Programme
1 Der Kanton fördert den leistungsorientierten Nachwuchssport, indem die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 die Leistungszentren der Sportverbände beratend unterstützen und regelmässig besuchen kann.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann dafür mit Partnern zusammenarbeiten.
Art. 43
Expertengruppe Leistungssport
1 Die Expertengruppe Leistungssport legt die sportlichen Aufnahmekriterien in
eine schulische oder berufliche Talentförderung unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten fest und passt diese der Sportart, dem Geschlecht und
der Ausbildungsstufe an.
437.111 14
2 Sie besteht aus einer oder mehreren Vertretungen
a anerkannter Klubs oder Sportverbände mit Förderung des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchses,
b der Klubs der beiden höchsten Ligen,
c der nationalen und regionalen Leistungszentren,
d von Swiss Olympic,
e des Dachverbands der kantonalen Sportverbände.
3 Je nach Bedarf können zusätzliche Fachpersonen beigezogen werden.
5.2 Sportveranstaltungen
Art. 44
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Veranstaltungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 KSpoFöG mit Beiträgen gemäss Kapitel 2 unterstützen, sofern
diese nicht durch Beiträge gestützt auf das Kantonale Geldspielgesetz vom
10. Juni 2020 (KGSG)4) oder das Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. Juni
2005 (TEG)5) unterstützt werden.
2 Von einer Unterstützung gemäss Absatz 1 können insbesondere Veranstaltungen profitieren, die der Vernetzung und der Weiterentwicklung des Sports
dienen.
5.3 Sportlerinnen- und Sportlerehrung
Art. 45
Grundsätze
1 Die Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler des Kantons durch
den Regierungsrat findet jährlich an einem zentral gelegenen und gut erreichbaren Ort im Kanton statt.
2 Die SID legt den Austragungsort und den Zeitpunkt der Durchführung dieses
Anlasses fest, der durch die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 organisiert
wird, und übernimmt sämtliche Kosten.
3 Geehrt werden insbesondere die Medaillengewinnerinnen und Medaillengewinner (Plätze 1 bis 3) an folgenden Wettkämpfen, die zum Zeitpunkt des
Gewinns Wohnsitz oder Vereinssitz im Kanton haben und deren Verbände Mitglied von Swiss Olympic sind:
a Olympische Spiele,
b Paralympics,
4) BSG 935.52
5) BSG 935.211
15 437.111
c Youth Olympic Games,
d Weltmeisterschaften,
e Europameisterschaften,
f weitere internationale Veranstaltungen im Sinne der Wettkämpfe gemäss
Buchstaben a bis e,
g national organisierte Schwingfeste.
Art. 46
Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler
1 Anlässlich der Ehrung der erfolgreichen Sportlerinnen und Sportler findet in
folgenden Kategorien eine Wahl der besten Sportlerinnen und Sportler statt:
a Elite Damen: ein Preis für die «Sportlerin des Jahres»,
b Elite Herren: ein Preis für den «Sportler des Jahres»,
c Nachwuchs: je ein Preis für die «Nachwuchssportlerin des Jahres» und
den «Nachwuchssportler des Jahres»,
d Teams: ein Preis für das «Team des Jahres»,
e Behindertensport: ein Preis für die beste Sportlerin oder den besten
Sportler, ungeachtet des Geschlechts und des Alters,
f «Berner Sportbär»: ein oder mehrere Ehrenpreise im Sinne eines «Life-
Time-Award» für Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre, zurückgetretene Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer mit kantonaler oder nationaler Ausstrahlung sowie für Persönlichkeiten, die sich um
den Berner Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2 Bei Bedarf können ein oder mehrere Sonderpreise für Sportlerinnen und
Sportler oder Teams vergeben werden, die aussergewöhnliche Leistungen erbracht haben, jedoch die Kriterien für eine Auszeichnung in den Kategorien gemäss Absatz 1 nicht erfüllen.
3 Für die Wahl gelten die folgenden Zuständigkeiten und Vorgaben:
a Die Wahl der auszuzeichnenden Sportlerinnen und Sportler erfolgt durch
eine Fachjury.
b Für gewisse Kategorien kann zusätzlich online eine Publikumsabstimmung stattfinden, wobei der Entscheid des Publikums wie eine weitere Jurystimme zählt.
c Über die Wahl wird keine Korrespondenz geführt, und es besteht keine
Beschwerdemöglichkeit.
Art. 47
Urkunden und Preise
1 Sämtliche gemäss Artikel 45 geehrten Sportlerinnen und Sportler erhalten eine Urkunde des Regierungsrates.
437.111 16
2 Den Gewinnerinnen und Gewinnern der Sportlerinnen- und Sportlerwahl gemäss Artikel 46 wird eine Trophäe überreicht.
3 Für die Nachwuchskategorien gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c wird
zusätzlich zur Trophäe ein Geldpreis in der Höhe von höchstens 2000 Franken
ausgerichtet.
6 Bildung und Sport
6.1 Sport in der Schule
6.1.1 Obligatorischer Sportunterricht
Art. 48
1 Der Kanton sorgt dafür, dass der obligatorische Sportunterricht gemäss den
gesetzlichen Vorschriften in hoher Qualität durchgeführt wird.
6.1.2 Bewegte Schule
Art. 49
Begriff
1 Unter der bewegten Schule werden verschiedene Ideen und Konzepte verstanden, die den Sport und die Bewegung im Lern- und Unterrichtsalltag fördern.
2 Dazu gehören Angebote wie
a Schulsporttage,
b Sport im Angebot der Schule als fakultativer Unterricht,
c freiwilliger Schulsport,
d bewegtes Sitzen,
e bewegtes Lernen,
f bewegte Pausen,
g bewegungsaktiver Schulweg.
Art. 50
Förderung durch den Kanton
1 Die zuständigen Stellen der BKD unterstützen eine sport- und bewegungsfreundliche Schulkultur, indem sie
a ein Label für sport- und bewegungsfreundliche Schulen vergeben können,
b sich an der Finanzierung einer beauftragten Person für Bewegungs- und
Gesundheitsförderung sowie Sport an den Schulen beteiligen können,
17 437.111
c die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Aktionsprogramm Ernährung, Bewegung und psychische Gesundheit fördern können.
6.1.3 Freiwilliger Schulsport
Art. 51
Grundsatz
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 richtet einen Beitrag zur Förderung
des freiwilligen Schulsports aus.
2 Sie legt die Beitragskriterien fest und verfügt den Beitrag.
Art. 52
Angebote im Rahmen von J+S
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann für Angebote im Rahmen des
freiwilligen Schulsports zusätzlich zum J+S-Beitrag des BASPO einen Beitrag
von 0.65 Franken pro Teilnehmerstunde ausrichten.
2 Als Berechnungsgrundlage gelten die Daten der Sportdatenbank (SPORTdb).
3 Der Beitrag ist für die Entschädigung der Leiterinnen und Leiter des freiwilligen Schulsports zu verwenden.
Art. 53
Angebote ausserhalb von J+S
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports, die ausserhalb von J+S durchgeführt werden, wie folgt unterstützen:
a Sportkurse à 60 Minuten mit 10 Franken,
b Sportanlässe à mindestens drei Stunden mit 50 Franken pro 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2 Pro Angebot wird ein Beitrag von höchstens 2000 Franken ausgerichtet.
3 Die Beiträge sind für die Entschädigung der Leiterinnen und Leiter des freiwilligen Schulsports zu verwenden.
6.2 Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung
Art. 54
1 Der Kanton, insbesondere die oder der kantonale Beauftragte für Leistungssport und die zuständigen Stellen der BKD, fördert die Vereinbarkeit von Sport
und Ausbildung durch Beratung von
a Berner Talenten auf der Volksschulstufe und auf der Sekundarstufe II,
437.111 18
b Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainern auf der tertiären Ausbildungsstufe.
7 Sportanlagenplanung
7.1 Sportanlagendatenbank
Art. 55
Zweck
1 Die Sportanlagendatenbank des Kantons dient der Übersicht über die bestehenden Sportanlagen und unterstützt deren optimale Nutzung.
2 Sie wird der Bevölkerung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 56
Optimale Nutzung einer Sportanlage
1 Eine Sportanlage ist optimal genutzt, wenn
a sie ausserhalb der Schulnutzung auch der Bevölkerung sowie den Sportvereinen und anderen Sportgruppen zur Verfügung steht,
b die Belegungsplanung öffentlich einsehbar ist,
c die Miettarife moderat, transparent und für alle Nutzerinnen und Nutzer
einheitlich sind,
d das sportliche Kleinmaterial der Schulen ebenfalls genutzt werden kann.
Art. 57
Daten
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 definiert die zu erfassenden Angaben
und die Termine, an denen die Gemeinden und Regionen die Daten gemäss
Artikel 19 Absatz 3 KSpoFöG zu liefern haben.
2 Die Gemeinden und Regionen aktualisieren die Datenbank selbstständig.
3 Die Daten werden in einer Geodatenbank des Kantons veröffentlicht.
7.2 Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK)
Art. 58
Grundsätzliches
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 aktualisiert das Kantonale Sportanlagenkonzept (KASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Stellen mindestens alle vier Jahre.
2 Das KASAK berücksichtigt das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) und
zeigt auf:
a die Ziele der Förderpolitik des Kantons,
19 437.111
b den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von kantonaler und nationaler Bedeutung,
c den Bedarf der Sportvereine an Sportanlagen für ihre Trainings- und
Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Vereinskonzepte,
d die Realisierungsprioritäten und Kostenfolgen,
e den Umsetzungsstand.
Art. 59
Kantonale Bedeutung einer Sportanlage
1 Einer Sportanlage kommt kantonale Bedeutung zu, wenn
a sie den kantonalen, nationalen oder internationalen Bedürfnissen dient,
b sie in einer kantonalen Zentrumsfunktion überwiegend von Sporttreibenden aus mehreren Regionen des Kantons, der Schweiz oder dem Ausland genutzt wird, insbesondere von Sportverbänden und Sportvereinen
für die Austragung überregionaler, nationaler oder internationaler Wettkämpfe auf Stufe Aktiver oder für entsprechende Trainings- und Kurszwecke,
c ihr Zweck den Reglementen und Normen der betreffenden nationalen
Sportverbände entspricht,
d sie über ein genügendes Nebenraumangebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung verfügt,
e die Anliegen des Behindertensports berücksichtigt sind,
f der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums
grosse Beachtung geschenkt wird sowie alle Flächen naturnah gestaltet
und gepflegt werden,
g bei Neubauten und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie-
und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen
und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird, sowie
h die relevanten rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
2 Als Anlagen von kantonaler Bedeutung gelten insbesondere die auf dem Gebiet des Kantons liegenden Anlagen, die im Katalog des NASAK als national
bedeutsam aufgeführt sind (NASAK-Anlagen).
7.3 Regionaler Richtplan Sportanlagen
Art. 60
Grundsätzliches
1 Der regionale Richtplan Sportanlagen dient als Grundlage für das KASAK.
437.111 20
2 Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen aktualisieren und erlassen diesen alle vier Jahre im Kontext der Erarbeitung der regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK).
Art. 61
Inhalt
1 Im regionalen Richtplan Sportanlagen sind
a die vorhandenen lokalen, regionalen und kantonalen Sportanlagen zu erfassen und die Nutzung ist zu beschreiben,
b der gegenwärtige Bedarf an Sportanlagen zu benennen, und
c der langfristige Bedarf abzuschätzen.
2 Der regionale Richtplan Sportanlagen
a definiert Ziele und Grundsätze für die regionale Sportanlagenplanung in
Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung und mit den RGSK, unter
Berücksichtigung der Ziele des KSpoFöG, der Sportstrategie und der
übergeordneten Sportanlagen- und Raumplanung,
b legt den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung fest,
c bilanziert den Bedarf an Sportanlagen, stellt diesen im Ist/Soll-Vergleich
dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,
d legt Massnahmen zur Steigerung der Nutzung der Sportanlagen fest,
e legt prioritäre Gebiete für die verschiedenen Sportanlagen fest und
f legt prioritäre Standorte für grössere Sportanlagen fest.
Art. 62
Form
1 Die regionalen Richtpläne Sportanlagen bestehen aus einer Karte und Massnahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.
Art. 63
Verfahren
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hört die zuständige Stelle
gemäss Artikel 14 im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an.
Art. 64
Gewährung von Beiträgen
1 Beiträge gemäss Artikel 22 KSpoFöG werden über die Staatsbeiträge an
raumplanerische Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ)
gewährt und richten sich nach den Bestimmungen der Planungsfinanzierungsverordnung vom 10. Juni 1998 (PFV)6).
6) BSG 706.111
21 437.111
8 Information und Kommunikation
Art. 65
1 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den Sportvereinen eine Datenbank zur Erfassung ihrer Aktivitäten zur Verfügung stellen.
2 Sie macht Vorgaben für den Betrieb der Datenbank, die Erfassung der Aktivitäten und legt technische Einzelheiten fest.
3 Die Sportvereine erfassen ihre Aktivitäten selbstständig.
9 Schlussbestimmungen
Art. 66
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Fachkommission für Sport (FA-
KOV)7),
2. Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport sowie die Kostenbeteiligung
der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer (J+S V)8),
3. Verordnung vom 23. September 1987 über die Förderung des Freizeitsports9).
Art. 67
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 20 Absatz 2
A1.1 Entschädigung der Expertinnen und Experten von J+S sowie
weiterer im Rahmen von J+S beauftragter Personen
Art. A1-1 Entschädigung der Chefexpertinnen und Chefexperten
1 Den Chefexpertinnen und Chefexperten zugewiesene Aufgaben werden zu
40 Franken pro Stunde und höchstens 360 Franken pro Tag entschädigt.
2 Die Kurskosten für den Besuch des eidgenössischen Moduls «Fortbildung Experte» werden den Chefexpertinnen und Chefexperten wie folgt entschädigt:
a bei einer Kursdauer von weniger als vier Stunden: pauschal 200 Franken,
7) BSG 437.121
8) BSG 437.55
9) BSG 437.71
437.111 22
b bei einer Kursdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken pro
Tag.
3 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Besuch des eidgenössischen Moduls «Fortbildung Experte» ist für die Chefexpertinnen und Chefexperten kostenlos. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz
bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
Art. A1-2 Entschädigung des Kurskaders als Ausbildnerinnen und Ausbildner
1 Für J+S-Aus- und Weiterbildungen wird das Kurskader wie folgt entschädigt:
a bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde: pauschal 100 Franken,
b bei einer Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden: pauschal 200
Franken,
c bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken
pro Tag,
d für Verpflegungskosten nach kantonalen Ansätzen.
2 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist für das Kurskader von J+S-
Aus- und Weiterbildungskursen kostenlos. In begründeten Fällen können die
Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss
dem kantonalen Ansatz bis zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
3 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den an J+S-Aus- und Weiterbildungskursen tätigen Personen für besondere Qualifikationen eine zusätzliche
Entschädigung bis zu einem Betrag von höchstens 700 Franken pro Tag ausrichten.
4 Für die Vorbereitung der J+S-Kurse werden die Kursleiterinnen und Kursleiter
wie folgt entschädigt:
a bei einer Kursdauer von einem Tag bis drei Tagen: pauschal 100 Franken,
b bei einer Kursdauer ab vier Tagen: pauschal 200 Franken.
5 Dem Kurskader in den Sportarten Skifahren und Snowboard wird zusätzlich
das Skiabonnement bis zum Höchstbetrag des Ski-Generalabonnement entschädigt.
23 437.111
Art. A1-3 Entschädigung des Kaders von J+S-Sportcamps
1 Für J+S-Sportcamps wird das Kader wie folgt entschädigt:
a die Leiterin oder der Leiter und das Küchenpersonal des J+S-Sportcamps
1. bei einem Einsatz bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken,
2. bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken
pro Tag,
b die Hauptleiterin oder der Hauptleiter und die Küchenleiterin oder der Küchenleiter des J+S-Sportcamps: pauschal 150 Franken pro Tag,
c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Franken,
d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
2 Die zuständige Stelle gemäss Artikel 14 kann den an J+S-Sportcamps tätigen
Personen für besondere Qualifikationen eine zusätzliche Entschädigung bis zu
einem Betrag von höchstens 400 Franken pro Tag ausrichten.
3 Für die Vorbereitung der Sportcamps werden die Hauptleiterin oder der
Hauptleiter und die Küchenleiterin oder der Küchenleiter mit pauschal 100
Franken entschädigt.
Art. A1-4 Entschädigung für Sitzungen
1 Für Sitzungen werden die Expertinnen und Experten von J+S sowie weitere
im Rahmen von J+S beauftragte Personen wie folgt entschädigt:
a bei einer Sitzungsdauer von bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken,
b bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken
pro Tag,
c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Franken,
d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
Art. A1-5 Übrige Kosten
1 Zusätzlich anfallende Kosten, die in diesem Anhang nicht erwähnt sind, wie
Telefonkosten, Porto oder Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug, werden
nicht vergütet.
437.111 24
A1.2 Beiträge des Kantons an die Ausbildungskurse
Art. A1-6 Rahmenprogramm für Kurse mit einer Kursdauer von mehr als
zwei Tagen
1 Die Kursleitung bzw. das Kurskader kann für das Rahmenprogramm höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Kursleitung bzw. Kurskader einsetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a die Aktivität muss in Absprache mit der zuständigen Stelle gemäss Artikel
14 geplant werden,
b die Aktivität muss im Kursprogramm ersichtlich sein,
c die Aktivität muss der Teambildung und damit dem Gruppenklima dienen,
d die Aktivität muss den geltenden J+S-Sicherheitsbestimmungen entsprechen,
e die entstehenden Kosten müssen mit Quittungen belegt werden.
2 Nicht entschädigt werden Auslagen für alkoholische Getränke.
3 Für das Rahmenprogramm oder andere Auslagen darf von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kein obligatorischer Beitrag eingefordert werden.
Art. A1-7 Übungsklassen
1 Werden in den Kursen Übungsklassen eingesetzt, können pro Schülerin oder
Schüler bzw. Jugendlicher oder Jugendlichem 10 Franken, jedoch höchstens
200 Franken pro Kurs, ausbezahlt werden.
2 Der Einsatz von Übungsklassen erfolgt in Absprache mit der zuständigen
Stelle gemäss Artikel 14 und muss im Wochenprogramm vorgesehen sein.
A1.3 Kostenbeteiligung der J+S-Kursteilnehmerinnen und -
Kursteilnehmer
Art. A1-8
1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an J+S-Ausbildungskursen und -Weiterbildungskursen sowie J+S-Sportcamps haben ein Kursgeld zu bezahlen.
2 Das Kursgeld richtet sich nach der Höhe der Infrastrukturkosten sowie den
weiteren Aufwendungen.
25 437.111
A2 Anhang 2 zu Artikel 21 Absatz 3
Art. A2-1 Entschädigung des Kurskaders als Ausbildnerinnen und Ausbildner
1 Für Ausbildungen im Rahmen des Programms 1418coach wird das Kurskader wie folgt entschädigt:
a bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde: pauschal 100 Franken,
b bei einer Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden: pauschal
200 Franken,
c bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 360 Franken
pro Tag,
d für Verpflegungskosten nach kantonalen Ansätzen.
2 Die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) wird für das Kurskader von 1418coach-Kursen bis zu einem Höchstbetrag von 50 Franken pro
Tag entschädigt. In begründeten Fällen können die Reisekosten mit dem privaten Motorfahrzeug einer Person pro Kurs gemäss dem kantonalen Ansatz bis
zu einem Betrag von höchstens 200 Franken entschädigt werden.
3 Für die Vorbereitung der 1418coach-Kurse werden die Kursleiterinnen und
Kursleiter wie folgt entschädigt:
a bei einer Kursdauer von einem Tag bis drei Tagen: pauschal 100 Franken,
b bei einer Kursdauer ab vier Tagen: pauschal 200 Franken.
4 Für Fachsitzungen wird das Kurskader wie folgt entschädigt:
a bei einer Sitzungsdauer von bis zu vier Stunden: pauschal 70 Franken,
b bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden: pauschal 110 Franken
pro Tag,
c für Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse): bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Franken,
d für Verpflegungskosten: nach kantonalen Ansätzen.
Art. A2-2 Beiträge des Kantons für eingesetzte 1418coaches im Sportverein
1 Für Hilfsleitereinsätze eines 1418coaches in einer J+S-Aktivität (Jugendausbildung) wird der Sportverein pro 1418coach wie folgt unterstützt:
a pro Training oder Wettkampf: pauschal 5 Franken,
b pro Lagertag: pauschal 10 Franken.
437.111 26
2 Mit den Unterstützungsbeiträgen sollen die Sportvereine das Engagement
des 1418coaches entschädigen.
3 Pro Training, Wettkampf oder Lagertag werden höchstens zwei 1418coaches
entschädigt.
Bern, 22. Juni 2022 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
27 437.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-056
437.111 28
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 22-056