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17 provisions
Art. 1 A. Zweck
1 Die Stadt zeichnet alle zwei Jahre ausserordentliche
Leistungen und Engagements auf dem Gebiet der Gleichstel
lung von Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bi
sexuellen, trans oder intergeschlechtlichen Menschen in allen
Lebensbereichen mit dem Gleichstellungspreis in Höhe von
Fr. 20 000.– aus.
2 Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung, Wahl und Or
ganisation der Jury sowie das Verfahren über die Verleihung des
Gleichstellungspreises.
Art. 2 B. Zusammensetzung und Wahl der Jury
1 Die Jury setzt sich aus einer Stadträtin oder einem Stadt
rat (Vorsitz) sowie mindestens weiteren vier bis maximal sechs
Personen zusammen.
2 In der Jury sind Fachleute und Persönlichkeiten aus verschie
denen Bereichen vertreten, die sich für die Gleichstellung von
Frau und Mann und/oder von Lesben, Schwulen, Bisexuellen,
trans oder intergeschlechtlichen Menschen engagieren.
3 Die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.
Art. 3
1 Die Jurymitglieder werden vom Stadtrat auf Antrag der
Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine or
dentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Es gilt eine Amtsdauer von maximal acht Jahren.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 916 vom 30. September 2020.
Auszeichnung
und Regelungs
gegenstand
Zusammen
setzung und
fachliche
Qualifikation
Wahl und
Amtsdauer
2Gleichstellungspreisreglement
151.130
3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, er
folgt eine Ersatzwahl.
Art. 4 C. Organisation der Jury
1 Jurymitglieder müssen offenlegen, wenn sie selber oder
ihre unmittelbaren Angehörigen im Zusammenhang mit einer
Bewerbung befangen sind.
2 Sie treten bei der Beratung und Beurteilung der Bewerbung in
den Ausstand und verlassen den Raum.
Art. 5
Die Beratungen der Jury sind geheim und unterstehen
dem Amtsgeheimnis.
Art. 6
1 Die Jury ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller
Jurymitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende muss an
wesend sein, ausgenommen sie oder er tritt in den Ausstand
gemäss Art. 4.
2 Die Jury fällt ihre Beurteilungen mit relativem Mehr der anwe
senden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Art. 7
Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach
dem Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere
Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten
Kommissionen4.
D. Verfahren zur Verleihung des
Art. 8 Gleichstellungspreises
1 Die Fachstelle für Gleichstellung führt das Sekretariat
des Gleichstellungspreises.
2 Das Sekretariat ist nicht Teil der Jury und hat kein Stimmrecht.
Art. 9
1 Das Sekretariat schreibt den Gleichstellungspreis auf
der Webseite und via Versände und Medien aus.
2 Die Bewerbungen müssen bis zur festgelegten Frist mittels Be
werbungsformular beim Sekretariat eingereicht werden. Unvoll
ständige oder zu spät eingereichte Dossiers werden nicht be
rücksichtigt.
Art. 10
1 Das Sekretariat ist für die formelle Prüfung der Bewer
bungen zuständig.
2 Das Sekretariat leitet die Bewerbungen an die Jury weiter, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 erfüllt sind.
4 vom 21. November 2001, AS 177.310.
Offenlegung
Interessen
konflikte und
Ausstand
Beratung
Beschluss
fähigkeit und
Mehrheit
Entschädigung
Sekretariat
Ausschreibung
und Bewerbung
Formelle
Prüfung
a. Vorgehen
3Gleichstellungspreisreglement 151.130
3 Die Bewerbenden werden entsprechend informiert.
Art. 11
1 Es können sich Nichtregierungsorganisationen, Institu
tionen, Vereine, Gruppierungen, Unternehmen und Einzelperso
nen bewerben.
2 Bewerbende sind von vornherein ausgeschlossen, wenn sie
bei den letzten drei Verleihungen mit dem Gleichstellungspreis
ausgezeichnet wurden.
3 Bewerbende müssen folgende Voraussetzungen kumulativ er
füllen:
a. Wohn oder Firmensitz in der Stadt Zürich;
b. die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellung kommen den
Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich zugute;
c. die Aktivitäten sind nicht kommerzieller Natur und werden
nicht vorwiegend von der öffentlichen Hand finanziert.
Art. 12
1 Die Jury ist für die inhaltliche Beurteilung der Bewer
bungen zuständig.
2 Ausgezeichnet werden Beiträge oder Aktivitäten für die Gleich
stellung in der Stadt Zürich, insbesondere aus den folgenden
Bereichen:
a. Wirtschaft / Arbeit: Vereinbarkeit von Beruf und Familie, fa
milienfreundliche Personalpolitik, Lohngleichheit, gerechte
Verteilung von unbezahlter und bezahlter Arbeit, Förde
rung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung, Qualifi
zierungsmassnahmen für Migrantinnen, homo und trans
freundliche Betriebskultur;
b. Bildung: gendersensibler Unterricht oder gendersensible
Lehrmittel, Förderung einer offenen Berufswahl bei Kindern
und Jugendlichen, betriebliche Weiterbildungsmassnah
men zur Förderung der Gleichstellung;
c. Jugendarbeit: Projekte, die gängige Rollenmuster hinterfra
gen, Prävention von Homo und Transfeindlichkeit;
d. Abbau von Gewalt: Bekämpfung von häuslicher Gewalt,
Präventionsmassnahmen gegen sexuelle und sexistische
Belästigung, geschlechtsspezifische Gewaltprävention;
e. Medien / Kultur: Auseinandersetzung mit gängigen Ge
schlechterbildern sowie mit Sexismus, Homo und Trans
feindlichkeit in Sprache und Werbung;
b. Zulassungs
voraus
setzungen
Inhaltliche
Beurteilung
a. Auszeichnung
und Kriterien
4Gleichstellungspreisreglement
151.130
f. Politik / Stadtentwicklung: Förderung einer ausgewogenen
Partizipation und Repräsentation aller Geschlechter.
3 Kriterien für die Beurteilung sind Leistungsausweis, freiwilliges
Engagement der Bewerbenden, Innovationskraft, Praxisnähe,
Kontinuität und Glaubwürdigkeit des Engagements, Ausstrah
lungskraft und Nachhaltigkeit einer Bewerbung.
Art. 13
Die Jury schliesst ihre Beurteilung mit einer begründe
ten Empfehlung zuhanden des Stadtrats für die Verleihung des
Gleichstellungspreises ab.
Art. 14
1 Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung des
Gleichstellungspreises.
2 Die Fachstelle für Gleichstellung informiert über die Verleihung
des Gleichstellungspreises.
Art. 15
Der Gleichstellungspreis wird im Rahmen einer Feier
verliehen. Sie wird aus dem Budget der Fachstelle für Gleich
stellung finanziert.
Art. 16 E. Schlussbestimmungen
Das Reglement über die Ausrichtung und Verleihung
des Gleichstellungspreises vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben5.
Art. 17
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
5 STRB Nr. 476/2014
b. Empfehlung
Jury
Entscheid
Stadtrat
Preisverleihung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten