Fördermassnahmen
1 Fördermassnahmen im Energiebereich bestehen für:
a) Information und Beratung der Spezialisten und der Öffentlichkeit;
b) Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung;
c) Studien;
d) Forschung und Entwicklung neuer Technologien;
e) beispielhafte Projekte hinsichtlich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Einsatz von erneuerbarer Energiequellen, die Speicherung erneuerbarer Energie und der Nutzung der Abwärmenutzung.
Art. 82
Unterstützung
1 Die Unterstützung wird in folgenden Formen gewährt:
a) Leistungen durch die Dienststelle;
b) finanzielle Beteiligung an Projekten, die zusammen mit dem Bundesamt für Energie, mit anderen Kantonen, anderen kantonalen Dienststellen, den Gemeinden oder privaten Organisationen ausgearbeitet
werden;
c) Finanzhilfe in Form eines nichtrückzahlbaren Beitrags, eines zinslosen
Darlehens oder einer Bürgschaft bei Projekten ohne direkte Beteiligung der Dienststelle.
Art. 83
Information und Beratung
1 Als Informationstätigkeiten gelten namentlich:
a) die Verteilung des für die breite Bevölkerung vorgesehenen Informationsmaterials;
b) die Erarbeitung einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Rundschreibens;
c) die Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung einer medialen Berichterstattung;
d) die Einrichtung eines Messe- oder Ausstellungsstandes;
e) die Durchführung von Tagen der offenen Türe;
f) eine Veranstaltung oder eine andere Aktivität zum Thema Energie.
2 Als Beratungstätigkeiten gelten namentlich:
a) ein projektbezogenes Gespräch;
b) eine detaillierte, in einem Bericht festgehaltenen Projektprüfung;
c) eine Projektbegleitung.
Art. 84
Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung
1 Als Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsaktivitäten gelten namentlich:
a) die Durchführung von Kursen, Seminare und Ausbildungswerkstätten;
b) die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial;
c) die Durchführung von Energietagen oder -wochen in Unternehmungen.
Art. 85
Studien
1 Als Studien in diesem Sinne gelten namentlich:
a) Machbarkeitsstudien;
b) Marktstudien;
c) Funktionsanalyse einer bestimmten Anlage;
d) die Ausarbeitung einer räumlichen Energieplanung;
e) Grundlagenstudien zur Energiewirtschaft.
Art. 86
Forschung und Entwicklung
1 Die Unterstützungsleistungen für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
werden subsidiär zu den Leistungen der verantwortlichen Instanzen zur Förderung der Energieforschung und des Bundesamtes für Energie gewährt.
2 Versuchs- und Demonstrationsprojekte im Energiebereich können von einer Unterstützung profitieren, wenn:
a) sie die rationelle Energienutzung oder die Nutzung von erneuerbaren
Energien fördern;
b) das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit ausreichend genug sind;
c) das Projekt mit der kantonalen Energiepolitik vereinbar ist;
d) die erzielten Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und den interessierten Kreisen mitgeteilt werden.
3 Absatz 2 ist analog anwendbar auf die Unterstützung von Analysen und
Feldversuchen.
Art. 87
Beispielhafte Bauten und Anlagen
1 Das Departement führt Förderungsprogramme ein, die darauf abzielen,
Massnahmen zu unterstützen, zur:
a) effizienten Energienutzung in Gebäuden;
b) Erhöhung der Energieeffizienz an Anlagen;
c) die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
d) Abwärmenutzung.
2 Die Förderprogramme mit ihren jeweiligen Zulassungsbedingungen, die
Form sowie der Betrag der Finanzhilfen sind in den durch das Departement
erlassenen Richtlinien aufgeführt.
3 Projekte, welche aufgrund ihrer Aussergewöhnlichkeit, nicht Gegenstand
der Förderungsprogramme sein können, können ebenfalls unterstützt werden. Die Finanzhilfe berücksichtigt die Rentabilität des Projekts und übersteigt nicht 20 Prozent der Investitionskosten.
Art. 88
Bonus auf die Ausnützungsziffer
1 Zusätzlich zu Gebäuden, die nach den Anforderungen der Labels MINER-
GIE-P® oder Minergie-A® oder nach den Anforderungen zur Erreichung der
Klassen A/A des GEAK gebaut oder renoviert wurden, kann die Dienststelle
auch andere nationale oder international anerkannte Energiequalitätszertifikate anerkennen.
Art. 89
Kostenlose Nutzung des Grund- und Oberflächengewässer
1 Öffentliche Grund- und Oberflächengewässer dürfen vom Empfänger der
Wasserentnahmebewilligung unentgeltlich zu thermoenergetischen Zwecken
für Gebäude mit sehr hoher Energieeffizienz genutzt werden, insbesondere:
a) bei Neubauten solche mit einem Label Minergie-P® oder Minergie-A®
oder solche mit einem GEAK A/A.
b) bei bestehenden Gebäuden solche mit einem Label Minergie-Renovation® oder mit einem GEAK B/B.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte und der Gewässerschutzgesetzgebung.
6 Vollzug
Art. 90
Energienachweis
1 Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung werden mittels eines
Energienachweises erbracht.
2 Der Nachweis wird anhand der entsprechenden Formulare und den Richtlinien der Dienststelle erbracht. Der Nachweis ist sowohl vom Bauherrn als
auch vom Projektverfasser zu unterschreiben.
Art. 91
Baubewilligungspflichtige Projekte
1 Wenn die Gemeinde für den Vollzug die notwendigen Kenntnisse nicht hat
und diesen nicht an Dritte delegiert, holt sie für die folgenden Bestimmungen
bei der Dienststelle eine Vormeinung ein: 30 "Kühlräume", 31 "Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen", 42 "Kühlung, Be- und Entfeuchtung", 43
"Elektrizitätsbedarf für die Beleuchtung grosser Gebäude" sowie die Artikel
47, 48 und 49 über "Beheizte Schwimmbäder".
Art. 92
Nicht baubewilligungspflichtige Projekte
1 Wenn für ein Projekt keine Baubewilligung oder Energienachweis erforderlich ist, achtet der Bauherr selbst auf die Einhaltung der Bestimmungen der
Gesetzgebung im Energiebereich.
Art. 93
Informations-Anfrage bei den Verteilern von leitungsgebundener
Energie
1 Für Projekte, bei welchen eine Heizungs-, Kühlungs- und/oder Warmwassererzeugungsanlage mittels leitungsgebundener Energie (Gas, Elektrizität,
Fernwärme, usw.) vorgesehen ist, muss sich der Bauherr oder sein Auftragnehmer vor der Baueingabe über die technischen Möglichkeiten und Anschlussbedingungen bei den Verteilern von leitungsgebundener Energie informieren. Diese Bedingung gilt insbesondere bei Wärmepumpen, Kühlanlagen, Heizkesseln, Warmwasserboilern, Photovoltaikanlagen, usw.
2 Die gleiche Bedingung gilt beim Ersatz einer Anlage, auch wenn diese keiner Baubewilligung unterliegt.
Art. 94
Konformitätsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Bauherr und der Projektverantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde eine Bestätigung abzugeben, dass
die Ausführung dem bewilligten Projekt entspricht.
Art. 95
Daten zum jährlichen Monitoring
1 Die Dienststelle stellt eine Informatikdatei für die jährliche Übermittlung von
Daten über die Kontrolle der Baubewilligungsdossiers, die Überwachung der
durchgeführten Bauarbeiten und den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen
zur Verfügung.
Art. 96
Gebühren
1 Für die Ausarbeitung einer Stellungnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz
2 und 3 kEnG, sofern diese negativ ausfällt, kann die Dienststelle über die
betroffenen Gemeindeverwaltungen eine Gebühr erheben, deren Höhe zwischen 100 und 500 Franken liegt.
2 Die Rechnungen für die Kosten werden den Gemeindeverwaltungen zugestellt; 5 Prozent des Betrages werden für die Kosten des Inkassos durch die
Gemeinden abgezogen.
3 Im Rahmen der Vollzugskontrolle dieser Verordnung und sofern ein Mangel festgestellt worden ist, erhebt das Amt vom Bauherrn eine Gebühr, deren Betrag zwischen 100 und 1'000 Franken liegt.
4 Die Dienststelle setzt die Gebühr nach der Bedeutung und den Schwierigkeiten des Dossiers sowie nach der für die Prüfung des Dossiers benötigten
Zeit fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-089
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.03.2024 01.01.2025 Erstfassung RO/AGS 2024-089