Art. 82 Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende bewilligungspflichtige Tätigkeit (Art. 5) ausübt; b) das Geschäftsgeheimnis (Art. 20) verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht; c) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat. 2) Wer als Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gegen die Vorschriften über die Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Art. 36 bis 58) verstösst, wird von der FMA wegen Übertretung bestraft: a) im Fall einer juristischen Person mit einer Busse von höchstens: 1. 6 000 000 Franken oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder 2. bis zum Zweifachen der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen; b) im Fall einer natürlichen Person mit einer Busse von höchstens: 1. 840 000 Franken; oder 2. bis zum Zweifachen der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen. 3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer: a) den Genehmigungs- und Meldepflichten nach Art. 12 und 13 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; b) den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung nach Art. 14 Abs. 4 nicht nachkommt; c) als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 16 verletzt; d) die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit nach Art. 17 nicht dauerhaft einhält; e) die Verpflichtungen über den Sitz, die Hauptniederlassung und die Betriebsstätte nach Art. 18 verletzt; f) die Massnahmen zur Zahlungssicherung gegenüber Versicherungsnehmern nach Art. 19 nicht trifft oder nicht einhält; g) den Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung grenzüberschreitender Tätigkeit nach Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 6, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; h) den Wohlverhaltensregeln nach Art. 36 bis 48 in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den in Abs. 2 genannten Produkten nicht genügt; i) den Verpflichtungen über interne Produktgenehmigungsverfahren nach Art. 57 und Informationspflichten gegenüber dem Vertrieb nach Art. 58 in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den in Abs. 2 genannten Produkten nicht nachkommt; k) Dienstleistungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs von Personen in Anspruch nimmt, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügen, oder für nicht zugelassene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vertriebstätigkeiten ausübt (Art. 21); l) den Auskunfts- und Berichterstattungspflichten gegenüber der FMA nach Art. 67 und 68 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; m) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. 4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 und 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 5) Für Übertretungen nach Abs. 2 und 3, welche von Angestellten der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Angestellten nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.