3 Bei Projekten der Kategorie XII (Hallenbäder) muss die Nutzung der Abwärme aus der Abluft und dem Bade- und Duschwasser optimiert werden.
4 Für die Verwendung erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe
sowie synthetischer Brennstoffe aus erneuerbaren Energieressourcen gelten
die folgenden Anforderungen:
a) der Einsatz dieser Brennstoffe bewirkt eine Emissionsminderung im
Treibhausgasinventar der Schweiz im laufenden oder in einem der beiden Vorjahre unter Berücksichtigung der nationalen Gewichtungsfaktoren;
b) die Brennstoffe stammen nicht aus dem Lebensmittel- oder Energiepflanzenanbau;
c) die Zertifikate werden von anerkannten Stellen ausgestellt;
d) die Bilanzierung wird von einer anerkannten, zentralen Stelle vorgenommen, deren Daten öffentlich einsehbar sind;
e) die Zertifikate, die einer Lebensdauer des Heizkessels von 20 Jahren
entsprechen, werden einmalig im Rahmen des Antrags auf eine Baugenehmigung für den neuen Wärmeerzeuger ausgestellt;
f) die zu erwerbenden Zertifikate in kWh werden wie folgt berechnet: der
berechnete jährliche Energiebedarf für Heizung und Warmwasser x 20
Jahre x 21) .
5 Die Anforderungen müssen durch Massnahmen erfüllt werden, die vor Ort
angewendet werden.
Art. 56
Grundsätze für die Berechnung
1 Zur Berechnung des gewichteten Jahresenergiebedarfs für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung wird der Wärmebedarf für Heizung (QH,eff) und Warmwasser (QWW) durch den Wirkungsgrad (η) der installierten Wärmeerzeuger unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Anteils an
der Wärmebereitstellung dividiert. Das Ergebnis wird mit dem Gewichtungsfaktor (g) der verwendeten Energieträger multipliziert. Zum Ergebnis der
Multiplikation wird der Stromaufwand für Lüftung und Kühlung (ELK) addiert,
der ebenfalls mit dem Gewichtungsfaktor (g) multipliziert wird.
2 Bei der Berechnung des Energiebedarfs wird nur hochwertige Energie berücksichtigt, die dem Gebäude zur Beheizung, Belüftung und Kühlung von
Räumen sowie zur Warmwasserbereitung zugeführt wird, ohne Berücksichtigung einer möglichen Energie für Produktionsprozesse, die insbesondere
von einer besonderen Nutzung der Räume abhängt.
1) Der Koeffizient 2 entspricht dem geforderten Anteil an erneuerbarer Energie (100 %)
geteilt durch den Gewichtungsfaktor (0,5).
3 Strom aus eigener Produktion wird bei der Berechnung des gewichteten
Jahresenergiebedarfs nicht berücksichtigt. Ausgenommen ist jedoch Strom
aus Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK), die in dem betreffenden Gebäude
installiert sind.
4 Die Gewichtungsfaktoren (g), die auf die verschiedenen Energieträger
angewendet werden, sind die von der EnDK festgelegten nationalen Faktoren.
Art. 57
Nachweis mithilfe von Standardlösungen
1 Für die Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und II (Einfamilienhaus)
gilt die Anforderung nach Artikel 55 als erfüllt, wenn das Projekt einer der
nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standardlösungen entspricht,
die nach den Regeln der Technik angewendet werden.
2 Bei neuen Gebäuden, deren opake Bauteile gegen aussen einen Uw-Wert
von 0,17 W/(m²·K) und deren Fenster einen Uw-Wert von 1,00 W/(m²·K) einhalten, muss alternativ vorgesehen werden:
a) einer kontrollierten mechanischen Wohnungslüftung kombiniert mit:
1. einer elektrischen Wärmepumpe, Erdsonde/Wasser oder
Wasser/Wasser,
2. einer automatischen Holzfeuerung,
3. einer Fernwärmeheizung (KVA, ARA oder erneuerbare Energien),
4. einer elektrischen Wärmepumpe Luft/Wasser;
b) einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit einer
Fläche von mindestens 2 Prozent des EBF, kombiniert mit:
1. einer elektrischen Wärmepumpe, Erdsonde/Wasser oder
Wasser/Wasser,
2. einer automatischen Holzfeuerung,
3. einer Fernwärmeheizung (KVA, ARA oder erneuerbare Energien),
4. einer elektrischen Wärmepumpe Luft/Wasser,
5. einer Stückholzfeuerung.
3 Bei neuen Gebäuden, deren opake Bauteile gegen aussen einen Uw-Wert
von 0,15 W/(m²·K) einhalten, muss alternativ vorgesehen werden:
a) Fenster mit einem Uw -Wert von 1,00 W/(m²·K) in Kombination mit:
1. einer elektrischen Wärmepumpe, Erdsonde/Wasser oder
Wasser/Wasser,
2. einer automatischen Holzheizung,
3. einer Fernwärmeheizung (KVA, ARA oder erneuerbare Energien);
b) Fenster mit einem Uw -Wert von 0,80 W/(m²·K) in Kombination mit;
1. einer elektrischen Wärmepumpe, Erdsonde/Wasser oder
Wasser/Wasser,
2. einer automatischen Holzheizung,
3. einer Fernwärmeheizung (KVA, ARA oder erneuerbare Energien),
4. einer elektrischen Wärmepumpe Luft/Wasser.
4 Die betreffenden Standardlösungen werden nur dann anerkannt, wenn die
folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten mechanischen Wohnungslüftung muss mindestens 80 Prozent betragen;
b) Der fossile Energieanteil der Fernwärme darf kleiner oder gleich 25
Prozent betragen.
5 Das von der EnDK zur Verfügung gestellte Nachweisinstrument für einfache Gebäude (ENteb) kann anstelle der Kombinationen von Standardlösungen aus Absatz 1 verwendet werden.
Art. 58
Eigene Elektrizitätserzeugung bei Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude
1 Unter einer Anlage "in der Nähe des Gebäudes" versteht man eine Anlage,
die sich auf derselben Parzelle wie das Gebäude oder auf einer benachbarten Parzelle befindet.
2 Die finanzielle Beteiligung an einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer
Energie, die sich ausserhalb des Standorts befindet, ist in Artikel 59 geregelt.
Art. 59
Finanzielle Beteiligung an einer Anlage, die eine erneuerbare
Energieressource nutzt
1 Wenn der Gesuchsteller einer Baubewilligung sich anstelle der Installation
einer Elektrizitätserzeugungsanlage im, auf oder in der Nähe des Gebäudes
finanziell an einer Anlage zur Elektrizitätserzeugung beteiligen will, die eine
erneuerbare Energieressource auf dem Gebiet des Kantons oder eines
Nachbarkantons nutzt, muss er das Dossier dem Baubewilligungsgesuch
beilegen.
2 Das Dossier umfasst:
a) die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers;
b) relevante Informationen über das Gebäude, das im Prinzip mit einer
Photovoltaikanlage ausgestattet werden sollte;
c) den Lageplan der Stromerzeugungsanlage;
d) detaillierte Angaben zum Projektträger der Stromerzeugungsanlage;
e) Informationen über den Fortschritt des Stromerzeugungsprojekts;
f) Informationen über die spezifische Investition in die Stromerzeugungsanlage in Franken pro jährlich erzeugte Kilowattstunde.
3 Die für die Baubewilligung zuständige Behörde muss eine Vormeinung der
Dienststelle verlangen.
4 Der Antrag auf finanzielle Beteiligung an einer Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder an einer Erweiterung dieser
Anlage wird angenommen, wenn:
a) die Anlage über eine rechtskräftige Baugenehmigung verfügt;
b) die Anlage zum Zeitpunkt des Baugesuchs noch nicht in Betrieb ist;
c) der Eigentümer der Anlage sich mit der finanziellen Beteiligung des
Antragstellers einverstanden erklärt;
d) die vom Gesuchsteller finanzierte voraussichtliche Jahresproduktion
mindestens derjenigen, die mit einer Photovoltaikanlage auf dem geplanten Gebäude erreicht werden könnte entspricht.
5 Der Besitzer der Anlage reicht der Dienststelle das Inbetriebnahmeprotokoll innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ein.
Art. 60
Deckung des Strombedarfs für die Kühlung, Befeuchtung und
Entfeuchtung von Gebäuden
1 Der saisonale Stromverbrauch der Hauptgeräte, die für die Erzeugung und
Verteilung von Kälte oder Dampf benötigt werden, bestimmt die Menge an
Strom, die in dem betreffenden Zeitraum erzeugt werden muss.
2 Die benötigte Strommenge in kWh kann der Einfachheit halber berechnet
werden, indem die gesamte elektrische Leistung in kW der Geräte, die für
die Erzeugung und Verteilung von Kälte und Dampf benötigt werden, mit
1'000 Stunden multipliziert wird.
3 Die Stromerzeugung, die für die Kühlung benötigt wird, wird von April bis
September betrachtet. Die Stromerzeugung im Zusammenhang mit der Befeuchtung und Entfeuchtung wird von November bis Februar betrachtet.
4 Eine Simulation der benötigten Strommenge, die von einem spezialisierten
Büro erstellt und fachgerecht durchgeführt wird, wird akzeptiert.
5 Eine gleichwertige Stromproduktion durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die sich ausserhalb des
Standorts befindet, ist nach Artikel 59 möglich.
Art. 61
Anforderungen an die Deckung des gesamten Energiebedarfs
1 Gebäude mit einem Label Minergie-P®, Minergie-A® oder einem GEAK
A/A müssen die Einhaltung der Teilanforderungen der Artikel 32, 33 und 34
kEnG nicht nachweisen.
2 Grosse Gebäudekomplexe mit einem Minergie-Quartier®-Label müssen
die Einhaltung der Teilanforderungen der Artikel 32, 33 und 34 kEnG nicht
nachweisen.
4.3 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs und die eigene
Art. 62 Elektrizitätserzeugung bei bestehenden Gebäuden
Erneuerbare Wärme beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen
1 Die in Artikel 38 Absatz 3 kEnG geforderte Anforderung gilt als erfüllt,
wenn:
a) das Projekt einer Standardlösung nach Absatz 2 oder einer Kombination von Standardlösungen nach Absatz 3 entspricht, oder
b) das Projekt erfüllt die Anforderungen des Absatzes 4, oder
c) das Gebäude mit dem Minergie®-Label ausgezeichnet ist, oder
d) das Gebäude mindestens die Klasse D des GEAK für die Gesamtenergieeffizienz erreicht.
2 Eine der folgenden Standardlösungen wird für den Ersatz des Wärmeerzeugers ausgeführt:
a) Einbau einer thermischen Solaranlage für Heizung und Wassererwärmung – Bedingung: Kollektorfläche ≥ 7 Prozent der Energiebezugsfläche;
b) Anschluss an ein Fernwärmenetz, dessen Hauptenergiequelle zu mindestens 75 Prozent erneuerbar ist;
c) Wärmepumpenboiler, der an die Heizanlage angeschlossen ist, und eine Photovoltaikanlage. Bedingung: Leistung der Photovoltaikanlage ≥
5 Wp/m² Energiebezugsfläche;
d) mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel – Bedingung: Der Grundlast-Wärmeerzeuger wird mit erneuerbaren Energien
betrieben (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) und verfügt über eine thermische Leistung von mindestens 50
Prozent der Leistung, die bei der Auslegungstemperatur der Heizungsanlage benötigt wird;
e) Einbau einer Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung;
f) Einbau einer automatischen Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung.
3 Mindestens zwei der folgenden Standardlösungen müssen ausgeführt sein
oder innerhalb von 3 Jahren nach dem Wärmeerzeugerersatz ausgeführt
werden:
a) kompletter Fensterersatz entlang der thermischen Gebäudehülle – Bedingung: Uw ≤ 0,7 W/(m²·K) und Abstandhalter in Kunststoff oder Edelstahl;
b) Dämmung der Fassade – Bedingung: Uw ≤ 0,20 W/(m²·K);
c) Dämmung des Dachs – Bedingung: Uw ≤ 0,20 W/(m²·K);
d) Einbau einer thermischen Solaranlage für die Wassererwärmung – Bedingung: Kollektorfläche ≥ 2 Prozent der Energiebezugsfläche;
e) Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung muss mindestens 70 Prozent betragen;
f) Einbau eines Wärmepumpenboilers.
4 Die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen beim Austausch in Form
von Gasen oder Flüssigkeiten ist zulässig, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) der Einsatz dieser Brennstoffe bewirkt eine Emissionsminderung im
Treibhausgasinventar der Schweiz im laufenden oder in einem der beiden Vorjahre unter Berücksichtigung der nationalen Gewichtungsfaktoren;
b) die Brennstoffe stammen nicht aus dem Lebensmittel- oder Energiepflanzenanbau;
c) die Zertifikate werden von anerkannten Stellen ausgestellt.
d) die Bilanzierung wird von einer anerkannten, zentralen Stelle vorgenommen, deren Daten öffentlich einsehbar sind;
e) die Zertifikate für die gesamte Lebensdauer des Heizkessels von 20
Jahren werden einmalig im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
für den Wärmeerzeugerersatz vorgelegt;
f) die zu erwerbenden Zertifikate in kWh werden wie folgt berechnet:
Energiebezugsfläche (m²) × 100 kWh (pro m² und pro Jahr) × 20 Jahre
× 0,42) .
5 Jedes Wärmeerzeugungssystem, das eine fossile Energie nutzen kann,
unterliegt einer Vormeinung von der Dienststelle in Anwendung von Artikel
54 Absatz 2 kEnG.
6 Die Anforderungen müssen durch Massnahmen erfüllt werden, die vor Ort
angewendet werden.
7 Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Gebäude mit gemischter
Nutzung, wenn die Wohnfläche (Kategorien I und II der Norm SIA 380/1)
nicht mehr als 150 m² EBF beträgt.
8 Wenn keiner der in Absatz 1 genannten Vorschläge berücksichtigt wird,
muss eine Nachweisführung für die Einhaltung der Reduktion der Deckung
des Gesamtwärmebedarfs durch nicht erneuerbare Energien um mindestens
20 Prozent vorgelegt werden.
Art. 63
Ersatz von dezentralen elektrischen Heizungen
1 Als umfassende Renovierung im Sinne von Artikel 40 kEnG, gilt eine Renovierung, die es ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht, im Rahmen der
geplanten Arbeiten eine hydraulische Wärmeverteilung zu installieren.
2 Für die Anwendung von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe e kEnG:
a) der saisonale Elektrizitätsverbrauch der dezentralen Elektroheizungen
bestimmt die in dem betreffenden Zeitraum zu erzeugende Elektrizitätsmenge;
b) kann der Verbrauch nachgewiesen werden:
1. durch die Vorlage detaillierter Rechnungen der letzten 3 Jahre,
oder
2. durch die Berechnung der benötigten Strommenge in kWh, indem die gesamte elektrische Leistung in kW der zur Wärmeerzeugung benötigten Geräte mit 2'300 Stunden multipliziert wird,
oder
3. durch eine Simulation der benötigten Strommenge, die von einem spezialisierten Büro nach den Regeln der Technik für den
betreffenden Ort über die gesamte Heizperiode durchgeführt
wird;
2) Die 100 kWh entsprechen dem voraussichtlichen jährlichen Energiebedarf für Heizung und Wassererwärmung. Der Faktor von 0,4 entspricht dem erforderlichen Anteil an erneuerbaren Energien (20 %) dividiert durch den Gewichtungsfaktor (0,5).
c) muss der Dienststelle die Berechnung der winterlichen Stromerzeugung am Standort mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz oder einem anderen anerkannten Tool vorgelegt werden;
d) ist eine gleichwertige Stromproduktion durch finanzielle Beteiligung an
einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie ausserhalb des
Standorts gemäss Artikel 59 möglich.
Art. 64
Eigenstrom- oder Wärmeerzeugung bei bestehenden Gebäuden
1 Wenn die Dacheindeckung entfernt wird, muss eine Solaranlage mit einer
installierten Leistung von Minimum 20 W pro m² EBF installiert werden, wobei eine Leistung von mehr als 30 kW nicht vorgeschrieben ist.
2 Die Fläche der Anlage muss jedoch nicht mehr als 80 Prozent der Dachflächen betragen, deren Dacheindeckung hinterlegt ist.
3 Als energetische Fassadenrenovierung gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b kEnG, die gleichzeitig mit einer Dachrenovation vorgenommen wird,
gilt die Renovation aller Fassaden gegen aussen, deren Wärmeschutz die
punktuellen Anforderungen der Norm SIA 380/1 erfüllt.
4 Als Gebäude, die nur in der Sommersaison genutzt werden, gelten Gebäude, die im Winter nicht zugänglich sind und nur in den Monaten Mai bis Oktober genutzt werden.
5 In Anwendung von Artikel 43 Absatz 2 EnG muss eine Fläche mit Photovoltaikmodulen errichtet werden, die mindestens 40 Prozent der Dachfläche
entspricht oder eine installierte Leistung von mindestens 20 W pro m² EBF
aufweist.
6 Eine gleichwertige Stromproduktion durch finanzielle Beteiligung an einer
Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die sich ausserhalb des
Standorts befindet, ist nach Artikel 59 möglich.
4.4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Art. 65
Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Ziele des Energiegesetzes namentlich in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit, beim
Bau und bei der Nutzung ihrer Güter, insbesondere bei ihren Immobiliengeschäften, bei Subventionierungen, Beteiligungen und Ausschreibungen in
vorbildlicher Weise eingehalten werden.
2 Bauten, Infrastrukturen und Anlagen sind so zu erstellen und auszustatten,
dass sie einen minimalen Energieverbrauch gewährleisten und den verbleibenden Energiebedarf soweit wie möglich durch Abwärme sowie erneuerbare und einheimische Energien decken.
3 Die Wahl der Energieträger erfolgt mit dem Ziel, bis 2050 für die Gemeinden und bis 2035 für die Gebäude und Anlagen des Kantons eine Wärmeversorgung aus 100 Prozent erneuerbaren und einheimischen Quellen zu
gewährleisten.
4 Die Einhaltung der Ziele der Vorbildfunktion kann durch einen umfassenden Ansatz für Energiefragen auf der Ebene eines Gebäudebestands nachgewiesen werden, sofern dieser Ansatz von der Dienststelle validiert wurde.
Art. 66
Immobilienpark
1 Gebäude, die sich im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden befinden
oder an deren Bau, Renovation oder Betrieb sie sich finanziell beteiligen,
müssen erhalten:
a) für neue Gebäude das Label Minergie-P® oder Minergie-A® oder der
GEAK A/A;
b) für renovierte Gebäude das Label Minergie-Renovation® oder der GE-
AK B/B.
2 Die Gesuche um Abweichung von den Anforderungen in Absatz 1 sind Gegenstand eines Beschlusses des Staatsrates, der dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist. Sie können insbesondere gewährt werden für:
a) denkmalgeschützte Gebäude;
b) Gebäude, deren Nutzung die Anwendung der festgelegten Standards
nicht rechtfertigt;
c) neue oder renovierte Gebäude, bei denen das Erreichen der definierten Standards zu unüberwindbaren Problemen führen würde, z. B. die
Notwendigkeit, bessere Dämmwerte als 60 Prozent der Grenzwerte
der Norm SIA 380/1 zu verwenden.
3 Die für den Bau und den Unterhalt des Immobilienparks des Staates Wallis
zuständige Dienststelle sorgt für die Einhaltung der oben erwähnten Vorschriften. Sie legt ein Programm zur energetischen Verbesserung des Immobilienparks des Staates Wallis fest und verfolgt den Energieverbrauch.
4 Bei Architekturwettbewerben für Bauten der öffentlichen Hand müssen die
energetischen Aspekte des Gebäudes als Beurteilungskriterium berücksichtigt werden.
Art. 67
Infrastrukturen, Fahrzeugpark und Geräte
1 Die Dienststellen, die Infrastrukturen betreiben, legen ein Programm zur
Verbesserung der Energieeffizienz fest und überwachen den Energieverbrauch.
2 Der Kanton beschafft die energieeffizientesten Fahrzeuge und Geräte, die
mit der Erfüllung seiner Aufgaben vereinbar sind.
3 Elektrofahrzeugen wird Vorrang vor Hybrid- oder Verbrennungsmotorfahrzeugen eingeräumt.
Art. 68
Neue öffentliche Beleuchtung
1 Neue und erneuerte öffentliche Beleuchtungsanlagen sind nach dem Stand
der Technik, insbesondere nach der Norm SN EN 13201 und den Richtlinien
für die öffentliche Beleuchtung SLG 202 der Schweizerischen Lichttechnischen Gesellschaft (SLG) zu planen, zu erstellen und zu betreiben. Die
Grenzwerte für Energie und Leistung gemäss den dort aufgeführten Beleuchtungsklassen dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben
die geltenden Umweltschutzbestimmungen oder Sicherheitsbestimmungen.
4.5 Grossverbraucher: Gebäude und Prozesse
Art. 69
Gebäude mit hohen energetischen Auswirkungen
1 Der für die Optimierung der Energieversorgung in Betracht zu ziehende
Perimeter wird zuvor in Absprache zwischen dem Projektträger, der
Gemeinde und der Dienststelle festgelegt.
2 Alle Massnahmen, die zur Minimierung des Energiebedarfs des betreffenden Gebäudes durchgeführt werden, und alle Massnahmen, die zur Optimierung der Energieversorgung des betreffenden Perimeters vorgesehen sind,
werden in den Unterlagen zum Energiekonzept, die der Dienststelle übermittelt werden, angegeben, die auch Folgendes enthalten müssen:
a) die Unterlagen zum Energienachweis des betreffenden Gebäudes
(Projektnachweise, Energieberechnungen, Projektskizzen, Prinzipschemen, usw.);
b) den Plan des betrachteten Quartiers mit Angaben zur installierten Leistung und zu den Energieträgern, die in bestehenden oder geplanten
Gebäuden verwendet werden (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, usw.);
c) eine Liste der Massnahmen, die umgesetzt wurden, um die energetischen Auswirkungen des betreffenden Objekts zu begrenzen (verstärkte Isolierung, Wärmerückgewinnung, Optimierung technischer Anlagen, Verbesserung der Effizienz von Anlagen, usw.
Art. 70
Optimierung des Betriebs von grossen Nichtwohnbauten
1 Die Betriebsoptimierung gilt für Gebäude der folgenden Kategorien mit einem Stromverbrauch von 0,2 bis 0,5 GWh pro Jahr oder einem Wärmeverbrauch von 1,0 bis 5,0 GWh pro Jahr oder einem EBF, der grösser oder
gleich dem unten angegebenen Wert ist:
Gebäudekategorien Name Richtwerte
III Verwaltung 10'000 m²
IV Schulen 15'000 m²
V Verkauf 5'000 m²
VI Restaurants 5'000 m²
VII Versammlungslokale 5'000 m²
VIII Spitäler 5'000 m²
IX Industrie 5'000 m²
X Lager 5'000 m²
XI Sportbauten 5'000 m²
XII Hallenbäder 2'000 m²
2 Die Optimierung eines Betriebs beinhaltet die Kontrolle der Soll- und Verbrauchswerte von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Sanitäranlagen
sowie von elektrischen Systemen und Automatisierungsgeräten.
3 Über die Durchführung der Betriebsoptimierung muss ein Bericht erstellt
werden, der Informationen über die durchgeführten Optimierungsleistungen
und Angaben zu folgenden Punkten enthält:
a) den Ausgangszustand der Einstellungen und Anweisungen der Anlagen;
b) etwaige Anpassungsmassnahmen, die zur Steigerung der Energieeffizienz der Anlagen ergriffen wurden;
c) die Entwicklung des Energieverbrauchs;
d) den Plan für die Kontrollen und die zeitliche Überwachung der Anlagen;
e) die Kosten und die Investitionsrendite für jede Massnahme.
4 Die Dokumentation über die Analyse und Optimierung der Anlagen muss
mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen ist sie der Dienststelle vorzulegen.
5 Eine Überprüfung der Betriebsoptimierung muss alle 5 Jahre durchgeführt
werden.
Art. 71
Grundsätze
1 Jeder Grossverbraucher, der an einem Standort angesiedelt ist, muss
angemessene Massnahmen auf der Grundlage einer Energieverbrauchsanalyse (EVA) ergreifen, wobei die Effizienz, mit der die Energie zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen genutzt wird, sowie die wahrscheinliche technische und wirtschaftliche Entwicklung in Bezug auf den spezifischen Fall zu berücksichtigen sind.
2 Die EVA muss obligatorisch und kumulativ:
a) von einem externen Spezialisten des Grossverbrauchers durchgeführt
werden, der von diesem beauftragt wird und aus einem im Energiebereich tätigen Büro stammt, das vom Unternehmen unabhängig ist;
b) sich an die aktuelle Ausgabe des von der EnDK herausgegebenen
"Leitfadens für die Analyse des Energieverbrauchs" halten;
c) die von der EnDK zur Verfügung gestellten IT-Tools verwenden.
3 Die Amortisationsdauer gilt als angemessen, wenn sie für gebäudetechnische Anlagen und deren Hülle weniger als 8 Jahre und für einen industriellen Prozess weniger als 4 Jahre beträgt.
Art. 72
Universelle Zielvereinbarung
1 Als Alternative zur EVA haben Grossverbraucher die Wahl, sich individuell
durch eine Zielvereinbarung mit dem Bund zu verpflichten, die auf eine Verbesserung der Energieeffizienz abzielt.
2 Eine solche universelle Zielvereinbarung entspricht der Richtlinie vom 30.
September 2014 über die mit dem Bund abgeschlossenen Zielvereinbarungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Der Beitritt zur Vereinbarung erfolgt über ein Verfahren, das von der Energieagentur der Wirtschaft (EnAW),
von Cleantech Schweiz (Act) oder durch den Beitritt zu einer Gruppe verwaltet wird, die im gleichen Kontext eine Sondervereinbarung mit dem Bund unterzeichnet hat.
3 In der Vereinbarung müssen genaue Energieziele vereinbart werden, die
sich auf Folgendes stützen:
a) Energieeffizienz für Unternehmen mit einem mittleren bis hohen Energieverbrauch, oder
b) einen detaillierten Massnahmenplan für Unternehmen mit einem niedrigen bis mittleren Energieverbrauch.
4 Nach Ablauf einer Vereinbarung mit dem Bund, wenn das Unternehmen
weiterhin ein Grossverbraucher ist und die Vereinbarung nicht erneuern will,
gilt Artikel 71.
5 Ab dem Zeitpunkt, an dem die Verbraucher nicht mehr unter einer Vereinbarung stehen, müssen ihre Gebäude und Anlagen, die während der Gültigkeit der Vereinbarung errichtet wurden, innerhalb von 3 Jahren alle Anforderungen des kEnG und dieser Verordnung vollständig erfüllen.
5 Finanzhilfen und Fördermassnahmen
5.1 Umsetzung der Finanzhilfen
Art. 73
Grundsatz
1 Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts kann in den Genuss einer Finanzhilfe nach Artikel 47 kEnG kommen.
Art. 74
Gesuch um Finanzhilfe
1 Das Gesuchsdossier für eine Finanzhilfe muss alle Dokumente und Informationen enthalten, die für die Prüfung der gesetzlichen, technischen,
wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte erforderlich sind, einschliesslich aller weiteren erwarteten Subventionen.
2 Liegt ein entsprechendes Gesuchsformular vor, ist dieses zu verwenden.
3 Das Gesuch muss der Dienststelle vorgelegt werden.
4 Auf Gesuche bereits in Angriff genommener oder ausgeführter Arbeiten
wird nicht eingetreten.
5 Bei Gesuchen zur Förderung des Labels Minergie-P® oder Minergie-A®
sowie für das Erreichen des GEAK A/A, wird für Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten oder Ausbauten von Gebäuden nicht eingetreten, wenn der
Stand der Ausführung der Arbeiten soweit ist, dass das Gebäude bereits die
angestrebte energetische Qualität erfüllt.
Art. 75
Höhe und Bedingungen der Finanzhilfe
1 Die Höhe der Finanzhilfe ist abhängig vom Interesse und der Bedeutung
des Vorhabens im Rahmen der kantonalen Energiepolitik.
2 Die Dienststelle schlägt der zuständigen Behörde die Bedingungen, die
Form und den Betrag der Finanzhilfe vor.
3 Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes anwendbar. Grundsätzlich besteht auf Finanzhilfen kein Rechtsanspruch.
Art. 76
Auszahlung
1 Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und
nach Vorlage der administrativen und technischen Nachweise.
2 Vorhandene Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolle können zur Vervollständigung des Dossiers verlangt werden.
3 Ausnahmsweise können Anzahlungen aufgrund anerkannter Situationsabrechnungen geleistet werden.
Art. 77
Auskunftspflicht
1 Der Gesuchssteller für eine Finanzhilfe gewährt der Dienststelle sowohl
den freien Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang des Entscheids
als auch den freien Zugang zu den erzielten Ergebnissen der unterstützten
Massnahmen.
Art. 78
Projektänderung
1 Jede Änderung eines Projektes, welches Gegenstand einer Entscheidung
um Finanzhilfe war, muss der Dienststelle vorgelegt und durch diese genehmigt werden.
Art. 79
Gültigkeit
1 Ohne gegenteilige Bestimmung in einer Richtlinie des Departements oder
in der Entscheidung über die Finanzhilfe verliert die Zusage der Finanzhilfe
ihre Gültigkeit:
a) wenn die Arbeiten nicht binnen eines Jahres seit dem Entscheid durch
die zuständige Instanz begonnen wurden und wenn sie nicht in einem
Zeitraum von 2 Jahren beendet wurden;
b) wenn die Abrechnung nicht am darauffolgenden Jahr des Arbeitsabschlusses vorgelegt wird.
Art. 80
Rückzahlung
1 Zu Unrecht bezogene Finanzhilfen werden zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgt auch, wenn eine Anlage oder Massnahme innerhalb von 10
Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird, oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Kantons davon Kenntnis erhalten haben,
in jedem Fall aber mit dem Ablauf von 10 Jahre seit der Entstehung des Anspruches. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen
des schweizerischen Obligationenrechts (OR).
3 Bei Versuchsanlagen, die nicht zu den gewünschten Resultaten führten,
kann auf die Zurückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Das für
die Energie zuständige Departement trifft die dazu nötigen Vorkehrungen.
5.2 Fördermassnahmen und Unterstützung