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Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017

Liechtenstein · 961.1 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  5. Art. 5 Bewilligungspflicht
  6. Art. 6 Bewilligungsanforderungen
  7. Art. 7 Bewilligungsgesuch
  8. Art. 8 Angaben zum Bewilligungsgesuch
  9. Art. 9 Erteilung der Bewilligung
  10. Art. 10 Umfang der Bewilligung
  11. Art. 11 Register
  12. Art. 12 Genehmigungspflicht
  13. Art. 13 Meldepflicht
  14. Art. 14 Berufliche Qualifikation
  15. Art. 15 Guter Leumund
  16. Art. 16 Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  17. Art. 17 Finanzielle Sicherheit
  18. Art. 18 Sitz, Hauptverwaltung und Betriebsstätte
  19. Art. 19 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
  20. Art. 20 Geschäftsgeheimnis
  21. Art. 21 Beschränkung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
  22. Art. 22 Voraussetzungen
  23. Art. 23 Verfahren
  24. Art. 24 Abgrenzung der Zuständigkeiten der FMA gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
  25. Art. 25 Voraussetzungen
  26. Art. 26 Verfahren
  27. Art. 27 Voraussetzungen
  28. Art. 28 Voraussetzungen
  29. Art. 29 Verfahren
  30. Art. 30 Zuständigkeiten der FMA
  31. Art. 31 Pflichtverstösse bei Ausübung der Niederlassungsfreiheit
  32. Art. 32 Voraussetzungen
  33. Art. 33 Verfahren
  34. Art. 34 Pflichtverstösse bei Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
  35. Art. 35 Bewilligungspflicht
  36. Art. 36 Grundsätze
  37. Art. 37 Allgemeine Auskünfte von Versicherungsvermittlern und -unternehmen
  38. Art. 38 Transparenz hinsichtlich des angebotenen Vertrages
  39. Art. 39 Transparenz hinsichtlich der Vergütung
  40. Art. 40 Auskünfte von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit
  41. Art. 41 Ermittlung der Versicherungsbedürfnisse
  42. Art. 42 Informationen über das Versicherungsprodukt
  43. Art. 43 Informationsblatt zu Nichtlebensversicherungsprodukten
  44. Art. 44 Pflichten bei Beratung
  45. Art. 45 Verhältnismässigkeit von Angaben
  46. Art. 46 Ausnahmen von der Informations- und Beratungspflicht
  47. Art. 47 Modalitäten der Informationserteilung
  48. Art. 48 Grundsatz
  49. Art. 49 Anwendungsbereich
  50. Art. 50 Vermeidung von Interessenkonflikten
  51. Art. 52 b) Vergütungen
  52. Art. 53 Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit von Versicherungsanlageprodukten
  53. Art. 54 Erleichterungen bei Fehlen einer Anlageberatung
  54. Art. 55 Dokumentationspflicht
  55. Art. 56 Laufende Berichte
  56. Art. 57 Interne Produktgenehmigungsverfahren
  57. Art. 58 Informationspflichten gegenüber Vertreibern
  58. Art. 59 Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen und Ausnahmen
  59. Art. 60 Grundsatz
  60. Art. 61 Erlöschen der Bewilligung
  61. Art. 62 Entzug der Bewilligung
  62. Art. 63 Veröffentlichung
  63. Art. 64 Aufsichtsbehörde
  64. Art. 65 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  65. Art. 66 Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses
  66. Art. 67 Auskunftspflichten
  67. Art. 68 Berichterstattung
  68. Art. 69 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
  69. Art. 70 Massnahmen bei Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und Produktgenehmigungsverfahren im Besonderen
  70. Art. 71 Amtsgeheimnis
  71. Art. 72 Verarbeitung personenbezogener Daten
  72. Art. 73 Meldung von Gesetzesverstössen
  73. Art. 74 Beschwerden über Vermittler
  74. Art. 75 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  75. Art. 76 Rechtsmittel
  76. Art. 77 Grundsatz
  77. Art. 78 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
  78. Art. 79 Grundsatz
  79. Art. 80 Informationsaustausch
  80. Art. 81 Übermittlung von Informationen an die EIOPA
  81. Art. 82 Vergehen und Übertretungen
  82. Art. 83 Strafbemessung
  83. Art. 84 Verantwortlichkeit
  84. Art. 85 Bekanntmachung von Strafen
  85. Art. 86 Durchführungsverordnungen
  86. Art. 87 Beträge in Euro
  87. Art. 88 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsvermittler
  88. Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
  89. Art. 90 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
  90. Art. 91 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 82 Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende bewilligungspflichtige Tätigkeit (Art. 5) ausübt; b) das Geschäftsgeheimnis (Art. 20) verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht; c) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat. 2) Wer als Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gegen die Vorschriften über die Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Art. 36 bis 58) verstösst, wird von der FMA wegen Übertretung bestraft: a) im Fall einer juristischen Person mit einer Busse von höchstens: 1. 6 000 000 Franken oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder 2. bis zum Zweifachen der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen; b) im Fall einer natürlichen Person mit einer Busse von höchstens: 1. 840 000 Franken; oder 2. bis zum Zweifachen der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen. 3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer: a) den Genehmigungs- und Meldepflichten nach Art. 12 und 13 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; b) den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung nach Art. 14 Abs. 4 nicht nachkommt; c) als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 16 verletzt; d) die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit nach Art. 17 nicht dauerhaft einhält; e) die Verpflichtungen über den Sitz, die Hauptniederlassung und die Betriebsstätte nach Art. 18 verletzt; f) die Massnahmen zur Zahlungssicherung gegenüber Versicherungsnehmern nach Art. 19 nicht trifft oder nicht einhält; g) den Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung grenzüberschreitender Tätigkeit nach Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 6, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; h) den Wohlverhaltensregeln nach Art. 36 bis 48 in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den in Abs. 2 genannten Produkten nicht genügt; i) den Verpflichtungen über interne Produktgenehmigungsverfahren nach Art. 57 und Informationspflichten gegenüber dem Vertrieb nach Art. 58 in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den in Abs. 2 genannten Produkten nicht nachkommt; k) Dienstleistungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs von Personen in Anspruch nimmt, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügen, oder für nicht zugelassene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vertriebstätigkeiten ausübt (Art. 21); l) den Auskunfts- und Berichterstattungspflichten gegenüber der FMA nach Art. 67 und 68 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; m) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. 4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 und 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 5) Für Übertretungen nach Abs. 2 und 3, welche von Angestellten der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Angestellten nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 83 Strafbemessung

Bei der Strafbemessung ist allen massgeblichen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu zählen namentlich: a) die Schwere und Dauer eines Verstosses; b) der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt; d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen; e) die Verluste, die Kunden und Dritten durch einen Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; f) die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA; g) Massnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstosses zu vermeiden; und h) etwaige frühere Verstösse der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Art. 84 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Bussen.

Art. 85 Bekanntmachung von Strafen

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Strafen wegen Übertretungen nach Art. 82, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt worden ist. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 71 dar. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen beziehungsweise die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Strafe verhängt wurde. 2) Die FMA sieht von einer Veröffentlichung nach Abs. 1 ab oder erstellt eine solche nur in anonymisierter Form, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten: a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde. 3) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

Art. 86 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Art. 87 Beträge in Euro

Werden in diesem Gesetz Beträge in Euro erwähnt, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in Schweizer Franken oder einer anderen Währung der Gegenwert am 31. des vorangegangenen Monats Oktober.

Art. 88 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsvermittler

1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Versicherungsvermittler bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erfüllt werden. 2) Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation nach Art. 14 sind bis zum 23. Februar 2019 zu erfüllen.

Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG), LGBl. 2006 Nr. 125, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 90 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union

1) Wird in den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/97 verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften. 2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

Art. 91 Inkrafttreten

1) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung. 2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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