Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“,
2. „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“,
3. „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3. Formstücke aus metallischem Oberflächenschutz mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Formkappe, Konus und Abflachung in Verbindung mit einer Wärme-, Kälte- oder Schalldämmung zu fertigen,
4. Aufrisse zu erstellen sowie
5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Dämmen von verschiedenen Rohrformteilen, insbesondere Rohrbogen, Rohrabzweig und Ventil sowie Herstellen einer Ummantelung,
2. Dämmen von Luftleitungen mit einer Blechummantelung oder
3. Herstellen von Brandschutzabschottungen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 12 Stunden.
§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
5. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6. Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schallschutztechnik sowie des Brandschutzes zu unterscheiden,
7. Anforderungen an Dämmungen und Dämmsysteme für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz zu unterscheiden,
8. Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz zu unterscheiden,
9. Stütz- und Tragkonstruktionen für Dämmungen zu beschreiben,
10. die Montage von Dampfbremssystemen zu beschreiben,
11. den Aufbau von Kühlräumen zu beschreiben sowie
12. die Anwendung von Brandschutzsystemen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
4. isometrische Aufmaße zu erstellen,
5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ | mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“ | mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ | mit 10 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“,
b) „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 88 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin befreit und
2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin nach § 85 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 85 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
8. Messungen durchzuführen,
9. Bauteile herzustellen sowie
10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
2. Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
3. Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen:
1. Bereich Ausbauarbeiten:
a) Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
b) Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
c) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
d) Unterscheiden von Putzen,
e) Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
f) Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
2. Bereich Trockenbauarbeiten:
a) Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
b) Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
c) Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
d) Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in der Anlage 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“,
2. „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
3. „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3. Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,
4. Aufmaße zu erstellen sowie
5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
2. Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
3. Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
4. Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
§ 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4. Aufmaße zu erstellen,
5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
7. Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4. Aufmaße zu erstellen,
5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
7. Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
9. Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
10. Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
11. Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
12. anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
13. Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
15. Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ | mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“ | mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ | mit 10 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
b) „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin befreit und
2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin nach § 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1. er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 98 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
1. zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
2. zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
3. zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
4. zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
5. zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzsoliererin oder
6. zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin
nach § 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 274 - 288; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zimmerarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a) Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d) Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b) ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c) Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e) Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f) vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g) Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h) persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j) die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k) Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m) Gefährdung durch Freileitungen beachten
n) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o) Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b) Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
c) Handwerkzeuge schärfen und einsetzen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a) den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen und anwenden
c) Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a) Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) Bauteile und Flächen einmessen
4
8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Verbindungen durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g) Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h) Holzverbindungen, insbesondere mit Blatt, Versatz und Zapfen, herstellen
i) Dachformen und Dachkonstruktionen unterscheiden
j) Treppengrundformen und Treppenkonstruktionen unterscheiden
18
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a) Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
c) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12 | Herstellen von Putzen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a) Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d) Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g) einlagige Putzflächen herstellen
13 | Herstellen von Estrichen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a) Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d) Trenn- und Dämmschichten einbauen
e) Aussparungen herstellen und einbringen
f) Höhenlehren ausrichten
g) Fugen anlegen
h) Estrichmörtel herstellen
i) Estrichmörtel einbauen und Abbindeprozess sicherstellen
20
14 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Kleber und Mörtel verarbeiten
d) Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e) Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a) Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Untergründe prüfen und vorbehandeln
c) Wand-Trockenputz ansetzen
d) Befestigungsmittel einsetzen
e) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f) Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g) Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a) Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b) tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c) nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d) Öffnungen in Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e) Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) Zwischenergebnisse dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zimmererarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e) technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g) digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k) ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p) den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u) Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w) Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x) Lade-, Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
y) Förder-, Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
z) Anschlagpunkte und Anschlagmittel auswählen und auf Sicht prüfen
aa) Be- und Entladungen auf Grundlage von Ladeplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes durchführen
bb) Hilfsmittel zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
cc) Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
dd) Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
ee) Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
ff) Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
gg) Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
hh) geräumte Arbeitsplätze übergeben
6
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
d) mobile und stationäre Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen auswählen, einsetzen, instand halten und warten
e) Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
f) Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
g) technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
h) Maschinen und Anlagen, insbesondere auf Dichtheit, prüfen und Verunreinigung der Umwelt vermeiden
i) Förder- und Transportgeräte bedienen
j) Handwerkzeuge schärfen und einsetzen
k) Einsatz und Funktionsweise von programmierbaren Maschinen und Anlagen für die Holzbearbeitung unterscheiden
l) Teile von Holzkonstruktionen nach Vorgaben digital erstellen, Materiallisten, Werkpläne und Maschinendaten generieren
m) Holz und Holzwerkstoffe mit programmierbaren Maschinen und Anlagen bearbeiten
n) Holz und Holzwerkstoffe für die Weiterverarbeitung vorbereiten
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g) Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e) Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f) digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
g) bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
h) Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
i) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f) Bauwerke einmessen und abstecken
g) Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c) Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d) auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
k) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
l) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln
m) Konstruktionsarten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere unter statischen Anforderungen, unterscheiden und auswählen
n) Schichtaufbauten unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen unterscheiden
o) Holz und Holzwerkstoffe auf Eignung prüfen, auswählen und lagern
p) konstruktiven Holzschutz anwenden
q) Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
r) Holz und Holzwerkstoffe anreißen, abbinden und zusammenbauen sowie Knotenpunkte und Details herstellen
s) Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen
t) Austragungen und Schiftungen für Dachkonstruktionen mit gleicher Neigung herstellen
u) vorgefertigte Bauteile und Bauelemente für Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen konstruieren, herstellen, verladen, transportieren und montieren
v) Innen- und Außenbauteilschichten, insbesondere aussteifende Scheiben, einschließlich der Unterkonstruktionen herstellen
w) Bodenaufbauten im Innen- und Außenbereich, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen
x) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellen
y) Fassaden, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen sowie Plattenwerkstoffen einschließlich Detailausführungen, herstellen
z) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten und behandeln
aa) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
bb) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
cc) vorgefertigte Einbauteile und Bauelemente unter Berücksichtigung der Anschluss- und Detailausführung einbauen
dd) Konstruktionen im Treppenbau unterscheiden
ee) einläufige gerade Treppen konstruieren
ff) einläufige gerade Treppen herstellen und einbauen
gg) regensichernde Zusatzmaßnahmen, insbesondere durch Herstellung von Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
hh) Dachziegel, Dachsteine, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten unterscheiden und bearbeiten
21
ii) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen in waagerechter Ausführung mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten einteilen und decken sowie An- und Abschlüsse herstellen
jj) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
10 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f) Schalungen für Fertigteile und Ortbetonbauteile, insbesondere gerade Treppen, herstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
e) Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f) Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
g) Dämmstoffe nach Herstellervorgaben an- und einbringen
4
12 | Herstellen von Putzen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h) Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
i) natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen
j) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
13 | Herstellen von Estrichen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
j) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
k) Untergrund auf Feuchtigkeit, Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit und Höhenlage, prüfen und vorbereiten, Untergründe säubern
l) Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
m) Fertigteilestriche verlegen
n) Rand- und Bewegungsfugen herstellen
2
14 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
i) Montagepläne erstellen und anwenden
j) Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
k) Trockenbauplatten auswählen und einbauen
l) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
m) Öffnungen und Aussparungen herstellen und schließen
n) vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
o) Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
p) Konstruktionen, insbesondere geregelte und nicht geregelte Bauarten, im Trockenbau unterscheiden,
q) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
r) Montagewände herstellen
4
s) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
t) Vorsatzschalen herstellen
u) Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
15 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f) Regeln des Denkmalschutzes beachten
g) Schäden feststellen
h) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
i) Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen, Bauteile, Ein- und Anbauteile sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe unter Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes rückbauen
j) Sicherungsmaßnahmen bei Rückbauarbeiten durchführen
k) statische Gesichtspunkte bei Rückbaumaßnahmen beachten
l) Bauteile, insbesondere Holzbauteile, auf Wiederverwendbarkeit prüfen
m) Öffnungen in Dächern, Decken, Wänden und Böden herstellen sowie Öffnungen sichern
n) Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
o) Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f) Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h) Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j) Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n) Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o) gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q) branchenübliche Software anwenden
r) kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t) Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u) Wärmeschutzberechnungen durchführen
v) bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
6
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ii) Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
jj) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
kk) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ll) Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4 | Berücksichtigen von Zunft und Brauchtümern
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a) traditionelle Holzbearbeitungstechniken unterscheiden
b) Besonderheiten der Zunft und der Brauchtümer im Zimmerergewerk für die eigene Arbeit berücksichtigen
2
5 | Herstellen von Holzkonstruktionen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a) Verfahren zur Erstellung von Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen unterscheiden und auswählen
b) Holzkonstruktionen mit Vergatterungen unterscheiden
c) Abbundpläne erstellen
d) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln
e) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich Anbauten abbinden und montieren
f) Dachgauben, insbesondere mit Kehlbohlen, abbinden und montieren
g) vorgefertigte Elemente von Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, einbauen und verankern
h) Holzbauweisen mit Binderkonstruktionen, insbesondere für Hallen- und Ingenieurholzbauten, unterscheiden und Anschluss- und Detailausführung ausführen
i) Holzhybridkonstruktionen, insbesondere Holz-Beton-Verbundkonstruktionen, unterscheiden und bei der Erstellung mitwirken
20
6 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen⁴
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
h) Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken unterscheiden, auswählen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes sowie des Raumklimas, beurteilen
i) Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, unterscheiden und auswählen
j) vorhandene Dämmsysteme beurteilen
k) Dämmsysteme, insbesondere im Einblasverfahren, einbauen
l) Dampfdiffusion und Konvektion für den Feuchte- und Wärmeschutz beurteilen sowie Schichten für die Luftdichtheit und Winddichtheit einbauen
m) Hinterlüftungen an Dächern und Fassaden für den Feuchte- und Wärmeschutz herstellen
n) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Untergrundes auswählen und anwenden
o) Vorsatzschalen und Installationsebenen erstellen
p) Brandschutzkonstruktionen für Dächer, Wände und Decken erstellen
q) Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen
6
7 | Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a) Außenwandbekleidungen und deren Unterkonstruktionen herstellen und Befestigungsmittel auswählen
b) Detailanschlüsse, insbesondere Fugen und Ecken, hinsichtlich der Be- und Hinterlüftung sowie Schlagregen- und Winddichtheit herstellen
4
8 | Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a) vorgefertigte Bauteile und Bauelemente, insbesondere Türen, Treppen, Fenster und Dachflächenfenster, einbauen sowie Anschlüsse herstellen
b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauen
c) Konstruktionsarten von gewendelten Treppen unterscheiden und anwenden
d) vorbereitende Maßnahmen für das Montieren von Ein- und Anbauteile für Energiesammelanlagen durchführen
e) Energiesammler im Zusammenhang mit Dach- und Wandkonstruktionen montieren
6
9 | Sanieren und Instandhalten von Holzkonstruktionen
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a) Verfahren zur Sanierung von Holzkonstruktionen unterscheiden und auswählen
b) Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden, Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
c) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d) wertvolle historische Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
e) Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen
4
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴
(§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h) Qualitätssicherungssysteme anwenden
i) Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j) Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n) kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
1 | 2 | 3 | 4
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der
gesamten
Ausbildung
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 | digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 und § 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 289 - 302; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a) Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d) Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b) ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c) Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e) Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f) vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g) Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h) persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j) die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k) Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
4
l) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m) Gefährdung durch Freileitungen beachten
n) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o) Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b) Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a) den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen und anwenden
c) Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a) Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) Bauteile und Flächen einmessen
4
8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d) Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g) Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h) Verbindungsmittel nach Vorgaben auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a) Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
c) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12 | Herstellen von Putzen und Stuck¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a) Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d) Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g) einlagige Putzflächen herstellen
13 | Herstellen von Estrichen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a) Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b) Untergründe prüfen, säubern und ausgleichen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d) Trenn- und Dämmschichten einbauen
e) Aussparungen herstellen und einbringen
f) Höhenlehren ausrichten
g) Fugen anlegen
h) Estrichmörtel herstellen
i) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen, glätten und Abbindeprozess sicherstellen
30
14 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Kleber und Mörtel verarbeiten
d) Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e) Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a) Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Untergründe prüfen und vorbehandeln
c) Wand-Trockenputz ansetzen
d) Befestigungsmittel einsetzen
e) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f) Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a) Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b) tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c) nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d) Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
e) Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) Zwischenergebnisse dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e) technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g) digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k) ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p) den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u) Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w) Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x) Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y) Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z) Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa) Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb) Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc) geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c) Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e) Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f) technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g) Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h) Förder- und Transportgeräte bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g) Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e) Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f) maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g) digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h) bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i) Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
4
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f) Bauwerke einmessen und abstecken
g) Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c) Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d) auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
i) Holzunterkonstruktionen herstellen
j) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g) Vorschriften des Brand-, Schall- und Feuchteschutz anwenden
h) nicht tragende Wände aus Wandbauplatten setzen
i) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
j) Öffnungen, Schlitze und Aussparungen herstellen und schließen
k) Fertigteile einbauen
l) Fugen schließen
8
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e) Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Untergrundes auswählen und anwenden
g) Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
h) Wärmedämm-Verbundsysteme unterscheiden und erstellen sowie dabei insbesondere Dämmstoffplatten anbringen und Putzprofile einbauen
8
i) Wärmedämmputze unterscheiden und aufbringen sowie dabei insbesondere Putzprofile einsetzen und Haftbrücken aufbringen
j) Armierungsputze mit Gewebeeinlagen aufbringen
k) Schlussbeschichtungen aufbringen
12 | Herstellen von Putzen und Stuck²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h) Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i) Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftragen
j) natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellen
k) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
l) Oberputze im Innen- und Außenbereich auftragen und strukturieren
m) Putze nachbehandeln
n) mehrlagige Putze herstellen
o) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
p) Beschichtungsstoffe unterscheiden, auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten, Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
q) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
r) Stuckmörtel auswählen und herstellen
s) Stuckprofile am Tisch ziehen
t) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
10
13 | Herstellen von Estrichen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
j) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
k) Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
l) Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
m) Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
n) Ausgleichsschüttungen herstellen
o) Fertigteilestriche verlegen
p) fließfähige Estriche nivellieren und entlüften
q) Aussparungen herstellen
r) Rand- und Bewegungsfugen herstellen
s) Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentieren
14 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
g) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
h) Montagepläne erstellen und anwenden
i) Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
j) Trockenbauplatten auswählen und einbauen
k) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
l) Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
m) vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
n) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
o) Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
p) Konstruktionen im Trockenbau, insbesondere hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln, unterscheiden
q) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
r) Montagewände herstellen
s) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
t) Vorsatzschalen herstellen
u) Außenwandbekleidungen, insbesondere vorgehängte Fassadenbekleidungen, herstellen und montieren
v) Verkofferungen und Schürzen herstellen
w) Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
x) Öffnungen und Aussparungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, und deren Anschlüsse herstellen
y) Zargen montieren
z) Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
aa) Fugen schließen
8
15 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f) Regeln des Denkmalschutzes beachten
g) Schäden feststellen
h) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
i) schadhafte Stellen an Putz- und Stuckoberflächen sichern und entfernen
j) Öffnungen in Böden, Wänden und Decken durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
k) Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
l) Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
m) Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f) Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Stuckateur und Stuckateurin (§ 6 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h) Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j) Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n) Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o) gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q) branchenübliche Software anwenden
r) kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t) Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u) Wärmeschutzberechnungen durchführen
v) Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme unterscheiden
w) bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd) Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
ff) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
gg) Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i) Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j) Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k) Putzmaschinen und Förderanlagen einrichten und bedienen
2
5 | Herstellen von Putzen und Stuck⁴
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
u) Sonderputze, insbesondere Sanierputze, unterscheiden und herstellen
v) Putzoberflächen nach verschiedenen Techniken strukturieren und gestalten
2
6 | Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a) Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Platten zuschneiden und montieren sowie Fertigteilunterdecken montieren
c) Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
d) Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
e) umsetzbare Trennwände montieren
f) Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
g) Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Wände und Decken, einschließlich der Anschlüsse und Brandabschottungen, montieren
h) Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
i) Fertigteile, insbesondere Bauteile in Falttechnik, montieren
j) Dachschrägen unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung bekleiden
k) Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen, insbesondere Vollverspachtelungen, herstellen
l) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
6
7 | Ausführen von Stuckarbeiten
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a) Stucktechniken, insbesondere Techniken mit Modellen und Abgüssen, unterscheiden
b) Stuck im Innen- und im Außenbereich, auch vor Ort, herstellen und einbauen
c) Stuckprofile ziehen
d) Stuckprofile als Eckgesimse einbauen
8
8 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen⁴
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
l) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
m) Innendämmungen unterscheiden und Voraussetzung für Innendämmung prüfen
n) energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe und Vorsatzschalen, durchführen
o) Dampfbremse und Luftdichtheitsschicht einbauen
p) Anschlüsse zu Bauteilen herstellen
6
9 | Integrieren von technischen Systemen in Bauteile
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a) technische Systeme für die Energiegewinnung und Belüftung an Fassaden unterscheiden
b) Voraussetzungen zum Einbauen von technischen Systemen prüfen
c) Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen montieren
d) technische Systeme in Putzen und Trockenbau integrieren
e) Wandheizungs- und -erwärmungssysteme zur Aufnahme von Putzen verlegen
4
10 | Beschichten von Oberflächen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a) Gestaltungsprinzipien anwenden
b) Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen und Belägen gestalten
c) Wand- und Deckenflächen mit Putz in unterschiedlichen Techniken gestalten
4
11 | Sanieren und Instandhalten von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a) Verfahren zur Sanierung von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
c) Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
d) Sanierung und Instandsetzung durchführen, Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
8
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h) Methoden der Qualitätssicherung anwenden
i) Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j) Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n) kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
1 | 2 | 3 | 4
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 | digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 6 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 303 - 316; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a) Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d) Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b) ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c) Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e) Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f) vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g) Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h) persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j) die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k) Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m) Gefährdung durch Freileitungen beachten
n) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o) Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b) Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a) den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen und anwenden
c) Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a) Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) Bauteile und Flächen einmessen
4
8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d) Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g) Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a) Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
b) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12 | Herstellen von Putzen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a) Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d) Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g) einlagige Putzflächen herstellen
13 | Herstellen von Estrichen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a) Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b) Untergründe prüfen, säubern und ausgleichen
c) Untergründe zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d) Fugen anlegen und ausbilden
e) Trenn- und Dämmschichten einbauen
f) Aussparungen herstellen und einbauen
g) Höhenlehren ausrichten
h) Estrichmörtel herstellen
i) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
j) Estrich nachbehandeln
30
14 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Kleber und Mörtel verarbeiten
d) Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e) Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a) Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Untergründe prüfen und vorbehandeln
c) Wand-Trockenputz ansetzen
d) Befestigungsmittel einsetzen
e) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f) Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g) Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a) Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b) tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c) nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d) Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e) Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) Zwischenergebnisse dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e) technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g) digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k) ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p) den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u) Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w) Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x) Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y) Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z) Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa) Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb) Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc) geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c) Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e) Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f) technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g) Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h) Förder- und Transportgeräte bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g) Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen ermitteln und diese anfordern
h) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e) Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f) maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g) digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h) bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i) Verlegepläne, auch in digitaler Form, anwenden
j) Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
4
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f) Bauwerke einmessen und abstecken
g) Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
h) Belegreife der Untergründe durch Messverfahren ermitteln und Ergebnisse dokumentieren
8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen und Bauteilen prüfen
c) Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d) auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e) Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f) Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, und Isolierstoffe auswählen
g) Dämmstoffe, insbesondere für den Trittschallschutz und für Wärmedämmungen an Böden und Wänden, zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken einbauen
h) Sperrungen und Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen
4
10 | Herstellen von Putzen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h) Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
j) Oberputze auftragen und strukturieren
k) mehrlagige Putze herstellen
l) Wandschlitze schließen und Abkofferungen herstellen
11 | Herstellen von Estrichen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
l) Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
m) Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
n) Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellen
o) Heizestriche unterscheiden und herstellen
p) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell einbringen, verdichten und abziehen
q) Bewehrungen, Profile und Drainageschichten einbauen
r) Fertigteilestriche verlegen
s) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen
t) Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauen
u) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
24
12 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, § 4 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
g) Eignung der Fliesen, Platten, Mosaike und Werksteine, insbesondere in Bezug auf Rutschhemmung, Frostbeständigkeit und Abriebfestigkeit, prüfen
h) Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Belegreife beurteilen
i) Fliesen, Platten, Mosaike, Werksteine, Formstücke und Profile von Hand und maschinell be- und verarbeiten
j) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel unter Berücksichtigung des zu verlegenden Materials und der Untergründe auswählen
k) Hilfsmittel zum Ansetzen und Verlegen, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, auswählen und verwenden
l) Platten und Werksteine im Außenbereich in gebundener und ungebundener Konstruktion verlegen
m) Mörtel ressourcenschonend herstellen
n) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
o) Fliesen, Platten, Mosaike und Werksteine mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
p) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
q) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen unter Berücksichtigung der Wassereinwirkungsklassen herstellen
r) hergestellte Flächen reinigen, pflegen und schützen
13 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
i) Montagepläne erstellen und anwenden
j) Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
k) Trockenbauplatten auswählen und einbauen
l) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
m) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
n) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
6
o) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
p) Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
q) Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
r) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden
s) Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
14 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f) Schäden feststellen
g) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen, angrenzende Bauteile schützen und Transportwege einrichten und schützen
h) Bauteile ab- und ausbauen
i) Konstruktionen und Beläge rückbauen
j) Öffnungen in Böden, Wänden und Decken durch Stemmen und Schneiden herstellen sowie Öffnungen sichern
k) Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
l) Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
15 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f) Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h) Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j) Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n) Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o) gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q) branchenübliche Software anwenden
r) kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t) Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u) Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme unterscheiden
v) bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd) Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ff) Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben und Zustand dokumentieren
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i) Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j) Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
2
5 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
k) Verlegepläne, auch in digitaler Form, erstellen
l) bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
m) Einmessskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
4
6 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
i) dünnschichtige Boden- und Wandheizungssysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken verlegen
4
7 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
s) Schablonen herstellen
t) Schnitttechniken, insbesondere Rundschnitte, unterscheiden und anwenden
u) Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen, Behälter und Becken sowie gerundete Flächen, in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte bekleiden
v) Reinigungs- und Einpflegemittel unterscheiden, auswählen und anwenden
w) Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene unterscheiden, auswählen und einsetzen
x) großformatige Platten verlegen und Bauteile montieren
y) Natur- und Werksteine auf Eignung prüfen und bearbeiten
z) Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
12
8 | Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken unter Berücksichtigung der Wassereinwirkungsklassen herstellen
b) Materialien und Verarbeitungsverfahren zur Abdichtung unterscheiden und anwenden
c) Bodeneinläufe und Rinnen entsprechend den Verarbeitungsvorschriften und planerischen Vorgaben positionieren und eindichten
d) Bodenkonstruktionen der geplanten Abdichtung anpassen
e) Abdichtungsarbeiten dokumentieren
8
9 | Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen und Ist-Zustand dokumentieren
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d) Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzen
e) Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Belägen vorschlagen und Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
f) Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren
g) Bekleidungen und Beläge sanieren und instand setzen
8
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h) Qualitätssicherungssysteme anwenden
i) erstellte Beläge schützen und auf Wartezeiten bis zur Nutzung hinweisen
j) Ersatzmaterial und Zubehör übergeben und dokumentieren
k) Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
l) Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und überwachen
m) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
n) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
o) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
p) Übergabeprotokolle erstellen
q) kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
r) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
1 | 2 | 3 | 4
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 | digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 317 - 330; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a) Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d) Arbeitsaufgaben im Team planen
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b) ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c) Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e) Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f) vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g) Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h) persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j) die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k) Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
6
l) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m) Gefährdung durch Freileitungen beachten
n) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o) Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b) Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a) den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen und anwenden
c) Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a) Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) Bauteile und Flächen einmessen
4
8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d) Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
g) konstruktiven Holzschutz anwenden
h) Holz und Holzwerkstoffe prüfen
i) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a) Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12 | Herstellen von Putzen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a) Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d) Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g) einlagige Putzflächen herstellen
13 | Herstellen von Estrichen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a) Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d) Trenn- und Dämmschichten einbauen
e) Aussparungen herstellen und einbauen
f) Schienen einbauen
g) Höhenlehren ausrichten
h) Fugen ausbilden
i) Estrichmörtel herstellen
j) Estrichmörtel einbauen, verdichten, abziehen und abreiben
k) Estrich nachbehandeln
28
14 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Kleber und Mörtel verarbeiten
d) Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e) Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a) Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Untergründe prüfen und vorbehandeln
c) Wand-Trockenputz ansetzen
d) Befestigungsmittel einsetzen
e) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f) Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g) Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a) Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b) tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c) nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d) Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e) Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) Zwischenergebnisse dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e) technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g) digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k) ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p) den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u) Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w) Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x) bei schadstoffbelasteten Arbeiten Maschinen für die Be- und Entlüftung einsetzen
y) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit entzündlichen Stoffen und Materialien ergreifen
z) Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
aa) Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
bb) Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
cc) Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
dd) Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
ee) geräumte Arbeitsplätze übergeben
6
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c) Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e) Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f) technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g) Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h) Förder- und Transportgeräte bedienen
i) Maschinen zur Herstellung und Verarbeitung von Estrichmörtel bedienen und Förderleitungen auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit prüfen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g) Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e) Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f) maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g) digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h) bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
4
i) Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f) Bauwerke einmessen und abstecken
g) Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfen
c) Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d) auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e) Dämmstoffe für Estrichkonstruktionen, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
f) Dämmstoffe, insbesondere auf Böden, nach Herstellervorgaben an- und einbringen
g) Anschlüsse herstellen
h) Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen
4
10 | Herstellen von Estrichen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
l) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
m) Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
n) Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstellen
o) Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellen
p) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche unter Beachtung der Mindestdicke einbauen
q) Estriche in plastischer Konsistenz verdichten, abziehen, reiben sowie händisch und maschinell glätten
r) fließfähige Estriche nivellieren und entlüften
s) Rand- und Bewegungsfugen herstellen, Profile einsetzen
t) Art der Haftbrücke auswählen und Haftbrücke aufbringen
u) Zusatzmittel auswählen und dosieren
v) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen
w) Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauen
x) Scheinfugen von Hand und maschinell einschneiden und schließen
y) Unebenheiten durch gebundene Schüttungen ausgleichen
z) textile und elastische Beläge sowie mehrschichtige Elemente unterscheiden
aa) Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentieren
bb) Beläge akklimatisieren, zuschneiden, verkleben und verschweißen
cc) Sockel anbringen
dd) Beläge einpflegen
24
11 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
g) Platten und Werksteine in gebundener und ungebundener Konstruktion zur Anarbeitung von Estrichen verlegen
h) Anschlüsse an Estriche herstellen
i) Platten und Werksteine von Hand und maschinell be- und verarbeiten
j) Laminatböden schwimmend verlegen
12 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
h) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
i) Montagepläne erstellen und anwenden
j) Fertigteilestriche mit Unterkonstruktionen verlegen
k) Fugen ausbilden und schließen
4
13 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f) Schäden feststellen
g) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h) Fußbodenkonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i) Öffnungen in Böden herstellen sowie Öffnungen sichern
j) Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k) Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f) Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h) Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j) Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n) Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o) gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q) branchenübliche Software anwenden
r) kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t) Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u) Wärmeschutzberechnungen durchführen
v) Trittschallschutzberechnungen berücksichtigen
w) bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
ff) Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
gg) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
hh) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ii) Transport und Lagerung von Gefahrstoffen, insbesondere Reaktionsharzen, sicherstellen
jj) Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
j) Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
k) Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
l) Entstaubungsanlagen aufbauen und einsetzen
m) Kondenstrockner und Ventilatoren für die Bautrocknung aufbauen und einsetzen
4
5 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen⁴
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
i) Systeme aus Wärmedämmestrichen einbringen
j) Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
k) Schallschutzkonstruktionen unterscheiden
4
6 | Herstellen von Estrichen⁴
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
ee) Estriche mit Heiz- und Kühlsystemen unterscheiden und herstellen
ff) Unterkonstruktionen für Doppel- und Hohlraumböden herstellen
gg) Doppel- und Hohlraumböden einbauen
hh) Einbauteile auf Eignung prüfen
ii) Einbauteile, insbesondere Schienen- oder Mattenrahmen sowie Unterflurdosen und Heizkonvektoren, in konventionelle Estriche ein- und anarbeiten
jj) Höhenversetze einbauen
kk) Hohlkehlen herstellen
ll) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
mm) Herstellen von Innenraumabdichtungen im Verbund
nn) Baubewegungsfugen erkennen, Planvorlage prüfen, Profile auswählen und einbauen
oo) Aufbau und Herstellung von Gussasphaltestrichen erläutern
8
7 | Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a) Verlegeverfahren und Verlegehilfsstoffe unterscheiden und auswählen
b) Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, verlegen
c) Hohlkehlsockel herstellen
d) Intarsien einbauen
e) Bodenbeläge auf Treppenstufen verlegen
f) Antistatik und Ableitfähigkeit bei Belägen herstellen
g) Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden
8
8 | Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a) Reaktionsharze und Zusatzstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und auftragen
c) Rutschsicherheit nach Vorgaben herstellen
d) Hohlkehlen herstellen
e) Reinigungsmöglichkeiten für Werkzeuge und Maschinen prüfen, auswählen und anwenden sowie Restmaterialien entsorgen
f) Antistatik und Ableitfähigkeit bei Beschichtungen herstellen
4
9 | Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
b) Verschleißschichten nach Beanspruchungsklasse auswählen, Materialien der Verschleißschichten prüfen, anmischen und einbauen
c) Festigkeitsklasse auswählen
d) Zusatzmittel auswählen
e) Bindemittel und Gesteinskörnung auswählen
f) Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
g) Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten
h) Profilierung von Estrichen und Betonböden planen und ausführen
i) Magnesiaestriche anmischen und einbauen
4
10 | Herstellen von Sichtestrichen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a) Materialien zur Herstellung von Sichtestrichen auswählen, prüfen und Mörtel herstellen
b) Sichtestriche einbauen und maschinell glätten
c) Fugen beurteilen und herstellen
d) Intarsien einbauen
e) Einbauteile, insbesondere Schienen, prüfen, bewerten und einbauen
f) Verfahren der Bearbeitung von Oberflächen unterscheiden
g) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, bearbeiten
h) Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden
4
11 | Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a) Verfahren zur Sanierung von Estrichen und Belägen unterscheiden und auswählen
b) Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden
c) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d) Schaden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
e) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
f) Art und Umfang der Instandhaltung festlegen
g) Sanierung und Instandsetzung durchführen
h) Gefahrstoffe melden
4
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴
(§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h) Qualitätssicherungssysteme anwenden
i) Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j) Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
l) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n) kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
1 | 2 | 3 | 4
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 | digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 331 - 343; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutz im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a) Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d) Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b) ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c) Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e) Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f) vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g) Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h) persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j) die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k) Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m) Gefährdung durch Freileitungen beachten
n) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o) Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b) Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a) den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen und anwenden
c) Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a) Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) Bauteile und Flächen einmessen
4
8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d) Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile sowie an haustechnischen Installationen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a) Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
d) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Luftleitungen, Armaturen sowie deren Formstücke nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen und vorbereiten
e) Brandschutzabschottungen herstellen
f) Ummantelungen für Dämmungen vorbereiten und anbringen
12 | Herstellen von Putzen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a) Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d) Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g) einlagige Putzflächen herstellen
13 | Herstellen von Estrichen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a) Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d) Estrichmörtel herstellen
e) Trenn- und Dämmschichten einbauen
f) Aussparungen herstellen und einbauen
g) Höhenlehren ausrichten
h) Fugen ausbilden
i) Estrichmörtel herstellen
j) Estrichmörtel einbauen und Abbindeprozess sicherstellen
30
14 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Kleber und Mörtel verarbeiten
d) Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e) Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a) Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Untergründe prüfen und vorbehandeln
c) Wand-Trockenputz ansetzen
d) Befestigungsmittel einsetzen
e) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f) Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
g) Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
h) Brandschutzkonstruktionen unterscheiden
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a) Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b) tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c) nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d) Öffnungen in Boden-, Wand- und Deckenkonstruktionen mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e) Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) Zwischenergebnisse dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e) technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g) digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k) ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p) den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u) Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w) Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x) Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y) Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z) Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa) Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb) Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc) geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c) Maschinen, insbesondere für die Blechvorfertigung, auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e) Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f) technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g) Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h) Förder- und Transportgeräte, insbesondere Scheren- und Hubarbeitsbühnen, bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g) Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e) Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f) maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g) digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h) dreidimensionale Darstellungen verwenden und erstellen
i) bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
j) Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
4
k) isometrisches Aufmaß erstellen
l) Aufrisse anfertigen
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f) Bauwerke einmessen und abstecken
g) Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a) Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, beurteilen
b) auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
c) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
d) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
e) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
g) Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
i) Brandschutzbeschichtungen für tragende Holzbauteile herstellen
j) Schalungen für Brandschutzverfüllungen herstellen
10 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
f) brandschutztechnische Auskragungen von Wänden und Decken, insbesondere Brandschutzklappen, herstellen
8
11 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g) Bauteilöffnungen mit und ohne Brandschutzanforderungen schließen
h) brandschutztechnische Ertüchtigung von Baukörpern, insbesondere mit Steinen, herstellen
12 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
g) Vorschriften des Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes einhalten
h) Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
i) Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
j) Kunststoffe unterscheiden und auswählen
k) Dämmschläuche bearbeiten und verbinden
l) Stahl und Nichteisenmetalle unterscheiden und auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen
m) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
n) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Nieten sowie mit Klebern, verbinden
o) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen und montieren
p) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
q) Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
r) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
s) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
t) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
u) Dämmstoffe nach Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes, unterscheiden und auswählen
v) Dämmstoffe, insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Lüftungsanlagen, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
w) Dämmstoffe entsprechend des Verwendbarkeitsnachweises montieren
x) Werkstoffe für Ummantelungen unterscheiden und auswählen, verarbeiten und lagern
y) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
z) vorgefertigte Bleche montieren
aa) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
bb) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
cc) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
dd) Dämmungen für Kühlräume herstellen und montieren
ee) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
ff) Kühlräume mit Sandwichelementen herstellen
gg) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
16
13 | Herstellen von Putzen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h) Putzprofile auswählen, anbringen und ausrichten
i) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
j) Oberputze auftragen und strukturieren
14 | Herstellen von Estrichen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
k) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
l) Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragen
m) Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählen
n) Fertigteilestriche verlegen
o) Rand- und Bewegungsfugen herstellen
4
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i) Vorschriften des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes einhalten
j) Montagepläne erstellen und anwenden
k) Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellen
l) Trockenbauplatten auswählen und einbauen
m) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
n) Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
o) vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montieren
p) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
q) Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
r) Vorsatzschalen aus Trockenbauplatten herstellen
s) Ummantelungen aus Trockenbauplatten, insbesondere Brandschutzplatten, herstellen
t) Brandschutzkonstruktionen an betriebs- und haustechnischen Anlagen und Bauteilen herstellen
6
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f) Schäden feststellen
g) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h) Dämm- und Trockenbaukonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i) Öffnungen in Böden, Wänden und Decken herstellen sowie Öffnungen sichern
j) Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k) Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f) Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h) Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j) Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n) Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o) gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen,
p) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q) branchenübliche Software anwenden
r) kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
t) Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u) bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
8
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd) Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
ff) Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i) Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j) Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen
2
5 | Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a) Formteile aus Blech herstellen
b) Kunststoffformteile bearbeiten und verbinden
c) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
4
6 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen
b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen, Konusse und Abflachungen, vorfertigen
14
7 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen⁴
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
hh) Maßnahmen zum Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz unterscheiden
ii) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
jj) Dämmsysteme aus Ortschaum, insbesondere hinsichtlich der Anwendungsgebiete und Herstellungsverfahren, unterscheiden
kk) Brandschutzabschlüsse herstellen
ll) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmsystemen prüfen
mm) Dämmsysteme montieren
nn) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
oo) Maßnahmen zum Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen durchführen
pp) Kühlraumtüren und -luken einbauen
qq) Maßnahmen zum Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen durchführen
rr) Schallschutzeinhausungen herstellen und montieren
ss) Maßnahmen zum Brandschutz an technischen und baulichen Anlagen durchführen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
14
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau⁴
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
u) Platten und Paneele zurichten und montieren
v) Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Brandschutzplatten, herstellen, Rauchgasdichtigkeit beachten
w) Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüsse, montieren
x) Bewegungsfugen ausbilden und schließen
4
9 | Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a) Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren
b) Art und Umfang der Sanierungen und Instandsetzungen festlegen
c) Sanierungen und Instandsetzungen, insbesondere an Dämmsystemen, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzkonstruktionen, durchführen
d) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
2
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h) Methoden der Qualitätssicherung anwenden
i) Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j) Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
k) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m) Abrechnungsaufmaße erstellen
n) kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
1 | 2 | 3 | 4
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 | digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 344 - 357; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a) Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d) Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b) ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c) Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e) Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f) vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g) Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h) persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j) die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k) Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m) Gefährdung durch Freileitungen beachten
n) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o) Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b) Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a) den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen und anwenden
c) Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a) Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) Bauteile und Flächen einmessen
4
8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a) Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b) Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c) Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d) Verbindungen, insbesondere durch Nageln und Schrauben, herstellen
e) Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f) Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a) Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b) Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c) Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e) Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a) Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c) Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d) Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e) Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f) Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a) Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12 | Herstellen von Putzen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a) Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d) Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g) einlagige Putzflächen herstellen
13 | Herstellen von Estrichen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a) Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c) Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d) Trenn- und Dämmschichten einbauen
e) Aussparungen herstellen und einbringen
f) Höhenlehren ausrichten
g) Fugen ausbilden
h) Estrichmörtel herstellen
i) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
j) Estrich nachbehandeln
30
14 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a) Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Kleber und Mörtel verarbeiten
d) Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e) Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f) Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a) Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b) Untergründe prüfen und vorbehandeln
c) Untergründe auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen und Untergründe säubern
d) Wand-Trockenputz ansetzen
e) Befestigungsmittel einsetzen
f) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände, insbesondere mit Profilen aus Stahlblech, herstellen
g) Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
h) Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
16 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a) Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b) tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c) nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d) Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e) Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) Zwischenergebnisse dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
– schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) sowie
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e) technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g) digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k) ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
2
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p) den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u) Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w) Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x) Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y) Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z) Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa) Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb) Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc) geräumte Arbeitsplätze übergeben
4
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c) Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e) Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f) technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g) Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h) Förder- und Transportgeräte bedienen
5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g) Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h) Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e) Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f) maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g) digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h) bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i) Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
4
7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f) Bauwerke einmessen und abstecken
g) Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
8 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen und Bauteilen prüfen
c) Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d) auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
g) Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
i) Holzbautraversen für Anbauteile in Trockenbaukonstruktionen einbauen
j) Decken- und Wandbekleidungen aus Holzwerkstoffen herstellen
k) Holzunterkonstruktionen für Trockenbaubekleidungen herstellen
l) plattenförmige Holzwerkstoffe bearbeiten und verlegen
6
10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g) Vorschriften des Brand-, Schall- und Feuchteschutzes anwenden
h) nicht tragende Wände aus Wandbauplatten setzen
i) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
j) Öffnungen, Schlitze und Aussparungen herstellen und schließen
k) vorgefertigte Bauteile einbauen
l) Fugen schließen
11 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e) Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f) Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
g) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Stützen und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen
4
h) Innendämmung unterscheiden und Voraussetzung für Innendämmung prüfen
i) Dampfbremse und Luftdichtheitsschicht einbauen
12 | Herstellen von Putzen³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
i) Wandtrockenputz aus Wärmedämmverbundplatten ansetzen
j) Beschichtungsstoffe unterscheiden, auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten, Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
k) Klebearbeiten ausführen
4
13 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
j) Montagepläne erstellen und anwenden
k) Unterkonstruktionen, insbesondere für Ständerwände und Riegelwände, herstellen
l) Trockenbauplatten auswählen und einbauen
m) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
n) Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
o) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Türelemente und Verglasungselemente, sowie Einbauteile montieren
p) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
q) Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
r) Konstruktionen im Trockenbau, insbesondere hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln, unterscheiden und auswählen
s) geregelte und nicht geregelte Bauarten bei Trockenbaukonstruktionen berücksichtigen
t) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
u) Montagewände herstellen
v) Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
w) Vorsatzschalen herstellen
x) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
y) Brandschutzkonstruktionen mit Wänden und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
z) Öffnungen und Aussparungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, und deren Anschlüsse herstellen
aa) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, herstellen und montieren
bb) Fertigteilestriche einbauen
cc) Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
dd) Fugen maschinell schließen
20
14 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f) Schäden feststellen
g) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h) Dämm- und Trockenbaukonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i) Öffnungen in Böden, Wänden und Decken herstellen sowie Öffnungen sichern
j) Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k) Gefahrstoffe erkennen und zur Sicherung und Entsorgung melden
4
15
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f) Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
– Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1 | 2 | 3 | 4
1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h) Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j) Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n) Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o) gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p) Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q) branchenübliche Software anwenden
r) kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
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t) Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u) Wärmeschutzberechnungen durchführen
v) bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd) Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
ff) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
gg) Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i) Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j) Werkzeuge und Maschinen überprüfen, pfleglich behandeln und Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k) automatisierte Maschinen zum Sägen und Fräsen von Trockenbauplatten einsetzen
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5 | Ausbauen von Feuchträumen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b) Anforderungen an den Feuchteschutz berücksichtigen
c) Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen berücksichtigen
d) Installationswände herstellen
e) Vorsatzschalen für Vorwandinstallationen herstellen
f) Installationsschächte herstellen
g) Montageelemente für Installationen einbauen
h) Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten unterscheiden und einbauen
i) Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen herstellen
j) Abdichtungen im Verbund unterscheiden und beurteilen
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6 | Ausbauen von Dachgeschossen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b) Dämmarten im geneigten und flachen Dach, insbesondere Unter-, Zwischen-, Aufsparrendämmung, unterscheiden
c) Unter- und Zwischensparrendämmung einbauen
d) Dämmung und Beplankung des Drempels einbauen
e) Abseitenwände einbauen
f) Dampfdiffusion und Konvektion für den Feuchte- und Wärmeschutz beurteilen sowie Schichten für die Luftdichtheit und Winddichtheit einbauen
g) Durchdringungen wind-, luft- und diffusionsdicht anarbeiten
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h) Beplankungen und Dämmungen für Dachschrägen und Kehlbalkendecken herstellen
i) Laibungen für Dachflächenfenster herstellen
j) konstruktive Anschlüsse an anschließenden Bauteilen herstellen
7 | Herstellen von Sonderdecken
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b) Verlegepläne mit Abhängepunkten erstellen
c) Rasterdecken, insbesondere Mineralplattendecken und Metalldecken, einbauen
d) Paneel- und Lamellendecken einbauen
e) Akustikdecken mit Sonderelementen, insbesondere Absorber, Segel und Baffeln, einbauen
f) Konstruktionen von Heiz-, Kühl- und Klimadecken sowie Heiz-, Kühl- und Klimaelemente unterscheiden und unter Beachtung der Übergabepunkte einbauen
g) Einbauteile und vorgefertigte Bauteile montieren
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8 | Herstellen von Brandschutzkonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a) Vorschriften des Brandschutzes einhalten
b) Brandwände montieren
c) Schachtwandkonstruktionen montieren
d) Brandschutzelemente, insbesondere Türelemente, in Brandschutzkonstruktionen, einschließlich der Anschlüsse, einbauen
e) Kanäle für Kabel und lufttechnische Anlagen mit Brandschutzplatten bekleiden
f) Brandschutzanschlüsse und Brandabschottungen, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Kabeln und Rohrleitungen, herstellen
g) Träger, Tragwerke und Stützen brandschutztechnisch bekleiden
h) Brandschutzverglasungen unterscheiden und in Wänden montieren
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9 | Herstellen von Strahlenschutzkonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a) Trockenbaukonstruktionen unter Beachtung der Vorschriften des Strahlenschutzes herstellen und dokumentieren
b) Strahlenschutzkonstruktionen, insbesondere Strahlenschutzbeplankungen und dafür benötigte Baustoffe und Bauhilfsstoffe, unterscheiden und auswählen
c) Einbauelemente, insbesondere Türelemente, im Strahlenschutz montieren und Anschlüsse ausführen
d) Strahlenschutzanschlüsse und Strahlenschutzabschottungen, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
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10 | Herstellen von Bauteilen und Sonderkonstruktionen im Trockenbau
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)
a) Hohlraum- und Doppelböden unterscheiden und auswählen
b) Hohlraum- und Doppelböden unter Beachtung der Verlegepläne einbauen, insbesondere Aussparungen und Zuschnitte für unterschiedliche geometrische Formen herstellen sowie Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
c) Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
d) Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
e) Fertigteile mit programmierbaren Maschinen herstellen
f) Trockenbaukonstruktionen aus tragendem Metallleichtbau herstellen und einbauen
g) umsetzbare Trennwände montieren
h) Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
i) Außenwandbekleidungen herstellen und montieren
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11 | Sanieren und Instandhalten von Trockenbaukonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25)
a) Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden, Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
b) Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Trockenbaukonstruktionen, insbesondere energetische Verfahren, unterscheiden, auswählen und durchführen
c) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d) Wartungsarbeiten an Einbauteilen durchführen und Fugen instandsetzen
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12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h) Qualitätssicherungssysteme anwenden
i) Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j) Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
k) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n) kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung
1 | 2 | 3 | 4
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 | digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren