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Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen*

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Contents: 109 provisions
  1. vorspann
  2. § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  3. § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  4. § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  5. § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  6. § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild
  7. § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild
  8. § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild
  9. § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
  10. § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild
  11. § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild
  12. § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  13. § 12 Ausbildungsplan
  14. § 13 Zeitpunkt
  15. § 14 Inhalt
  16. § 15 Prüfungsbereich
  17. § 16 Zeitpunkt
  18. § 17 Inhalt
  19. § 18 Prüfungsbereiche
  20. § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  21. § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“
  22. § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  23. § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  24. § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
  25. § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  26. § 25 Inhalt des Teiles 1
  27. § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
  28. § 27 Inhalt des Teiles 2
  29. § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  30. § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
  31. § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
  32. § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“
  33. § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  34. § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  35. § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
  36. § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  37. § 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
  38. § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  39. § 38 Inhalt des Teiles 1
  40. § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
  41. § 40 Inhalt des Teiles 2
  42. § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  43. § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“
  44. § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“
  45. § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“
  46. § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  47. § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  48. § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
  49. § 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  50. § 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
  51. § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  52. § 51 Inhalt des Teiles 1
  53. § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
  54. § 53 Inhalt des Teiles 2
  55. § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  56. § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
  57. § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“
  58. § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
  59. § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  60. § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  61. § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
  62. § 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  63. § 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  64. § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  65. § 64 Inhalt des Teiles 1
  66. § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
  67. § 66 Inhalt des Teiles 2
  68. § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  69. § 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
  70. § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“
  71. § 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
  72. § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  73. § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  74. § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
  75. § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  76. § 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
  77. § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  78. § 77 Inhalt des Teiles 1
  79. § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
  80. § 79 Inhalt des Teiles 2
  81. § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  82. § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
  83. § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“
  84. § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
  85. § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  86. § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  87. § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
  88. § 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  89. § 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  90. § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  91. § 90 Inhalt des Teiles 1
  92. § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
  93. § 92 Inhalt des Teiles 2
  94. § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  95. § 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
  96. § 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“
  97. § 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
  98. § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  99. § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  100. § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
  101. § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  102. § 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
  103. § 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
  104. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin
  105. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin
  106. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  107. Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
  108. Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  109. Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

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109 provisions

§ 40 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Propose a change

§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“, 2. „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“, 3. „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ sowie 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Propose a change

§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen, 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen, 3. Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung herzustellen, 4. Stuckprofile zu ziehen und zu versetzen sowie eine Eckausbildung durchzuführen, 5. Oberflächen zu gestalten, 6. Aufmaße zu erstellen sowie 7. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion, 2. Ausbilden eines Fassadendetails im Wärmedämmverbundsystem oder 3. Herstellen von Innendämmungen sowie Herstellen von Anschlüssen und Durchdringungen in luftdichter Ebene. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden.

Propose a change

§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren, 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen, 3. Gestaltungsprinzipien von Oberflächen zu unterscheiden, 4. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen, 5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Stucktechniken zu beschreiben, 8. Verfahren zur Erstellung von Innendämmungen zu beschreiben, 9. den Aufbau und die Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen zu beschreiben und ökologische Auswirkungen zu reflektieren, 10. Arten von Sonderputzen zu unterscheiden, 11. Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Putz- und Trockenbauoberflächen zu unterscheiden, 12. Schäden an Putzoberflächen, an Trockenbauoberflächen oder an Wärmedämm-Verbundsystemen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie 13. Verfahren zur Sanierung von Stuck und Putzen zu unterscheiden. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Propose a change

§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden, 2. Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie 3. Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Propose a change

§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Propose a change

§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 40 Prozent, 2. „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ | mit 30 Prozent, 3. „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“ | mit 10 Prozent, 4. „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ | mit 10 Prozent sowie 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Propose a change

§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“, b) „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ oder c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 49 den Ausschlag geben kann. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Propose a change

§ 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin befreit und 2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Propose a change

§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin nach § 46 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn 1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 46 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Propose a change

§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Propose a change

§ 51 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Propose a change

§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt. (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten, 7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 8. Messungen durchzuführen, 9. Bauteile herzustellen sowie 10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren. Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden. (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen, 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern, 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern, 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern, 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben, 7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen, 8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden, 10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben, 11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben. Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten zugrunde zu legen: 1. Bereich Ausbauarbeiten: a) Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen, b) Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen, c) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten, d) Unterscheiden von Putzen, e) Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten, f) Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau; 2. Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten: a) Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus, b) Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken, c) Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln, d) Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie e) Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent, 2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

Propose a change

§ 53 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Propose a change

§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“, 2. „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“, 3. „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Propose a change

§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen, 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen, 3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden, 4. Aufmaße zu erstellen, 5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie 6. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik, 2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik, 3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder 4. Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.

Propose a change

§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren, 2. die Arbeitsplanung auf Grundlage einer Zeichnung zu entwickeln, 3. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen, 4. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen, 5. Schäden an Wandbelägen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern, 6. Verfahren zur Bekleidung von Wandflächen in unterschiedlichen geometrischen Formen zu beschreiben, 7. Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene zu unterscheiden, 8. Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme zu beschreiben, 10. Montage von großformatigen Platten und Fertigteilen zu beschreiben sowie 11. Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Wandbelägen zu unterscheiden und auszuwählen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Propose a change

§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden, 2. Eigenschaften von Verlegematerialien zu unterscheiden und Verlegematerialien auszuwählen, 3. Reinigungs- und Einpflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen, 4. Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen, 5. Verfahren zur Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Rinnen, Abläufen und Durchdringungen zu beschreiben, 6. Konstruktionen für die Verlegung von Fliesen und Platten in Außenbereichen zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Estricharten zu erkennen und zu beurteilen, 8. Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden sowie 9. Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bodenbelägen zu unterscheiden und auszuwählen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Propose a change

§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 40 Prozent, 2. „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ | mit 30 Prozent, 3. „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“ | mit 10 Prozent, 4. „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ | mit 10 Prozent sowie 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“, b) „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ oder c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 62 den Ausschlag geben kann. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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§ 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin befreit und 2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin nach § 59 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn 1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 59 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

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§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 64 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt. (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten, 7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 8. Messungen durchzuführen, 9. Bauteile herzustellen sowie 10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren. Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen, 2. Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder 3. Verlegen eines elastischen Bodenbelags. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden. (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen, 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern, 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern, 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern, 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben, 7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen, 8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden, 10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben, 11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben. Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Estricharbeiten zugrunde zu legen: 1. Bereich Ausbauarbeiten: a) Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen, b) Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen, c) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten, d) Unterscheiden von Putzen, e) Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten, f) Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau; 2. Bereich Estricharbeiten: a) Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus, b) Unterscheiden von Estrichmörtel nach Bindemitteln, c) Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen, d) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen, e) Unterscheiden von Fugenarten sowie f) Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent, 2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

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§ 66 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in der Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“, 2. „Durchführen von Estricharbeiten“, 3. „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

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§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen, 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen, 3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden, 4. Estriche oder Beläge herzustellen, 5. Aufmaße zu erstellen sowie 6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Bereich Estricharbeiten: a) Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich, b) Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik, c) Einbauen von Fertigteilestrich oder d) Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz; 2. Bereich Bodenbelagsarbeiten: a) Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem, b) Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder c) Auftragen von Kunstharzen auf Böden. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

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§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren, 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen, 3. Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen, 4. Wärmeschutzberechnungen durchzuführen, 5. Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben, 6. Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen, 7. Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben, 8. Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben, 9. Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden, 10. Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben, 11. Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden, 12. Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie 13. Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes in Estrichen zu beschreiben und Messwerte zu beurteilen, 2. Aufmaße zu erstellen, 3. Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden, 4. Verlegepläne unter wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen, 5. die Vorbereitung von Untergründen zur Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen zu beschreiben, 6. Verfahren zur Herstellung textiler und elastischer Bodenbeläge zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Reinigungs- und Pflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen, 8. Konstruktionsarten von Kunstharzschichten zu erläutern, 9. Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Klebern und Kunstharzen zu erläutern, 10. Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen zu unterscheiden und nach Anforderungen auszuwählen, 11. Verbindungsarten bei Laminatböden zu unterscheiden, 12. Verfugen und Verschweißen von Bahnen und Plattenbelägen zu beschreiben, 13. Sockelausbildungen zu unterscheiden, 14. Verlegeverfahren für textile und elastische Bodenbeläge zu unterscheiden sowie 15. Maßnahmen zum Rückbau von Bodenbelägen unter Umwelt- und gesundheitlichen Aspekten zu beschreiben. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 40 Prozent, 2. „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ | mit 30 Prozent, 3. „Durchführen von Estricharbeiten“ | mit 10 Prozent, 4. „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ | mit 10 Prozent sowie 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) „Durchführen von Estricharbeiten“, b) „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ oder c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“, 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 75 den Ausschlag geben kann. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin befreit und 2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn 1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und 2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 72 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

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§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 77 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt. (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen, 4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten, 7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 8. Messungen durchzuführen, 9. Bauteile herzustellen sowie 10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren. Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden. (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen, 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern, 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern, 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern, 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben, 7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen, 8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden, 10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben, 11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben. Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten zugrunde zu legen: 1. Bereich Ausbauarbeiten: a) Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen, b) Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen, c) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten, d) Unterscheiden von Putzen, e) Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten, f) Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau; 2. Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten: a) Erstellen von räumlichen Skizzen, b) Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken, c) Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie d) Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent, 2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

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§ 79 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in der Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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