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Reglement über die Verleihung des Gleichstellungspreises (Gleichstellungspreisreglement)

Zürich (city) · 151.130 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Zweck
  2. Art. 2 B. Zusammensetzung und Wahl der Jury
  3. Art. 3
  4. Art. 4 C. Organisation der Jury
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Gleichstellungspreises
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Schlussbestimmungen
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 A. Zweck

1 Die Stadt zeichnet alle zwei Jahre ausserordentliche Leistungen und Engagements auf dem Gebiet der Gleichstel lung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bi sexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen in allen Lebensbereichen mit dem Gleichstellungspreis in Höhe von Fr. 20 000.– aus. 2 Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung, Wahl und Or ganisation der Jury sowie das Verfahren über die Verleihung des Gleichstellungspreises.

Art. 2 B. Zusammensetzung und Wahl der Jury

1 Die Jury setzt sich aus einer Stadträtin oder einem Stadt rat (Vorsitz) sowie mindestens weiteren vier bis maximal sechs Personen zusammen. 2 In der Jury sind Fachleute und Persönlichkeiten aus verschie denen Bereichen vertreten, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen engagieren. 3 Die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.

Art. 3

1 Die Jurymitglieder werden vom Stadtrat auf Antrag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine or dentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Es gilt eine Amtsdauer von maximal acht Jahren. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 916 vom 30. September 2020. Auszeichnung und Regelungs gegenstand Zusammen setzung und fachliche Qualifikation Wahl und Amtsdauer 2Gleichstellungspreisreglement 151.130 3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, er folgt eine Ersatzwahl.

Art. 4 C. Organisation der Jury

1 Jurymitglieder müssen offenlegen, wenn sie selber oder ihre unmittelbaren Angehörigen im Zusammenhang mit einer Bewerbung befangen sind. 2 Sie treten bei der Beratung und Beurteilung der Bewerbung in den Ausstand und verlassen den Raum.

Art. 5

Die Beratungen der Jury sind geheim und unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 6

1 Die Jury ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Jurymitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende muss an wesend sein, ausgenommen sie oder er tritt in den Ausstand gemäss Art. 4. 2 Die Jury fällt ihre Beurteilungen mit relativem Mehr der anwe senden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.

Art. 7

Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach dem Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen4. D. Verfahren zur Verleihung des

Art. 8 Gleichstellungspreises

1 Die Fachstelle für Gleichstellung führt das Sekretariat des Gleichstellungspreises. 2 Das Sekretariat ist nicht Teil der Jury und hat kein Stimmrecht.

Art. 9

1 Das Sekretariat schreibt den Gleichstellungspreis auf der Webseite und via Versände und Medien aus. 2 Die Bewerbungen müssen bis zur festgelegten Frist mittels Be werbungsformular beim Sekretariat eingereicht werden. Unvoll ständige oder zu spät eingereichte Dossiers werden nicht be rücksichtigt.

Art. 10

1 Das Sekretariat ist für die formelle Prüfung der Bewer bungen zuständig. 2 Das Sekretariat leitet die Bewerbungen an die Jury weiter, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 erfüllt sind. 4 vom 21. November 2001, AS 177.310. Offenlegung Interessen konflikte und Ausstand Beratung Beschluss fähigkeit und Mehrheit Entschädigung Sekretariat Ausschreibung und Bewerbung Formelle Prüfung a. Vorgehen 3Gleichstellungspreisreglement 151.130 3 Die Bewerbenden werden entsprechend informiert.

Art. 11

1 Es können sich Nichtregierungsorganisationen, Institu tionen, Vereine, Gruppierungen, Unternehmen und Einzelperso nen bewerben. 2 Bewerbende sind von vornherein ausgeschlossen, wenn sie bei den letzten drei Verleihungen mit dem Gleichstellungspreis ausgezeichnet wurden. 3 Bewerbende müssen folgende Voraussetzungen kumulativ er füllen: a. Wohn oder Firmensitz in der Stadt Zürich; b. die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellung kommen den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich zugute; c. die Aktivitäten sind nicht kommerzieller Natur und werden nicht vorwiegend von der öffentlichen Hand finanziert.

Art. 12

1 Die Jury ist für die inhaltliche Beurteilung der Bewer bungen zuständig. 2 Ausgezeichnet werden Beiträge oder Aktivitäten für die Gleich stellung in der Stadt Zürich, insbesondere aus den folgenden Bereichen: a. Wirtschaft / Arbeit: Vereinbarkeit von Beruf und Familie, fa milienfreundliche Personalpolitik, Lohngleichheit, gerechte Verteilung von unbezahlter und bezahlter Arbeit, Förde rung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung, Qualifi zierungsmassnahmen für Migrantinnen, homo und trans freundliche Betriebskultur; b. Bildung: gendersensibler Unterricht oder gendersensible Lehrmittel, Förderung einer offenen Berufswahl bei Kindern und Jugendlichen, betriebliche Weiterbildungsmassnah men zur Förderung der Gleichstellung; c. Jugendarbeit: Projekte, die gängige Rollenmuster hinterfra gen, Prävention von Homo und Transfeindlichkeit; d. Abbau von Gewalt: Bekämpfung von häuslicher Gewalt, Präventionsmassnahmen gegen sexuelle und sexistische Belästigung, geschlechtsspezifische Gewaltprävention; e. Medien / Kultur: Auseinandersetzung mit gängigen Ge schlechterbildern sowie mit Sexismus, Homo und Trans feindlichkeit in Sprache und Werbung; b. Zulassungs voraus setzungen Inhaltliche Beurteilung a. Auszeichnung und Kriterien 4Gleichstellungspreisreglement 151.130 f. Politik / Stadtentwicklung: Förderung einer ausgewogenen Partizipation und Repräsentation aller Geschlechter. 3 Kriterien für die Beurteilung sind Leistungsausweis, freiwilliges Engagement der Bewerbenden, Innovationskraft, Praxisnähe, Kontinuität und Glaubwürdigkeit des Engagements, Ausstrah lungskraft und Nachhaltigkeit einer Bewerbung.

Art. 13

Die Jury schliesst ihre Beurteilung mit einer begründe ten Empfehlung zuhanden des Stadtrats für die Verleihung des Gleichstellungspreises ab.

Art. 14

1 Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung des Gleichstellungspreises. 2 Die Fachstelle für Gleichstellung informiert über die Verleihung des Gleichstellungspreises.

Art. 15

Der Gleichstellungspreis wird im Rahmen einer Feier verliehen. Sie wird aus dem Budget der Fachstelle für Gleich stellung finanziert.

Art. 16 E. Schlussbestimmungen

Das Reglement über die Ausrichtung und Verleihung des Gleichstellungspreises vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben5.

Art. 17

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. 5 STRB Nr. 476/2014 b. Empfehlung Jury Entscheid Stadtrat Preisverleihung Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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