Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 45 FinfraG) Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
Confederation · 958.11 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2025-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 4676dcc849042edff1526822664e9e09d867cbcce533358df95fe9e18535f973
(Art. 45 FinfraG) Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG) 1 Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss. 2 Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kursofferten auf Anfrage.
(Art. 46 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie 29 sinngemäss. 2 Beim bilateralen Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages.
(Art. 48 FinfraG) Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.
(Art. 8, 13 und 14 FinfraG) 1 Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpartei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können. 2 Die zentrale Gegenpartei hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.
(Art. 49 FinfraG) 1 Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein. 2 Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. 3 Sie sieht Verfahren vor, anhand deren sie die ihrem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch. 4 Verwahrt die zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert sie die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
(Art. 50 FinfraG) Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
(Art. 51 FinfraG) 1 Die zentrale Gegenpartei muss über Mindesteigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV verfügen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV. 2 Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV. 3 Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken. 4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 zulassen oder Verschärfungen anordnen. 5 Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1–4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen. 6 Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absätzen 1–4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt der FINMA einen Plan, der darstellt, wie die Grenze wieder eingehalten werden kann. SR 952.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
(Art. 51 FinfraG) Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV. SR 952.03
(Art. 52 FinfraG) 1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten: a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut; b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen; c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut; d. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen; e. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen. 2 Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber. 3 Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
(Art. 55 FinfraG) 1 Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn: a. die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und b. der andere Teilnehmer gegenüber dem indirekten Teilnehmer verpflichtet ist, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen. 2 Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.
(Art. 8 FinfraG) 1 Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind. 2 Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.
(Art. 62 FinfraG) Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für: a. das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur; b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
(Art. 64 FinfraG) 1 Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken. 2 Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. 3 Er sieht Verfahren vor, anhand deren er die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch. 4 Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
(Art. 65 FinfraG) Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
(Art. 66 FinfraG) 1 Der Zentralverwahrer muss über Mindesteigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV verfügen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV. 2 Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss. SR 952.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
(Art. 66 FinfraG) Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV. SR 952.03
(Art. 67 FinfraG) 1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten: a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut; b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen; c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut; d. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen; e. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen. 2 Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber. 3 Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
(Art. 73a Abs. 1 FinfraG) Die Begriffsdefinitionen zum multilateralen Handeln und zu den nichtdiskretionären Regeln nach den Artikeln 22 und 23 gelten für DLT-Handelssysteme sinngemäss.
(Art. 73a Abs. 2 FinfraG) 1 Ein DLT-Handelssystem übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn es: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielt; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG (private Teilnehmerinnen und Teilnehmer) oder mit mindestens einem Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstaben a–d FinfraG Geschäftsbeziehungen unterhält; oder c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde DLT-Effekten hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten. 2 Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innerhalb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen. 3 Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch die einem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.
(Art. 73b FinfraG) 1 Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt. 2 Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT-Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt.
(Art. 73c Abs. 3 FinfraG) 1 Die privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 FinfraG und der Meldepflicht nach Artikel 39 FinfraG ausgenommen. 2 Für die übrigen Teilnehmer gelten die Artikel 36 und 37 dieser Verordnung sinngemäss.
(Art. 73c Abs. 4 und 5 FinfraG) 1 Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73c Absatz 5 FinfraG, ob und welche privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer es zulässt. 2 Diskriminierungsfreier Zugang nach Artikel 18 FinfraG ist für private Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht zwingend zu gewähren.
(Art. 73d FinfraG) 1 Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73d FinfraG, welche DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerte es zu seinen Dienstleistungen zulässt. Es kann die zugelassenen DLT-Effekten und Vermögenswerte im Reglement einzeln bezeichnen oder nach ihrer Art und Funktion umschreiben. 2 Lässt das DLT-Handelssystem als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate zu, so dürfen ausschliesslich Produkte ohne Zeitwert- und Hebelkomponente zum Handel zugelassen werden. 3 DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte, welche die Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 erheblich erschweren oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten, dürfen nicht zugelassen werden. Die FINMA kann diese DLT-Effekten und Vermögenswerte näher umschreiben. 4 Das DLT-Handelssystem sieht im Reglement Verfahren vor für den Entzug der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten. 5 Die Anforderungen nach Artikel 34 gelten sinngemäss. SR 955.0
(Art. 73d Abs. 3 FinfraG) 1 DLT-Effekten können vom DLT-Handelssystem zugelassen werden, wenn das verteilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973d Absatz 2 OR erfüllt. 2 Wird das verteilte elektronische Register nicht vom betreffenden DLT-Handelssystem selbst betrieben, so prüft dieses das Register vor der Zulassung entsprechender DLT-Effekten und anschliessend regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1. 3 Es informiert seine Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse. SR 220
(Art. 73d FinfraG) 1 Das DLT-Handelssystem überwacht alle auf seinen Systemen getätigten Transaktionen mit zugelassenen DLT-Effekten. Es meldet diese Transaktionen kostenlos sämtlichen bewilligten DLT-Handelssystemen. 2 Beziehen sich die am DLT-Handelssystem zugelassenen DLT-Effekten auf Effekten, die auch an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, so meldet das DLT-Handelssystem dem entsprechenden Handelsplatz kostenlos sämtliche Transaktionen mit diesen DLT-Effekten. 3 Die Handelsplätze und DLT-Handelssysteme verwenden diese Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Handelsüberwachung. 4 Die FINMA kann die Einzelheiten dieser Meldungen regeln.
(Art. 73e Abs. 1 FinfraG) 1 DLT-Handelssysteme mit privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellen diesen für jede am DLT-Handelssystem zugelassene DLT-Effekte gegebenenfalls den zugehörigen Prospekt oder das Basisinformationsblatt zur Verfügung. 2 Sie informieren diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer über folgende Aspekte des verteilten elektronischen Registers der betreffenden DLT-Effekten: a. seine Governance; und b. seine technischen Risiken, namentlich Verlustrisiken. 3 Sie veröffentlichen zudem umgehend Informationen zu den am DLT-Handelssystem getätigten Abschlüssen mit weiteren Vermögenswerten, insbesondere den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.
(Art. 73e Abs. 2 FinfraG) 1 Für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten die Anforderungen für Zentralverwahrer nach den Artikeln 62–73 FinfraG und den Artikeln 52–58 dieser Verordnung sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt. 2 Die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG kann im den DLT-Effekten zugrundeliegenden verteilten elektronischen Register oder in den Systemen des DLT-Handelssystems erfolgen. 3 Ein DLT-Handelssystem kann die Abwicklung von Zahlungen auch in anderer Weise als nach Artikel 65 Absatz 1 FinfraG ermöglichen, wenn es dazu ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut beizieht. 4 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte, sofern die Zahlungsverpflichtung in derselben virtuellen Währung zu begleichen ist. 5 Das DLT-Handelssystem muss in Abweichung von Artikel 52 keinen Nutzerausschuss einrichten.
(Art. 73f FinfraG) 1 Ein DLT-Handelssystem gilt als klein, wenn es in Bezug auf DLT-Effekten die folgenden Schwellenwerte unterschreitet: a. Handelsvolumen: 250 Millionen Franken pro Jahr; b. Verwahrungsvolumen: 100 Millionen Franken; und c. Abwicklungsvolumen: 250 Millionen Franken pro Jahr. 2 Wird ein Schwellenwert erreicht oder überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innert 90 Tagen ein angepasstes Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen. 3 Es gilt nach 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nicht mehr als klein. Bis zum Entscheid der FINMA über das Bewilligungsgesuch kann es jedoch die Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme weiter in Anspruch nehmen. 4 Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, dem DLT-Handelssystem untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Teilnehmer aufzunehmen.
(Art. 73f FinfraG) 1 Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung vom FinfraG und von dieser Verordnung folgende Erleichterungen: a. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz FinfraG sowie Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz dieser Verordnung ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsleitung angehören. b. Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken eines DLT-Handelssystems, so kann die FINMA ausschliesslich organisatorische Massnahmen verlangen (Art. 10 Abs. 3 FinfraG). Betreibt das DLT-Handelssystem auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG), so kann die FINMA auch zusätzliche Eigenmittel und ausreichende Liquidität verlangen. c. Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadenereignissen der Betrieb des DLT- Handelssystems von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG). Die Strategie und die Geschäftsauswirkungsanalyse nach Artikel 14 dieser Verordnung können vorsehen, dass der Betrieb des DLT-Handelssystems an einen Dritten übertragen wird. d. Die dem DLT-Handelssystem übertragenen Regulierungsaufgaben können auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG). e. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG). f. Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung). 2 Für kleine DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten ferner in Abweichung vom FinfraG folgende Erleichterungen: a. Die Anforderungen betreffend Eigenmittel gelten nicht (Art. 66 FinfraG). b. Die Anforderungen betreffend Liquidität gelten nicht (Art. 67 FinfraG).
(Art. 73f FinfraG) Kleine DLT-Handelssysteme informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die spezifischen Erleichterungen, die das kleine DLT-Handelssystem nutzt.
(Art. 73f FinfraG) Für kleine DLT-Handelssysteme beträgt das Mindestkapital: a. 500 000 Franken, falls sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen; b. 5 Prozent der verwahrten DLT-Effekten, jedoch mindestens 500 000 Franken, falls sie Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen.
(Art. 73f FinfraG) Kleine DLT-Handelssysteme dürfen keine Kredite gewähren.
(Art. 10 FinfraG) Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
(Art. 75 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten: a. umgehend und vollständig registrieren; b. sowohl on- als auch offline speichern; c. in angemessener Anzahl kopieren. 2 Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an: a. auf wessen Antrag die Änderung vorgenommen wird; b. die Gründe für die Änderung; c. den Zeitpunkt der Änderung; d. eine eindeutige Umschreibung der Änderung.
(Art. 76 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien: a. Warenderivate; b. Kreditderivate; c. Devisenderivate; d. Aktienderivate; e. Zinsderivate; f. sonstige Derivate. 2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. 3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.
(Art. 77 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang: a. der FINMA: zu allen Transaktionsdaten; b. der SNB: zu allen Transaktionsdaten; c. der Übernahmekommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben; d. der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revisionsunternehmen benötigt; e. der Wettbewerbskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben; f. der Elektrizitätskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Strom ist. 2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
(Art. 78 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten. 2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
(Art. 77 und 78 FinfraG) 1 Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind. 2 Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen. 3 Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt: a. Angaben zur Behörde; b. Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat; c. Rechtsgrundlage für die Datenanfrage; d. Beschreibung der Daten, die verlangt werden; e. Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten. 4 Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht. 5 Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.
(Art. 79 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt: a. Angaben zur Person; b. Grund der Datenanfrage; c. Beschreibung der Daten, die verlangt werden. 2 Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen.