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G vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Liechtenstein · 950.4 · statute

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a
  4. Art. 3 Geschäftsbereich
  5. Art. 4 Begriffe und Bezeichnungen
  6. Art. 5 Bewilligungspflicht
  7. Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
  8. Art. 6a Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  9. Art. 7 Geschäftsleitung
  10. Art. 7a Leitungsorgan
  11. Art. 7b Unternehmensführung und -kontrolle
  12. Art. 7c Allgemeine organisatorische Anforderungen
  13. Art. 7d Verarbeitung personenbezogener Daten
  14. Art. 8 Eigenmittel und Anfangskapital
  15. Art. 9 Inhalt und Umfang der Bewilligung
  16. Art. 10 Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
  17. Art. 10b b) Verfahren
  18. Art. 10c c) Beurteilung
  19. Art. 11 Bezeichnungsschutz, Firma
  20. Art. 12 Delegation von Tätigkeiten
  21. Art. 13 Umwandlung
  22. Art. 14 Wohlverhaltensregeln
  23. Art. 15 Kundenprofil, Eignung für den Kunden
  24. Art. 15a Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut
  25. Art. 16 Aufklärungspflicht
  26. Art. 16b b) Grundsätze der Auftragsausführung
  27. Art. 16c c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten
  28. Art. 16d Bearbeitung von Kundenaufträgen
  29. Art. 16e Algorithmischer Handel
  30. Art. 17 Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen
  31. Art. 17a Emittentenfinanzierte Analysen
  32. Art. 18 Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen
  33. Art. 19 Berichtspflichten gegenüber dem Kunden
  34. Art. 19a Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
  35. Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
  36. Art. 21 Geheimhaltungspflicht
  37. Art. 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  38. Art. 23 Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
  39. Art. 24 Dienstleistungen für professionelle Kunden
  40. Art. 25 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
  41. Art. 26 Rechnungslegung
  42. Art. 27 Verpflichtung zur externen Revision
  43. Art. 28 Periodische Berichte
  44. Art. 28a Offenlegung der Anlagestrategie
  45. Art. 29 Internes Kapital und liquide Aktiva
  46. Art. 29a Anwendungsbereich
  47. Art. 29b Interne Unternehmensführung
  48. Art. 29c Länderspezifische Berichterstattung
  49. Art. 29d Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement
  50. Art. 29e Behandlung von Risiken
  51. Art. 29f Vergütungspolitik
  52. Art. 29g Variable Vergütung
  53. Art. 29h Vergütungsausschuss
  54. Art. 29i Überwachung der Vergütungspolitik
  55. Art. 30 Erlöschen der Bewilligung
  56. Art. 31 Entzug der Bewilligung
  57. Art. 31a Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
  58. Art. 31b Folgen des Entzugs einer Bewilligung
  59. Art. 32 Zwangsauflösung
  60. Art. 33 Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  61. Art. 33a Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
  62. Art. 34a b) Freier Dienstleistungsverkehr
  63. Art. 34b c) Zweigniederlassungen
  64. Art. 35 Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen
  65. Art. 36 Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  66. Art. 37 Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  67. Art. 37a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  68. Art. 37b Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  69. Art. 37c Anzeigepflichten
  70. Art. 37d Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
  71. Art. 37e Kosten der Prüfung
  72. Art. 39 Amtsgeheimnis
  73. Art. 39a Verarbeitung personenbezogener Daten
  74. Art. 40 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  75. Art. 41 Grundsatz
  76. Art. 42 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
  77. Art. 42a Grundsatz
  78. Art. 42b Zusätzliche Eigenmittelanforderung
  79. Art. 42c Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
  80. Art. 42d Besondere Liquiditätsanforderungen
  81. Art. 42e Besondere Publizitätsanforderungen
  82. Art. 42f Pflicht zur Unterrichtung der EBA
  83. Art. 42g Grundsatz
  84. Art. 43 bis 46
  85. Art. 47 Strafbehörde
  86. Art. 48 Grundsatz
  87. Art. 49 Grundsatz
  88. Art. 50 Grundsatz
  89. Art. 51 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  90. Art. 52 Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
  91. Art. 53 Informationsaustausch
  92. Art. 54 Ablehnung der Zusammenarbeit
  93. Art. 55 Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung
  94. Art. 56 Sicherungsmassnahmen
  95. Art. 57 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
  96. Art. 58 Informationsaustausch mit Drittländern
  97. Art. 58a Zuständigkeit
  98. Art. 58b Informationspflichten in Krisensituationen
  99. Art. 58c Aufsichtskollegien
  100. Art. 58d Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
  101. Art. 58e Nachprüfung von Informationen
  102. Art. 58f Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
  103. Art. 58g Eignung des Leitungsorgans
  104. Art. 58h Gemischte Holdinggesellschaften
  105. Art. 58i Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
  106. Art. 58k Anwendungsbereich
  107. Art. 58l Internationale Zuständigkeit
  108. Art. 58m Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  109. Art. 58n Tätigwerden im Ausland
  110. Art. 58o Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
  111. Art. 58p Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
  112. Art. 58q Geltendmachung der Forderungen
  113. Art. 58r Grundsatz
  114. Art. 58s Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  115. Art. 58t Anmerkungen
  116. Art. 58u Unterrichtung
  117. Art. 58v Grundsatz
  118. Art. 58w Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  119. Art. 58x Dingliche Rechte Dritter
  120. Art. 58y Eigentumsvorbehalt
  121. Art. 58z Aufrechnung
  122. Art. 59 Verfahren
  123. Art. 60 Rechtsmittel
  124. Art. 61 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  125. Art. 62 Vergehen und Übertretungen
  126. Art. 62a Verwaltungsmassnahmen
  127. Art. 62b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  128. Art. 63 Verantwortlichkeit
  129. Art. 63a Meldung von Gesetzesverstössen
  130. Art. 64 Mitteilungspflicht anderer Behörden
  131. Art. 64a Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA
  132. Art. 65 Übergangsbestimmungen
  133. Art. 66 Durchführungsverordnungen
  134. Art. 67 Inkrafttreten

134 provisions

Art. 58z Aufrechnung

1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft massgebenden Recht zulässig ist. 2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 59 Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.

Art. 60 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 1a) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.

Art. 61 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachte Vermögensverwaltung zuständig. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 2a) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Wertpapierdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln. 3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 62 Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter, Kommissär oder Sachwalter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht; b) ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt; c) entgegen Art. 17 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Vermögensverwaltung betreibt; d) entgegen Art. 3 Abs. 3 Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 37a als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist; b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt. 3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer: 1. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt; 2. die Bewilligungsvoraussetzungen entgegen Art. 6 Abs. 1a nicht dauernd einhält; 3. die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 4. verbotswidrig Bezeichnungen nach Art. 11 verwendet, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen; 5. gegen die Vorschriften über die Geschäftsleitung nach Art. 7, das Leitungsorgan nach Art. 7a oder die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 7b verstösst; 6. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 7c, 29d oder 29e an Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt; 7. den Genehmigungs- oder Meldepflichten nach Art. 10, 29i oder 58g Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht; 8. die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht, oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 9. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10a Abs. 1 oder die jährliche Berichterstattung nach Art. 10a Abs. 3 verletzt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Stimmrechte ausübt; 10. entgegen Art. 12 Abs. 2 die Delegation von Haupttätigkeiten vornimmt; 11. die Vorschriften zum algorithmischen Handel nach Art. 16e nicht einhält; 12. die Vorschriften zur Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 23 verletzt; 13. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 23 Abs. 5a verletzt; 14. gegen die Vorschriften über den Anlegerschutz nach Art. 14 bis 16d, 17 bis 22, 24 oder 25 verstösst; 15. die periodischen Berichte nach Art. 28 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht; 16. die Anforderungen betreffend die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 nicht einhält; 17. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung nach Art. 29b verfügt oder gegen die Offenlegungspflicht nach Art. 29c verstösst; 18. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement nach Art. 29d oder 29e verstösst; 19. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften zur Vergütungspolitik nach Art. 29f, 29g Abs. 1 bis 6 oder Art. 29h verstösst; 20. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 33 Abs. 2, die Pflicht zur Einhaltung des Zeitpunktes nach Art. 33 Abs. 3 oder die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 4 verstösst; 21. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 33a Abs. 1 oder die Informationspflicht nach Art. 33a Abs. 7 verstösst; 22. als Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entgegen Art. 34a oder 34b in Liechtenstein Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung erbringt; 23. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von der Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 37b nicht durchführen lässt; 24. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber dieser bzw. diesem nicht erfüllt; 25. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 37a bis 37d verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet; 26. die von der FMA vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42b nicht erfüllt; 27. die von der FMA vorgeschriebenen besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d nicht erfüllt; 28. den von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 42e nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht; 29. als Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft oder deren verantwortliches Leitungsorgan gegen die Vorschriften nach Art. 58g oder 58h verstösst; 30. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden; 31. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie: a) die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 oder 1a nicht veröffentlicht; b) entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen; c) die Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht; d) entgegen Art. 21 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und angenommenen technischen Regulierungsstandards genügen; e) die Handelspflichten nach Art. 23 Abs. 1 verletzt; f) die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 1 verletzt; g) die Meldepflichten von Geschäften nach Art. 26 Abs. 1 bis 6, 7 Unterabs. 1 bis 5 und 8 verletzt; h) entgegen Art. 28 Abs. 1 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt; i) entgegen Art. 29 Abs. 2 im Einklang mit Art. 2 Ziff. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt und nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden; k) entgegen Art. 30 Abs. 1 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind; l) entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt; lbis) entgegen dem Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen nach Art. 39a Rückvergütungen annimmt; m) entgegen Art. 40 bis 42 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst; 32. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verstösst, indem sie: a) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 nicht einhält; b) entgegen Art. 11 Abs. 4 die Unterschreitung oder die erwartete Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder falsche Angaben macht; c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 43 verfügt und keine Genehmigung der FMA zur vorübergehenden Herabsetzung der Liquiditätsanforderung nach Art. 44 eingeholt hat; d) die nach Teil 6 vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig offenlegt oder falsche Angaben macht; e) die Meldungen nach Art. 54 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständig oder falsche Angaben macht; 33. Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind, sofern solche Zahlungen nach den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind; 34. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt; 35. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt; 36. gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bzw. der Richtlinien 2014/65/EU oder (EU) 2019/2034 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst. 4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken. 5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt. 6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach §§ 74a ff. StGB. 12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt. 13) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 62a Verwaltungsmassnahmen

Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 62 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 41 folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen: a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses; b) die Aufforderung an eine verantwortliche Person die Verhaltensweise, die gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 verstösst, einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen; c) die Verhängung eines vorübergehenden oder, bei wiederholten schweren Verstössen, dauerhaften Verbots für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Vermögensverwaltungsgesellschaften Leitungsaufgaben wahrzunehmen; d) den Entzug der Bewilligung der Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Art. 62b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar; 4. mögliche systemrelevante Auswirkungen; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad an Verantwortung; 2. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; 3. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA bzw. dem Landgericht, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen; 4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n oder an das Meldesystem der FMA nach Art. 63a; 5. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 63 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.

Art. 63a Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 gemeldet werden können. 2) Das Meldesystem umfasst zumindest: a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiter- und Nachverfolgung, einschliesslich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen; b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die innerhalb dieser Gesellschaften begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung; c) den Schutz personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich; d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich. 3) Eine Meldung durch Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften an die FMA oder ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 64 Mitteilungspflicht anderer Behörden

Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betreffen.

Art. 64a Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA

1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde. 2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung: a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; b) die Stabilität der Finanzmärkte; oder c) laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen. 4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen. 6) Die FMA informiert die ESMA bzw. EBA über rechtskräftig verhängte Bussen sowie Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber. 7) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 40 sowie sonstige Massnahmen nach Art. 62a. 8) Die Informationspflichten nach Abs. 6 und 7 stellen keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar.

Art. 65 Übergangsbestimmungen

1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, die Vermögensverwaltung - insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Treuhänder oder nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsanwälte - gewerbsmässig auszuüben, sowie Personen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Treuhänderprüfung oder die Eignungsprüfung für Treuhänder mit Erfolg absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c. 2) Die Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b findet auf eine Person nach Abs. 1 keine Anwendung, sofern sie nicht bereits Geschäftsführer einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft ist. 3) Bereits bestehende juristische Personen, Treuhänderschaften und sonstige Gemeinschaften sowie Vermögenseinheiten haben die Anforderungen nach Art. 11 ab dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diese ohne vorherige Aufforderung nach Art. 32 auflösen. 4) Für bereits bestehende Kunden von Personen nach Abs. 1 sind die Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

Art. 66 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 67 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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