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Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013

Liechtenstein · 173.510 · statute

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Voraussetzungen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
  4. Art. 4 Praktische Betätigung
  5. Art. 5 Ausbildungsnachweis
  6. Art. 6 Rechtsanwaltsprüfung
  7. Art. 7 Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
  8. Art. 8 Umfang des Vertretungsrechts
  9. Art. 9 Berufsbezeichnung
  10. Art. 10 Kanzleipflicht
  11. Art. 11 Eigenverantwortlichkeit
  12. Art. 12 Standesehre
  13. Art. 13 Unvereinbare Beschäftigungen
  14. Art. 14 Vertretungspflichten
  15. Art. 15 Verschwiegenheit
  16. Art. 16 Melde- und Auskunftspflichten
  17. Art. 17 Interessenkollision
  18. Art. 18 Auftragserfüllung
  19. Art. 19 Urkunden und Akten
  20. Art. 20 Vollmacht
  21. Art. 21 Substitution
  22. Art. 22 Substitutions- und vertretungsberechtigte Konzipienten
  23. Art. 23 Honorar
  24. Art. 24 Abzugs- und Abrechnungspflicht
  25. Art. 25 Pfandrecht an einer Kostenersatzforderung
  26. Art. 26 Haftpflichtversicherung
  27. Art. 27 Werbung
  28. Art. 28 Bestellung eines Rechtsanwalts
  29. Art. 29 Übernahme des Mandats und Ablehnungsgründe
  30. Art. 30 Vergütungsanspruch gegenüber der Partei
  31. Art. 31 Vergütungsanspruch gegenüber dem Land
  32. Art. 32 Zweck
  33. Art. 33 Rechtsform und Firma
  34. Art. 34 Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften
  35. Art. 35 Haftpflichtversicherung
  36. Art. 36 Gesellschafter
  37. Art. 37 Geschäftsführung
  38. Art. 38 Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft
  39. Art. 39 Unabhängigkeit der Berufsausübung
  40. Art. 40 Berufs- und Standespflichten
  41. Art. 41 Liquidation
  42. Art. 42 Dienstverhältnis und Berufspflichten
  43. Art. 43 Grundsatz
  44. Art. 44 Berufsrechte und -pflichten
  45. Art. 45 Disziplinargewalt
  46. Art. 46 Disziplinarvergehen
  47. Art. 47 Verjährung
  48. Art. 48 Disziplinarstrafen
  49. Art. 49 Disziplinargericht
  50. Art. 50 Grundsatz
  51. Art. 51 Disziplinaruntersuchung
  52. Art. 52 Vernehmungen und Feststellung des Sachverhalts
  53. Art. 53 Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
  54. Art. 54 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
  55. Art. 55 Mündliche Verhandlung
  56. Art. 56 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
  57. Art. 57 Einstweilige Massnahmen
  58. Art. 58 Erlöschen und Ruhen
  59. Art. 59 Grundsatz
  60. Art. 60 Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
  61. Art. 61 Berufsbezeichnung
  62. Art. 62 Berufliche Stellung
  63. Art. 63 Einvernehmensrechtsanwalt
  64. Art. 64 Beaufsichtigung und Disziplinargewalt
  65. Art. 65 Rechtsanwaltsgesellschaft im Herkunftsstaat
  66. Art. 66 Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung
  67. Art. 67 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
  68. Art. 68 Voraussetzungen
  69. Art. 69 Eignungsprüfung
  70. Art. 70 Zulassung zur Eignungsprüfung
  71. Art. 71 Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte
  72. Art. 72 Schriftliche und mündliche Prüfung
  73. Art. 73 Durchführung und Beurteilung der Eignungsprüfung
  74. Art. 74 Voraussetzungen
  75. Art. 75 Nachweis der dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit
  76. Art. 76 Grundsatz
  77. Art. 77 Gespräch
  78. Art. 78 Zulassung
  79. Art. 79 Eintragung in die Rechtsanwaltsliste; Kanzleisitz
  80. Art. 80 Berufsbezeichnung
  81. Art. 81 Einvernehmensrechtsanwalt
  82. Art. 82 Zustellbevollmächtigter
  83. Art. 83 Beaufsichtigung
  84. Art. 84 Berufspflichten
  85. Art. 85 Disziplinargewalt
  86. Art. 86 Einzelvertretungen
  87. Art. 87 Organe
  88. Art. 88 Verarbeitung personenbezogener Daten
  89. Art. 89 Amtsgeheimnis
  90. Art. 90 Gebühren
  91. Art. 91 Zusammensetzung, Rechtsform und Rechtsstellung
  92. Art. 92 Obliegenheiten
  93. Art. 93 Plenarversammlung
  94. Art. 94 Vorstand
  95. Art. 95 Beitrags- und Gebührenvorschreibung
  96. Art. 96 Prüfungskommission
  97. Art. 97 Zusammenarbeit der Gerichte und der Finanzmarktaufsicht mit der Rechtsanwaltskammer
  98. Art. 98 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen von EWRA-Vertragsstaaten
  99. Art. 99 Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer, der Prüfungskommission für Rechtsanwälte und der Regierung
  100. Art. 100 Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts
  101. Art. 101 Aufschiebende Wirkung
  102. Art. 102 Übertretung
  103. Art. 103 Vergehen
  104. Art. 104 Durchführungsverordnungen
  105. Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts
  106. Art. 106 Rechtsanwaltslisten
  107. Art. 107 Bisheriger Umfang der Berufsausübung
  108. Art. 108 Rechtsagenten
  109. Art. 109 Haftpflichtversicherung
  110. Art. 110 Hängige Verfahren bei der FMA
  111. Art. 111 Hängige Disziplinarverfahren
  112. Art. 112 Inkrafttreten

112 provisions

Art. 41 Liquidation

Zum Liquidator einer Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist.

Art. 42 Dienstverhältnis und Berufspflichten

1) Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft eingehen. 2) Die Eigenverantwortlichkeit der Berufsausübung eines Rechtsanwalts im Anstellungsverhältnis ist nach den Bestimmungen des Art. 11 zu wahren. 3) Die berufs- und standesrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts gelten auch für Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis. Sie sind für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich persönlich verantwortlich; diese Verantwortlichkeit kann weder eingeschränkt noch aufgehoben werden. 4) Im Rahmen der Führung eines Mandats ist jeder Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis allein zur Vertretung des dienstgebenden Rechtsanwalts oder der dienstgebenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 8 berechtigt.

Art. 43 Grundsatz

1) Als Konzipient im Sinne von Art. 22 darf tätig sein, wer die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt sowie in die Konzipientenliste eingetragen ist. Art. 7 Abs. 1 bis 3 findet sinngemäss Anwendung. 2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind: a) für den substitutionsberechtigten Konzipienten: 1. die erfolgreiche Ablegung der liechtensteinischen Rechtsanwaltsprüfung oder einer gleichwertigen ausländischen Rechtsanwaltsprüfung; oder 2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 5 sowie die Ausübung einer praktischen Betätigung im Umfang von mindestens zwölf Monaten bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt oder einem liechtensteinischen Gericht; b) für den vertretungsberechtigten Konzipienten die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 5. 3) Der Umfang und das Ausmass des Vertretungsrechts des Konzipienten richten sich nach Art. 8 und 22. 4) Die Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Konzipienten Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung oder die Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.

Art. 44 Berufsrechte und -pflichten

Die Konzipienten unterstehen den Bestimmungen über die Berufsrechte und -pflichten der Rechtsanwälte, soweit diese auf sie anwendbar sind.

Art. 45 Disziplinargewalt

Die Disziplinargewalt über die Konzipienten wird vom Disziplinargericht nach den Bestimmungen der Art. 46 ff. ausgeübt.

Art. 46 Disziplinarvergehen

1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen. 2) Ein Rechtsanwalt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

Art. 47 Verjährung

1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn: a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist; b) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens keine enderledigende Entscheidung gefällt worden ist. 2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder strafrechtliche Voruntersuchungen geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens. 3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist. 4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Art. 48 Disziplinarstrafen

1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung: a) schriftlicher Verweis; b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken; c) Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; d) Streichung von der Rechtsanwaltsliste. 2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. 3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann auch eine Geldbusse verhängt werden. 4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Konzipienten verhängt werden. 5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile vor allem für die rechtssuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Art. 49 Disziplinargericht

1) Die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte wird vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt. 2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter des Landgerichts als Ermittlungsrichter übertragen. 3) Auf die Bestellung des Ermittlungsrichters findet Art. 44 des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 50 Grundsatz

1) Das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird von Amts wegen oder auf Anzeige eröffnet. 2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Disziplinargericht unverzüglich Anzeige zu machen. 3) Ein Disziplinarvergehen ist nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. 4) Auf den Kostenersatz finden die §§ 305 und 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. 5) Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Rechtsanwaltskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.

Art. 51 Disziplinaruntersuchung

1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss). 2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. 3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können. 4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss). 5) Mit dem Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder auf sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet. 6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Art. 52 Vernehmungen und Feststellung des Sachverhalts

1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so sind die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten. 2) Der Ermittlungsrichter hat den Disziplinarbeschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Disziplinarbeschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. 3) Auf die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.

Art. 53 Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung

1) Der Ermittlungsrichter hat dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren. 2) Beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen. 3) Das Disziplinargericht kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen. 4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.

Art. 54 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen. 2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss). 3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. 4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinarbeschuldigten zuzustellen. 5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Art. 55 Mündliche Verhandlung

1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinarbeschuldigte, sein Verteidiger sowie die Rechtsanwaltskammer zu laden. 2) Für die Durchführung der Verhandlung gelten die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung sinngemäss. 3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.

Art. 56 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses

1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichts muss der Disziplinarbeschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Vergehen freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten. 2) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.

Art. 57 Einstweilige Massnahmen

1) Das Disziplinargericht kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Massnahmen anordnen, wenn a) der Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde oder b) die Disziplinarstrafe der Streichung von der Rechtsanwaltsliste ausgesprochen worden ist oder c) gegen den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Berufsstands erforderlich ist. 2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem betroffenen Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere: a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer; b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden; c) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Konzipienten; d) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft. 4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. 5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.

Art. 58 Erlöschen und Ruhen

1) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erlischt durch: a) Tod; b) Verlust der Handlungsfähigkeit; c) rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; d) Verlust der Staatsbürgerschaft nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c; e) Verzicht; f) Disziplinarerkenntnis; g) eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i des Sorgfaltspflichtgesetzes. 2) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ruht: a) bei der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; oder b) durch Untersagung der Berufsausübung mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung; c) durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h des Sorgfaltspflichtgesetzes. 2a) Die Berechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ruht durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes. 3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 bis 2a ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer. 4) In den in Abs. 1 genannten Fällen erfolgt über Antrag oder von Amts wegen eine Streichung aus der Rechtsanwaltsliste. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste möglich. 5) In den Fällen der Abs. 2 und 2a bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit weiterhin auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer; die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.

Art. 59 Grundsatz

1) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Berufsbezeichnungen beruflich tätig zu sein, dürfen sich im Inland zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden (niedergelassene europäische Rechtsanwälte). 2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt untersteht neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Inland ausübt, den gleichen Berufs- und Standesregeln wie die inländischen Rechtsanwälte. 3) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen sich im Inland im Sinne von Abs. 1 und 2 ebenfalls zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt niederlassen, sofern mit diesen Staaten eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Art. 65 ist davon ausgenommen.

Art. 60 Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

1) Über den Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen: a) eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass die Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist; b) über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis c, f und g. 2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen. Die sonstigen Unterlagen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 3) Die Rechtsanwaltskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören. 4) Über die erfolgte Eintragung ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.

Art. 61 Berufsbezeichnung

1) Wer in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen ist und im Inland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausübt, hat hierbei die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaats zu verwenden. Weiters hat er die Berufsorganisation, der er im Herkunftsstaat angehört oder das Gericht, bei dem er nach den Vorschriften des Herkunftsstaats zugelassen ist, sowie den Herkunftsstaat anzugeben. 2) Die in diesem Gesetz verwendete Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf weder als Berufsbezeichnung noch in der Werbung (Art. 27) verwendet werden.

Art. 62 Berufliche Stellung

1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der in der Rechtsanwaltsliste eingetragene Rechtsanwalt befugt, soweit nicht abweichende Bestimmungen gelten. 2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Stellung eines in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalts. Er ist jedoch nicht befugt: a) zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden; b) Konzipienten auszubilden; c) zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden.

Art. 63 Einvernehmensrechtsanwalt

1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, darf der niedergelassene europäische Rechtsanwalt als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben. 2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich der Rechtsanwaltskammer bekannt zu geben.

Art. 64 Beaufsichtigung und Disziplinargewalt

1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt untersteht der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (Art. 91 ff.) und der Disziplinargewalt des Obergerichts (Art. 46 ff.). 2) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten davon in Kenntnis gesetzt sowie über den Fortgang des Verfahrens informiert. Die zuständigen Stellen arbeiten während des Disziplinarverfahrens zusammen. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äusserung zu geben. 3) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.

Art. 65 Rechtsanwaltsgesellschaft im Herkunftsstaat

1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben. 2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, dem sie im Herkunftsstaat angehören, verwenden, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ausüben. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsanwaltsgesellschaften nach Art. 32 ff.

Art. 66 Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung

Auf das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt findet Art. 58 sinngemäss Anwendung.

Art. 67 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

1) Die zuständigen inländischen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen der Herkunftsstaaten eng zusammen. Sie leisten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und nach Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 98/5/EG zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Bestimmungen gegebenenfalls zur Umgehung missbräuchlich angewendet werden. 2) Insbesondere unterrichtet die Rechtsanwaltskammer die zuständige Stelle im Herkunftsstaat über Eintragungen in die und die Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.

Art. 68 Voraussetzungen

1) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Beruf erforderlich sind, werden auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, wenn sie mit Erfolg die Eignungsprüfung abgelegt haben. 2) Ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im EWR stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinne des Abs. 1, wenn: a) der Inhaber einen im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmässig mindestens drei Jahre ausgeübt hat; und b) der EWRA-Vertragsstaat, der das Diplom anerkannt hat, die Berufsausübung im Sinne von Bst. a bescheinigt. 3) Staatsangehörige anderer Staaten werden auf Antrag ebenfalls nach Massgabe von Abs. 1 und 2 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, wenn sie mit Erfolg die Eignungsprüfung abgelegt haben und mit diesen Staaten eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Art. 69 Eignungsprüfung

1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Inland auszuüben, beurteilt werden soll. 2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.

Art. 70 Zulassung zur Eignungsprüfung

1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer. 2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.

Art. 71 Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte

1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Berufsrecht der Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen: a) Verwaltungsrecht oder Staatsrecht; b) durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des Zivilrechts, das Verwaltungsrecht oder das Strafrecht. 2) Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen. 3) Prüfungsinhalte sind die durch Verordnung näher zu bestimmenden Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht, einschliesslich der Grundzüge des Gerichtsverfassungsrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.

Art. 72 Schriftliche und mündliche Prüfung

1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. 3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. 4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Rechtsanwälte sowie das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.

Art. 73 Durchführung und Beurteilung der Eignungsprüfung

1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Rechtsanwälte zuständig. 2) Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 69 erforderlichen Kenntnisse verfügt. 3) Art. 6 Abs. 2 und 5 bis 7 sowie Art. 96 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung sinngemäss Anwendung.

Art. 74 Voraussetzungen

1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmässige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des liechtensteinischen Rechts, einschliesslich des EWR- oder Gemeinschaftsrechts, nach Art. 75 nachweist, wird auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen. 2) Effektive und regelmässige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung. Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden. 3) Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben ausser Betracht. Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen des täglichen Lebens. 4) Bei der Beurteilung der Unterbrechung im Sinne des Abs. 3 sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.

Art. 75 Nachweis der dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit

1) Der Antragsteller richtet seinen Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer und legt alle zweckdienlichen Informationen und Dokumente bei. Er hat die Anzahl und die Art der von ihm im liechtensteinischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. 2) Zum Nachweis der im liechtensteinischen Recht bearbeiteten Rechtssachen hat der Antragsteller Falllisten vorzulegen, die Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie den Sachstand enthalten müssen. Zudem sind anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. 3) Die Rechtsanwaltskammer leitet die eingereichten Unterlagen an die Prüfungskommission für Rechtsanwälte weiter. Diese entscheidet über den Nachweis der dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit im liechtensteinischen Recht. 4) Der Antragsteller kann von der Prüfungskommission aufgefordert werden, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern und weitere schriftliche Unterlagen und Dokumente zur Klärung und Präzisierung des erforderlichen Nachweises vorzulegen. 5) Auf die Angaben und Unterlagen des Antragstellers findet Art. 60 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

Art. 76 Grundsatz

1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmässig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland tätig war, sich jedoch nicht während des gesamten Zeitraums im liechtensteinischen Recht betätigt hat, wird auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, wenn er den Nachweis nach Abs. 2 und 3 erbringt. 2) Der Antragsteller hat die Nachweise nach Art. 75 Abs. 2 zu erbringen. Darüber hinaus hat er alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im liechtensteinischen Recht geeignet sind. 3) Bei der Entscheidung berücksichtigt die Prüfungskommission für Rechtsanwälte Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im liechtensteinischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das liechtensteinische Recht, einschliesslich des Berufs- und Standesrechts der Rechtsanwälte.

Art. 77 Gespräch

1) Ist die Prüfungskommission für Rechtsanwälte zur Überzeugung gelangt, dass dem Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste aufgrund der durch die Auskünfte und Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse stattgegeben werden könnte, so lädt sie den Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch. In allen anderen Fällen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf ein Gespräch. 2) Im Gespräch ist zu prüfen, ob der Antragsteller effektiv und regelmässig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des liechtensteinischen und des EWR- oder Gemeinschaftsrechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat sich auf die berufliche Praxis des Antragstellers und seine sonstigen Erfahrungen im liechtensteinischen Recht zu beziehen. 3) Das Gespräch soll ausserdem gesicherten Aufschluss darüber geben, ob der Antragsteller in ausreichendem Masse der deutschen Sprache mächtig ist.

Art. 78 Zulassung

1) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Berufsbezeichnungen beruflich tätig zu sein, sind zur vorübergehenden grenzüberschreitenden Berufsausübung im Inland zugelassen (dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwälte). 2) Als Berufsausübung gelten die Tätigkeiten nach Art. 8. 3) Verliert die grenzüberschreitende Berufsausübung ihren vorübergehenden Charakter, gelten für die weitere Berufsausübung die Voraussetzungen für die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem EWR nach Art. 59 ff. 4) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne von Abs. 1 bis 3 ebenfalls vorübergehend grenzüberschreitend im Inland ausüben, sofern mit diesen Staaten eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Art. 79 Eintragung in die Rechtsanwaltsliste; Kanzleisitz

Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, sich im Inland in die Rechtsanwaltsliste eintragen zu lassen und einen inländischen Kanzleisitz zu begründen.

Art. 80 Berufsbezeichnung

Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, der im Inland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausübt, hat die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaats zu verwenden und die Berufsorganisation, der er im Herkunftsstaat angehört oder das Gericht, bei dem er nach den Vorschriften des Herkunftsstaats zugelassen ist, sowie den Herkunftsstaat anzugeben. Art. 61 Abs. 2 findet Anwendung.

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