1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
Art. 2 Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufnehmen oder ausüben.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Versicherungsvermittler, die den Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
1. das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert beziehungsweise erbracht wird; oder
2. Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.
b) Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
c) Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Bst. b nicht 200 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Bst. a genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.
2) Üben Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler ihre Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler nach Abs. 1 aus, so haben sie Folgendes sicherzustellen:
a) Vor Vertragsabschluss sind dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie die in Art. 74 genannten Verfahren, nach denen die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen.
b) Es sind angemessene und verhältnismässige Vorkehrungen zu treffen, um den Art. 36 und 48 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.
c) Das in Art. 43 Abs. 1 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Kunden vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Agent": ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem anderen Agenten mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betraut ist;
2. "Aufnahmestaat": ein Staat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit eine ständige Präsenz oder eine Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsstaat ist;
3. "Aufsichtsbehörden": Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der Versicherungsvertreiber zuständig sind;
4. "Beratung": die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;
5. "dauerhafter Datenträger": Papier oder jedes andere Medium, das es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;
6. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ("European Insurance and Occupational Pensions Authority");
7. "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
8. "EWRA-Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
9. "Grossrisiken":
a) die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken;
b) die unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
c) die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
aa) Bilanzsumme: 6.2 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
bb) Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr: 12.8 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
cc) durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Geschäftsjahres: 250 Beschäftigte.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandt;
10. "Hauptniederlassung": der Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;
11. "Herkunftsstaat":
a) bei natürlichen Personen ein Staat, in dem diese Person (der Vermittler) ihren Wohnsitz hat;
b) bei juristischen Personen ein Staat, in dem diese Person (der Vermittler) ihren statutarischen Sitz hat, oder, wenn sie gemäss dem für sie geltenden nationalen Recht keinen statutarischen Sitz hat, der Staat, in dem sich ihr Hauptverwaltungssitz befindet;
12. "Makler": ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von einem Versicherungsnehmer oder einem anderen Makler mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betraut ist;
13. "Rückversicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Rückversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt;
14. "Rückversicherungsvermittler": jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen und ihrer Angestellten, die die Tätigkeit des Rückversicherungsvertriebs gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
15. "Rückversicherungsvertrieb": die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Rückversicherungsverträgen, das Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden;
16. "Vergütung": alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschliesslich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;
17. "Versicherungsanlageprodukt": ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von:
a) in Anhang 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem entsprechenden ausländischen Erlass genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige in der Nichtlebensversicherung);
b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
c) Altersvorsorgeprodukten, die nach dem jeweiligen nationalen Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersvorsorgesystemen, die in den Anwendungsbereich des Pensionsfondsgesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines entsprechenden ausländischen Erlasses fallen;
e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach dem jeweiligen nationalen Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die beziehungsweise deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
18. "Versicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Direktversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt;
19. "Versicherungsvermittler": jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
20. "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit": jede natürliche oder juristische Person, die weder eine Bank noch eine Wertpapierfirma ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck;
b) die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen;
c) die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- und Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck anbietet;
21. "Versicherungsvertreiber": ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein Versicherungsunternehmen;
22. "Versicherungsvertrieb": die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen, das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, einschliesslich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrages, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschliessen kann;
23. "Zweigniederlassung": eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die sich in einem EWRA-Vertragsstaat befindet, bei dem es sich nicht um den Herkunftsstaat handelt.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Ziff. 15 und 22 gilt keine der nachfolgend genannten Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
a) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern:
1. der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen;
2. die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder bei der Durchführung eines Rückversicherungsvertrages zu unterstützen;
b) die berufsmässige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadenregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;
c) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler beziehungsweise an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages zu leisten;
d) die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages zu leisten.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5 Bewilligungspflicht
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit benötigen zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Voraussetzungen nach Art. 28 und 32 erfüllen.
3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, und ihre Angestellten benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
Art. 6 Bewilligungsanforderungen
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs müssen folgende Anforderungen vorliegen:
a) erforderliche berufliche Qualifikation (Art. 14);
b) guter Leumund (Art. 15);
c) ausreichende finanzielle Sicherheit (Art. 17);
d) inländischer Sitz, inländische Hauptverwaltung und inländische Betriebsstätte (Art. 18);
e) angemessene Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers (Art. 19);
f) keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen am Gesuchsteller.
Art. 7 Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs ist bei der FMA schriftlich auf dem Postweg oder in elektronischer Form einzureichen.
2) Die FMA stellt auf ihrer Internetseite elektronisch abrufbare Gesuchsformulare für juristische und natürliche Personen sowie Einzelfirmen zur Verfügung.
Art. 8 Angaben zum Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch hat Angaben und Unterlagen zu enthalten, um die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen nach Art. 6 nachzuweisen, insbesondere:
a) Name beziehungsweise Firma, Sitz, Adresse sowie gegebenenfalls die Rechtsform des Gesuchstellers;
b) Angaben zur Hauptverwaltung und zu einer angemessenen inländischen Betriebsstätte;
c) einen aktuellen Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren;
d) einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister sowie eine schriftliche Erklärung über die Exekutions- und Konkursfreiheit;
e) Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung und der vom Versicherungsunternehmen unterzeichneten Deckungsbestätigung oder Nachweis einer anderweitigen finanziellen Sicherheit;
f) für Organe des Gesuchstellers, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie für direkt beim Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätige Angestellte des Gesuchstellers Angaben und Unterlagen nach Bst. c und d sowie Nachweis der beruflichen Qualifikation;
g) für Organe des Gesuchstellers, die nicht für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, Angaben und Unterlagen nach Bst. c und d;
h) Angaben, ob Zahlungen einer am Versicherungsvertrag beteiligten Partei entgegengenommen werden, und, wenn dies zutrifft, Nachweis der geeigneten Massnahmen betreffend Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers nach Art. 19;
i) Angaben zur geplanten Tätigkeit, einschliesslich der Art des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs, zu den Versicherungszweigen und zu den Versicherungsanlageprodukten, mit Bezug auf welche der Gesuchsteller tätig sein will (Geschäftsmodell);
k) Angaben zur Identität von Aktionären, Gesellschaftern oder anderen Rechteinhabern, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die eine Beteiligung am Gesuchsteller von über 10 % halten, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;
l) Angaben zur Identität von Personen mit engen Verbindungen zum Gesuchsteller;
m) Nachweise darüber, dass die Beteiligungen oder enge Verbindungen nach Bst. k und l die ordnungsgemässe Aufsicht durch die FMA nicht beeinträchtigen;
n) bei Agenten Kopien der Verträge, welche die Zusammenarbeit mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regeln.
2) Auf Verlangen der FMA sind weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.
Art. 9 Erteilung der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
2) Die FMA verweigert die Bewilligung mit Verfügung, wenn der Gesuchsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
a) zwischen dem Gesuchsteller und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert;
b) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der der Gesuchsteller eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
3) Die FMA hat über die Erteilung einer Bewilligung innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Gesuchs zu entscheiden und den Gesuchsteller unverzüglich über die Entscheidung zu informieren.
Art. 10 Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird für die Ausübung des Versicherungsvertriebs in Form des Agenten oder des Maklers für einen oder mehrere Versicherungszweige und/oder für die Rückversicherung erteilt.
2) Abs. 1 gilt auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.
Art. 11 Register
1) Die FMA führt ein öffentliches Register der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. Dieses enthält je eine Rubrik für Agenten und Makler.
2) In das Register sind von Amtes wegen alle Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einzutragen, die über eine Bewilligung der FMA verfügen.
3) Der Eintrag ist zu löschen, wenn die Bewilligung erlischt oder durch die FMA entzogen wird. Er ist jedoch weiterhin unter den gelöschten Einträgen abrufbar.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt des Registers, mit Verordnung.
Art. 12 Genehmigungspflicht
1) Von der FMA sind vorgängig zu genehmigen:
a) personelle Änderungen bei Organen sowie bei direkt im Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätigen Angestellten;
b) Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf weitere Versicherungszweige;
c) Änderung der Art des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs.
2) Eintragungen im Handelsregister, die aufgrund von Änderungen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung vorgenommen werden.
Art. 13 Meldepflicht
Der FMA sind Änderungen der im Bewilligungsgesuch gemachten Angaben nach Art. 8, welche keiner Genehmigungspflicht nach Art. 12 unterliegen, umgehend zu melden.
Art. 14 Berufliche Qualifikation
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber haben über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, die sie zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2) Über die nach Abs. 1 verlangten Kenntnisse haben alle Personen zu verfügen, die als Leitungsorgane für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind oder die als Angestellte direkt am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirken.
3) Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit passt die FMA die Anforderungen an die berufliche Qualifikation an die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers und die von ihm vertriebenen Produkte an.
4) Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie deren Leitungsorgane und Angestellte nach Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht.
5) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen auf Verlangen der FMA nachweisen können, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang erfüllen. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt Art. 16.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an die berufliche Qualifikation mit Verordnung.
Art. 15 Guter Leumund
1) Leitungsorgane eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers und beim Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätige Personen müssen über einen guten Leumund verfügen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:
a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen verurteilt worden und im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;
c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten;
d) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
e) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
2) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 1 genannten Personen anhängig, kann die FMA ein Verfahren im Sinne von Art. 74 des Landesverwaltungspflegegesetzes unterbrechen.
3) Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gelten Abs. 1 und 2 für Personen, die für den Vertrieb von ergänzenden Versicherungen zuständig sind.
Art. 16 Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
1) Um sicherzustellen, dass den Anforderungen nach Art. 14 und 15 Genüge getan wird, erlassen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die erforderlichen internen Leitlinien und Verfahren, welche sie umsetzen und regelmässig überprüfen. Sie bestimmen eine Funktion, um die ordnungsgemässe Umsetzung der erlassenen Vorschriften und Verfahren sicherzustellen.
2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Anwendung der Art. 14 und 15 zu erstellen, diese aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten. Sie teilen der FMA auf deren Verlangen den Namen der Person, die für diese Stelle verantwortlich ist, mit.
Art. 17 Finanzielle Sicherheit
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen:
a) die die Haftpflicht aus der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten deckt;
b) die eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 564 610 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für jeden einzelnen Schadenfall und von 2 315 610 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;
c) deren örtlicher Geltungsbereich mindestens alle EWRA-Vertragsstaaten umfasst;
d) die eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsieht;
e) die einen Selbstbehalt von maximal 10 % der Versicherungssumme vorsieht; und
f) die eine Bestimmung enthält, wonach das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, das zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen ist.
3) Die Mindestversicherungssummen sind periodisch dem von Eurostat ermittelten Europäischen Verbraucherpreisindex anzupassen. Die FMA veröffentlicht jeweils die gültigen Mindestversicherungssummen.
4) Von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist befreit, wer:
a) als versicherte Person durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, die von einem Versicherungs- oder einem anderen Unternehmen abgeschlossen wurde, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das er zu handeln befugt ist;
b) nachweist, dass ein in Bst. a genanntes Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für sein Handeln übernommen hat; oder
c) eine anderweitige gleichwertige Sicherheit leistet.
5) Die FMA entscheidet in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b und c im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sind. Sie berücksichtigt dabei auch die Interessen potenzieller Anspruchssteller.
6) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder eine gleichwertige Sicherheit nach Abs. 4 zu stellen, deren Höhe von der FMA unter Berücksichtigung der Art der zu verkaufenden Produkte und der ausgeübten Tätigkeit festgelegt wird; sie hat mindestens der Hälfte der in Abs. 1 Bst. b genannten Beträge zu entsprechen.
Art. 18 Sitz, Hauptverwaltung und Betriebsstätte
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um eine juristische Person handelt, müssen ihren statutarischen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Liechtenstein haben. Sie haben in personeller und räumlicher Hinsicht eine angemessene inländische Betriebsstätte zu errichten und zu unterhalten.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Einzelfirmen und natürliche Personen, wobei bei Letzteren der Wohnsitz an die Stelle des Sitzes tritt. Bei Personen, die ausserhalb Liechtensteins ihren Wohnsitz haben, tritt an dessen Stelle der inländische Ort, von dem aus sie ihre Vertriebstätigkeit ausüben.
Art. 19 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, an sie erfolgte Zahlungen einer am Versicherungsvertrag beteiligten Partei zu Gunsten der anderen Vertragspartei an Letztere weiterzuleiten.
2) Geeignete Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
a) eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Begleichung einer Forderung des Versicherungsunternehmens durch eine Zahlung des Versicherungsnehmers an den Vermittler mit befreiender Wirkung und die Begleichung einer Forderung des Versicherungsnehmers durch eine Zahlung des Versicherungsunternehmens an den Vermittler nicht mit befreiender Wirkung erfolgt;
b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 23 480 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, damit diese bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.
3) Der in Abs. 2 Bst. b in Euro angegebene Betrag wird periodisch auf Grundlage des von Eurostat veröffentlichten Verbraucherpreisindexes angepasst. Die FMA veröffentlicht jeweils den gültigen Betrag.
Art. 20 Geschäftsgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und ihre Angestellten sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und anderen behördlichen Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.
3) Versicherungsnehmer und andere Kunden können im Rahmen des Vertragsabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage abgegeben werden. Insbesondere ist der Personenkreis, an welchen die Informationen übermittelt werden können, klar zu umschreiben.
Art. 21 Beschränkung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler dürfen nur Dienstleistungen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder den entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften verfügen.
2) Der Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb zugunsten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen und nicht zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen sind, ist unzulässig.
Art. 22 Voraussetzungen
1) Beabsichtigt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in Liechtenstein im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz zu errichten, so hat er dies der FMA anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) die Bezeichnung des EWRA-Vertragsstaates, in dem die Zweigniederlassung oder ständige Präsenz errichtet werden soll;
b) die Bekanntgabe des Namens beziehungsweise der Firma, des Sitzes, der Adresse und der Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige;
e) Name und Adresse der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz, unter denen im Aufnahmestaat Unterlagen und Auskünfte verlangt werden können;
f) Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz verantwortlichen Person.
3) Eine ständige Präsenz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, wenn diese Präsenz zwar nicht die Form einer Zweigniederlassung annimmt, jedoch durch ein Büro wahrgenommen wird, das vom eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler wie eine Niederlassung zu handeln.
Art. 23 Verfahren
1) Die FMA prüft nach Eingang der in Art. 22 Abs. 2 genannten Angaben, unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit, neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit.
2) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA die in Art. 22 Abs. 2 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates. Die FMA teilt dem Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats eingegangen sind, nachdem Letztere den Eingang bestätigt hat.
3) Verweigert die FMA eine Übermittlung nach Abs. 2, eröffnet sie mit Verfügung gegenüber dem betroffenen Vermittler innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
4) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmestaates der FMA innerhalb eines Monats nach Eingang der in Abs. 2 bezeichneten Mitteilung die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Vertriebstätigkeit im Aufnahmestaat aus Gründen des Allgemeininteresses zu beachten sind, so leitet die FMA diese Mitteilung an den betreffenden Vermittler weiter.
5) Der Vermittler kann ab dem Datum des Eingangs einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates nach Abs. 4 die Zweigniederlassung errichten und seine Tätigkeit aufnehmen, sofern er die nach Abs. 4 mitgeteilten Bedingungen einhält; bei Fehlen einer solchen Mitteilung kann die Aufnahme der Tätigkeit nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat nach einer Übermittlung im Sinne von Abs. 2 erfolgen.
6) Änderungen der nach Art. 22 Abs. 2 gemachten Angaben hat der Vermittler der FMA spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über diese Änderung in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der FMA.
Art. 24 Abgrenzung der Zuständigkeiten der FMA gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, so kann die FMA mit der zuständigen Behörde dieses anderen EWRA-Vertragsstaates vereinbaren, dass diese in Bezug auf die laufende Aufsicht, einschliesslich der daraus sich ergebenden Massnahmen und Sanktionen, so handeln werde, als ob sie die Kompetenzen der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsstaates wahrzunehmen hätte. Die FMA teilt den Abschluss einer solchen Vereinbarung dem Vermittler und der EIOPA unverzüglich mit.
Art. 25 Voraussetzungen
1) Beabsichtigt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWRA-Vertragsstaat tätig zu werden, so hat er dies vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der FMA anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) die Bezeichnung des EWRA-Vertragsstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
b) die Bekanntgabe des Namens beziehungsweise der Firma, des Sitzes, der Adresse und der Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige.
Art. 26 Verfahren
1) Die FMA übermittelt die in Art. 25 Abs. 2 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates.
2) Nachdem die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Eingang der Angaben nach Abs. 1 bestätigt hat, teilt die FMA dem Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eingegangen sind und der Vermittler seine Tätigkeit im Aufnahmestaat aufnehmen kann.
3) Gleichzeitig informiert die FMA den Vermittler über die Abrufbarkeit der Bedingungen, die für die Ausübung der Vertriebstätigkeit im Aufnahmestaat aus Gründen des Allgemeininteresses zu beachten sind, sowie darüber, dass der Vermittler diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat aufzunehmen.
4) Änderungen der nach Art. 25 Abs. 2 gemachten Angaben hat der Vermittler der FMA spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über diese Änderung in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der FMA.
Art. 27 Voraussetzungen
1) Ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, der die Vertriebstätigkeit in einem Drittland aufnimmt oder ausdehnt, muss der FMA vorab nachweisen, dass er im jeweiligen Tätigkeitsland zugelassen ist oder keiner Zulassung bedarf; ferner hat er anzugeben, welche Vertriebstätigkeit er zu betreiben beabsichtigt.
2) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
Art. 28 Voraussetzungen
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz errichten, nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
a) eine Bestätigung, wonach die zuständige ausländische Behörde Kenntnis davon hat, dass der Vermittler in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz errichten will;
b) den Namen beziehungsweise die Firma, den Sitz, die Adresse und gegebenenfalls die Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige beziehungsweise die vorgesehenen Geschäfte;
e) den Namen und die Adresse der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz, unter denen im Inland Unterlagen und Auskünfte verlangt werden können;
f) den Namen der für die Leitung der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz verantwortlichen Person.
2) Eine ständige Präsenz im Inland ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, wenn diese Präsenz zwar nicht die Form einer Zweigniederlassung annimmt, jedoch durch ein Büro wahrgenommen wird, das vom eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler wie eine Niederlassung zu handeln.
Art. 29 Verfahren
1) Nach Erhalt der in Art. 28 Abs. 1 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates bestätigt die FMA unverzüglich deren Eingang und gibt der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates innerhalb eines Monats die Bedingungen bekannt, die für die Geschäftsaufnahme der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz aus Gründen des Allgemeininteresses erfüllt sein müssen.
2) Die Zweigniederlassung oder ständige Präsenz des Vermittlers kann ihre Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald die in Abs. 1 genannte Frist abgelaufen ist.
Art. 30 Zuständigkeiten der FMA
1) Die FMA trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz im Inland erbrachten Leistungen den Anforderungen nach Art. 36 bis 59 sowie den von der FMA festgesetzten Anforderungen genügen.
2) Die FMA hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der FMA zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten nach Art. 36 bis 59 und der angeordneten Massnahmen durchzusetzen.
Art. 31 Pflichtverstösse bei Ausübung der Niederlassungsfreiheit
1) Stellt die FMA fest, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen die in Art. 36 bis 59 enthaltenen Vorschriften verstösst, so kann die FMA geeignete Massnahmen ergreifen. Gleichzeitig benachrichtigt die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsstaates.
2) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst, welche nicht in die Zuständigkeit der FMA nach Art. 30 Abs. 1 fallen, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mit.
3) Die FMA informiert sich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über etwaige von dieser ergriffene geeignete Massnahmen.
4) Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder deswegen, weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Massnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Konsumenten im Inland in hohem Masse oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
5) Abs. 2 bis 4 berühren nicht die Befugnis der FMA, geeignete und nicht diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, um im Inland begangene Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Konsumenten im Inland zu schützen, und sofern gleichwertige Massnahmen des Herkunftsstaates ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. In derartigen Situationen verfügt die FMA über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
Art. 32 Voraussetzungen
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
a) eine Bestätigung, wonach die zuständige Behörde des Herkunftsstaates Kenntnis davon hat, dass der Vermittler in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig werden will;
b) den Namen beziehungsweise die Firma, den Sitz, die Adresse und gegebenenfalls die Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige beziehungsweise die vorgesehenen Geschäfte.
Art. 33 Verfahren
1) Nach Erhalt der in Art. 32 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates bestätigt die FMA unverzüglich den Eingang der Angaben.
2) Der Vermittler kann seine Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald ihm die zuständige Behörde des Herkunftsstaates eine dahingehende Mitteilung gemacht hat.
Art. 34 Pflichtverstösse bei Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mit.
2) Die FMA informiert sich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über etwaige von dieser ergriffene geeignete Massnahmen.
3) Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder deswegen, weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Massnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Konsumenten im Inland in hohem Masse oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
4) Abs. 1 bis 3 berühren nicht die Befugnis der FMA, geeignete und nicht diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, um im Inland begangene Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Konsumenten im Inland zu schützen, und sofern gleichwertige Massnahmen des Herkunftsstaates ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. In derartigen Situationen verfügt die FMA über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
Art. 35 Bewilligungspflicht
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz in einem Drittland haben, benötigen für die Aufnahme der Vertriebstätigkeit im Inland eine Bewilligung nach diesem Gesetz.
2) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
Art. 36 Grundsätze
1) Versicherungsvertreiber haben bei ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell sowie in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.
2) Alle Informationen, einschliesslich der Marketing-Mitteilungen, die ein Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein; Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
3) Versicherungsvertreiber dürfen nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistung ihrer Angestellten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen mittels Vergütung, Verkaufszielen oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.
Art. 37 Allgemeine Auskünfte von Versicherungsvermittlern und -unternehmen
1) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen haben rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ihren Kunden gegenüber die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Informationen zu erteilen.
2) Ein Versicherungsvermittler hat Folgendes offenzulegen:
a) seine Identität, seine Adresse und den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;
b) ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
c) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
d) ob er als Agent oder Makler handelt;
e) Angaben über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle sowie über Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen;
f) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
g) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt.
3) Ein Versicherungsunternehmen hat Folgendes offenzulegen:
a) seine Identität, seine Adresse und den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;
b) ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
c) Angaben über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle sowie über Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen.
Art. 38 Transparenz hinsichtlich des angebotenen Vertrages
In Bezug auf den Vertrag, der angeboten oder über den beraten wird, hat der Versicherungsvermittler rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden mindestens Folgendes mitzuteilen, ob er:
a) seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt;
b) vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschliesslich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit;
c) nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschliesslich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
Art. 39 Transparenz hinsichtlich der Vergütung
1) Der Versicherungsvermittler hat rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden mitzuteilen:
a) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung;
b) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag:
1. auf Basis einer Entschädigung arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird;
2. auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist;
3. auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschliesslich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden; oder
4. auf Basis einer Kombination einer Art von Vergütung, die in den Ziff. 1 bis 3 genannt ist, arbeitet.
2) Ist die Entschädigung direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler den Kunden über den betreffenden Betrag oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung desselben.
3) Erfolgen im Rahmen eines Versicherungsvertrages nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmässigen Zahlungen sind, so legt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen die Informationen gemäss diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
4) Versicherungsunternehmen haben rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden die Art der Vergütung mitzuteilen, die seine Angestellten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.
Art. 40 Auskünfte von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben den Informationspflichten nach Art. 37 Abs. 2 Bst. a, c und e sowie Art. 39 Abs. 1 Bst. a nachzukommen.