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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

Confederation · 958.11 · ordinance

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Contents: 153 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften
  4. Art. 4 Bewilligungsgesuch
  5. Art. 5 Änderung der Tatsachen
  6. Art. 6 Geschäftsbereich
  7. Art. 7 Ort der Leitung
  8. Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle
  9. Art. 9 Risikomanagement
  10. Art. 10 Gewähr
  11. Art. 11 Auslagerungen
  12. Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
  13. Art. 13 Mindestkapital
  14. Art. 14 Geschäftskontinuität
  15. Art. 15 Informationstechnische Systeme
  16. Art. 16 Auslandgeschäft
  17. Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
  18. Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten
  19. Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
  20. Art. 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
  21. Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
  22. Art. 22 Multilateraler Handel
  23. Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln
  24. Art. 24 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
  25. Art. 25 Genehmigung von Reglementen
  26. Art. 26 Organisation des Handels
  27. Art. 27 Vorhandelstransparenz
  28. Art. 28 Nachhandelstransparenz
  29. Art. 29 Ausnahmen von der Vor- und der Nachhandelstransparenz
  30. Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
  31. Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
  32. Art. 32 Überwachung des Handels
  33. Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse
  34. Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
  35. Art. 35 Beschwerdeinstanz
  36. Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
  37. Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer
  38. Art. 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
  39. Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
  40. Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
  41. Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
  42. Art. 42 Vorhandelstransparenz
  43. Art. 43 Nachhandelstransparenz für Effekten
  44. Art. 44 Funktion
  45. Art. 45 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme
  46. Art. 46 Sicherheiten
  47. Art. 47 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
  48. Art. 48 Eigenmittel
  49. Art. 49 Risikoverteilung
  50. Art. 50 Liquidität
  51. Art. 51 Übertragbarkeit
  52. Art. 52 Organisation
  53. Art. 53 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
  54. Art. 54 Sicherheiten
  55. Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
  56. Art. 56 Eigenmittel
  57. Art. 57 Risikoverteilung
  58. Art. 58 Liquidität
  59. Art. 58a Multilateraler Handel und nichtdiskretionäre Regeln
  60. Art. 58b Gewerbsmässigkeit
  61. Art. 58c Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
  62. Art. 58d Aufzeichnungs- und Meldepflicht
  63. Art. 58e Zulassung und Ausschluss von Teilnehmern
  64. Art. 58f Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
  65. Art. 58g Mindestanforderungen an die Zulassung von DLT-Effekten und regelmässige Prüfung
  66. Art. 58h Meldungen zu Transaktionen
  67. Art. 58i Informationspflichten
  68. Art. 58j Weitere Anforderungen betreffend Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung
  69. Art. 58k Kleine DLT-Handelssysteme
  70. Art. 58l Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
  71. Art. 58m Informationspflicht kleiner DLT-Handelssysteme
  72. Art. 58n Mindestkapital kleiner DLT-Handelssysteme
  73. Art. 58o Verbot der Kreditgewährung
  74. Art. 59 Nebendienstleistungen
  75. Art. 60 Datenaufbewahrung
  76. Art. 61 Datenveröffentlichung
  77. Art. 62 Datenzugang für inländische Behörden
  78. Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden
  79. Art. 64 Verfahren
  80. Art. 65 Datenübermittlung an Private
  81. Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
  82. Art. 67 Sicherheiten
  83. Art. 68 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  84. Art. 69 Eigenmittel
  85. Art. 70 Liquidität
  86. Art. 71 Prüfung
  87. Art. 72 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
  88. Art. 73 Systemschutz
  89. Art. 74 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz
  90. Art. 75 Aufschub der Beendigung von Verträgen
  91. Art. 76 Kollektive Kapitalanlagen
  92. Art. 77 Unternehmen
  93. Art. 78 Niederlassungen
  94. Art. 79 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
  95. Art. 80 Ausgenommene Derivate
  96. Art. 81 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
  97. Art. 82 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
  98. Art. 83 Erklärung über Parteieigenschaft
  99. Art. 84 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte
  100. Art. 85 Beginn der Pflicht
  101. Art. 86 Nicht erfasste Geschäfte
  102. Art. 87 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
  103. Art. 88 Schwellenwerte
  104. Art. 89 Durchschnittsbruttoposition
  105. Art. 90 Grenzüberschreitende Geschäfte
  106. Art. 91 Gruppeninterne Geschäfte
  107. Art. 92 Pflicht
  108. Art. 93 Inhalt der Meldung
  109. Art. 94 Pflichten
  110. Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen
  111. Art. 96 Portfolioabstimmung
  112. Art. 97 Streitbeilegung
  113. Art. 98 Portfoliokompression
  114. Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte
  115. Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
  116. Art. 100a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
  117. Art. 100b Reduktion der Ersteinschusszahlungen
  118. Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
  119. Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung
  120. Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung
  121. Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung
  122. Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
  123. Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten
  124. Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte
  125. Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte
  126. Art. 108 Beginn der Pflicht
  127. Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte
  128. Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme
  129. Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte
  130. Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte
  131. Art. 113 Dokumentation
  132. Art. 114 Prüfung und Anzeige
  133. Art. 115
  134. Art. 116 Hauptkotierung
  135. Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
  136. Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
  137. Art. 119 Gebührenvorschuss
  138. Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
  139. Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
  140. Art. 122 Gegenstand
  141. Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
  142. Art. 124 Black-out-Perioden
  143. Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
  144. Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
  145. Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
  146. Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
  147. Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen
  148. Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister
  149. Art. 131 Risikominderungspflichten
  150. Art. 132 Prüfung
  151. Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
  152. Art. 134 Änderung anderer Erlasse
  153. Art. 135 Inkrafttreten

153 provisions

Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung

(Art. 110 FinfraG) 1 Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden. 2 Sie beträgt nach Derivatekategorien: a. 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren; b. 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren; c. 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren; d. 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren; e. 6 Prozent für Fremdwährungsderivate; f. 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren; g. 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate. 3 Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es: a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist; b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist. 4 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3. 5 Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a–50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss. 6 … SR 952.03 SR 961.011 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung

(Art. 110 FinfraG) 1 Zulässige Sicherheiten sind: a. Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente; b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden; c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen; d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen; e. Aktien eines Hauptindexes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ERV einschliesslich Wandelanleihen; f. Gold; g. Geldmarktfonds; h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, wenn:1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern. 2 Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können. 3 Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen. 4 Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). SR 952.03 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). SR 951.31

Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG) 1 Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren. 2 Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen: a. die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde; b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden. 3 Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen. 4 Sie treffen Massnahmen, um: a. Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen; b. auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden; c. wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG) 1 Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bis und 2ter auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte. 2 Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei: a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss. 2bis Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass: a. die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen. 2ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstabe a oder b erfüllt sind und: a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind. 3 Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 111 FinfraG) 1 Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen. 2 Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar.

Art. 108 Beginn der Pflicht

(Art. 112 FinfraG) Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht: a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen; b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte: 1. die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder 2. die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen; c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.

Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte

(Art. 112 FinfraG) 1 Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln. 2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.

Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme

(Art. 95 und 112 FinfraG) Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.

Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG) Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei: a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; b. nach dem Recht dieses Staat nicht plattformhandelspflichtig ist.

Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 115 FinfraG) Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.

Art. 113 Dokumentation

(Art. 116 FinfraG) 1 Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen: a. zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG); b. zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG); c. zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG); d. zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG); e. zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG). 2 Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit. 3 Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 114 Prüfung und Anzeige

(Art. 116 und 117 FinfraG) 1 Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten. 2 Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung. 3 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728b Absatz 1 OR fest. 4 Die Revisionsstelle nach Artikel 727a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung. 5 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse. 6 Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben. 7 Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen. SR 220

Art. 115

(Art. 120 FinfraG) 1 Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. 2 Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind. 3 Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.

Art. 116 Hauptkotierung

(Art. 125 Abs. 1 FinfraG) Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.

Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) 1 Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots. 2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet: a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken; b. 0,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken; c. 0,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt. 3 Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden. 4 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt. 5 In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.

Art. 118 Gebühren für andere Entscheide

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) 1 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben. 2 Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken. 3 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.

Art. 119 Gebührenvorschuss

(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.

Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

(Art. 137 Abs. 1 FinfraG) Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt: a. deren Stimmrechte ruhen; b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.

Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

(Art. 137 FinfraG) 1 Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung. 2 Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen. 3 Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig. 4 Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.

Art. 122 Gegenstand

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.

Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) 1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn: a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt; c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; d. der Kaufpreis nicht höher ist als:1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder 2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt; e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden; f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen:1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet, 2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom Emittenten veröffentlicht, und 3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und h. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und vom Emittenten veröffentlicht werden. 2 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn: a. das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt; c. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und d. die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rückkaufprogramms vom Emittenten veröffentlicht werden. 3 Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist. 4 Es wird vermutet, dass die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als: a. der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder b. der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.

Art. 124 Black-out-Perioden

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) 1 Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird: a. während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt; b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses. 2 Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch: a. ein Wertpapierhaus, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft; b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um ein Wertpapierhaus handelt. 3 Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.

Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu:1. seiner Identität, 2. dem ausgegebenen Kapital, 3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital, 4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG; b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms; c. den Zeitplan.

Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren, und die unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn: a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden; b. sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden; c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und das für ihre Tätigung zuständige Wertpapierhaus vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden; d. sie dem Handelsplatz oder dem DLT-Handelssystem spätestens am fünften Handelstag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Handelstag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und e. der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Handelstag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert. Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte

(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) 1 Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen: a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst; b. Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:1. Bund, Kantonen oder Gemeinden, 2. der SNB, 3. der BIZ, und 4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der ERV. 2 Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck: a. ausländische Zentralbanken; b. die EZB; c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind; d. die EFSF; e. der ESM. 3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen. SR 952.03

Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen

(Art. 142 Abs. 2 FinfraG) Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn: a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber:1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und 2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.

Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen

1 Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen. 1bis Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden. 1ter Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Wertpapierhäusern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen. 2 Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).

Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister

1 Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden: a. nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist; b. nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist; c. ab dem 1. Januar 2028: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen. 2 Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 576). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3377).

Art. 131 Risikominderungspflichten

1 Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung: a. nach 12 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind, sowie für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei; b. nach 18 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatgeschäfte. 2 Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte. 3 Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5bis abgeschlossen werden. 4 Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt: a. ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken; b. ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien. 5 Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern: a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016; b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017; c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018; d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019; dbis. für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 50 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2020; e. für die Monate März, April und Mai 2021 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2021. 5bis Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 1. Januar 2024. 6 Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017 (AS 2017 3715). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 132 Prüfung

Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach 12 Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen

1 Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 30. September 2021 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen. 1bis Die Übergangsfrist nach Absatz 1 wird bis zum 30. September 2022 verlängert. 1ter Die Übergangsfrist nach Absatz 1 wird bis zum 30. September 2023 verlängert. 2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). SR 831.40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3801). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 539). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 489).

Art. 134 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 135 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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