(Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
b. die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten;
c. die Offenlegung von Beteiligungen;
d. die öffentlichen Kaufangebote;
e. die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation.
Art. 2 Begriffe
(Art. 2 Bst. b und c FinfraG)
1 Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.
2 Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:
a. Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen und Edelmetallen;
b. Referenzwerten wie Währungen, Zinsen und Indizes.
3 Nicht als Derivate gelten:
a. Kassageschäfte;
b. Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die:1. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
2. physisch geliefert werden müssen, und
3. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
c. Derivatgeschäfte mit Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die nur bei einem Ausfall oder einem anderen Beendigungsereignis bar abgerechnet werden.
4 Als Kassageschäfte gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der aufgeschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden. Ebenfalls als Kassageschäfte gelten:
a. Geschäfte, die innerhalb der für das Währungspaar marktüblichen längeren Abwicklungsfrist abgewickelt werden;
b. Käufe oder Verkäufe von Effekten unabhängig von ihrer Währung, die innerhalb der marktüblichen oder regulatorisch vorgeschriebenen Abwicklungsfrist bezahlt werden;
c. Geschäfte, die kontinuierlich verlängert werden, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine Verlängerung unter den Parteien üblich wäre.
Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 3 Abs. 2 FinfraG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
Art. 4 Bewilligungsgesuch
(Art. 4 und 5 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
a. den Geschäftsbereich (Art. 6);
b. den Ort der Leitung (Art. 7);
c. die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8);
d. das Risikomanagement (Art. 9);
e. die Gewähr (Art. 10);
f. das Mindestkapital (Art. 13);
g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 48, 49, 56, 57 und 69);
h. die Prüfgesellschaft (Art. 71).
2 Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.
Art. 5 Änderung der Tatsachen
(Art. 7 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;
b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland;
c. den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland.
2 Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.
Art. 6 Geschäftsbereich
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
Art. 7 Ort der Leitung
(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
2 Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:
a. Organ für die Geschäftsführung;
b. Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
c. interne Revision.
2 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören.
3 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen.
4 Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
5 Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
Art. 9 Risikomanagement
(Art. 8 Abs. 3 FinfraG)
1 Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf:
a. rechtliche Risiken;
b. Kredit- und Liquiditätsrisiken;
c. Marktrisiken;
d. operationelle Risiken;
e. Abwicklungsrisiken;
f. Reputationsrisiken;
g. allgemeine Geschäftsrisiken.
2 Sie muss Instrumente zur Verfügung stellen und Anreize schaffen, damit die Teilnehmer die Risiken, die für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.
3 Sofern sie über indirekte Teilnehmer verfügt und diese ersichtlich sind, muss sie die von diesen für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen.
4 Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
5 5Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
6 Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
Art. 10 Gewähr
(Art. 9 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. zu natürlichen Personen:1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
3. Referenzen,
4. einen Strafregisterauszug;
b. zu Gesellschaften:1. die Statuten,
2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
Art. 11 Auslagerungen
(Art. 11 FinfraG)
1 Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen.
2 In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln:
a. die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers;
b. die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte der Finanzmarktinfrastruktur;
c. die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen;
d. die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses der Finanzmarktinfrastruktur durch den Dienstleistungserbringer und, soweit dem Dienstleistungserbringer rechtlich geschützte Daten bekannt gegeben werden, des Berufsgeheimnisses;
e. das Einsichts- und Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.
4 Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanzmarktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren.
5 Die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB müssen die ausgelagerte Dienstleistung einsehen und prüfen können.
6 Die Absätze 1–5 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine technische Plattform auslagert, die als öffentliche Dienstleistung Effektenabwicklungssysteme verbindet. Diese Art von Auslagerung muss durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt sein. Dieser bedarf der Zustimmung der FINMA.
Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
(Art. 11 Abs. 1 FinfraG)
1 Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance.
2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
a. bei Handelsplätzen:1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
b. bei zentralen Gegenparteien:1. der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
2. die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
c. bei Zentralverwahrern:1. der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems,
2. das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
3. die Bestandesabstimmung;
d. bei Transaktionsregistern:1. die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
2. die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
3. die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
e. bei Zahlungssystemen:1. die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
2. das Führen von Verrechnungskonten;
f. bei Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen), die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
g. bei DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:1. die Dienstleistungen nach Buchstabe f,
2. die zentrale Verwahrung von DLT-Effekten oder die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten,
3. das erstmalige Verbuchen von DLT-Effekten in einem Effektenkonto,
4. die Bestandesabstimmung.
Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Art. 13 Mindestkapital
(Art. 12 FinfraG)
1 Das Mindestkapital beträgt für:
a. Handelsplätze: 1 Million Franken;
b. zentrale Gegenparteien: 10 Millionen Franken;
c. Zentralverwahrer: 5 Millionen Franken;
d. Transaktionsregister: 500 000 Franken;
e. Zahlungssysteme: 1,5 Millionen Franken;
f. DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1 Million Franken;
g. DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 5 Millionen Franken.
1bis Die FINMA kann für Handelsplätze und DLT-Handelssysteme in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen.
2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanzmarktinfrastruktur.
Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Art. 14 Geschäftskontinuität
(Art. 13 FinfraG)
1 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
a. die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;
b. die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2;
c die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt.
3 Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest.
4 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
Art. 15 Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG)
1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
a. die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;
b. eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist;
c. Vorkehrungen bestehen, um Sicherheitsmängel erkennen und darauf angemessen reagieren zu können.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.
Art. 16 Auslandgeschäft
(Art. 17 FinfraG)
1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
d. die Prüfgesellschaft;
e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
(Art. 18 FinfraG)
1 Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
3 Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 20 FinfraG)
Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
(Art. 21 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
a. die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
b. die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
c. die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teilnehmer;
d. die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
e. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
f. die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen;
g. die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
h. die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
i. weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.
Art. 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
(Art. 24 FinfraG)
1 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
2 Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
3 Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
4 Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
5 Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.
Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
(Art. 24 Abs. 1 FinfraG)
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:
a. strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch:1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business-aligned legal entities),
2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
b. finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,
2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,
3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,
2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,
3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
Art. 22 Multilateraler Handel
(Art. 26 und 42 FinfraG)
Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.
Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln
(Art. 26 und 42 FinfraG)
Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.
Art. 24 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
(Art. 27 FinfraG)
1 Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
a. eine Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt;
b. eine Stelle, die Überwachungsaufgaben wahrnimmt;
c. eine Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel;
d. eine Beschwerdeinstanz.
2 Die Stelle, welche die Regulierungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
2bis Die Stelle, welche die Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
3 Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.
4 Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest.
Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Art. 25 Genehmigung von Reglementen
(Art. 27 Abs. 4 FinfraG)
1 Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
a. die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und
b. die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.
2 Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.
Art. 26 Organisation des Handels
(Art. 28 FinfraG)
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Art. 27 Vorhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG)
1 Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.
2 Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
a. Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse breit gestreut werden und von den Teilnehmern als verlässlich angesehen werden;
b. Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren;
c. Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;
d. Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.
Art. 28 Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 2 und 3 Bst. b FinfraG)
1 Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.
2 Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
3 Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt werden, sofern sie während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.
4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung vorsehen bei:
a. Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d;
b. Geschäften:1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und
3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;
c. Geschäften mit Effekten, für die kein liquider Markt besteht.
Art. 29 Ausnahmen von der Vor- und der Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
1 Nicht den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
a. Bund, Kantonen oder Gemeinden;
b. der SNB;
c. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
d. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV).
2 Von den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
a. ausländischen Zentralbanken;
b. der Europäischen Zentralbank (EZB);
c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
d. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF);
e. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
4 Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.
SR 952.03
Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 30 FinfraG)
1 Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.
2 Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:
a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
b. in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten;
c. wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten;
d. Aufträge ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen;
e. in der Lage sind, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einer Effekte auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt;
f. in der Lage sind, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen; und
g. regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a–f erfüllt sind.
3 Er muss mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen, eine Vereinbarung in schriftlicher Form oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abschliessen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass diese Teilnehmer die Regeln einhalten.
4 Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 30 FinfraG)
1 Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
a. die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge;
b. die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen;
c. die Händler der Teilnehmer, die diese Aufträge im Handelssystem ausgelöst haben.
2 Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:
a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
b. angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
c. keine Störungen auf dem Handelsplatz verursachen oder dazu beitragen;
d. Verstösse gegen die Artikel 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern;
e. angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur:1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Teilnehmer in das System eingegeben werden können,
2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird, und
3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die auf dem Handelsplatz zulässig ist.
3 Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:
a. die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden;
b. Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist;
c. Teilnehmer mit:1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung,
2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und
3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
Art. 32 Überwachung des Handels
(Art. 31 Abs. 2 FinfraG)
1 Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.
2 Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
3 Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können.
Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse
(Art. 35 FinfraG)
1 Die Börse gewährleistet, dass sowohl alle zum Handel zugelassenen als auch alle kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
2 Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
3 Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungs- und Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
(Art. 36 FinfraG)
1 Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
2 Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
3 Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 35 Beschwerdeinstanz
(Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG)
1 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.
3 Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005.
4 Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.
SR 173.110
Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
(Art. 38 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf.
2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.
Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. 39 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c. der Kurs; und
d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. 43 Abs. 1 FinfraG)
Die Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007.
SR 956.1
Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 44 FinfraG)
1 Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.
2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.
3 Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kundenaufträge nur zusammengeführt werden, wenn die bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die betroffenen Kundinnen und Kunden ausdrücklich auf eine bestmögliche Erfüllung verzichtet haben.
Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 45 FinfraG)
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.