Art. 1
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum KSpoFöG. 1.2 Begriffe
Bern · 437.111 · ordinance
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1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum KSpoFöG. 1.2 Begriffe
Sport und Bewegung 1 Unter Sport ist die regelmässige und zielgerichtete Betätigung zu verstehen, die einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung erfordert. 2 Unter Bewegung ist die regelmässige, moderate körperliche Aktivität mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu verstehen.
Breitensport 1 Unter Breitensport sind sämtliche Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung mit dem Ziel der Förderung eines aktiven Lebensstils und der Lebensqualität zu verstehen. 1) BSG 437.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 22-056 437.111 2
Leistungssport 1 Unter Leistungssport a ist die intensive Ausübung einer Sportart durch ein umfangreiches und gezieltes Training zu verstehen, mit dem Ziel, in Wettkämpfen hohe Leistungen zu erzielen, b fallen der leistungsorientierte Nachwuchssport und der Spitzensport. 2 Für den leistungsorientierten Nachwuchssport gilt, dass a er in den Förderstufen lokal, regional und national der nationalen Sportverbände ausgeübt wird, b leistungsorientierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler in der Regel im Besitz einer von Swiss Olympic ausgestellten Talent Card sind. 3 Unter Spitzensport ist der Elitebereich auf dem Niveau der internationalen Spitze zu verstehen.
Berner Talente 1 Berner Talente sind von Sportverbänden und Sportvereinen definierte Jugendliche, die im Rahmen der Talentförderung a gemäss den Konzepten der kantonalen Sportverbände als Talent eingestuft werden, b in der Regel eine Swiss Olympic Talent Card, eine Swiss Olympic Elite Card oder eine andere qualifizierte Bestätigung ihres Talents besitzen, c die sportlichen Kriterien der Expertengruppe Leistungssport (Artikel 43) erfüllen, und d eine hohe Motivation vorweisen. 2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 überprüft, ob die jeweiligen sportartenspezifischen Anforderungen erfüllt werden und entscheidet über die Vergabe des Status Berner Talent. 3 Sie betreibt eine Plattform für die Anmeldung und Verwaltung der Berner Talente.
Sportanlagen 1 Als Sportanlagen im Sinne von Artikel 19 KSpoFöG gelten namentlich: a Trainings- und Übungsplätze, b Turn- und Sporthallen, c Fitnesscenter, d Bäder und Badeanlagen, 3 437.111 e Eissportanlagen, f sportartenspezifische Anlagen wie 1. Aerosportanlagen, 2. Beachsportanlagen, 3. Golfsportanlagen, 4. Klettersportanlagen, 5. Laufsportanlagen, 6. Radsportanlagen, 7. Reitsportanlagen, 8. Rollsportanlagen, 9. Rückschlagspielanlagen, 10. Schiesssportanlagen, 11. Wassersportanlagen, 12. Wintersportanlagen. 1.3 Natur und Umwelt
1 Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung den Natur- und Umweltschutz. 2 Insbesondere achtet er auf a die natürlichen Ressourcen Wasser, Boden und Luft sowie die Biodiversität, b die Tiere, Pflanzen, Wälder und naturbelassene Gebiete, c das Landschafts- und Ortsbild, d die nachhaltige Produktion und Entsorgung von Sportartikeln, e eine verträgliche Lärm- und Lichtbelastung. 1.4 Gleichstellung von Frauen und Männern
1 Der Kanton berücksichtigt bei der Förderung von Sport und Bewegung die Gleichstellung von Frauen und Männern. 2 Dabei achtet er insbesondere auf a das Vermeiden von Stereotypen im Sport, b den gleichberechtigten Zugang zu den Sportangeboten, c eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei den Trainerinnen und Trainern sowie den Funktionärinnen und Funktionären. 437.111 4 1.5 Kantonale Strategien und Konzepte
Kantonale Sportstrategie 1 Die kantonale Sportstrategie ist alle vier Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Weitere gesamtkantonale Strategien und Konzepte 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei ziehen die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 oder andere Fachämter bei der Erarbeitung und Überarbeitung weiterer kantonaler Konzepte und Strategien gemäss Artikel 6 KSpoFöG frühzeitig bei. 2 Gemeinsame Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen
Grundlagen, Zweck und Voraussetzungen 1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bereitgestellten Mittel Beiträge gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung als Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)2). 2 Finanzhilfen dienen der Verwirklichung der Ziele zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und sind subsidiär zu anderen Leistungen auszurichten. 3 Sie können bewilligt werden, wenn a sie für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig sind, b sie dem voraussichtlichen Nutzen zur Förderung von Sport und Bewegung angemessen sind, c das Vorhaben 1. längerfristig wirtschaftlich tragbar ist, 2. nicht der Strukturerhaltung dient, 3. den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.
Bedingungen und Auflagen 1 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens. 2 Bedingungen und Auflagen können befristet werden.
Gesuche 1 Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. 2) BSG 641.1 5 437.111 2 Das Gesuch ist beim Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) einzureichen und die eingeforderten Unterlagen sind beizulegen. 3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch. 3 Zuständigkeiten
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) 1 Das BSM ist die für den Sport zuständige Organisationseinheit der Sicherheitsdirektion (SID). 2 Ihm obliegen in den Bereichen Sport und Bewegung namentlich folgende Aufgaben: a Vollzug des KSpoFöG, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde vorsieht, b kantonale Ansprech- und Koordinationsstelle für Sport, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Direktionen, c Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Sport (BASPO), Sportverbänden und Sportvereinen sowie der Bevölkerung, d Organisation von Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Jugend und Sport (J+S) sowie J+S-Coachkursen für sämtliche Sportvereine und Schulen mit J+S-Angeboten und Beratung der J+S-Kader, e Bewilligung und Administration von J+S nach den Vorgaben des Bundes, f Koordination und Unterstützung von Massnahmen in allen übrigen Sportbereichen sowie Schaffung von Anreizen für eine vermehrte sportliche Betätigung, g Sicherstellung der Schnittstellen zu den verantwortlichen Verwaltungsstellen des Schulsports, des Sportfonds und anderen im Sportbereich tätigen Verwaltungsstellen, h Führung einer oder eines kantonalen Beauftragten für Leistungssport, i Initiierung und Koordination von Projekten im Bereich des Sports mit Schwerpunkt Breitensport, k Koordination und Monitoring der Umsetzung der kantonalen Sportstrategie, l Ausrichtung von Beträgen gemäss KSpoFöG und dieser Verordnung im Rahmen seiner ordentlichen Ausgabenkompetenzen, m Erlass von Weisungen und Reglementen in seinem Zuständigkeitsbereich, n Führung der Sportanlagendatenbank, o Führung einer Fachstelle Sportanlagen. 437.111 6
Fachausschuss Sport (FAS) 1 Der Fachausschuss Sport (FAS) wird a zur Beratung von Grundsatzfragen des Sports und von konkreten Projekten von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 konsultiert, b von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 geleitet, die auch dessen Sekretariat führt. 2 Er besteht aus a einer Vertretung des Dachverbands der kantonalen Sportverbände, b einer Vertretung des kantonalen Behindertensports, c einer Vertretung des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Bern (ISPW), d einer Vertretung des Sportfonds, e einer Vertretung des Bernjurassischen Rates (BJR) oder des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB), f Vertretungen der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), g einer Vertretung der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen sowie h einer Vertretung der Städte. 3 Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen oder Untergruppen gebildet werden. 4 Die Mitglieder des FAS werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen3) entschädigt. Spezielle Bestimmungen für öffentlich-rechtlich Angestellte bleiben vorbehalten. 4 Breitensport 4.1 Programme und Projekte
Unterstützung 1 Die Unterstützung von Programmen und Projekten durch den Kanton a kann durch die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Kapitel 2 oder mit Dienstleistungen erfolgen, b wird in einer Leistungsvereinbarung der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern festgehalten. 3) BSG 152.256 7 437.111 2 Der Kanton kann Programme und Projekte finanziell, administrativ und inhaltlich unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a Es werden keine Unterstützungsleistungen von anderer kantonaler Stelle erbracht, und b es besteht ein Bedürfnis der Berner Bevölkerung oder der Berner Sport- und Bewegungsstrukturen. 3 Die finanzielle Unterstützung erfolgt in der Regel in Form einer Anschubfinanzierung. 4 Allfällige Gewinne müssen der Sport- und Bewegungsförderung zugute kommen.
Angebote der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 1 Gestützt auf Artikel 7 KSpoFöG kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 eigene Programme und Projekte aufbauen und durchführen. 2 Sie legt allfällige Entschädigungen und Kostenbeteiligungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer fest. 4.2 Jugend und Sport (J+S)
Kursorganisation 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert J+S-Kurse nach Möglichkeit im Kanton und setzt in der Regel Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern ein. 2 Sie stellt die Qualität der Kurse sicher und kann dafür Coachings anbieten.
Kosten J+S-Kaderbildung 1 Die J+S-Kaderbildung soll für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst kostengünstig angeboten werden. 2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die J+S-Kaderbildung. 3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Beiträge für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fest und orientiert sich dabei an den anderen Kantonen.
Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen 1 Pro Sportart kann eine Chefexpertin oder ein Chefexperte von J+S entschädigt werden. 437.111 8 2 Soweit die Entschädigungen der Expertinnen und Experten von J+S sowie weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen nicht durch das Bundesrecht geregelt sind, werden diese im Anhang 1 festgelegt. Art. 21 1418coach 1 1418coach ist das Einführungsprogramm für zukünftige J+S-Leiterinnen und - Leiter. 2 Mit der Ausbildung und dem Einsatz von 1418coaches soll dem Mangel an ehrenamtlichen Leiterinnen und Leitern in Sportvereinen entgegengewirkt werden. 3 Die Entschädigungen der zuständigen Stelle gemäss Artikel 14 a für die Ausbildung von 1418coaches orientieren sich an der J+S-Kaderbildung und sind in Anhang 2 geregelt, b für den Einsatz als 1418coaches sind im Anhang 2 geregelt. 4.3 Regionale Koordination des Sports 4.3.1 Förderung durch den Kanton
1 Der Kanton fördert die regionale Koordination des Sports, namentlich indem die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 a die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen und die Tourismusdestinationen bei Bedarf berät, b spezielle Austauschgefässe für einzelne Anspruchsgruppen organisieren kann. 4.3.2 Lokale und regionale Bewegungs- und Sportnetze (LBS)
Zweck 1 LBS bündeln in den Gemeinden und Regionen die Synergien aller Partner im Bereich des Sports. 2 Der Zweck von LBS ist, dass sich die Menschen mehr bewegen, gesünder leben und damit ihre Lebensqualität steigern. 9 437.111
Voraussetzungen 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 empfiehlt einer Gemeinde und einer Region den Aufbau eines LBS, wenn a sie mindestens 1000 Einwohnerinnen und Einwohner aufweist, b sie den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sportkoordinationsstelle durch Schaffung von mindestens 20 bis höchstens 100 Stellenprozenten beschliesst.
Beiträge des Kantons 1. Zweck 1 Der Kanton kann für den Aufbau und den Betrieb von LBS in den Gemeinden und Regionen Beiträge im Sinne von Kapitel 2 ausrichten.
2. Form 1 Die Beiträge dienen als Anschubfinanzierung und werden während höchstens vier Jahren ausbezahlt, wenn die Fortführung des LBS glaubhaft in Aussicht gestellt werden kann.
3. Höhe 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr zahlt die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 einen Franken unter der Bedingung, dass die Gemeinde oder Region ebenso viel investiert. 2 Übersteigt die Einwohnerzahl 10'000 Personen, wird ein maximaler Kantonsbeitrag von 10'000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
4. Leistungsvereinbarung 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 legt die Einzelheiten betreffend die Ausrichtung der Beiträge, insbesondere die Laufzeit, in einer Leistungsvereinbarung fest. 4.4 Sport und Integration
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 koordiniert interdisziplinäre Aus- und Weiterbildungskurse im Jugend- und Erwachsenensport zur Sensibilisierung für Integrationsthemen. 437.111 10 2 Sie kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der GSI und der BKD Sportprogramme und Lager für Zielgruppen anbieten, die von anderen Organisationen nicht berücksichtigt werden können. 4.5 Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport
Kantonale Sportanlagen 1 Die BKD, in Zusammenarbeit mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) und der SID, a stellt die kantonalen Sportanlagen möglichst kostengünstig und unter Berücksichtigung der lokalen Ansätze zur Verfügung, b passt deren Öffnungszeiten und deren Zugangsmöglichkeiten den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer an. 2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 formuliert entsprechende Empfehlungen zuhanden der Gemeinden für deren Infrastruktur.
Zusammenarbeit mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden einen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Berner Sports ausrichten. 2 Sie kann mit dem Dachverband der kantonalen Sportverbände und weiteren kantonalen Sportverbänden auf deren Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung abschliessen, die insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Kantons an den Dachverband sowie deren allfällige Weiterleitung an die kantonalen Sportverbände regelt. 3 Die Kantonsbeiträge sind bestimmt a zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären, b zur Förderung des Breitensports, c zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports, d zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, e zur Förderung der Ehrenamtlichkeit, f zur nachhaltigen Entwicklung von Sportvereinen und g zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport. 11 437.111
Aus- und Weiterbildungskurse 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Sportvereinen Aus- und Weiterbildungskurse organisieren, namentlich a im Bereich von J+S, b im Erwachsenensport, c für 1418coaches, d im Vereinsmanagement, e zur Förderung der Ehrenamtlichkeit.
Förderung der Ehrenamtlichkeit 1 Zur Förderung der Ehrenamtlichkeit kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 insbesondere a Anlässe zur Würdigung herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten durchführen, b Informationsveranstaltungen organisieren, c einen Kompetenznachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement ausstellen. 4.6 Mobilität
Förderung der Koexistenz 1 Zur Förderung der Koexistenz des Fussverkehrs, Wanderns, Velofahrens und Reitens sowie von weiteren Sport- und Bewegungsaktivitäten kann der Kanton namentlich a Informationskampagnen zusammen mit den Tourismusregionen durchführen und b für die Thematik in J+S-Kursen sensibilisieren.
Beratung der Gemeinden 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die Gemeinden betreffend Wege und Routen zur Förderung der Bewegung. 2 Sofern der Wald betroffen ist, zieht sie das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) bei. 437.111 12
Beiträge zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Beiträge gemäss Kapitel 2 an Investitionen der Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder auf fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten, sofern das Vorhaben nicht Beiträge gestützt auf die Strassengesetzgebung erhält. 2 Die Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaft nachweisen kann, dass a die Anlage mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist, b sie die Anlage bis zur ordentlichen Abschreibung betreiben kann, und c sie die Lärmproblematik abgeklärt hat. 3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann weitere Beitragsvoraussetzungen festlegen.
Evaluation 1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 überprüft die Wirkung der ergriffenen Massnahmen im Bereich der Mobilität a bei Informationskampagnen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a jeweils ab dem zweiten Jahr nach Lancierung der Kampagne, b bei Investitionen gemäss Artikel 36 jeweils ab dem zweiten Jahr nach Bauabnahme. 5 Leistungssport 5.1 Förderung von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern 5.1.1 Aus- und Weiterbildung
Berufslehre beim Kanton 1 Der Kanton strebt an, ein leistungssportfreundlicher Lehrbetrieb zu sein und kann die duale Karriere mit angepassten Lehrverträgen unterstützen. 2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 berät die anderen Ämter bei der Ausgestaltung leistungssportfreundlicher Lehrverträge.
Unterstützung von Schulen und Lehrbetrieben 1 Für eine bessere Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung fördert die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport den Aufbau von a Swiss Olympic Label-Schulen und 13 437.111 b leistungssportfreundlichen Lehrbetrieben. 2 Sie oder er berät dafür Schulen und Lehrbetriebe und unterstützt sie beim Antrag für ein Label und bei der Umsetzung. 3 Sie oder er arbeitet dafür aktiv mit Swiss Olympic zusammen. 5.1.2 Beruf und Karriere
Arbeiten beim Kanton 1 Der Kanton ist ein leistungssportfreundlicher Arbeitgeber. Er kann Teilzeitstellen für Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer anbieten. 2 Er bemüht sich um die Erlangung des Labels als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber.
Beratung und Unterstützung von weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern 1 Die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport berät die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betreffend Möglichkeiten, Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer im Teilzeitpensum zu beschäftigen. 2 Sie oder er unterstützt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Antrag für das Label als leistungssportfreundlicher Arbeitgeber. 5.1.3 Programme im Bereich des leistungsorientierten