In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, muss der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt einen Einvernehmensrechtsanwalt nach Art. 63 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt die Eignungsprüfung (Art. 68 ff.) erfolgreich abgelegt hat.
Art. 82 Zustellbevollmächtigter
1) Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, sobald er im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig wird, einen in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 81 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
Art. 83 Beaufsichtigung
1) Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt wird durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es:
a) den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
b) die Erfüllung der diesen Personen obliegenden Pflichten zu überwachen;
c) die Dienstleistungsausübung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
d) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich dieser Person getroffen worden sind.
Art. 84 Berufspflichten
Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt untersteht den gemäss diesem Gesetz den Rechtsanwälten obliegenden Berufspflichten.
Art. 85 Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt wird vom Disziplinargericht nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. ausgeübt.
Art. 86 Einzelvertretungen
1) Rechtsanwälte, die weder Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats noch aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen gleichgestellt sind, können von der Rechtsanwaltskammer auf Antrag für den Einzelfall als Vertreter oder Verteidiger einer Partei vor liechtensteinischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugelassen werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen:
a) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 83 Abs. 2;
b) die schriftliche Beauftragung oder gegebenenfalls Vertretungsvollmacht durch den Auftrags- oder Vollmachtgeber.
3) Die Zulassung ist gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen.
4) Auf Rechtsanwälte, die eine Zulassung erhalten haben, finden die Art. 79 bis 85 sinngemäss Anwendung.
Art. 87 Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Rechtsanwaltskammer;
b) die Prüfungskommission für Rechtsanwälte;
c) das Disziplinargericht;
d) die Gerichte.
Art. 88 Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Rechtsanwaltskammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
3) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um Daten nach Abs. 1 zu schützen.
4) Vorbehaltlich vorrangiger berechtigter Gründe werden Daten nach Abs. 1 mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Wegfall ihrer Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung im Sinne von Abs. 1 aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 89 Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
Art. 90 Gebühren
1) Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer.
2) Die Gebührenordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Regierung und ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Art. 91 Zusammensetzung, Rechtsform und Rechtsstellung
1) Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwaltskammer) wird durch sämtliche in die Rechtsanwaltsliste und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte gebildet.
2) Die Rechtsanwaltskammer ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Im eigenen Wirkungsbereich ist die Aufsicht der Regierung auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verwaltungsführung der Rechtsanwaltskammer beschränkt.
3) In Disziplinarverfahren nach Art. 46 ff. kommt der Rechtsanwaltskammer Parteistellung mit uneingeschränkten Parteirechten zu.
Art. 92 Obliegenheiten
1) Die Rechtsanwaltskammer hat die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand und die SPG-Aufsichtskommission.
3) Die Rechtsanwaltskammer ist, soweit es sich um Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG handelt, zuständig für:
a) die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG); und
b) die Aufsicht nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).
Art. 93 Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
bbis) die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Regierung;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien; und
i) der Erlass von Ausbildungsrichtlinien.
2) Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
3) Soweit die Geschäftsordnung keine strengeren Bestimmungen enthält, ist die Plenarversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
4) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 94 Vorstand
1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer besteht aus fünf Mitgliedern, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Entscheidung über Anträge nach Art. 6, 7, 34, 43, 60, 70, 75, 83 und 86;
b) die Führung der Listen nach diesem Gesetz, insbesondere der Rechtsanwaltsliste, der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, der Liste der eintragungsfähigen Rechtsanwälte, der Konzipientenliste und der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte; diese Listen sind auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen;
c) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
d) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder;
e) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Rechtsanwalts sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streits;
f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
g) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 28 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse nach Art. 31 Abs. 6;
h) die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 29 Abs. 3;
i) die standesrechtliche Aufsicht;
k) die Bestellung eines vorübergehenden Stellvertreters (Art. 57 Abs. 3);
l) die Beaufsichtigung der Tätigkeit der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Art. 64) sowie der dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwälte (Art. 83);
m) die Ausübung der Parteirechte der Rechtsanwaltskammer im Disziplinarverfahren;
n) die Überwachung der Kanzleiführung nach Art. 57 Abs. 3 Bst. a;
o) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
p) die Ausübung der Parteirechte in Rechtsmittelverfahren;
q) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
r) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
s) die Namhaftmachung eines Mitglieds der Prüfungskommission für Rechtsanwälte (Art. 96);
t) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
u) die Zusammenarbeit mit ausländischen Anwaltsorganisationen;
v) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 4;
w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG und Art. 5b ISG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG und Art. 11 Abs. 1a ISG;
x) die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission;
y) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2;
z) die Benennung des Datenschutzbeauftragten.
4) Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte an den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder der Rechtsanwaltskammer zur selbständigen Erledigung übertragen, insbesondere in den Angelegenheiten des Abs. 3 Bst. c, f, g und k.
Art. 95 Beitrags- und Gebührenvorschreibung
Die rechtskräftige Vorschreibung von Beiträgen und Gebühren ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 96 Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Mitglied des Staatsgerichtshofes, zwei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, ein Mitglied des Obergerichtes sowie ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 97 Zusammenarbeit der Gerichte und der Finanzmarktaufsicht mit der Rechtsanwaltskammer
1) Die Gerichte übermitteln der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz benötigt.
2) Die Rechtsanwaltskammer und die Finanzmarktaufsicht übermitteln sich gegenseitig unaufgefordert alle für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erforderlichen Informationen und Unterlagen. Informationen nach Art. 17 Abs. 2 SPG bleiben vorbehalten.
Art. 98 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen von EWRA-Vertragsstaaten
1) Die Rechtsanwaltskammer leistet der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
3) Die Rechtsanwaltskammer kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den zuständigen Stellen eines anderen EWRA-Vertragsstaats die Informationen nach Abs. 1 und 2 austauschen, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht beeinträchtigt oder verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Stelle des EWRA-Vertragsstaats einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für berufsrechtliche Belange verwendet werden; und
d) die Informationen nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich zugestimmt hat.
4) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer mit der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes Anwendung.
Art. 99 Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer, der Prüfungskommission für Rechtsanwälte und der Regierung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 94 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung, gegen solche nach Art. 94 Abs. 3 Bst. w beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission nach Art. 94 Abs. 3 Bst. x kann nicht angefochten werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Rechtsanwälte kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 100 Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts
1) Gegen einen Einstellungsbeschluss, die Anordnung oder Verweigerung einstweiliger Massnahmen sowie gegen jede enderledigende Entscheidung des Disziplinargerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
2) Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen der §§ 238 ff. der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 101 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme (Art. 57) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 102 Übertretung
Wer die Bezeichnung "Rechtsanwalt", "Rechtsagent" oder "Rechtsanwaltsgesellschaft" oder eine der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. 103 Vergehen
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Rechtsanwälten oder den Rechtsagenten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 104 Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann mit Verordnung die im Anhang zu diesem Gesetz genannten Berufsbezeichnungen den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG), LGBl. 1993 Nr. 41;
b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1995 Nr. 22;
c) Gesetz vom 23. März 1995 über die Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl. 1995 Nr. 105;
d) Gesetz vom 7. Dezember 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1996 Nr. 18;
e) Gesetz vom 16. April 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1997 Nr. 116;
f) Gesetz vom 19. Juni 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 1997 Nr. 151;
g) Gesetz vom 16. Dezember 1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2000 Nr. 53;
h) Gesetz vom 20. Juni 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2002 Nr. 109;
i) Gesetz vom 22. November 2002 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2003 Nr. 21;
k) Gesetz vom 18. Juni 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2004 Nr. 184;
l) Gesetz vom 25. November 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2005 Nr. 283;
m) Gesetz vom 26. April 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2007 Nr. 155;
n) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2007 Nr. 177;
o) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, LGBl. 2007 Nr. 195;
p) Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 192;
q) Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 361;
r) Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2009 Nr. 327;
s) Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 390;
t) Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 362.
Art. 106 Rechtsanwaltslisten
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA in den nachfolgend benannten Listen eingetragenen Personen und Gesellschaften sind von Amts wegen in die von der Rechtsanwaltskammer zu führenden gleichlautenden Listen einzutragen:
a) Rechtsanwaltsliste;
b) Liste der eintragungsfähigen liechtensteinischen Rechtsanwälte;
c) Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte;
d) Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften;
e) Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften mit ihren Gesellschaftern;
f) Liste der Zweigniederlassungen von Rechtsanwaltsgesellschaften;
g) Liste der Zweigniederlassungen von Rechtsanwaltsgesellschaften mit ihren Gesellschaftern;
h) Liste der Konzipienten bei Rechtsanwälten;
i) Liste der Konzipienten der Rechtsanwaltsgesellschaften;
k) Liste der Rechtsagenten.
Art. 107 Bisheriger Umfang der Berufsausübung
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte, LGBl. 1993 Nr. 41, in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten (Art. 108) sind weiterhin befugt, ohne besondere Bewilligung die nachfolgenden Tätigkeiten berufsmässig auszuüben:
a) Finanzberatung;
b) Wirtschaftsberatung;
c) Buchführung.
Art. 108 Rechtsagenten
1) Den Beruf eines Rechtsagenten darf ausüben, wer:
a) vor dem 27. Februar 1958 als Rechtsagent bei der Regierung angemeldet war und bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte diesen Beruf immer noch ausgeübt hat; oder
b) vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte von der Regierung eine Bewilligung zur Ausübung des Rechtsagentenberufes erhalten hat.
2) Die nach Abs. 1 zugelassenen Rechtsagenten haben die Berufsbezeichnung Rechtsagent oder eine andere von der Regierung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte bewilligte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.
3) Die Rechtsagenten sind zur berufsmässigen Rechtsberatung sowie zur berufsmässigen Parteienvertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden befugt. In Verfahren, in denen Anwaltspflicht besteht, sind die Rechtsagenten den Rechtsanwälten gleichgestellt, ausgenommen vor dem Staatsgerichtshof.
4) Bezüglich der übrigen Rechte und Pflichten der Rechtsagenten finden die Art. 9, 12 bis 21, 23 bis 27 entsprechende Anwendung.
5) Die Disziplinargewalt über die Rechtsagenten wird vom Obergericht als Disziplinargericht nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. ausgeübt.
6) Die Rechtsanwaltskammer führt eine Liste der Rechtsagenten. Diese ist öffentlich auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer zugänglich und wird regelmässig aktualisiert.
Art. 109 Haftpflichtversicherung
Bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Voraussetzungen nach Art. 26 und 35 anzupassen.
Art. 110 Hängige Verfahren bei der FMA
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 111 Hängige Disziplinarverfahren
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obergericht oder beim Obersten Gerichtshof hängige Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Beschluss über die Einleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens noch nicht gefällt wurde. Andernfalls gelangt das bisherige Recht zur Anwendung.
Art. 112 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef