1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Art. 6 des Gesetzes (Berufsausübungsbewilligung);
b) die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaber;
c) die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
d) die Einrichtungen des Gesundheitswesens;
e) die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergänzend Anwendung.
Art. 3 Förderung der Volksgesundheit
Der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung soll zur Förderung der Volksgesundheit, insbesondere zur Förderung der Gesundheitsvorsorge in der Bevölkerung und zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie zur Bewusstmachung dieses Grundsatzes gegenüber den Patienten, beitragen.
Art. 4 Antrag
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind beizulegen:
a) ein gültiger Staatsangehörigkeitsnachweis;
b) eine beglaubigte Kopie des Nachweises der fachlichen Eignung;
c) ein Strafregisterauszug;
d) ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt sind;
e) ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung;
f) ein Nachweis über den im Inland gelegenen Berufssitz sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen; vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 5;
g) ein Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache, soweit dies für die Berufsausübung erforderlich ist.
h) auf Verlangen des Amtes für Gesundheit weitere Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
2) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. c bis e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
5) Das Amt für Gesundheit bestätigt dem Antragsteller innert eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
6) Das Amt für Gesundheit kann den Antrag zur Überprüfung der fachlichen Eignung den Berufsverbänden zur Stellungnahme unterbreiten.
7) Über den Antrag muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate, in Fällen von Art. 6 Abs. 1 drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, entschieden werden.
Art. 6 b) Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
1) Anerkannt werden Ausbildungsnachweise, die von anderen EWRA-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, wie sie festgelegt sind:
a) für Apotheker in Art. 21 bis 23 iVm Art. 44 und 45 der Richtlinie 2005/36/EG;
b) für Hebammen in Art. 21 bis 23 iVm Art. 40 bis 43b der Richtlinie 2005/36/EG;
c) für Krankenschwestern und Krankenpfleger in Art. 21 bis 23 iVm Art. 31 bis 33b der Richtlinie 2005/36/EG;
d) für Zahnärzte und Fachzahnärzte in Art. 21 bis 23 iVm Art. 34 bis 37 der Richtlinie 2005/36/EG.
2) Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des "фелдшер" ("Feldscher") nach Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in Liechtenstein im Rahmen der vorgenannten Richtlinie als der einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers für allgemeine Pflege anerkannt wird.
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Gesundheitsberufe nach Abs. 1, die von der Schweiz ausgestellt bzw. anerkannt wurden, erfolgt nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention).
4) Die Anerkennung ermöglicht dem Antragsteller in Liechtenstein denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben, sofern die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung
1) Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen.
2) Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung hat zu betragen:
a) für Apotheker, Chiropraktoren, Drogisten, labormedizinische Diagnostiker und Zahnärzte: 3 Millionen Franken;
b) für die übrigen Gesundheitsberufe: 1 Million Franken.
3) Erfolgt die eigenverantwortliche Berufsausübung im Anstellungsverhältnis, so hat der Antragsteller eine entsprechende Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers vorzulegen.
Art. 8 Berufssitz, Räumlichkeiten und Einrichtungen
1) Zum Nachweis des erforderlichen Berufssitzes sowie geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen sind vorzulegen:
a) Pläne zum Nachweis des Berufssitzes und der erforderlichen Räumlichkeiten der Praxis und der einzelnen Teile derselben; und
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein handelsüblicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse.
2) Bei Ausübung eines Gesundheitsberufs im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ist anstelle der Nachweise nach Abs. 1 der Name und die Adresse des Arbeitgebers anzugeben.
3) Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 5.
Art. 9 Zusicherung der Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung
1) Das Amt für Gesundheit kann die Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung eines Gesundheitsberufs zusichern, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d und f des Gesetzes erfüllt sind.
2) Die Zusicherung berechtigt noch nicht zur freiberuflichen Berufsausübung.
3) Die Zusicherung ist auf höchstens sechs Monate befristet. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Amt für Gesundheit verlängert werden.
4) Die Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung wird erst erteilt, wenn der Antragsteller zusätzlich die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.
Art. 10 Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung
Das Original der Berufsausübungsbewilligung ist dem Amt für Gesundheit zurückzugeben, wenn die Bewilligung erlischt oder entzogen wird (Art. 28 und 29 des Gesetzes).
Art. 11 Grundsatz
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, ihren Beruf nach Massgabe der Art. 6 ff. des Gesetzes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung auszuüben.
2) Sie haben sich bei der Berufsausübung auf jene Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben haben.
3) Dem Bewilligungsinhaber sind nur jene Tätigkeiten erlaubt, für die eine Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 12 Berufsbezeichnung; akademischer Titel
1) Berufsbezeichnungen nach Art. 6 des Gesetzes sowie Wortverbindungen mit solchen Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen geführt werden, die über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.
2) Bewilligungsinhaber sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaates zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Gesundheit die Form festzulegen, in der der Bewilligungsinhaber seinen im Herkunftsstaat gültigen akademischen Titel zu verwenden hat.
Art. 13 Werbung
1) Die Ankündigung der freiberuflichen Tätigkeit ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind.
2) Werbeempfehlungen haben den Geboten von Wahrheit und Klarheit zu genügen. Jegliche Täuschung sowie das Versprechen von Heilerfolgen sind untersagt.
3) Als aufdringlich wirkende Empfehlung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes gilt jene Werbung, die in ihrem Gesamtbild aufgrund von Inhalt, Form und Darreichung aufdringlich ist.
4) Den Berufsverbänden steht es frei, Einzelheiten der Werbung in der eigenen Standesordnung zu regeln.
Art. 14 Anstellung
1) Bewilligungsinhaber, die ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben, dürfen nur Personen anstellen, die über die für die Verrichtung der Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder eine einschlägige Ausbildung absolvieren.
2) Angestellte dürfen nur Tätigkeiten verrichten, für die dem Bewilligungsinhaber eine Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 15 Rechtsform
Die freiberufliche Ausübung eines Gesundheitsberufs hat in Form einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis persönlich zu erfolgen. Vorbehalten bleiben Art. 18 ff. und 37 ff. des Gesetzes.
Art. 16 Diagnosen und Arzneimittel; Überweisung
1) Das Erstellen von Diagnosen sowie die Verordnung, Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln ist Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung nur nach Massgabe des Gesetzes und dieser Verordnung erlaubt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.
2) Personen, bei denen eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erforderlich ist, sind an einen Arzt zu verweisen.
Art. 17 Aufbewahrungspflichten
1) Die Aufzeichnungen nach Art. 12 des Gesetzes haben insbesondere zu umfassen:
a) Personalien der beratenen oder behandelten Person;
b) Datum und Gegenstand der Beratung bzw. Art der Behandlung;
c) allfällige Rezepte.
2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
3) Aufzeichnungen nach Abs. 1 dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten überlassen werden.
4) Im Falle der Übergabe einer Praxis oder eines Betriebs hat der Nachfolger die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung von Leistungen, die von seinem Tätigkeitsbereich umfasst sind, verwenden. Bei Auflösung einer Praxis oder eines Betriebs ohne Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Inhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
5) Im Falle des Ablebens des Inhabers einer Praxis oder eines Betriebs soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation zum Zwecke der Aufbewahrung während der Frist nach Abs. 2 gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheit übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und 2 Anwendung findet.
6) Wird eine Gesundheitsberufegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
Art. 18 Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Apothekers umfasst unter Ausschluss von Heilbehandlungen:
a) die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln nach ärztlichem Rezept oder nach eigener Formel;
b) die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln;
c) die pharmazeutische Beratung.
2) Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 19 Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Apothekers besitzt, wer mit einem Diplom oder einem sonstigen Befähigungsnachweis den erfolgreichen Abschluss der pharmazeutischen Studien an einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWRA nachweist.
2) Die Weiterbildung für einen Offizinapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden muss.
3) Die Weiterbildung für den Spitalapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer Spitalapotheke unter Leitung eines eigenverantwortlich tätigen Spitalapothekers absolviert werden muss.
Art. 20 Bewilligungsumfang
1) Ein Apotheker darf nicht mehr als eine Apotheke führen.
2) Eine Apotheke darf ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt und bezeichnet werden.
Art. 21 bis Art. 25
Aufgehoben
Art. 26 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfasst:
a) beim Augenoptiker mit Diplom:
1. die Anfertigung und der Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach eigener und nach ärztlicher Verordnung;
2. die Vornahme der objektiven Refraktometrie bzw. Skiaskopie bei unbeeinflusster Pupille;
3. die Anpassung von Kontaktlinsen;
4. die subjektive Brillenglasbestimmung;
b) beim Augenoptiker mit Fähigkeitsausweis: die Anfertigung und der Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung.
Art. 27 Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Augenoptikers besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Diplom den erfolgreichen Abschluss einer Augenoptikerausbildung nachweist.
2) Als Fähigkeitsausweis gilt das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Augenoptikerlehre oder eine andere Bestätigung über den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung. Zudem ist für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 26 Bst. b eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Betrieb nachzuweisen.
3) Als Diplom gilt der Ausweis über die erfolgreiche Ablegung der eidgenössischen höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf oder über die Ablegung einer anderen gleichwertigen Ausbildung mit Diplomabschluss.
Art. 28 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Der Augenoptiker ist verpflichtet, bei Verdacht auf eine Erkrankung oder bei der Vermutung altersbedingter Veränderungen des Auges dem Kunden im Sinne einer Prophylaxe eine augenärztliche Konsultation zu empfehlen.
2) Vor einer Kontaktlinsenanpassung ist das Einverständnis des Augenarztes erforderlich, wenn:
a) es sich um ältere Kunden handelt;
b) hohe Refraktionsanomalien vorliegen;
c) ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Refraktion und erreichbarem korrigiertem Visus besteht;
d) einseitige oder beidseitige Aphakie vorliegt;
e) rezept- bzw. apothekenpflichtige Augentropfen und Salben (Abgabekategorien A, B, C) angewendet werden sollen.
3) Die Augendruckmessung ist dem Augenoptiker grundsätzlich untersagt. Dem Augenoptiker mit Diplom ist es jedoch zwecks Erkennung allfälliger Veränderungen und zur Beurteilung der Notwendigkeit einer augenärztlichen Konsultation gestattet, nicht invasive Tests am unbeeinflussten Auge und bei unbeeinflusster Pupille (z. B. Spaltlampe, direkte und indirekte Ophtalmoskopie, Augendruckmessung ohne Kontakt) vorzunehmen.
4) Brillenglasbestimmungen und Kontaktlinsenanpassungen sind in einem abgetrennten Raum mit entsprechender Einrichtung durchzuführen.
Art. 29 Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Chiropraktors umfasst nach eigener Diagnose die Behandlung von Patienten mit schmerzhaften Zuständen und Funktionsstörungen, die durch Veränderung oder Verschiebung der Wirbelsäule, des Beckens oder von Gelenken bedingt sind.
2) Der Chiropraktor ist im Rahmen seiner Tätigkeit befugt, Röntgenbilder der Wirbelsäule, des Beckens oder von Gelenken anzufertigen.
3) Der Chiropraktiker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden; vorbehalten bleibt die Verschreibung von Arzneimitteln nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung.
Art. 30 Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Chiropraktors besitzt, wer:
a) mit einem eidgenössischen Diplom und Weiterbildungstitel die entsprechenden Aus- und Weiterbildungserfordernisse nachweist; oder
b) mit einem anderen ausländischen Diplom die erfolgreiche Absolvierung eines in der Verordnung des Departements des Innern (EDI) über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen aufgeführten Studienganges und mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel die entsprechenden Weiterbildungserfordernisse nachweist.
2) Aufgehoben
Art. 31 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Dem Chiropraktor sind untersagt:
a) die Vornahme chirurgischer, gynäkologischer und geburtshilflicher Eingriffe;
b) die Behandlung von entzündlichen Affektionen, Infektionskrankheiten und Geschwülsten; und
c) Aufgehoben
2) Der Chiropraktor muss bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines Heilerfolges sowie bei Anzeichen einer Krankheit, zu deren Behandlung ein Chiropraktor nicht befugt ist, unverzüglich einen Arzt beiziehen oder den betreffenden Patienten einem Arzt überweisen.
Art. 32 Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Dentalhygienikers umfasst:
a) die Durchführung dentalhygienischer Diagnostik;
b) die Vornahme von Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen;
c) die Beratung von Patienten sowie die Anleitung zur Prophylaxe.
2) Der Dentalhygieniker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden.
Art. 33 Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Dentalhygienikers besitzt, wer:
a) mit einem vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplom eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Schule für Dentalhygieniker nachweist; und
b) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker im Anstellungsverhältnis nachweist.
Art. 34 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Dentalhygienische Leistungen, die über die in Art. 32 genannten Tätigkeiten hinausgehen, insbesondere parodontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker nur erbracht werden, wenn:
a) ein Zahnarzt oder Arzt dies verordnet hat; und
b) die Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
2) Die Behandlung von medizinischen Risikopatienten sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- oder Oberflächenanästhesie sind dem Dentalhygieniker untersagt.
Art. 35 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Drogisten umfasst die Herstellung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln. Der Umfang dieser Befugnis richtet sich nach der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 36 Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Drogisten besitzt, wer:
a) eine Ausbildung an einer höheren Fachschule für Drogisten und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer Drogerie oder Apotheke absolviert hat; oder
b) eine Drogistenlehre, eine Ausbildung an einer ausreichende Fachkenntnisse vermittelnden Drogistenschule und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nachweist.
Art. 37 und 38
Aufgehoben
Art. 39 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Ergotherapeuten umfasst:
a) die Behandlung von Kranken und Menschen mit Behinderungen durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten;
b) das Training der Selbsthilfe; und
c) die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschliesslich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation.
Art. 40 Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie nachweist oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis vorlegt; und
b) eine zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit in einem Spital, einer Einrichtung für Ergotherapie oder bei einem freiberuflich tätigen Ergotherapeuten nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 41 Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Ernährungsberaters umfasst:
a) die Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die Planung, Durchführung und Überwachung von Ernährungstherapien; und
c) die Beratung von Patienten.
2) Der Ernährungsberater stellt insbesondere aufgrund ärztlicher Verordnung für Patienten die für sie zuträglichen Speisen zusammen und kann Informations- oder Kochkurse für bestimmte Patientengruppen durchführen.
Art. 42 Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Ernährungsberaters besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Ernährungsberatung nachweist; und
b) eine mindestens einjährige unselbständige Tätigkeit als Ernährungsberater nach Diplomabschluss nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 43 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich der Hebamme umfasst:
a) die Beratung von Schwangeren;
b) die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt;
c) die Leitung von Geburten; und
d) die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen.
Art. 44 Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Hebamme besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Geburtshilfe nachweist.
2) Hebammen, die länger als zwei Jahre ihren Beruf nicht mehr ausgeübt haben, sind verpflichtet, vor Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit einen Wiederholungskurs zu absolvieren. Vorbehalten bleibt Art. 29 des Gesetzes.
Art. 45 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Die Hebamme hat einen Arzt beizuziehen, wenn während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie kann Patienten in Notfällen in ein Spital einweisen.
2) Sie hat sich an die Methoden zu halten, die sie in der Ausbildungsstätte für Geburtshilfe oder in Fortbildungskursen gelernt hat.
3) Der Hebamme ist untersagt, Frauenkrankheiten abzuklären und zu behandeln. Sie darf im Rahmen ihrer Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden.
4) Sie hat bei Totgeburten, die nicht in einem Spital stattfinden, das Amt für Gesundheit zu benachrichtigen.
5) Hebammen sind vom Erfordernis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes befreit.
6) Werden die Tätigkeiten einer Hebamme von einer männlichen Person ausgeübt, so ist die Berufsbezeichnung "Entbindungspfleger" zu führen.