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Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017

Liechtenstein · 961.1 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  5. Art. 5 Bewilligungspflicht
  6. Art. 6 Bewilligungsanforderungen
  7. Art. 7 Bewilligungsgesuch
  8. Art. 8 Angaben zum Bewilligungsgesuch
  9. Art. 9 Erteilung der Bewilligung
  10. Art. 10 Umfang der Bewilligung
  11. Art. 11 Register
  12. Art. 12 Genehmigungspflicht
  13. Art. 13 Meldepflicht
  14. Art. 14 Berufliche Qualifikation
  15. Art. 15 Guter Leumund
  16. Art. 16 Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  17. Art. 17 Finanzielle Sicherheit
  18. Art. 18 Sitz, Hauptverwaltung und Betriebsstätte
  19. Art. 19 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
  20. Art. 20 Geschäftsgeheimnis
  21. Art. 21 Beschränkung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
  22. Art. 22 Voraussetzungen
  23. Art. 23 Verfahren
  24. Art. 24 Abgrenzung der Zuständigkeiten der FMA gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
  25. Art. 25 Voraussetzungen
  26. Art. 26 Verfahren
  27. Art. 27 Voraussetzungen
  28. Art. 28 Voraussetzungen
  29. Art. 29 Verfahren
  30. Art. 30 Zuständigkeiten der FMA
  31. Art. 31 Pflichtverstösse bei Ausübung der Niederlassungsfreiheit
  32. Art. 32 Voraussetzungen
  33. Art. 33 Verfahren
  34. Art. 34 Pflichtverstösse bei Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
  35. Art. 35 Bewilligungspflicht
  36. Art. 36 Grundsätze
  37. Art. 37 Allgemeine Auskünfte von Versicherungsvermittlern und -unternehmen
  38. Art. 38 Transparenz hinsichtlich des angebotenen Vertrages
  39. Art. 39 Transparenz hinsichtlich der Vergütung
  40. Art. 40 Auskünfte von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit
  41. Art. 41 Ermittlung der Versicherungsbedürfnisse
  42. Art. 42 Informationen über das Versicherungsprodukt
  43. Art. 43 Informationsblatt zu Nichtlebensversicherungsprodukten
  44. Art. 44 Pflichten bei Beratung
  45. Art. 45 Verhältnismässigkeit von Angaben
  46. Art. 46 Ausnahmen von der Informations- und Beratungspflicht
  47. Art. 47 Modalitäten der Informationserteilung
  48. Art. 48 Grundsatz
  49. Art. 49 Anwendungsbereich
  50. Art. 50 Vermeidung von Interessenkonflikten
  51. Art. 52 b) Vergütungen
  52. Art. 53 Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit von Versicherungsanlageprodukten
  53. Art. 54 Erleichterungen bei Fehlen einer Anlageberatung
  54. Art. 55 Dokumentationspflicht
  55. Art. 56 Laufende Berichte
  56. Art. 57 Interne Produktgenehmigungsverfahren
  57. Art. 58 Informationspflichten gegenüber Vertreibern
  58. Art. 59 Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen und Ausnahmen
  59. Art. 60 Grundsatz
  60. Art. 61 Erlöschen der Bewilligung
  61. Art. 62 Entzug der Bewilligung
  62. Art. 63 Veröffentlichung
  63. Art. 64 Aufsichtsbehörde
  64. Art. 65 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  65. Art. 66 Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses
  66. Art. 67 Auskunftspflichten
  67. Art. 68 Berichterstattung
  68. Art. 69 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
  69. Art. 70 Massnahmen bei Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und Produktgenehmigungsverfahren im Besonderen
  70. Art. 71 Amtsgeheimnis
  71. Art. 72 Verarbeitung personenbezogener Daten
  72. Art. 73 Meldung von Gesetzesverstössen
  73. Art. 74 Beschwerden über Vermittler
  74. Art. 75 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  75. Art. 76 Rechtsmittel
  76. Art. 77 Grundsatz
  77. Art. 78 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
  78. Art. 79 Grundsatz
  79. Art. 80 Informationsaustausch
  80. Art. 81 Übermittlung von Informationen an die EIOPA
  81. Art. 82 Vergehen und Übertretungen
  82. Art. 83 Strafbemessung
  83. Art. 84 Verantwortlichkeit
  84. Art. 85 Bekanntmachung von Strafen
  85. Art. 86 Durchführungsverordnungen
  86. Art. 87 Beträge in Euro
  87. Art. 88 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsvermittler
  88. Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
  89. Art. 90 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
  90. Art. 91 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 41 Ermittlung der Versicherungsbedürfnisse

1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages haben Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden gemachten Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. 2) Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.

Art. 42 Informationen über das Versicherungsprodukt

Unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets nach Art. 48 ist, hat der Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss den Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt zu erteilen, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen.

Art. 43 Informationsblatt zu Nichtlebensversicherungsprodukten

1) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten nach Anhang 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Informationen nach Art. 42 mittels eines standardisierten Informationsblattes zu Versicherungsprodukten zu erteilen. Das Informationsblatt muss auf einem dauerhaften Datenträger erstellt werden. 2) Das Informationsblatt nach Abs. 1 hat derjenige zu erarbeiten, der das Nichtlebensversicherungsprodukt erstellt. 3) Das Informationsblatt nach Abs. 1 muss: a) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein; b) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind; c) auch als Schwarz-Weiss-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war; d) in Deutsch oder in einer der Amtssprachen, die in dem Teil des EWRA-Vertragsstaates gesprochen wird, in dem das Versicherungsprodukt angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Kunde und der Vertreiber geeinigt haben, verfasst sein; e) präzise sein und darf nicht irreführend sein; f) die Überschrift "Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" oben auf der ersten Seite aufweisen; g) eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden. 4) Das Informationsblatt nach Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten: a) Angaben zur Art der Versicherung; b) eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschliesslich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken; c) Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer; d) die wichtigsten Ausschlüsse, bei denen Ansprüche ausgeschlossen sind; e) Verpflichtungen zu Vertragsbeginn; f) Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags; g) Verpflichtungen bei der Erhebung eines Anspruchs; h) die Laufzeit des Vertrags, einschliesslich Anfangs- und Enddatum; i) Einzelheiten der Vertragsbeendigung.

Art. 44 Pflichten bei Beratung

1) Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrages eine Beratung, muss der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden richten, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. 2) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so hat er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, sodass er gemäss fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

Art. 45 Verhältnismässigkeit von Angaben

Die Angaben nach Art. 41, 42 und 44 sind an der Komplexität des angebotenen Versicherungsproduktes und der Kundenkategorie auszurichten.

Art. 46 Ausnahmen von der Informations- und Beratungspflicht

Die Auskünfte und Informationen nach Art. 37 bis 44 brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Grossrisiken ausübt.

Art. 47 Modalitäten der Informationserteilung

1) In Fällen, in denen Versicherungsvertreiber für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich sind und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, haben Versicherungsvertreiber dafür zu sorgen, dass die in diesem Abschnitt genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System erteilt werden. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Modalitäten der Informationserteilung, insbesondere deren Form, mit Verordnung. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 48 Grundsatz

1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das beziehungsweise die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten ("cross-selling"), so hat ein Versicherungsvertreiber den Kunden darüber zu informieren, ob die verschiedenen Produktbestandteile getrennt voneinander erworben werden können. Falls dies zutrifft, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Vergütungen. 2) Unterscheiden sich das Versicherungsprodukt und die Nebenprodukte, so muss der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile zur Verfügung stellen und darüber informieren, wie ihre Wechselwirkung das Risiko beziehungsweise die Versicherungsdeckung beeinflusst oder ändert. 3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, so hat der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit anzubieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Ergänzung darstellt zu einer Wertpapierdienstleistung oder einer Anlagetätigkeit, zu einem Kreditvertrag oder zu einem Zahlungskonto. 4) In den in Abs. 1 und 3 genannten Fällen hat ein Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten zu ermitteln, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind. 5) Dieser Artikel steht dem Vertrieb von Versicherungsprodukten nicht entgegen, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).

Art. 49 Anwendungsbereich

1) Dieses Kapitel legt zusätzliche Anforderungen an den Versicherungsvertrieb fest, wenn dieser durch einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten erfolgt. 2) Die in Art. 51 bis 56 genannten Auskünfte müssen gegenüber einem professionellen Kunden nicht erteilt werden.

Art. 50 Vermeidung von Interessenkonflikten

1) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen müssen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschliesslich ihrer Organe und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen. 2) Unbeschadet des Art. 36 muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, der oder das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen für angemessene Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen müssen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten, der verkauften Versicherungsprodukte und der Kategorie des Vertreibers angemessen sein. 3) Reichen die nach Abs. 2 getroffenen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art beziehungsweise die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages eindeutig offen. 4) Die in Abs. 3 genannte Offenlegung muss mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung betreffend den zu wählenden Vertriebsweg, in dessen Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Art. 52 b) Vergütungen

Unbeschadet des Art. 39 Abs. 1 und 3 ist davon auszugehen, dass Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsunternehmen, die eine Entschädigung oder Provision zahlen oder erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Art. 36 Abs. 1 und Art. 50 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil: a) sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt; und b) nicht die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Art. 53 Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit von Versicherungsanlageprodukten

1) Um eine Empfehlung zu Versicherungsanlageprodukten abgeben zu können, welche für den Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen, beschafft sich der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen - unbeschadet der Art. 41, 42 und 44 Abs. 1 - bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt auch die notwendigen Informationen über: a) die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung; b) die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschliesslich dessen Fähigkeit, Verluste zu tragen; und c) die Anlageziele, einschliesslich der Risikotoleranz des Kunden. 2) Erbringt ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Produkten oder Dienstleistungen empfohlen wird, die nach Art. 48 gebündelt sind, muss das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet sein. 3) Bei Vertriebstätigkeiten ohne Beratung haben Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsunternehmen unbeschadet der Art. 41, 42 und 44 Abs. 1 den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen zu ersuchen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen ist. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten nach Art. 48 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist. 4) Ist der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen aufgrund der nach Abs. 3 enthaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden unangemessen ist, warnt er beziehungsweise es den Kunden oder potenziellen Kunden diesbezüglich. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen. 5) Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Abs. 3 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen, dass er beziehungsweise es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.

Art. 54 Erleichterungen bei Fehlen einer Anlageberatung

1) Unbeschadet der Art. 41, 42 und 44 Abs. 1 sind Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen in Fällen, in denen keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte erfolgt, von den in Art. 53 Abs. 3 bis 5 erwähnten Verpflichtungen befreit, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der folgenden Versicherungsanlageprodukte: 1. Verträge, die ausschliesslich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen; oder 2. andere nicht-komplexe Versicherungsanlagen, die Verträgen nach Ziff. 1 gleichzustellen sind; b) die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung des Kunden beziehungsweise des potenziellen Kunden; c) der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass: 1. der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung der Versicherungsvertriebstätigkeit die Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte oder Versicherungsvertriebstätigkeit, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss; und 2. er nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen; d) der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen kommt seiner Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 50 nach. 2) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig sind, haben die im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften zu beachten, wenn ein Staat von den in diesem Artikel enthaltenen Erleichterungen keinen Gebrauch macht.

Art. 55 Dokumentationspflicht

Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen haben eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Hinweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

Art. 56 Laufende Berichte

1) Der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten: a) regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird; und b) gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. 2) Erbringt der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, hat er beziehungsweise es dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Angemessenheitserklärung zur Verfügung zu stellen, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. Einzelheiten der Form, in welcher die Angemessenheitserklärung zu erteilen ist, regelt die Regierung mit Verordnung. 3) Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheitserklärung mittels eines dauerhaften Datenträgers unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Kunde hat der Aushändigung der Angemessenheitserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt; und b) der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit angeboten, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Angemessenheitserklärung vorher zu erhalten. 4) Wenn ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen dem Kunden mitgeteilt hat, dass er beziehungsweise es eine regelmässige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmässige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht.

Art. 57 Interne Produktgenehmigungsverfahren

1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden erstellen, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Produkt an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. 2) Das Produktgenehmigungsverfahren muss verhältnismässig sein und der Art des Versicherungsprodukts entsprechen. 3) Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens ist für jedes Produkt ein bestimmter Zielmarkt festzulegen, und es ist sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt entspricht. Überdies sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden. 4) Versicherungsunternehmen haben die von ihnen angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte zu verstehen und die Produkte regelmässig zu überprüfen, wobei alle Ereignisse zu berücksichtigen sind, die einen wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem haben Versicherungsunternehmen zumindest zu beurteilen, ob ein Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarktes entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

Art. 58 Informationspflichten gegenüber Vertreibern

1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte erstellen, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zum Versicherungsprodukt und zum Produktgenehmigungsverfahren nach Art. 57 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts. 2) Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst erstellt, anbietet oder über sie berät, hat er angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die in Abs. 1 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale sowie den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.

Art. 59 Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen und Ausnahmen

1) Durch die in Art. 57 und 58 genannten Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen und Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der übrigen Versicherungsgesetzgebung nicht berührt. 2) Art. 57 und 58 gelten nicht in Bezug auf Versicherungen für Grossrisiken.

Art. 60 Grundsatz

1) Die FMA beaufsichtigt die Beendigung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs, wenn einem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bewilligung entzogen wird oder diese erlischt. 2) Die FMA informiert die zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten über eine Beendigung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs.

Art. 61 Erlöschen der Bewilligung

1) Die Bewilligung erlischt, wenn: a) ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit auf die Bewilligung zum Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb verzichtet; b) über den Vermittler rechtskräftig der Konkurs eröffnet wurde; oder c) der Vermittler stirbt. 2) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a ist der FMA mittels eines rechtsgültig unterzeichneten Schreibens mitzuteilen.

Art. 62 Entzug der Bewilligung

1) Die FMA kann einem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn: a) ein Vermittler die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b) der Vermittler in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach den Aufsichtsvorschriften oder nach behördlichen Anordnungen obliegen; oder c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet. 2) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. 3) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates oder von anderen Leitungsorganen verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. 4) Im Fall des Abs. 1 Bst. a bestimmt die FMA vor dem Entzug eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sofern begründete Aussicht auf Behebung des Mangels besteht.

Art. 63 Veröffentlichung

1) Wird einem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bewilligung entzogen, so kann die FMA durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite darüber informieren. 2) Die Kosten der Veröffentlichung hat der Vermittler zu tragen.

Art. 64 Aufsichtsbehörde

1) Die Aufsicht über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA). 2) Die FMA wacht darüber, dass die Gesetzgebung eingehalten und die Interessen der Versicherten und potenzieller Versicherter gewahrt werden. Sie überprüft regelmässig die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen. 3) Der FMA obliegen insbesondere: a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen; b) die Führung des Registers der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit; c) die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden; d) die Entgegennahme von Beschwerden.

Art. 65 Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die für die Tätigkeit der FMA zu leistenden Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 66 Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses

Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmässig die einschlägigen und aktuellen liechtensteinischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Liechtenstein unterliegt.

Art. 67 Auskunftspflichten

1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben der FMA alle zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2) Drittpersonen sind gegenüber der FMA auskunftspflichtig, soweit es für die Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.

Art. 68 Berichterstattung

1) Die FMA kann von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu Aufsichtszwecken einen jährlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr verlangen, der spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres einzureichen ist. 2) Der Bericht nach Abs. 1 hat den von der FMA erlassenen Vorschriften zu entsprechen.

Art. 69 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis

1) Die FMA kann die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere Anordnungen treffen, die geeignet sind, Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2) Die FMA kann gegen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, Verstösse gegen liechtensteinische Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen worden sind, zu verhindern oder zu ahnden. Sie kann insbesondere die weitere Tätigkeit in Liechtenstein untersagen. 3) Die FMA ist befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit durchzuführen (Vor-Ort-Kontrolle). 4) Zum Schutz der Versicherten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz kann die FMA die Öffentlichkeit, soweit erforderlich und verhältnismässig, über unlauteres Verhalten und andere Missstände von Unternehmen oder natürlichen Personen informieren. 5) Die FMA sorgt dafür, dass ihre Aufsichtspraxis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Art. 70 Massnahmen bei Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und Produktgenehmigungsverfahren im Besonderen

1) Bei der Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren (Art. 36 bis 58) durch ein Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsvermittler kann die FMA: a) eine verantwortliche natürliche oder juristische Person auffordern, eine bestimmte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen; b) im Fall eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit die Bewilligung entziehen. 2) Bei der Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Art. 36 bis 58) durch ein Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsvermittler kann die FMA überdies Folgendes anordnen: a) ein zeitweiliges Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungsvermittlers beziehungsweise des Versicherungsunternehmens, bei Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen Leitungsfunktionen auszuüben; b) die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstosses.

Art. 71 Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen, gegebenenfalls durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften. 3) Wurde über das Vermögen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, soweit dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

Art. 72 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Vermittlers oder einer Zweigniederlassung eines Vermittlers betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 73 Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können. 2) Das Meldesystem umfasst zumindest: a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung; b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstösse melden, die innerhalb dieser Gesellschaften beziehungsweise Stellen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung; c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich; d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.

Art. 74 Beschwerden über Vermittler

1) Die FMA hat Beschwerden von Versicherten und anderen Betroffenen, insbesondere von Konsumentenschutzverbänden, über Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit entgegenzunehmen. 2) Solche Beschwerden sind zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.

Art. 75 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 4) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den beschwerdeführenden Kunden unentgeltlich. 5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung, das Verfahren und die Aufwandsentschädigung für die Fallbearbeitung, mit Verordnung.

Art. 76 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerde-kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 77 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

Art. 78 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz

1) Die Gerichte haben der FMA eine Kopie aller Urteile zukommen zu lassen, welche das Versicherungsvertragsrecht oder den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreffen. 2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die einen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit betreffen, mitzuteilen.

Art. 79 Grundsatz

1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Vorbehalten bleibt Art. 26b Abs. 2 bis 4 FMAG. 2) Die FMA gibt insbesondere im Bewilligungs- beziehungsweise Eintragungsverfahren sowie kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen. 3) Die FMA arbeitet mit der EIOPA, der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen zuständigen europäischen Behörden und Institutionen zusammen, um das reibungslose Funktionieren der Aufsicht über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb sicherzustellen.

Art. 80 Informationsaustausch

1) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. 2) Die FMA tauscht mit anderen zuständigen Behörden auch Informationen über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Massnahme, insbesondere eine Strafe nach Art. 82, verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Löschung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.

Art. 81 Übermittlung von Informationen an die EIOPA

1) Die FMA meldet der EIOPA alle Sanktionen und anderen Massnahmen, die verhängt, aber nicht öffentlich gemacht worden sind, sowie über alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit solchen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. 2) Die FMA übermittelt der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Sanktionen und anderen Massnahmen, ohne Rücksicht auf deren öffentliche Bekanntmachung. Gleichfalls unterrichtet sie die EIOPA über öffentliche Bekanntmachungen verhängter Sanktionen und anderer Massnahmen.

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