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Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008

Liechtenstein · 811.011 · ordinance

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
  4. Art. 3 Förderung der Volksgesundheit
  5. Art. 4 Antrag
  6. Art. 6 b) Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
  7. Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung
  8. Art. 8 Berufssitz, Räumlichkeiten und Einrichtungen
  9. Art. 9 Zusicherung der Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung
  10. Art. 10 Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung
  11. Art. 11 Grundsatz
  12. Art. 12 Berufsbezeichnung; akademischer Titel
  13. Art. 13 Werbung
  14. Art. 14 Anstellung
  15. Art. 15 Rechtsform
  16. Art. 16 Diagnosen und Arzneimittel; Überweisung
  17. Art. 17 Aufbewahrungspflichten
  18. Art. 18 Tätigkeitsbereich
  19. Art. 19 Fachliche Eignung
  20. Art. 20 Bewilligungsumfang
  21. Art. 21 bis Art. 25
  22. Art. 26 Tätigkeitsbereich
  23. Art. 27 Fachliche Eignung
  24. Art. 28 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  25. Art. 29 Tätigkeitsbereich
  26. Art. 30 Fachliche Eignung
  27. Art. 31 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  28. Art. 32 Tätigkeitsbereich
  29. Art. 33 Fachliche Eignung
  30. Art. 34 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  31. Art. 35 Tätigkeitsbereich
  32. Art. 36 Fachliche Eignung
  33. Art. 37 und 38
  34. Art. 39 Tätigkeitsbereich
  35. Art. 40 Fachliche Eignung
  36. Art. 41 Tätigkeitsbereich
  37. Art. 42 Fachliche Eignung
  38. Art. 43 Tätigkeitsbereich
  39. Art. 44 Fachliche Eignung
  40. Art. 45 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  41. Art. 46 Tätigkeitsbereich
  42. Art. 47 Fachliche Eignung
  43. Art. 48 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  44. Art. 49 Tätigkeitsbereich
  45. Art. 50 Fachliche Eignung
  46. Art. 51 Tätigkeitsbereich
  47. Art. 52 Fachliche Eignung
  48. Art. 53 Verbotene Tätigkeiten
  49. Art. 54 Tätigkeitsbereich
  50. Art. 55 Fachliche Eignung
  51. Art. 56
  52. Art. 57 Tätigkeitsbereich
  53. Art. 58 Fachliche Eignung
  54. Art. 59
  55. Art. 60 Tätigkeitsbereich
  56. Art. 61 Fachliche Eignung
  57. Art. 62 Diagnostische und therapeutische Verrichtungen
  58. Art. 63 Tätigkeitsbereich
  59. Art. 64 Fachliche Eignung
  60. Art. 65 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  61. Art. 66 Tätigkeitsbereich
  62. Art. 67 Fachliche Eignung
  63. Art. 68 Arbeitsgebiete und Methoden
  64. Art. 69 Tätigkeitsbereich
  65. Art. 70 Fachliche Eignung
  66. Art. 71 Arbeitsgebiete und Methoden
  67. Art. 72 Tätigkeitsbereich
  68. Art. 74 b) Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde
  69. Art. 75 c) Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
  70. Art. 76 d) Fachzahnarzt für Parodontologie
  71. Art. 77 Besondere Berufsausübungsbestimmungen
  72. Art. 78 Nachprüfung
  73. Art. 79 Berufsbezeichnungen
  74. Art. 81 Rückgabe der Betriebsbewilligung
  75. Art. 82 Grundsatz
  76. Art. 84 b) Medizinische Laboratorien
  77. Art. 84a c) Einrichtungen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität mit psychosozialer Beratung und Betreuung
  78. Art. 85 Antrag
  79. Art. 86 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
  80. Art. 87 Mitteilungspflicht
  81. Art. 88 Kreis der Angehörigen
  82. Art. 89 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung
  83. Art. 90 Entscheidung der nächsten Angehörigen
  84. Art. 90a Versicherungsschutz
  85. Art. 90b Aufwandersatz
  86. Art. 90c Lebendspenderregister
  87. Art. 90d Melde- und Auskunftspflicht
  88. Art. 91 Grundsatz
  89. Art. 91a Inhalt des Krebsregisters
  90. Art. 91b Identifikation und Verantwortlichkeit der meldeberechtigten Personen
  91. Art. 91c Form der Meldungen
  92. Art. 91d Ergänzung und Aktualisierung der Daten
  93. Art. 91e Anforderungen an den Datenaustausch
  94. Art. 91f Datenträger
  95. Art. 91g Datenlöschung und Anonymisierung
  96. Art. 92 Übergangsbestimmungen
  97. Art. 93 Aufhebung bisherigen Rechts
  98. Art. 94 Inkrafttreten

98 provisions

Art. 46 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des labormedizinischen Diagnostikers umfasst je nach Fachausbildung die Durchführung medizinisch-analytischer Laboruntersuchungen in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie sowie medizinischer Mikrobiologie und medizinischer Genetik.

Art. 47 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung zur Ausübung des Berufs des labormedizinischen Diagnostikers besitzt, wer: a) ein Hochschulstudium in Medizin, Pharmazie, Chemie oder Biologie mit Erfolg abgeschlossen hat; und b) eine vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie, medizinischer Mikrobiologie oder medizinischer Genetik oder eine gleichwertige Weiterbildung nachweist. Die Regierung entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung.

Art. 48 Besondere Berufsausübungsbestimmungen

1) Dem Arzt oder Apotheker vorbehaltene Tätigkeiten dürfen vom labormedizinischen Diagnostiker nur vorgenommen werden, wenn er über die entsprechende fachliche Eignung verfügt. 2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Laborresultate, die auf anzeigepflichtige Krankheiten hinweisen, dem Amt für Gesundheit zu melden.

Art. 49 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des klinischen Logopäden umfasst die Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen.

Art. 50 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des klinischen Logopäden besitzt, wer: a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Logopädie nachweist; und b) eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Spital, einer Einrichtung für Logopädie oder bei einem freiberuflich tätigen Logopäden nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.

Art. 51 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung passiver physikalischer Heilanwendungen, einschliesslich der Vornahme von Heilmassagen sowie Wasser-, Wärme-, Kälte- und Elektrotherapien.

Art. 52 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs besitzt, wer: a) mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer anerkannten Schule für medizinische Masseure nachweist; und b) eine mindestens einjährige praktische Weiterbildung nachweisen kann; die praktische Weiterbildung kann bei einer Einrichtung für physikalische Therapie, insbesondere einer Rheumaklinik, einem privaten Spezialarzt für physikalische Medizin, einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten oder einem medizinischen Masseur absolviert werden.

Art. 53 Verbotene Tätigkeiten

Dem medizinischen Masseur sind untersagt: a) die Diagnosestellung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln; b) die Vornahme innerer Massagen von Unterleibsorganen.

Art. 54 Tätigkeitsbereich

1) Der Tätigkeitsbereich des Naturheilpraktikers umfasst je nach Ausbildung den Fachbereich der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin oder der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde. 2) Der Naturheilpraktiker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden und abgeben.

Art. 55 Fachliche Eignung

1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Naturheilpraktikers besitzt, wer: a) im Fachbereich Homöopathie beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung beim Verein Schweizerische Homöopathie Prüfung (shp) nachweist; b) im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) nachweist; c) im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz (SPAK) nachweist. 2) Die Berufsausübungsbewilligung wird für diejenige Methode oder Methodengruppe erteilt, über deren Registrierung oder erfolgreiche Absolvierung der Prüfung sich der Antragsteller ausweist. 3) Als Nachweise für die in Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes genannte Prüfung gelten auch solche, wie sie für die Registrierung beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register massgebend sind. 4) Die jährliche Erneuerung der Eintragung beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register ist dem Amt für Gesundheit unaufgefordert beizubringen.

Art. 56

Aufgehoben

Art. 57 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Osteopathen umfasst: a) die manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zur Beseitigung von Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme; und b) die Erstellung osteopathischer Befunde.

Art. 58 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Osteopathen besitzt, wer die interkantonale Prüfung für Osteopathie in der Schweiz mit Erfolg bestanden hat oder einen Abschluss eines anerkannten Bachelorstudiums für Osteopathie vorlegt.

Art. 59

Aufgehoben

Art. 60 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachfrau umfasst die Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere die Pflege von Kranken, Verunfallten und Menschen mit Behinderungen.

Art. 61 Fachliche Eignung

1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau besitzt, wer mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheits- und Krankenpflege nachweist. 2) Die Berufsausübungsbewilligung wird entsprechend der nachgewiesenen Ausbildung für einen bestimmten Fachbereich ausgestellt.

Art. 62 Diagnostische und therapeutische Verrichtungen

Die Pflegefachfrau darf diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach Anordnung eines Arztes ausführen.

Art. 63 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Physiotherapeuten umfasst: a) die Durchführung von aktiven und passiven Behandlungsmethoden; b) die Anwendung von physikalischen Methoden zur Behandlung von schmerzhaften Zuständen oder Funktionsstörungen und Einschränkungen der Körpersysteme; und c) die Erstellung physiotherapeutischer Befunde und Berichte.

Art. 64 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten besitzt, wer: a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Physiotherapie nachweist; und b) eine zweijährige praktische Tätigkeit an einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder einer Klinik oder bei einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.

Art. 65 Besondere Berufsausübungsbestimmungen

1) Die Ausübung spezifischer Therapiemethoden erfordert den Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung. 2) Der Physiotherapeut darf die in seinem Fachgebiet gebräuchlichen, gemäss Heilmittelgesetzgebung registrierten Heilapparate einsetzen und Arzneimittel zum äusseren Gebrauch an Patienten verwenden. 3) Krankheitsdiagnostik ist dem Physiotherapeuten untersagt.

Art. 66 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Psychologen umfasst: a) die Durchführung von psychodiagnostischen Beurteilungen; b) die psychologische Beratung; c) die Erstellung von psychologischen Gutachten und Zeugnissen; d) die psychologische Prävention.

Art. 67 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychologen besitzt, wer: a) über einen konsekutiven Masterabschluss mit Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt und dadurch über ausreichende theoretisch-wissenschaftlich fundierte Kenntnisse über seelische Störungen verfügt; und b) eine mindestens dreijährige postgraduale praxisorientierte Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld unter Supervision nachweist, wovon die Hälfte in einer Klinik, einem Ambulatorium oder einer psychosozialen Institution zu erfolgen hat.

Art. 68 Arbeitsgebiete und Methoden

Der Psychologe hat sich bei der Ausübung seines Berufs auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben hat.

Art. 69 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Psychotherapeuten umfasst die Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen oder Leidenszustände mit dem Ziel, diese zu mildern oder zu beseitigen und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Art. 70 Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten besitzt, wer: a) über einen konsekutiven Masterabschluss oder einen dem entsprechenden Lizentiats-, Magister- oder Diplomabschluss in Psychologie an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule verfügt mit: 1. Haupt- oder Nebenfach in Klinischer Psychologie; oder 2. einer Studienleistung von mindestens 25 ECTS-Kreditpunkten in Klinischer Psychologie und Psychopathologie auf Masterstufe; b) eine abgeschlossene postgraduale Fachausbildung zum Psychotherapeuten nachweist. Diese Ausbildung muss in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erfolgen, dessen Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Mindestanforderungen umfassen: 1. 400 Stunden Theorie; 2. 400 Sitzungsstunden eigene psychotherapeutische Tätigkeit; 3. 10 behandelte oder in Behandlung stehende, dokumentierte und supervidierte Fälle; 4. 200 Sitzungsstunden Supervision, davon mindestens 50 Sitzungsstunden im Einzelsetting; 5. 100 Sitzungsstunden Selbsterfahrung, davon mindestens 50 Sitzungsstunden im Einzelsetting; und c) eine mindestens dreijährige postgraduale praktische psychotherapeutische Tätigkeit mit seelisch kranken Menschen unter fachlicher Aufsicht mitbringt. Mindestens die Hälfte der Tätigkeit muss in einer Klinik, einem Ambulatorium oder einer psychosozialen Institution absolviert worden sein.

Art. 71 Arbeitsgebiete und Methoden

Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufs auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben hat.

Art. 72 Tätigkeitsbereich

1) Der Tätigkeitsbereich des Zahnarztes umfasst: a) die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen im Mund- und Kieferbereich sowie die zahnärztliche Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen; b) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich; c) die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten. 2) Der Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde ist auch zur Vornahme kieferorthopädischer und parodontaler Behandlungen im Rahmen seines Ausbildungsstandes berechtigt.

Art. 74 b) Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde

Für die Erteilung der Bewilligung als Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens drei Jahren erforderlich, wobei mindestens ein Jahr als Assistenzzeit in einer Privatpraxis absolviert werden muss. Die restliche Weiterbildungszeit kann durch Tätigkeit in verschiedenen Abteilungen von Universitätsinstituten, in Volks- oder Schulzahnkliniken oder in gleichwertigen Weiterbildungsstätten absolviert werden.

Art. 75 c) Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

1) Für die Erteilung einer Bewilligung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens drei Jahren erforderlich, wobei zwei Jahre auf die Fachzahnarztausbildung an einer kieferorthopädischen Abteilung eines Universitätsinstitutes und ein Jahr auf allgemeine Zahnheilkunde in einer Privatpraxis entfallen müssen. 2) Ein Jahr der Fachzahnarztausbildung an einem Universitätsinstitut kann durch Assistenzzeit in der Praxis eines Kieferorthopäden, teils in Kieferorthopädie, teils in Kinderzahnheilkunde ersetzt werden.

Art. 76 d) Fachzahnarzt für Parodontologie

1) Für die Erteilung einer Bewilligung als Fachzahnarzt für Parodontologie ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens vier Jahren erforderlich, wobei zwei Jahre an einem zahnärztlichen Institut, dem die universitäre Lehrverpflichtung für Parodontologie übertragen wurde, absolviert werden müssen. 2) Die anderen zwei Jahre der Weiterbildung können durch weiteres Verbleiben an einer Ausbildungsstätte mit strukturiertem Programm ausgefüllt werden. Höchstens zwei Jahre der vierjährigen Mindestweiterbildungszeit können durch Assistenztätigkeit bei einem Fachzahnarzt für Parodontologie absolviert werden. Ein Jahr muss auf die allgemeine Zahnheilkunde in einer Privatpraxis entfallen.

Art. 77 Besondere Berufsausübungsbestimmungen

1) Der Zahnarzt muss für Allgemeinnarkosen einen Facharzt für Anästhesiologie beiziehen. 2) Die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des zahnärztlichen Berufs beinhaltet das Recht zur Führung eines zahntechnischen Labors. 3) Der Zahnarzt darf sich als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder für Parodontologie bezeichnen, wenn er eine fachliche Weiterbildung für diese Fachgebiete nach Art. 75 oder 76 absolviert hat. 4) Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie unterstützt den zahnärztlichen Allgemeinpraktiker durch Beratung und Beteiligung an seiner weiteren Ausbildung in kieferorthopädischen Behandlungen. 5) Der Fachzahnarzt für Parodontologie betreut in seiner Praxis hauptsächlich Parodontologiepatienten. Er unterstützt weiters den zahnärztlichen Allgemeinpraktiker durch Beratung.

Art. 78 Nachprüfung

1) Das Amt für Gesundheit kann die Berufsqualifikation eines Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern: a) der entsprechende Beruf nicht unter die automatische Anerkennung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fällt; und b) die Nachprüfung erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Mass hinausgeht. 2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung: a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der Berufsqualifikation zuzulassen; b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation: 1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder 2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen. 3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Gesundheit den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. 4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt. 5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Gesundheit binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

Art. 79 Berufsbezeichnungen

1) Bei den in Art. 6 Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen kann die Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung erbracht werden. 2) In Fällen, in denen die Berufsqualifikation des Dienstleisters im Sinne von Art. 78 nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung.

Art. 81 Rückgabe der Betriebsbewilligung

Das Original der Betriebsbewilligung ist der Regierung zurückzugeben, wenn die Bewilligung nach Art. 45 des Gesetzes entzogen wird.

Art. 82 Grundsatz

1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes gelten: a) Organisationen der Hauskrankenpflege; b) medizinische Laboratorien. c) Einrichtungen der Fortpflanzungsmedizin. d) Einrichtungen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität mit psychosozialer Beratung und Betreuung. 2) Bewilligungen für den Betrieb von Einrichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d werden nach Massgabe der Art. 83 ff. in einem vereinfachten Verfahren erteilt. 3) Bewilligungen können befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 84 b) Medizinische Laboratorien

Die Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. b wird erteilt, wenn: a) der Leiter die Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung als labormedizinischer Diagnostiker erfüllt; b) technische Mitarbeiter vorhanden sind, die über eine mit Diplom abgeschlossene medizinische Laborantenausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; c) geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung vorhanden ist; d) Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Art. 69 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung getroffen wurden; und e) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abgeschlossen wurde.

Art. 84a c) Einrichtungen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität mit psychosozialer Beratung und Betreuung

Die Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. d wird erteilt, wenn: a) eine fachlich qualifizierte Leitung sowie das erforderliche Fachpersonal vorhanden ist; b) die Einrichtung zweckmässig organisiert ist; und c) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abgeschlossen wurde.

Art. 85 Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 82 ist bei der Regierung einzureichen und hat die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 83, 84 und 84a erforderlichen Unterlagen und Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere: a) Nachweis über die fachliche Eignung der Leiter und des erforderlichen Fachpersonals; b) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation der Einrichtung ersichtlich sind; c) Pläne und Beschreibungen der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen; d) Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung; e) Angaben zur Anlauf- und Koordinationsstelle.

Art. 86 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

1) Der Leiter eines medizinischen Laboratoriums hat dafür zu sorgen, dass über die durchgeführten Analysen Laborprotokolle geführt werden. 2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 87 Mitteilungspflicht

Der Regierung sind nachträgliche Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer Bewilligung nach Art. 82 ff. geführt haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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