1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts und die Berufsausübung des Rechtsanwalts in Liechtenstein.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 2.01);
b) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII -2a.01);
c) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01);
d) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Art. 2 Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3 Voraussetzungen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
1) Den Beruf des Rechtsanwalts darf ausüben, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
a) Handlungsfähigkeit;
b) Vertrauenswürdigkeit;
c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staats;
d) erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung oder Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit nach Art. 74 ff.;
e) im Fall der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung praktische Betätigung nach Art. 4 sowie Abschluss einer Ausbildung nach Art. 5;
f) inländischer Kanzleisitz nach Art. 10; und
g) Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 26.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und g dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 2 gleichwertig.
Art. 4 Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche praktische Betätigung hat zwei Jahre zu dauern.
2) Die praktische Betätigung besteht in einer rechtsberuflichen Tätigkeit und hat zu erfolgen für:
a) zwölf Monate bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt; und
b) sechs Monate bei:
1. einem liechtensteinischen Gericht;
2. der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft;
3. einem liechtensteinischen Rechtsanwalt; oder
4. einer Verwaltungsbehörde des Landes, sofern die rechtsberufliche Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist; und
c) die restliche Dauer bei:
1. einem Rechtsanwalt;
2. einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft; oder
3. einer Verwaltungsbehörde oder einer Unternehmung, sofern die rechtsberufliche Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. c werden rechtsberufliche Tätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, höchstens im Umfang der Hälfte der absolvierten Zeit angerechnet.
4) Die praktische Betätigung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss der in Art. 5 genannten Studien an gerechnet werden.
Art. 5 Ausbildungsnachweis
1) Zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist erforderlich, dass ein Studium des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen wurde.
2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
a) österreichisches oder schweizerisches bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht;
b) österreichisches oder schweizerisches Straf- und Strafprozessrecht;
c) österreichisches oder schweizerisches Verfassungsrecht einschliesslich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches oder schweizerisches Verwaltungsrecht einschliesslich des Verwaltungsverfahrensrechts.
3) Liegt einem mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität eines EWRA-Vertragsstaates eine Ausbildung zu Grunde, die weder österreichisches noch schweizerisches Recht beinhaltet, so ist dieses einem Studienabschluss nach Abs. 1 gleichwertig, wenn die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten denjenigen eines Studiums nach Abs. 1 entsprechen; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.
4) Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit eines Studiums im Sinne von Abs. 3, kann die Rechtsanwaltskammer auf Kosten des Antragstellers ein entsprechendes Gutachten einholen.
Art. 6 Rechtsanwaltsprüfung
1) Zur Rechtsanwaltsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und e erfüllt.
2) Die Anmeldung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens einen Monat vor Abschluss der in Art. 3 Abs. 2 Bst. e vorgeschriebenen praktischen Betätigung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
3) Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte abzulegen. Sie legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
4) Die Rechtsanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus dem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Staatsrecht und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs wichtigen Rechtsgebieten.
5) Die schriftliche Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
6) Die mündliche Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung der gesamten Rechtsanwaltsprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
7) Ist die Rechtsanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7 Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 nachweist, wird auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer in die Rechtsanwaltsliste eingetragen.
2) Die Rechtsanwaltskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören.
3) Über die erfolgte Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
4) Wer die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfüllt, den Beruf des Rechtsanwalts aber nicht ausübt, wird in die Liste der eintragungsfähigen liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen. Die mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste verbundenen Rechtsfolgen gelten für die betreffenden Personen bis zum Berufsantritt nicht.
Art. 8 Umfang des Vertretungsrechts
1) Der Rechtsanwalt hat die ausschliessliche Befugnis:
a) zur berufsmässigen Rechtsberatung; und
b) zur berufsmässigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
2) Das Vertretungsrecht des Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Verwaltungsbehörden. Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
3) Die gesetzlichen Befugnisse der Rechtsagenten, Treuhänder und Patentanwälte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 9 Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist nur berechtigt, wer in der Rechtsanwaltsliste (Art. 7 Abs. 1) eingetragen ist. Vorbehalten bleiben die Art. 61, 80 und 86.
Art. 10 Kanzleipflicht
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen.
2) Der Kanzleisitz muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs tatsächlich und dauerhaft erfüllen.
3) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Rechtsanwaltskammer ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu untersagen.
Art. 11 Eigenverantwortlichkeit
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Art. 12 Standesehre
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Art. 13 Unvereinbare Beschäftigungen
Mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
Art. 14 Vertretungspflichten
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten.
Art. 15 Verschwiegenheit
1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
3) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 16 Melde- und Auskunftspflichten
1) Der Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2) Der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 17 Interessenkollision
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen.
2) Wurde der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so ist eine einseitige Beratung und Vertretung einer der Parteien in dieser oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit gegen andere Parteien, die an der Mediation teilgenommen haben, nicht gestattet.
Art. 18 Auftragserfüllung
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle er gehalten ist, die Partei noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet insoweit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.
Art. 19 Urkunden und Akten
1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Kopien der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Schriftenentwürfe, an ihn gerichtete Briefe der Partei und andere Handakten, sowie Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen. Er hat jedoch der Partei auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hiervon auszuhändigen.
3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Vertretung aufgehört hat.
4) Die Akten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Akten haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Art. 20 Vollmacht
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Art. 21 Substitution
1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
2) In Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welche dies auch den Gerichten und Verwaltungsbehörden mitteilt.
Art. 22 Substitutions- und vertretungsberechtigte Konzipienten
1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen (substitutionsberechtigter Konzipient).
2) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der nicht substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen (vertretungsberechtigter Konzipient).
3) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Konzipienten entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend zu verwenden.
Art. 23 Honorar
1) Der Rechtsanwalt hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars.
2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert zu bemessen.
3) Der Rechtsanwalt darf die streitige Forderung oder den streitigen Gegenstand ganz oder teilweise weder als Honorar beanspruchen noch sich abtreten oder verpfänden lassen.
Art. 24 Abzugs- und Abrechnungspflicht
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Honorars, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
Art. 25 Pfandrecht an einer Kostenersatzforderung
1) Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
2) Die Partei ist nicht berechtigt, ihre Kostenersatzforderung mit ihren anderweitigen Ansprüchen oder Verbindlichkeiten gegenüber wem auch immer zu verrechnen oder zulasten des pfandberechtigten Rechtsanwalts hierüber zu verfügen.
3) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten nur für den Fall, dass der pfandberechtigte Rechtsanwalt auf die Bezahlung an ihn ausdrücklich verzichtet hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Art. 26 Haftpflichtversicherung
1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Rechtsanwaltskammer bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zu untersagen.
3) Die Mindestversicherungssumme hat 1 Million Franken pro Jahr zu betragen.
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung muss in Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung eine Nachhaftung von mindestens drei Jahren vorsehen. Der Selbstbehalt darf 10 % der Versicherungssumme pro Schadensfall nicht übersteigen.
5) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrags müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Rechtsanwaltskammer des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen."
Art. 27 Werbung
1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Rechtssuchenden gerechtfertigt sind. Er darf weder seine Dienstleistung noch seine Person reklamehaft herausstellen.
2) Der Rechtsanwalt darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
Art. 28 Bestellung eines Rechtsanwalts
1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schliesst die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmässige Heranziehung und Belastung der der Kammer angehörenden Rechtsanwälte zu gewährleisten.
Art. 29 Übernahme des Mandats und Ablehnungsgründe
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Massgabe des Bestellungsbeschlusses zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen.
2) Er hat das Recht, aus wichtigen Gründen die Übernahme des Mandats abzulehnen oder die vorzeitige Enthebung als nach Art. 28 bestellter Rechtsanwalt zu verlangen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Interessenkollision;
b) tiefgreifende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn diese sowohl von der Partei als auch vom bestellten Rechtsanwalt geltend gemacht wird.
3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.
Art. 30 Vergütungsanspruch gegenüber der Partei
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
2) Der Partei ist es nicht gestattet, auf einen Kostenersatzanspruch nach Abs. 1 zu verzichten oder anderweitig hierüber zu verfügen oder mit diesem aufzurechnen. Im Übrigen gilt Art. 25 sinngemäss.
Art. 31 Vergütungsanspruch gegenüber dem Land
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber dem Land, sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:
a) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken werden die vollen Kosten gemäss dem geltenden Tarif vergütet;
b) bei einem Streitwert über 50 000 Franken werden die vollen, dem Streitwert von 50 000 Franken entsprechenden Kosten gemäss dem geltenden Tarif sowie die um 40 % reduzierten Kosten für den 50 000 Franken übersteigenden Streitwert vergütet. Übersteigt der Streitwert 300 000 Franken, so wird der Berechnung des Vergütungsanspruchs ein Streitwert von 300 000 Franken zugrunde gelegt;
c) bei ehe-, partnerschafts- und familienrechtlichen Verfahren einschliesslich der damit in Zusammenhang stehenden Provisorialverfahren und den damit allenfalls verbundenen Ansprüchen vermögensrechtlicher Natur wird der Berechnung des Entlohnungs- bzw. Vergütungsanspruches eine Bemessungsgrundlage von höchstens 50 000 Franken zugrunde gelegt;
d) bei Strafverfahren werden vergütet:
1. für Anklagen:
aa) wegen Übertretungen: 150 Franken;
bb) wegen Vergehen: 375 Franken;
cc) wegen Verbrechen: 750 Franken;
2. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziff. 3 oder unter Tarifpost 1 der Tarifgesetzgebung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten fallen, die in Ziff. 1 festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um sehr kurze Anträge handelt, die Hälfte;
3.
aa) für Rechtsmittelanmeldungen: ein Viertel der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
bb) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge: das Doppelte der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
cc) für Berufungsausführungen und für Revisionsausführungen sowie Gegenausführungen dazu: das Dreifache der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
dd) für Kostenbeschwerden: die in Tarifpost 2 der Tarifgesetzgebung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Art. 12 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten zu berechnen;
4. für Hauptverhandlungen oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme ausserhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme: für die erste halbe Stunde und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde, das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung und ab der sechsten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde, die Hälfte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
5. für Verhandlungen zweiter Instanz: für die erste halbe Stunde das Zweifache, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde, das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung und ab der sechsten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde, die Hälfte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
6. für die Vertretung von Privatbeteiligten und Opfern, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde: die Hälfte der Entlohnung nach Ziff. 1 bis 5.
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen.
3) In Zivil- und Strafsachen entscheidet das Prozessgericht erster Instanz über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei bzw. den Beschuldigten (Angeklagten) nicht. Auf das Kostenbestimmungsverfahren ist die jeweilige Verfahrensordnung anwendbar.
4) In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entscheidet dieser über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht.
5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweist. Der Anspruch gilt als uneinbringlich, wenn nach den zu erwartenden Umständen ein Erfolg im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu erwarten ist.
6) In Verwaltungsverfahren, die nicht bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden können, hat der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Vergütungsanspruch nach Abs. 1. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht. Das Land hat der Rechtsanwaltskammer zur Deckung dieser Vergütungsansprüche die entsprechenden Vorschüsse zu gewähren. Die Rechtsanwaltskammer hat jährlich eine Abrechnung zu erstellen.
Art. 32 Zweck
1) Rechtsanwälte dürfen sich mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammenschliessen, wenn deren Zweck auf die berufsmässige Rechtsberatung und Parteienvertretung in Rechtsangelegenheiten beschränkt ist, einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf Rechtsanwaltsgesellschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Rechtsanwälte sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Rechtsform und Firma
1) Als Rechtsformen für den Zusammenschluss stehen den Gesellschaftern die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namensaktien ausgeben.
2) Das Bestehen als Rechtsanwaltsgesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten. Darüber hinausgehende Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Rechtsanwaltsgesellschaft aus, so darf mit seiner Zustimmung sein Name in der Firma fortgeführt werden.
3) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwaltsgesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
Art. 34 Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften
1) Die Rechtsanwaltsgesellschaften sind bei der Rechtsanwaltskammer zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften anzumelden. Art. 7 Abs. 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.
2) Die Rechtsanwaltskammer prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, Statuten und weiteren Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den gesetzlichen Erfordernissen und verweigert die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Soweit zur Erlangung der Persönlichkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist, sind der Rechtsanwaltskammer die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Anmeldung vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer stellt zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
4) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass:
a) die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 32 bis 36 erfüllt; und
b) die Gesellschaft sich nicht in Liquidation befindet und über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.
5) Die eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften teilen der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter mit. Stehen diese Änderungen im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen, ist die Gesellschaft nach vorheriger Anhörung aus der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand innert einer von der Rechtsanwaltskammer angesetzten Frist nicht wiederherstellt.
Art. 35 Haftpflichtversicherung
1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Rechtsanwaltsgesellschaft sowie alle in ihr tätigen Rechtsanwälte einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Versicherungssumme beträgt:
a) bei der einfachen Gesellschaft, der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft mindestens 1 Million Franken pro Gesellschafter. Hat eine solche Gesellschaft mehr als fünf Gesellschafter so beträgt die Versicherungssumme mindestens 5 Millionen Franken;
b) bei Verbandspersonen mindestens 5 Millionen Franken.
3) Im Übrigen findet Art. 26 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 36 Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte sein, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind.
2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit nur Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Art. 37 Geschäftsführung
Wird die Geschäftsführung oder Verwaltung an einen Dritten übertragen, muss dieser Rechtsanwalt und in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein.
Art. 38 Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft
1) Im Rahmen der Führung eines Mandats muss jeder Rechtsanwalt allein zur Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
2) Vertritt eine rechtsfähige Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen der berufsmässigen Vertretung Parteien vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, muss ihr Vertreter als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein.
3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis findet Art. 42, auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Konzipienten Art. 43 sinngemäss Anwendung.
Art. 39 Unabhängigkeit der Berufsausübung
1) Die Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft und die Rechtsanwaltsgesellschaft haben zu gewährleisten, dass die in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig ausüben können, soweit sie ein bestimmtes Mandat in alleiniger Verantwortung betreuen.
2) Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht von Gesellschaftern gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft, die ihrerseits Rechtsanwälte sind und bei der Führung eines Mandats als Hilfspersonen beigezogen werden.
3) Allgemeine Absprachen zwischen den Gesellschaftern über die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Gesellschaft, namentlich solche über eine bestimmte Geschäftspolitik und die damit verbundene Annahme oder Ablehnung bestimmter Mandate, sind zulässig.
Art. 40 Berufs- und Standespflichten
1) Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltsgesellschaft angehören, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich verantwortlich.
2) Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.