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G vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Liechtenstein · 950.4 · statute

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a
  4. Art. 3 Geschäftsbereich
  5. Art. 4 Begriffe und Bezeichnungen
  6. Art. 5 Bewilligungspflicht
  7. Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
  8. Art. 6a Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  9. Art. 7 Geschäftsleitung
  10. Art. 7a Leitungsorgan
  11. Art. 7b Unternehmensführung und -kontrolle
  12. Art. 7c Allgemeine organisatorische Anforderungen
  13. Art. 7d Verarbeitung personenbezogener Daten
  14. Art. 8 Eigenmittel und Anfangskapital
  15. Art. 9 Inhalt und Umfang der Bewilligung
  16. Art. 10 Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
  17. Art. 10b b) Verfahren
  18. Art. 10c c) Beurteilung
  19. Art. 11 Bezeichnungsschutz, Firma
  20. Art. 12 Delegation von Tätigkeiten
  21. Art. 13 Umwandlung
  22. Art. 14 Wohlverhaltensregeln
  23. Art. 15 Kundenprofil, Eignung für den Kunden
  24. Art. 15a Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, Bank oder ein EWR-Kreditinstitut
  25. Art. 16 Aufklärungspflicht
  26. Art. 16b b) Grundsätze der Auftragsausführung
  27. Art. 16c c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten
  28. Art. 16d Bearbeitung von Kundenaufträgen
  29. Art. 16e Algorithmischer Handel
  30. Art. 17 Werbung und Mindeststandard für Kundeninformationen
  31. Art. 17a Emittentenfinanzierte Analysen
  32. Art. 18 Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen
  33. Art. 19 Berichtspflichten gegenüber dem Kunden
  34. Art. 19a Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
  35. Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
  36. Art. 21 Geheimhaltungspflicht
  37. Art. 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  38. Art. 23 Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
  39. Art. 24 Dienstleistungen für professionelle Kunden
  40. Art. 25 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
  41. Art. 26 Rechnungslegung
  42. Art. 27 Verpflichtung zur externen Revision
  43. Art. 28 Periodische Berichte
  44. Art. 28a Offenlegung der Anlagestrategie
  45. Art. 29 Internes Kapital und liquide Aktiva
  46. Art. 29a Anwendungsbereich
  47. Art. 29b Interne Unternehmensführung
  48. Art. 29c Länderspezifische Berichterstattung
  49. Art. 29d Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement
  50. Art. 29e Behandlung von Risiken
  51. Art. 29f Vergütungspolitik
  52. Art. 29g Variable Vergütung
  53. Art. 29h Vergütungsausschuss
  54. Art. 29i Überwachung der Vergütungspolitik
  55. Art. 30 Erlöschen der Bewilligung
  56. Art. 31 Entzug der Bewilligung
  57. Art. 31a Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
  58. Art. 31b Folgen des Entzugs einer Bewilligung
  59. Art. 32 Zwangsauflösung
  60. Art. 33 Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  61. Art. 33a Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
  62. Art. 34a b) Freier Dienstleistungsverkehr
  63. Art. 34b c) Zweigniederlassungen
  64. Art. 35 Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen
  65. Art. 36 Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  66. Art. 37 Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
  67. Art. 37a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  68. Art. 37b Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  69. Art. 37c Anzeigepflichten
  70. Art. 37d Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
  71. Art. 37e Kosten der Prüfung
  72. Art. 39 Amtsgeheimnis
  73. Art. 39a Verarbeitung personenbezogener Daten
  74. Art. 40 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  75. Art. 41 Grundsatz
  76. Art. 42 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
  77. Art. 42a Grundsatz
  78. Art. 42b Zusätzliche Eigenmittelanforderung
  79. Art. 42c Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
  80. Art. 42d Besondere Liquiditätsanforderungen
  81. Art. 42e Besondere Publizitätsanforderungen
  82. Art. 42f Pflicht zur Unterrichtung der EBA
  83. Art. 42g Grundsatz
  84. Art. 43 bis 46
  85. Art. 47 Strafbehörde
  86. Art. 48 Grundsatz
  87. Art. 49 Grundsatz
  88. Art. 50 Grundsatz
  89. Art. 51 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  90. Art. 52 Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
  91. Art. 53 Informationsaustausch
  92. Art. 54 Ablehnung der Zusammenarbeit
  93. Art. 55 Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung
  94. Art. 56 Sicherungsmassnahmen
  95. Art. 57 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
  96. Art. 58 Informationsaustausch mit Drittländern
  97. Art. 58a Zuständigkeit
  98. Art. 58b Informationspflichten in Krisensituationen
  99. Art. 58c Aufsichtskollegien
  100. Art. 58d Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
  101. Art. 58e Nachprüfung von Informationen
  102. Art. 58f Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
  103. Art. 58g Eignung des Leitungsorgans
  104. Art. 58h Gemischte Holdinggesellschaften
  105. Art. 58i Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
  106. Art. 58k Anwendungsbereich
  107. Art. 58l Internationale Zuständigkeit
  108. Art. 58m Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  109. Art. 58n Tätigwerden im Ausland
  110. Art. 58o Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
  111. Art. 58p Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
  112. Art. 58q Geltendmachung der Forderungen
  113. Art. 58r Grundsatz
  114. Art. 58s Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  115. Art. 58t Anmerkungen
  116. Art. 58u Unterrichtung
  117. Art. 58v Grundsatz
  118. Art. 58w Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  119. Art. 58x Dingliche Rechte Dritter
  120. Art. 58y Eigentumsvorbehalt
  121. Art. 58z Aufrechnung
  122. Art. 59 Verfahren
  123. Art. 60 Rechtsmittel
  124. Art. 61 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  125. Art. 62 Vergehen und Übertretungen
  126. Art. 62a Verwaltungsmassnahmen
  127. Art. 62b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  128. Art. 63 Verantwortlichkeit
  129. Art. 63a Meldung von Gesetzesverstössen
  130. Art. 64 Mitteilungspflicht anderer Behörden
  131. Art. 64a Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA
  132. Art. 65 Übergangsbestimmungen
  133. Art. 66 Durchführungsverordnungen
  134. Art. 67 Inkrafttreten

134 provisions

Art. 42e Besondere Publizitätsanforderungen

1) Die FMA kann Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, dazu verpflichten: a) mehr als einmal jährlich die nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 offenzulegenden Angaben binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen; b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresbericht besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Internetseiten, zu nutzen. 2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Art. 29b zu veröffentlichen.

Art. 42f Pflicht zur Unterrichtung der EBA

Die FMA unterrichtet die EBA über: a) ihren aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Art. 42; b) die Methode für den Erlass von Entscheidungen nach Art. 42a bis 42c; c) den Umfang der von ihr verhängten Sanktionen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39.

Art. 42g Grundsatz

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben: a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in Liechtenstein im Bereich der Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verabschiedet wurden; b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden; c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Art. 42; und d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 in Liechtenstein, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 62 Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39 verhängten Sanktionen. 2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen. 3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

Art. 43 bis 46

Aufgehoben

Art. 47 Strafbehörde

Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.

Art. 48 Grundsatz

1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für handlungsunfähige Vermögensverwaltungsgesellschaften. 2) Die FMA bringt den Sachwalter beim Amt für Justiz zur Eintragung. 3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung eines Sachwalters mitzuteilen. 4) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung oder die Auflösung. 5) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Vermögensverwaltungsgesellschaft. 6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.

Art. 49 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.

Art. 50 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 eng zusammen. Sie trägt dabei der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 Rechnung. Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG; vorbehalten bleiben Art. 51 bis 56. 2) Die FMA beteiligt sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien nach Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU. 3) Sie unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um der Einhaltung der von der EBA und der ESMA erlassenen Leitlinien, Empfehlungen und der vom ESRB ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen. 4) Sie stellt der EBA, der ESMA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 51 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit. 2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.

Art. 52 Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. 2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie: a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt; b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder c) Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet. 3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten. 4) In Bezug auf inländische Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch ihre Beauftragten, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen, insbesondere die Informationen nach Art. 53 Abs. 1a, vor Ort überprüfen und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen. 5) Die FMA ist zu aufsichtlichen Zwecken befugt, Tätigkeiten von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie von einer Zweigniederlassung Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit zu beauftragen, wenn dies für die Stabilität des Finanzsystems zweckdienlich ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. So bald wie möglich nach der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der Vermögensverwaltungsgesellschaft zweckdienlich sind. 6) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

Art. 53 Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach den Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 benötigt, wenn: a) die Souveränität, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt werden; b) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen einem Art. 39 gleichwertigen Amtsgeheimnis unterliegen; c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften, verwendet werden; und d) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. 1a) Informationen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Informationen über: a) die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft; b) die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft; c) die Einhaltung der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Vermögensverwaltungsgesellschaft; d) die Verwaltung und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Vermögensverwaltungsgesellschaft; e) andere relevante Faktoren, die das von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehende Risiko beeinflussen können. 1b) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft erkannt hat. 2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben, a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen. 3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die Aufsichtsorgane nach Art. 38 weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat. 3a) Die FMA reagiert auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates bereitgestellten Informationen, indem sie alle Massnahmen ergreift, die zur Vermeidung oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, notwendig sind. Auf Ersuchen erläutert die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates im Einzelnen, wie sie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat. 4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Überwachung der in diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften; b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen; c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze; d) zur Verhängung von Sanktionen; e) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 60; oder f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 61. 4a) Andere Behörden und andere natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschliesslich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit liechtensteinischem Recht. 5) Dieser Artikel sowie Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und der Schweizerischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. 6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 54 Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn: a) Aufgehoben b) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder c) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung. 3) Die FMA kann Fälle, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb angemessener Frist zu keiner Reaktion geführt hat, nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.

Art. 55 Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung

1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft: a) Tochterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, eines EWR-Kreditinstituts oder eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Marktbetreibers ist; b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder EWR-Kreditinstituts ist; oder c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein EWR-Kreditinstitut kontrollieren. 2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft: a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren. 3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten. 4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und 2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Art. 56 Sicherungsmassnahmen

1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist. 2) Ist die FMA nach Übermittlung von Informationen im Sinne von Abs. 1 oder von Informationen und Erkenntnissen über etwaige von einer ausländischen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Probleme und Risiken im Aufnahmemitgliedstaat nicht ergriffen haben oder sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise verhält, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann sie nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte sowie zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen. 3) Stellt die FMA fest, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden. 4) Kommt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. 5) Verletzt die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 6) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mitzuteilen. 7) In Fällen nach Abs. 2 oder wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der getroffenen Massnahmen nach Abs. 4 und 5 weiter die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen missachtet, kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA verweisen. 8) Ist die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit Verletzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.

Art. 57 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen. 2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 58 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG. 3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern abschliessen, die dafür zuständig sind: a) Kreditinstitute, Finanzinstitute und Finanzmärkte, einschliesslich Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, Versicherungsunternehmen sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes zu beaufsichtigen; b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Vermögensverwaltungsgesellschaften durchzuführen; c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten; d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligten Stellen zu beaufsichtigen; e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten vornehmen. f) die an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen; oder g) die an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen. 4) Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Abs. 3 muss gewährleistet sein, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen. 5) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung der Regierung. 6) Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

Art. 58 Informationsaustausch mit Drittländern

1) Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an zuständige Behörden von Drittländern ist zulässig, wenn: a) die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt wird; b) die Informationserteilung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht; c) die erhaltenen Informationen nur für die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verwendet werden; d) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen; und e) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. 2) Informationen nach Abs. 1 sowie von zuständigen Behörden von Drittländern erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für Zwecke des Art. 53 Abs. 4 verwendet werden. 3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit in Art. 57 Abs. 3 genannten Institutionen aus Drittländern ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen. 4) Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis. Informationen, die aus einem Drittland stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. 5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittländern und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist. 6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Art. 58a Zuständigkeit

1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn: a) an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EWR-Mutterwertpapierfirma steht, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist und für deren Beaufsichtigung die FMA auf Einzelbasis zuständig ist; b) das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird und ihren Sitz in Liechtenstein hat, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist; c) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie: 1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist; 2. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist; und 3. die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat; d) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet sowie: 1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist; 2. die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist; und 3. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist; e) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie: 1. keine dieser Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat; 2. die FMA für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; und 3. es sich bei der Wertpapierfirma nach Ziff. 2 um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt. 2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. 3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. 4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.

Art. 58b Informationspflichten in Krisensituationen

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 58a für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 39, 45, 53 und 57.

Art. 58c Aufsichtskollegien

1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 58a zuständig, so kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren. 2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen: a) die Ausübung der Informationspflichten nach Art. 58b; b) die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist; c) die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen; d) den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden sowie mit der EBA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010; e) gegebenenfalls die Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden; f) die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen. 3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittländern haben. 4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind: a) die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; b) gegebenenfalls Aufsichtsbehörden von Drittländern, sofern sie nach Ansicht aller zuständigen Behörden einer den Anforderungen nach Art. 39 dieses Gesetzes bzw. Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechenden Geheimnispflicht unterstehen. 5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend: a) vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten; sowie b) über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen und die durchgeführten Massnahmen. 6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest. 7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung einer für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen: a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.

Art. 58d Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls die FMA nach Art. 58a die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 58c Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere: a) Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungs- und zur Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden; b) die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden; c) Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten; d) Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und aussergewöhnlichen Massnahmen, die die FMA nach diesem Gesetz oder andere zuständige Behörden verhängt oder ergriffen haben; e) Angaben zur Vorschreibung von besonderen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a. 2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen: a) relevante Informationen nicht nach Abs. 1 unverzüglich gemeldet wurden; oder b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder ein solches Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat. 3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 58c Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf: a) Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen; b) erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben; und c) nach Art. 42a dieses Gesetzes und Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgeschriebene besondere Eigenmittelanforderungen. 4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift. 5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 58e Nachprüfung von Informationen

1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, gemischten Unternehmens oder Tochterunternehmens, einschliesslich eines Tochterunternehmens, bei denen es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht: a) nimmt die FMA die Nachprüfung selbst vor; b) gestattet die FMA der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung; oder c) beauftragt die FMA eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und ihr umgehend über die Ergebnisse zu berichten. 2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

Art. 58f Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.

Art. 58g Eignung des Leitungsorgans

1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf. 2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.

Art. 58h Gemischte Holdinggesellschaften

1) Ist das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zuständig, so kann die FMA: a) von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft relevant sein können; b) die Geschäfte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. 2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

Art. 58i Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

1) Unterliegen eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaften durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist. 2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit. 3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Art. 58k Anwendungsbereich

Die Art. 58l bis 58zocties sind auf Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Art. 58l Internationale Zuständigkeit

Zur Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 58m Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland

1) Die FMA ist unverzüglich über die Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht zu verständigen. 2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Vermögensverwaltungsgesellschaft steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen. 3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Eröffnung eines Sanierungs- und Konkursverfahrens im Amtsblatt durch Edikt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden. 4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 58q.

Art. 58n Tätigwerden im Ausland

1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten auszustellen. 2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.

Art. 58o Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger

1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. 2) Der Liquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.

Art. 58p Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens

1) Wer an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war. 2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 58m, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

Art. 58q Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen. 2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.

Art. 58r Grundsatz

Die Entscheidung eines Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Liquidationsverfahren über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.

Art. 58s Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren

1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden. 2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten. 3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 21) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn: a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer Art. 39 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden. 5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Art. 58t Anmerkungen

1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen. 2) Hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.

Art. 58u Unterrichtung

1) Hält die FMA bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Wege einer Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis. 2) Die zuständige Behörde nach Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Art. 58v Grundsatz

1) Für die Sanierungsmassnahmen und das Liquidationsverfahren gilt, soweit in Art. 58w bis 58zocties nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. 2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere: a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind; b) die jeweiligen Befugnisse der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie des Liquidators; c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung; d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt; e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 58zocties; f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen; g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen; h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden; i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Vergleich; k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens; l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat; m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Art. 58w Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Für die Wirkungen des Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist: a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist; b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist; c) auf Rechte der Vermögensverwaltungsgesellschaft an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Art. 58x Dingliche Rechte Dritter

1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Vermögensverwaltungsgesellschaft, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. 2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung; c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen. 3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt. 4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58y Eigentumsvorbehalt

1) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Käuferin einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. 2) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Verkäuferin einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. 3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

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