Nächste Angehörige nach Art. 47 Abs. 5 des Gesetzes sind:
a) Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b) Kinder, Eltern und Geschwister;
c) Grosseltern und Grosskinder;
d) andere Personen, die der verstorbenen Person nahe stehen.
Art. 89 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung
1) Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, so muss mindestens eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen angefragt werden, ob ihr eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist.
2) Werden mehrere nächste Angehörige angefragt und sind ihnen unterschiedliche Erklärungen zur Spende bekannt, so gilt die aktuellste.
3) Eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende kann auch mitteilen, wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 90 Entscheidung der nächsten Angehörigen
1) Zur Entscheidung ist befugt, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und das 16. Altersjahr vollendet hat. Die anfragende Person hat dies durch Befragung der nächsten Angehörigen festzustellen.
2) Die anfragende Person kann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon ausgehen, dass die folgenden Personen der Reihe nach mit der verstorbenen Person am engsten verbunden waren, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:
a) Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b) Kinder;
c) Eltern und Geschwister;
d) Grosseltern und Grosskinder;
e) andere Personen, die der verstorbenen Person nahe stehen.
3) Gibt es mehrere nächste Angehörige nach Abs. 1, so ist die Entnahme zulässig, wenn:
a) alle, die innerhalb angemessener Zeit erreichbar sind, ihr zustimmen; und
b) von den nicht erreichbaren Angehörigen kein Widerspruch bekannt wird.
Art. 90a Versicherungsschutz
1) Ein angemessener Versicherungsschutz nach Art. 47a Abs. 1 Bst. a des Gesetzes liegt vor, wenn für den Spender mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab der Entnahme ein Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz besteht für die Risiken Tod und Invalidität, die als Folge der Entnahme eintreten.
2) Im Todesfall beträgt die Versicherungsleistung 250 000 Franken. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen.
3) Für den Invaliditätsfall ist eine Summe von 250 000 Franken zu versichern. Die Versicherungsleistung ist nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsentschädigung nach Anhang 4 der Unfallversicherungsverordnung zu berechnen.
Art. 90b Aufwandersatz
Als anderer Aufwand, der nach Art. 47a Abs. 1 Bst. b des Gesetzes zu ersetzen ist, gelten alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
a) Reisekosten;
b) die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
c) die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders;
d) die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Art. 90c Lebendspenderregister
1) Das Lebendspenderregister enthält Namen, Geburtsdatum und die PEID von Spendern sowie die Kontaktdaten jener Ärzte, die mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spender betraut sind.
2) Das Amt für Gesundheit hat die Daten nach Abs. 1 durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu sichern.
Art. 90d Melde- und Auskunftspflicht
1) Die Ärzte nach Art. 90c Abs. 1 haben dem Amt für Gesundheit jährlich eine Bestätigung über die regelmässige Nachbetreuung der von ihnen behandelten Spender nach aktuellstem Stand der medizinischen Wissenschaft einzureichen.
2) Zum Zwecke der Qualitätssicherung haben die Ärzte nach Art. 90c Abs. 1 auf Verlangen des Amtes für Gesundheit detaillierte Auskunft über die Gesundheitsdaten und die im Rahmen der Nachbetreuung durchgeführten Behandlungen eines Spenders zu erteilen, sofern dieser schriftlich eingewilligt hat.
Art. 91 Grundsatz
1) Das Amt für Gesundheit kann jederzeit Inspektionen der Praxis- oder Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen durchführen oder durchführen lassen, wenn es dies als geboten erachtet.
2) Den Inspektoren ist auf Verlangen:
a) Auskunft zu erteilen;
b) Zutritt zu Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen zu gestatten;
c) Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
3) Das Amt für Gesundheit ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, in das Handelsregister durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen.
Art. 91a Inhalt des Krebsregisters
1) Das Krebsregister enthält:
a) Basisdaten des betroffenen Patienten; dazu gehören insbesondere:
1. Name und Vorname;
2. Wohnadresse;
3. Geburtsdatum;
4. Geschlecht;
5. Art der Krebserkrankung: Typ und Eigenschaften des Tumors;
6. Tumorausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankheitsstadium und tumorspezifische Prognosefaktoren;
7. Untersuchungsmethode und Untersuchungsanlass;
8. Datum der Information des Patienten;
9. Auftreten von Metastasen und Rezidiven sowie deren Lokalisation;
10. Art der Behandlung und Behandlungsziel;
11. Grundlagen des Behandlungsentscheids;
12. Behandlungsbeginn;
b) Zusatzdaten des betroffenen Patienten; dazu gehören insbesondere:
1. Prädispositionen;
2. Vor- und Begleiterkrankungen.
Art. 91b Identifikation und Verantwortlichkeit der meldeberechtigten Personen
1) Meldeberechtigte Personen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes müssen zu ihrer Identifikation zusammen mit der Meldung folgende Angaben übermitteln:
a) Name der Einrichtung;
b) Vorname, Name und Funktion der zuständigen Ansprechperson;
c) Telefonnummer;
d) Adresse und E-Mail-Adresse.
2) Die meldeberechtigten Personen sind für die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung verantwortlich.
Art. 91c Form der Meldungen
1) Die Meldungen können elektronisch oder in Papierform erfolgen.
2) Die meldeberechtigten Personen können den Meldungen Dokumente beilegen, die ausschliesslich Angaben im Zusammenhang mit der Krebserkrankung enthalten.
Art. 91d Ergänzung und Aktualisierung der Daten
1) Das Amt für Gesundheit ergänzt und aktualisiert die Daten nach Art. 91a Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 4 und erfasst dabei Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit sowie das Todesdatum und die Todesursache.
2) Die meldeberechtigten Personen ergänzen und aktualisieren die Daten nach Art. 91a Bst. a Ziff. 5 bis 12 und Bst. b.
Art. 91e Anforderungen an den Datenaustausch
1) Der Datenaustausch zwischen den meldeberechtigten Personen, dem Amt für Gesundheit sowie weiteren in die Datenverarbeitung im Rahmen des Krebsregisters involvierte Stellen erfolgt verschlüsselt.
2) Das Amt für Gesundheit sorgt für einen sicheren Datenaustausch.
Art. 91f Datenträger
Die im Rahmen von Krebsregistrierungen verwendeten Datenträger sind durch Verschlüsselung und Zugriffskontrolle vor unerlaubtem Zugriff geschützt.
Art. 91g Datenlöschung und Anonymisierung
1) Die von den meldeberechtigten Personen übermittelten Daten werden 30 Jahre nach dem Tod des betroffenen Patienten gelöscht.
2) Registrierte Daten werden sobald der Zweck des Verarbeitens es erlaubt anonymisiert, spätestens jedoch 80 Jahre nach dem Tod des betroffenen Patienten.
3) Erhebt ein Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person Widerspruch nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes, werden folgende Massnahmen getroffen:
a) Bereits registrierte Daten des betroffenen Patienten werden unverzüglich anonymisiert.
b) Noch nicht registrierte Daten des betroffenen Patienten werden unverzüglich gelöscht.
4) Zur Anonymisierung gesundheitsbezogener Personendaten müssen alle Angaben, die für sich allein oder in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zu einer Person erlauben, irreversibel unkenntlich gemacht oder gelöscht werden.
5) Insbesondere unkenntlich gemacht oder gelöscht werden müssen Name, Wohnadresse und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern. Das Geburts- und das Todesdatum dürfen nur Monat und Jahr umfassen.
6) Daten, die auf Anfrage zu Forschungszwecken oder zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität bekannt gegeben werden, müssen vorgängig aggregiert werden.
7) Daten, die aggregiert wurden, gelten als anonymisiert, wenn sie mindestens 20 Datensätze umfassen.
8) Das Amt für Gesundheit kann die registrierten Daten für statistische Auswertungen sowie für Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung verarbeiten, sofern die Ergebnisse so bekannt gegeben werden, dass jede Identifizierung der Patienten sowie der meldeberechtigten Personen ausgeschlossen ist.
Art. 92 Übergangsbestimmungen
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Konzessionen oder Bewilligungen bleiben weiterhin aufrecht. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten - haben sich die bisherigen Konzessions- und Bewilligungsinhaber an die Vorschriften dieser Verordnung zu halten. Vorbehalten bleiben Art. 62 ff. des Gesetzes.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an eine allfällige neu zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.
3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet auf die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach Art. 6 Abs. 2 und die Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 78 Abs. 3 das Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
Art. 93 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 1988 Nr. 51;
b) Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 1996 Nr. 206;
c) Verordnung vom 18. Dezember 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 2002 Nr. 25;
d) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 28;
e) Verordnung vom 16. März 1989 über die anderen Berufe der Gesundheitspflege, LGBl. 1989 Nr. 30;
f) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die anderen Berufe der Gesundheitspflege, LGBl. 2004 Nr. 29;
g) Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Zahnärzte im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2001 Nr. 114;
h) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Zahnärzte im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 23;
i) Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Apotheker im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2001 Nr. 115;
k) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Apotheker im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 24;
l) Verordnung vom 25. September 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Hebammen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2001 Nr. 159;
m) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Hebammen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 25;
n) Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Krankenpflegepersonal im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2002 Nr. 2;
o) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Krankenpflegepersonal im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 26;
p) Regierungsbeschluss vom 23. Dezember 1943 über die Anerkennung der Eidgenössischen Medizinalprüfungen in Liechtenstein, LGBl. 1944 Nr. 2;
q) Verordnung vom 1. Juni 1964 betreffend die Abgabe von Benzol und Tetrachlorkohlenstoff, LGBl. 1964 Nr. 23.
Art. 94 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen