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G vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Liechtenstein · 950.4 · statute

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a
  4. Art. 3 Geschäftsbereich
  5. Art. 4 Begriffe und Bezeichnungen
  6. Art. 5 Bewilligungspflicht
  7. Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
  8. Art. 6a Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  9. Art. 7 Geschäftsleitung
  10. Art. 7a Leitungsorgan
  11. Art. 7b Unternehmensführung und -kontrolle
  12. Art. 7c Allgemeine organisatorische Anforderungen
  13. Art. 7d Verarbeitung personenbezogener Daten
  14. Art. 8 Eigenmittel und Anfangskapital
  15. Art. 9 Inhalt und Umfang der Bewilligung
  16. Art. 10 Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
  17. Art. 10b b) Verfahren
  18. Art. 10c c) Beurteilung
  19. Art. 11 Bezeichnungsschutz, Firma
  20. Art. 12 Delegation von Tätigkeiten
  21. Art. 13 Umwandlung
  22. Art. 14 Wohlverhaltensregeln
  23. Art. 15 Kundenprofil, Eignung für den Kunden
  24. Art. 15a Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut
  25. Art. 16 Aufklärungspflicht
  26. Art. 16b b) Grundsätze der Auftragsausführung
  27. Art. 16c c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten
  28. Art. 16d Bearbeitung von Kundenaufträgen
  29. Art. 16e Algorithmischer Handel
  30. Art. 17 Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen
  31. Art. 17a Emittentenfinanzierte Analysen
  32. Art. 18 Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen
  33. Art. 19 Berichtspflichten gegenüber dem Kunden
  34. Art. 19a Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
  35. Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
  36. Art. 21 Geheimhaltungspflicht
  37. Art. 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  38. Art. 23 Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
  39. Art. 24 Dienstleistungen für professionelle Kunden
  40. Art. 25 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
  41. Art. 26 Rechnungslegung
  42. Art. 27 Verpflichtung zur externen Revision
  43. Art. 28 Periodische Berichte
  44. Art. 28a Offenlegung der Anlagestrategie
  45. Art. 29 Internes Kapital und liquide Aktiva
  46. Art. 29a Anwendungsbereich
  47. Art. 29b Interne Unternehmensführung
  48. Art. 29c Länderspezifische Berichterstattung
  49. Art. 29d Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement
  50. Art. 29e Behandlung von Risiken
  51. Art. 29f Vergütungspolitik
  52. Art. 29g Variable Vergütung
  53. Art. 29h Vergütungsausschuss
  54. Art. 29i Überwachung der Vergütungspolitik
  55. Art. 30 Erlöschen der Bewilligung
  56. Art. 31 Entzug der Bewilligung
  57. Art. 31a Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
  58. Art. 31b Folgen des Entzugs einer Bewilligung
  59. Art. 32 Zwangsauflösung
  60. Art. 33 Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  61. Art. 33a Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
  62. Art. 34a b) Freier Dienstleistungsverkehr
  63. Art. 34b c) Zweigniederlassungen
  64. Art. 35 Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen
  65. Art. 36 Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  66. Art. 37 Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  67. Art. 37a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  68. Art. 37b Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  69. Art. 37c Anzeigepflichten
  70. Art. 37d Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
  71. Art. 37e Kosten der Prüfung
  72. Art. 39 Amtsgeheimnis
  73. Art. 39a Verarbeitung personenbezogener Daten
  74. Art. 40 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  75. Art. 41 Grundsatz
  76. Art. 42 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
  77. Art. 42a Grundsatz
  78. Art. 42b Zusätzliche Eigenmittelanforderung
  79. Art. 42c Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
  80. Art. 42d Besondere Liquiditätsanforderungen
  81. Art. 42e Besondere Publizitätsanforderungen
  82. Art. 42f Pflicht zur Unterrichtung der EBA
  83. Art. 42g Grundsatz
  84. Art. 43 bis 46
  85. Art. 47 Strafbehörde
  86. Art. 48 Grundsatz
  87. Art. 49 Grundsatz
  88. Art. 50 Grundsatz
  89. Art. 51 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  90. Art. 52 Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
  91. Art. 53 Informationsaustausch
  92. Art. 54 Ablehnung der Zusammenarbeit
  93. Art. 55 Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung
  94. Art. 56 Sicherungsmassnahmen
  95. Art. 57 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
  96. Art. 58 Informationsaustausch mit Drittländern
  97. Art. 58a Zuständigkeit
  98. Art. 58b Informationspflichten in Krisensituationen
  99. Art. 58c Aufsichtskollegien
  100. Art. 58d Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
  101. Art. 58e Nachprüfung von Informationen
  102. Art. 58f Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
  103. Art. 58g Eignung des Leitungsorgans
  104. Art. 58h Gemischte Holdinggesellschaften
  105. Art. 58i Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
  106. Art. 58k Anwendungsbereich
  107. Art. 58l Internationale Zuständigkeit
  108. Art. 58m Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  109. Art. 58n Tätigwerden im Ausland
  110. Art. 58o Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
  111. Art. 58p Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
  112. Art. 58q Geltendmachung der Forderungen
  113. Art. 58r Grundsatz
  114. Art. 58s Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  115. Art. 58t Anmerkungen
  116. Art. 58u Unterrichtung
  117. Art. 58v Grundsatz
  118. Art. 58w Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  119. Art. 58x Dingliche Rechte Dritter
  120. Art. 58y Eigentumsvorbehalt
  121. Art. 58z Aufrechnung
  122. Art. 59 Verfahren
  123. Art. 60 Rechtsmittel
  124. Art. 61 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  125. Art. 62 Vergehen und Übertretungen
  126. Art. 62a Verwaltungsmassnahmen
  127. Art. 62b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  128. Art. 63 Verantwortlichkeit
  129. Art. 63a Meldung von Gesetzesverstössen
  130. Art. 64 Mitteilungspflicht anderer Behörden
  131. Art. 64a Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA
  132. Art. 65 Übergangsbestimmungen
  133. Art. 66 Durchführungsverordnungen
  134. Art. 67 Inkrafttreten

134 provisions

Art. 26 Rechnungslegung

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten. 2) Für sämtliche Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz- und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.

Art. 27 Verpflichtung zur externen Revision

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. 2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 28 Periodische Berichte

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben auf Verlangen der FMA spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen. 1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, haben auf Verlangen der FMA für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und ihn spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen. 2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten. 3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.

Art. 28a Offenlegung der Anlagestrategie

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes offen: a) den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren; b) eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben; c) eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater; d) die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten. 2) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrücklich Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben. 3) Eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 erfüllt die Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

Art. 29 Internes Kapital und liquide Aktiva

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. 2) Die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sind regelmässig intern zu überprüfen und müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessen und verhältnismässig sein. 3) Die FMA kann Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften vorschreiben, die Anforderungen nach diesem Artikel in dem Umfang, den die FMA für angemessen hält, einzuhalten. 4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sowie die Kriterien, nach denen diese von Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhalten sind, mit Verordnung regeln.

Art. 29a Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 keine Anwendung auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften. 2) Erfüllt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten, findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 auf sie keine Anwendung mehr, sobald sie die FMA entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. 3) Stellt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft fest, dass sie nicht mehr alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit und wendet die Bestimmungen dieses Unterabschnitts spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Feststellung an. 4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden die Bestimmungen nach Art. 29g auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Feststellung nach Abs. 3 erfolgt ist. 5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis. 6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowohl für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. 7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.

Art. 29b Interne Unternehmensführung

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen: a) eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten; b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind oder die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen; c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist. 2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 29d bis 29h zu berücksichtigen.

Art. 29c Länderspezifische Berichterstattung

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, offenzulegen: a) die Firma, die Art der Tätigkeiten und den Standort aller Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen; b) den Umsatz; c) die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten; d) den Gewinn oder Verlust vor Steuern; e) die Steuern auf Gewinn oder Verlust; f) die erhaltenen staatlichen Beihilfen. 2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beizufügen. 3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 29d Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement

1) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft und für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen. 2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist, bereitzustellen. 3) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden. 4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan. 5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen: a) die Beratung des Leitungsorgans zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft; und b) die Unterstützung des Leitungsorgans bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung. 6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte.

Art. 29e Behandlung von Risiken

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können: a) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel; b) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel; c) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten; d) das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Vermögensverwaltungsgesellschaft stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der Risiken nach Bst. a bis c vorzugehen. 2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Vermögensverwaltungsgesellschaft in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln. 3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht. 4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaften: a) wesentliche Änderungen des Buchwerts der Vermögenswerte, einschliesslich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler; b) Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien; c) Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren; sowie d) Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen. 5) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden. 6) Sie tragen im Falle einer Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.

Art. 29f Vergütungspolitik

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind: a) Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Grösse, interne Organisation und Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angepasst. b) Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral. c) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich. d) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen. e) Die Vergütungspolitik umfasst Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten. f) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beschliesst in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. g) Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft. h) Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichend Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden. i) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Compliance wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Art. 29h oder, sofern ein solcher Ausschuss nicht eingesetzt wurde, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht. k) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden: 1. der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und 2. der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen. l) Der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. l legen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften für das Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft haben, angemessene Werte fest. 3) Die Regierung kann das Nähere über die Vergütungspolitik, insbesondere das angemessene Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 29g Variable Vergütung

1) Jede variable Vergütung, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft den Mitarbeiterkategorien nach Art. 29f Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind: a) Bei leistungsabhängiger variabler Vergütung liegt der variablen Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung der betreffenden Person, ihrer Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zugrunde. b) Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden sowohl finanzielle wie auch nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt. c) Die Leistungsbeurteilung nach Bst. a bezieht sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und trägt dem Geschäftszyklus der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Geschäftsrisiken Rechnung. d) Die variable Vergütung wirkt sich nicht auf die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft aus, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten. e) Es gibt keine garantierte variable Vergütung ausser für neue Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung und sofern die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine starke Kapitalbasis verfügt. f) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen. g) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft im Einklang stehen. h) Die Leistungsmessung, anhand derer die Pools der variablen Vergütung berechnet werden, trägt allen Arten von laufenden und künftigen Risiken, den Kapitalkosten und der nach der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung. i) Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird ebenfalls allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung getragen. k) Mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten: 1. Anteilen bzw. einer je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen Beteiligung; 2. an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten; 3. Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln; 4. unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln. l) Abweichend von Bst. k kann die FMA billigen, dass in Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine der dort genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen mit denselben Zielen gelten. m) Je nach Geschäftszyklus und der Art der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit verbunden Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wird mindestens 40 % der variablen Vergütung je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; bei einer besonders hohen variablen Vergütung wird mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten. n) Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird bis zu 100 % der variablen Vergütung abgesenkt, einschliesslich durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, die den von den Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften festgesetzten Kriterien genügen und insbesondere Situationen abdecken, in denen die betroffene Person: 1. an einem Verhalten, das für die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war; 2. bezogen auf die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit als nicht mehr geeignet gilt. o) Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in Einklang stehen. 2) Personen nach Art. 29f Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen. 3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern. 4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für eine angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen. 5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben. 6) Verlässt der Mitarbeiter die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersvorsorgeleistungen von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersvorsorgeleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt. 7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für: a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschritten haben; und b) Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über den Gegenwert von 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt. 8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern: a) die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte nicht zu den drei grössten Wertpapierfirmen in Liechtenstein zählt; und b) der Umfang der bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Derivaten den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschreitet.

Art. 29h Vergütungsausschuss

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Kriterien nach Art. 29g Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden. 2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen. 3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessensträger der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft Rechnung.

Art. 29i Überwachung der Vergütungspolitik

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie Informationen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern zu melden. Die FMA nutzt diese um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. 2) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen. 3) Die FMA kann von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen. 4) Sie leitet Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter. 5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 30 Erlöschen der Bewilligung

1) Die Bewilligung erlischt, wenn: a) schriftlich darauf verzichtet wird und, sofern es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 13 handelt: 1. zuvor sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte im Zusammenhang mit der Erbringung der Vermögensverwaltung abgewickelt wurden; und 2. dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte abgewickelt wurden; oder b) der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes erteilt wird. 2) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 verlangen. 3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Bewilligung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird das Erlöschen der Bewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird. 4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit. 5) Beschliesst eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Auflösung und Liquidation aus anderen Gründen als durch Konkurs, hat sie binnen 60 Tagen nach Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft zu verzichten. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist verlängern. 6) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Bewilligung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 31 Entzug der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn: a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde; b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt wurde; c) die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren; d) die Voraussetzungen für deren Erteilung, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033, nicht mehr erfüllt sind; e) die Vermögensverwaltungsgesellschaft in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst; f) den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge geleistet wird; oder g) über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist. 2) Der rechtskräftige Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird. 3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 oder 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

Art. 31a Folgen des Erlöschens einer Bewilligung

1) Ist eine Bewilligung nach Art. 30 erloschen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA: a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden. 2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 31b Folgen des Entzugs einer Bewilligung

1) Wird die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis g entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird. 2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaften nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. 3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern. 4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers. 5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen. 6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen: a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans; b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen; c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 37a; oder d) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Vermögensverwaltung verfügen: 1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder 2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz. 7) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden ist unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung. 8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Vermögensverwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen. 9) Wird die Bewilligung nach Art. 31 entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug: a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden. 10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 32 Zwangsauflösung

1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. 2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. 3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgen durch das Amt für Justiz. 4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. PGR, insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 PGR, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung. 5) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen bzw. auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 33 Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 tatsächlich erbracht wird. Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden. 2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ändern möchte, übermittelt der FMA folgende Angaben: a) den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt; und c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates heranzuziehenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler. 3) Die FMA leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringen. 4) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben teilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.

Art. 33a Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, teilt dies der FMA zuvor mit. Die Mitteilung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt; b) einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht; c) gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler; d) falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Zweigniederlassung errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeordnet sind; e) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können; f) die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers. 2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden. 3) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU. 4) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mit. 5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit. 6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. 7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.

Art. 34a b) Freier Dienstleistungsverkehr

1) Das erstmalige Tätigwerden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten: a) die Angabe der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 handeln muss; b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt hat und beaufsichtigt; c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Bewilligung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist; d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls heranzuziehenden, im Herkunftsmitgliedstaat ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler. 2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen. 3) Die FMA teilt der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind. 4) Aufgehoben 5) Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen berechtigt sind, haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Art. 34b c) Zweigniederlassungen

1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist in Liechtenstein zulässig, wenn: a) sie eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausüben und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt werden; b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA Folgendes übermittelt hat: 1. Angaben über die geplante Errichtung einer Zweigniederlassung in Liechtenstein oder, sofern in Liechtenstein keine Zweigniederlassung besteht, den geplanten Beizug vertraglich gebundener Vermittler, die dort niedergelassen sind; 2. einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht; 3. gegebenenfalls Angaben über die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler; 4. falls vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeordnet sind; 5. die Anschrift, unter der in Liechtenstein Unterlagen angefordert werden können; 6. die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers; 7. genaue Angaben zu dem Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist. 2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA der Vermögensverwaltungsgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. 3) Nach Eingang einer Mitteilung der FMA oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Zweigniederlassung errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Anleger geschützt werden. 6a) Zweigniederlassungen haben bei der Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein die Vorschriften nach Art. 14 bis 19 und 20 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. 7) Die FMA hat das Recht, die von der Zweigniederlassung in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 6a sowie die im Einklang damit erlassenen Massnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen. 8) Soweit eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, der in Liechtenstein ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen.

Art. 35 Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen

1) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten. 2) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen nach Abs. 1 haben die Einhaltung der Pflichten nach Art. 14 bis 19, 20 Abs. 1 und Art. 22 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Zweigniederlassungen jährlich durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a prüfen zu lassen und den entsprechenden Bericht der FMA einzureichen. 3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die FMA in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 weitere Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderungen an in Liechtenstein bewilligte Vermögensverwaltungsgesellschaften hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 36 Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittland aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Bewilligungspflicht unterliegen. 2) Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. 37 Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittland bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv nichtprofessionelle Kunden oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. II Abschnitt C akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5. 2) Drittlandfirmen bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 einschliesslich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung stehen, keiner Bewilligung nach Art. 5, wenn Kunden und geeignete Gegenparteien, die in Liechtenstein ansässig oder niedergelassen sind, die Erbringung von Vermögensverwaltung ausschliesslich in Eigeninitiative veranlassen. 3) Wenn sich eine Drittlandfirma, auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person, aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in Liechtenstein bemüht, wird dies nicht als ein Dienst angesehen, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen. 4) Die Initiative eines Kunden nach Abs. 2 berechtigt die Drittlandfirma nicht, diesem Kunden neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen auf anderem Wege als über eine Bewilligung nach Art. 5 zu vermarkten.

Art. 37a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. 2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie: a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt; b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet. 3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er: a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügt. 4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden. 5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein. 6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden. 7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. 8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers; b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern.

Art. 37b Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere: a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen; b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar auf Vermögensverwaltungsgesellschaften anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannter Gesetze sowie der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.); und c) die Jahresberichte der Vermögensverwaltungsgesellschaft. 2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest. 3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln: a) der Vermögensverwaltungsgesellschaft; und b) der FMA. 4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation. 5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung. 6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts; b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.

Art. 37c Anzeigepflichten

1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere: a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Bewilligung oder die Ausübung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten; b) den Fortbestand der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Frage stellen könnten; c) eine Behinderung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen darstellen könnten; d) eine mit der Verwaltung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten; e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird. 2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten. 3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen. 4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden. 5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.

Art. 37d Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer

1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten. 2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 37e Kosten der Prüfung

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif. 2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

Art. 39 Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden. 2a) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. 2b) Die FMA ist insbesondere befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. 3) Wurde gegen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist. 4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden. 5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden oder die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln.

Art. 39a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 40 Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 41 Grundsatz

1) Die FMA überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus: a) direkt; b) in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen; oder c) durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft. 2) Der FMA obliegen insbesondere: a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen; abis) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat; b) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten; c) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung; d) die Führung eines Registers der bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, welches Informationen über die Wertpapierdienstleistungen hält, für die die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt ist, und eines Registers der vertraglich gebundenen Vermittler; e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3. 3) Die FMA kann insbesondere: a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind: 1. Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; 2. Investmentholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; 3. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; 4. gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; 5. Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören; 6. Dritte, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben; 7. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4; 8. vertraglich gebundene Vermittler, die in Liechtenstein registriert sind; abis) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchführen, einschliesslich: 1. die Vorlage von Unterlagen verlangen; 2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen; 3. von einer Person nach Bst. a oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen; und 4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen; b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen; c) Entscheidungen sowie Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen erlassen; d) bereits existierende Informationen und Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen, die sich im Besitz von Vermögensverwaltungsgesellschaften befinden, anfordern; e) Aufgehoben f) Aufgehoben g) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; h) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind; i) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen Art. 7c verstossen hat; k) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung bzw. dem Leitungsorgan einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dem Leitungsorgan einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen; l) ein vorübergehendes Verbot für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft anordnen, Mitglied, Kunde oder Teilnehmer eines geregelten Markts, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems zu sein; m) in Fällen, in denen der Einfluss der in Art. 6 Abs. 1 Bst. g genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Anteilseignern oder Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist; n) die Veröffentlichung von rechtskräftigen Entscheidungen und Verfügungen vornehmen; o) vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen nach Bst. a, von Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten und, sofern die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, von sonstigen Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchführen; p) alle erforderlichen Massnahmen im Zusammenhang mit emittentenfinanzierten Analysen ergreifen, insbesondere: 1. überprüfen, ob Vermögensverwaltungsgesellschaften organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die emittentenfinanzierten Analysen, die sie erstellen oder verbreiten, im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen stehen; 2. die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Vermögensverwaltungsgesellschaften aussetzen, die nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden; 3. die Öffentlichkeit warnen, wenn eine als "emittentenfinanzierte Analyse" gekennzeichnete Analyse, die von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft verbreitet wird, nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde. 4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannten Verordnungen verstossen wird, so ergreift sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen. 5) Die FMA berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. 6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte. 7) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA: a) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht und ihr laufend Bericht erstattet; oder b) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung weder das Leitungsorgan noch die Geschäftsleitung Willenserklärungen für die Vermögensverwaltungsgesellschaft abgeben dürfen. 8) Die Kosten für den Beobachter und den Kommissär trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft. 9) Beobachter und Kommissär geniessen ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Vermögensverwaltungsgesellschaft. 10) Kommt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ihren Offenlegungspflichten nach Art. 46 bis 53 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen. 11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Sie kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen. 12) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittland haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten. 13) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über: a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 7 Bst. a; b) die Zusammenarbeit des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung mit dem Kommissär nach Abs. 7 Bst. b; c) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter und Kommissäre.

Art. 42 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

1) Soweit relevant und erforderlich, prüft die FMA unter Berücksichtigung der Grösse, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Sofern angemessen und relevant, berücksichtigt die FMA bei ihrer Prüfung folgende Aspekte: a) die in Art. 29e genannten Risiken; b) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft; c) das Geschäftsmodell der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft; d) die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB); e) die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt; und f) Regelungen zur Unternehmensführung der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA gebührend zu berücksichtigen, ob die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung verfügt. 3) Die FMA hat die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. 4) Die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährt der FMA bei der nach Abs. 1 Bst. f durchzuführenden Überprüfung und Bewertung Zugang zu Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans. 5) Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften durchgeführt wird, sofern sie dies aufgrund der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der betreffenden Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft für notwendig hält. Erfolgt eine Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäss. 6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Abs. 5, mit Verordnung regeln.

Art. 42a Grundsatz

1) Bei Verstössen oder nachweislich drohenden Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033, aufgrund der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 sowie für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung ist die FMA befugt, von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft insbesondere zu verlangen: a) unter den nach Art. 42b festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 übersteigen oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen an Geschäftstätigkeiten dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft anzupassen; b) eine Verstärkung der nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva sowie Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien; c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist von höchstens zwölf Monaten und dessen Durchführung innerhalb einer ebenfalls von der FMA gesetzten Frist sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens; d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen; e) die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzwerks von Vermögensverwaltungsgesellschaften oder die Veräusserung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit zu grossen Risiken verbunden sind; f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Vermögensverwaltungsgesellschaften verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos; g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis unvereinbar ist; h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel; i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder dieses Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Vermögensverwaltungsgesellschaft darstellen; k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage; l) besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d; m) die Übermittlung ergänzender Informationen; n) die Verringerung von Risiken für die Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen, welche sie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt. 2) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und: a) einer der Fälle nach Art. 41 Abs. 4 zutrifft; b) die FMA es für erforderlich hält, Nachweise nach Art. 41 Abs. 4 einzuholen; oder c) die zusätzlichen Angaben für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 verlangt werden. 3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn: a) die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen; b) sie von der FMA selbst generiert werden können; oder c) sie auf andere Weise eingeholt werden können als durch eine Meldepflicht.

Art. 42b Zusätzliche Eigenmittelanforderung

1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei der Prüfung nach Art. 42 feststellt, dass die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft: a) Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, oder Risiken für andere darstellt, die wesentlich sind und die durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, insbesondere die Anforderungen für K-Faktoren, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind; b) die Anforderungen nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva oder nach Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung nicht erfüllt und andere Massnahmen voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen; oder c) es wiederholt versäumt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den Empfehlungen nach Art. 42c nachzukommen. 2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann als von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. 3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind. 4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 und der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest. 5) Sie verpflichtet Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen: a) die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zumindest zu drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen; b) das Kernkapital muss mindestens zu drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen; c) diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden. 6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen. 7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.

Art. 42c Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 29 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a, hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden. 2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.

Art. 42d Besondere Liquiditätsanforderungen

1) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 42 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet: a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erfüllt die Anforderungen an die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 und in Bezug auf die Unternehmensführung nach Art. 29b nicht und andere Verwaltungsmassnahmen werden voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen. 2) Für die Zwecke von Art. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft hinausgeht. 3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der als angemessen betrachteten Liquidität nach Abs. 2 und der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest. 4) Sie verpflichtet Vermögensverwaltungsgesellschaften, die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva gemäss Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen. 5) Sie hat die Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.

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