Law

Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten

St. Gallen · 962.14 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d0694eaee2544636b15d027260a5f44c588a4125e57584e3fb44282ee46a4880

Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 I. Einleitung (1.1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Organisation (1.2.)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Direktors.*
  11. Art. 11
  12. Art. 11 bis mit ihren Opfern.*
  13. Art. 12 III. Kosten (1.3.)
  14. Art. 13 I. Eintritt und Entlassung (2.1.)
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Person neue Fotografien erstellt werden.*
  17. Art. 16 von anderem medizinischen Personal durchgeführt.*
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18 bis
  21. Art. 19
  22. Art. 20 Stelle weiter.*
  23. Art. 21 II. Ausrüstung der inhaftierten Person* (2.2.)
  24. Art. 22 Kleider waschen zu lassen.*
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 25 bis
  29. Art. 26 III. Tagesablauf (2.3.)
  30. Art. 27
  31. Art. 28 wird.*
  32. Art. 29 gutgeschrieben.*
  33. Art. 30
  34. Art. 31 IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke (2.4.)
  35. Art. 31 bis
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34 Arbeitsplätzen.*
  39. Art. 35 V. Medizinische und soziale Betreuung (2.5.)
  40. Art. 36
  41. Art. 36 bis
  42. Art. 36 ter Krankengeschichte der inhaftierten Person nehmen können.*
  43. Art. 37 Erlasses.*
  44. Art. 38
  45. Art. 39 VI. Verkehr mit der Aussenwelt (2.6.)
  46. Art. 40 werden.*
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43 kann der Besuch sofort abgebrochen werden.*
  50. Art. 44 VII. Halbgefangenschaft (2.7.)
  51. Art. 45 Dritter Teil: Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen (3.)
  52. Art. 46
  53. Art. 47
  54. Art. 47 bis
  55. Art. 48
  56. Art. 48 bis
  57. Art. 48 ter
  58. Art. 49
  59. Art. 49 bis
  60. Art. 49 ter Art. 49ter eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
  61. Art. 50 Art. 49ter, Abs. 2 geändert 2025-021 17.06.2025 01.08.2025

61 provisions

Art. 1 I. Einleitung (1.1.)

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a)* das Regionalgefängnis Altstätten, das Kantonale Gefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau; b) die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi; c) das Jugendheim Platanenhof.

Art. 2

Aufgaben a) Gefängnisse 1 Das Regionalgefängnis Altstätten, das Kantonale Gefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau dienen der Unterbringung von Personen:* a)* in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft; b) in ausländerrechtlicher Haft; c) im Straf- und Massnahmenvollzug bis zur Überführung in eine Vollzugsanstalt; 1 sGS 962.1. 2 nGS 35–46. Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1640; in Vollzug ab 1. Juli 2000. nGS 35–46 d) die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Vollzugsanstalt eingewiesen werden können. 2 Personen in ausländerrechtlicher Haft werden getrennt von inhaftierten Personen anderer Haftarten untergebracht. Sie erhalten im Rahmen der Gefängnisordnung Gelegenheit für soziale Kontakte und gemeinschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen werden die Vorschriften dieser Verordnung sachgemäss angewendet.* 3 …*

Art. 3

b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi 1 Die Strafanstalt Saxerriet dient der Unterbringung von erwachsenen Personen im Strafvollzug, wenn diese nicht flucht- oder gemeingefährlich sind. 2 Das Massnahmenzentrum Bitzi dient der Unterbringung von erwachsenen Personen: a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen; b) zum Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen mit vollzugsbegleitender ambulanter Behandlung; c) zur Krisenintervention; d) zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit.

Art. 4

c) Jugendheim Platanenhof 1 Das Jugendheim Platanenhof dient der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen: a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen; b) zur stationären Krisenintervention; c) zur Beobachtung und Begutachtung zwecks Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit; d) in Untersuchungshaft; e) zum Vollzug von Einschliessungsstrafen.

Art. 5 II. Organisation (1.2.)

Gefängnisse a) Unterstellung und Leitung 1 Das Regionalgefängnis Altstätten untersteht dem Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartementes. Die übrigen Gefängnisse unterstehen dem Polizeikommando. 2 Die Gefängnisleitung sorgt dafür, dass die Menschenwürde der inhaftierten Person geachtet und deren Rechte nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern. Sie wacht über die Einhaltung besonderer Anordnungen der einweisenden Stelle oder der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes und ist für die Sicherheit und einen geordneten Gefängnisbetrieb verantwortlich.* 3 Der Gefängnisleitung sind die Fachpersonen Justizvollzug unterstellt.*

Art. 6

…

Art. 7

Anstalten a) Unterstellung 1 Die Strafanstalt Saxerriet, das Massnahmenzentrum Bitzi und das Jugendheim Platanenhof unterstehen dem Amt für Justizvollzug.

Art. 8

b) Leitung 1. Strafanstalt Saxerriet 1 Die Direktorin oder der Direktor leitet die Strafanstalt Saxerriet und vertritt sie nach aussen. Sie oder er sorgt für:* a)* den gesetzmässigen Strafvollzug in der Anstalt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sozialpädagogik und der forensischen Psychiatrie. Sie oder er erstellt die erforderlichen Pflichtenhefte; b) die Sicherheit und einen geordneten Anstaltsbetrieb; c) die Führung der Anstaltsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen. 2 Die Anstalt gliedert sich in die Abteilungen Vollzug, Anstaltsverwaltung, Betriebe und Geschlossene Übergangsabteilung.* 3 Die Abteilungsleitung unterstützt die Direktorin oder den Direktor in der Leitung der Anstalt. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors.*

Art. 9

2. Massnahmenzentrum Bitzi 1 Die Direktorin oder der Direktor leitet das Massnahmenzentrum Bitzi und vertritt es nach aussen. Sie oder er sorgt für:* a)* den gesetzmässigen Vollzug unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der forensischen Psychiatrie und der Sozialpädagogik. Sie oder er erstellt die erforderlichen Pflichtenhefte; b) die Sicherheit und einen geordneten Zentrumsbetrieb; c) die Führung der Gewerbe- und Gutsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen. 2 Das Massnahmenzentrum gliedert sich in die Abteilungen soziale und berufliche Integration sowie Sicherheit. Für die forensische Therapie werden Fachkräfte beigezogen. 3 Die Abteilungsleitungen und die Bereichsleitung forensische Therapie unterstützen die Direktorin oder den Direktor in der Leitung des Massnahmenzentrums. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet die Stellvertretung der Direktorin oder des

Art. 10 Direktors.*

3. Jugendheim Platanenhof 1 Die Heimleitung des Jugendheims Platanenhof vertritt das Heim nach aussen und ist verantwortlich für eine den Erkenntnissen der Sozialpädagogik entsprechende und betrieblich abgestützte Erziehung, Ausbildung und Beschäftigung der Jugendlichen. Sie sorgt dafür, dass im Rahmen des Vollzugsauftrags nach wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen gearbeitet wird.* 2 Das Heim gliedert sich in offene und geschlossene Wohngruppen, denen eine Erziehungsleitung vorsteht.*

Art. 11

c) Anstaltsvorschriften 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt unter Berücksichtigung der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission nach Anhören der Leitungen für die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi je eine Hausordnung. Diese enthält Vorschriften insbesondere über: a) die Organisation der Anstalt; abis) den Vollzugsplan; b) die Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung; c) die Arbeit und das Arbeitsentgelt; d) den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang und Urlaub; e) die Wiedergutmachung; f) die medizinische Versorgung, die Therapie, die Seelsorge und den Sozialdienst; g) die Freizeitgestaltung; gbis)* besondere Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen; gter) besondere Vollzugsformen; h) die Entlassungsvorbereitung. 2 Es erlässt nach Anhören der Heimleitung für das Jugendheim Platanenhof nähere Vorschriften, insbesondere über: 1. die Organisation des Heims; 2. die Aufnahmevoraussetzungen; 3. die erzieherischen Massnahmen; 4. den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang und Urlaub; 5.* die Entlöhnung der Arbeit und die Verwendung des Lehrlingslohns von extern beschäftigten Personen. 3 Das Amt für Justizvollzug erlässt Vorschriften über die Unterstützungskassen der Anstalten für besondere Zwecke, insbesondere für die Hilfeleistung an mittellose inhaftierte Personen und ihre Angehörigen sowie die Förderung von Bemühungen zur Wiedereingliederung und zur Versöhnung der inhaftierten Personen

Art. 11 bis mit ihren Opfern.*

Oberaufsicht 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement übt die Oberaufsicht über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten aus.

Art. 12 III. Kosten (1.3.)

Kostgeld 1 Die einweisende Stelle bezahlt dem Gefängnis oder der Anstalt die Vollzugskosten. Die Höhe des Kostgeldes, die Nebenkosten und der Zahlungsmodus werden durch das Amt für Justizvollzug aufgrund der Beschlüsse der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission festgelegt. 2 Die einweisende Stelle sorgt für die Weiterverrechnung von Kosten, soweit andere Kostenträger vorhanden sind. Das Gefängnis oder die Anstalt klärt ab, ob die inhaftierte Person krankenversichert ist, und orientiert die einweisende Stelle.* Zweiter Teil: Gefängnisse (2.)

Art. 13 I. Eintritt und Entlassung (2.1.)

Einweisung 1 Die Einweisung der inhaftierten Person erfolgt aufgrund eines Festnahmebefehls von Polizei oder Staatsanwaltschaft, einer Verfügung des Migrationsamtes, eines Entscheids des Zwangsmassnahmengerichtes oder eines Vollzugsauftrags der zuständigen Vollzugsbehörde.* 2 Die einweisende Stelle übermittelt dem Gefängnis so bald als möglich eine Abschrift des Einweisungsdokuments und wenn vorhanden den Festnahmerapport der Polizei. 3 Soweit möglich informiert sie das Gefängnis schriftlich über: a) besondere Gefahren wie Flucht- oder Kollusionsgefahr oder Gemeingefährlichkeit; b) gesundheitliche Einschränkungen.

Art. 14

Personenverzeichnis 1 Das Gefängnis führt ein Personenverzeichnis. Dieses enthält wenigstens die Personalien der inhaftierten Person, die einweisende Stelle, den Einweisungsgrund, Anordnungen der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes sowie Tag und Stunde des Ein- und Austritts.* 2 Die inhaftierte Person wird beim Eintritt fotografiert, sofern keine aktuelle Fotografie zur Verfügung steht. Im Lauf des Aufenthalts können von der inhaftierten

Art. 15 Person neue Fotografien erstellt werden.*

Durchsuchung der inhaftierten Person* 1 Die inhaftierte Person legt bei ihrem Eintritt alle mitgeführten Gegenstände vor. Sie wird von einer Person gleichen Geschlechts einer Leibesvisitation unterzogen. Ist eine Entkleidung erforderlich, erfolgt diese in Abwesenheit der anderen inhaftierten Personen und in zwei Phasen.* 2 Besteht Verdacht, dass die inhaftierte Person Gegenstände einschmuggeln will, können ihre Leibesöffnungen kontrolliert werden. Die Kontrolle wird durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt oder nach deren oder dessen Anweisung

Art. 16 von anderem medizinischen Personal durchgeführt.*

Persönlicher Besitz 1 Der Besitz der Uhr, von kleineren persönlichen Andenken und von Gegenständen zur Selbstbeschäftigung ist gestattet, wenn davon keine Gefahr ausgeht. 2 Andere Gegenstände, insbesondere Geld und Wertsachen, nimmt die Fachperson Justizvollzug in Verwahrung. Ausweisschriften werden hinterlegt. Die Gefängnisleitung sorgt für die nötigen Meldungen.3* 3 Art. 13 des eidg Ausweisgesetzes, SR 143.1.

Art. 17

Effektenverzeichnis 1 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, dessen Richtigkeit durch die Fachperson Justizvollzug und die inhaftierte Person, bei deren Weigerung durch eine zweite Mitarbeiterin oder einen zweiten Mitarbeiter, unterschriftlich bestätigt wird.* 2 Bestandesänderungen werden laufend nachgetragen. 3 Die inhaftierte Person bestätigt die Rückgabe der Gegenstände unterschriftlich.*

Art. 18

Einführung 1 Mit der inhaftierten Person wird ein Eintrittsgespräch geführt. Die persönliche Situation und die Anliegen der inhaftierten Person sowie die allenfalls nötige medizinische und soziale Unterstützung werden geklärt. Der inhaftierten Person wird die Zelle zugewiesen und sie wird über den Tagesablauf orientiert.* 2 Die inhaftierte Person wird auf die Gefängnisordnung und besondere Anordnungen der einweisenden Stelle oder der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes aufmerksam gemacht. Auf Wunsch wird der inhaftierten Person diese Verordnung und das Merkblatt des Sozialdienstes ausgehändigt.* 3 Die inhaftierte Person ist verpflichtet, die Vorschriften des Gefängnisses einzuhalten, den Anordnungen der Fachpersonen Justizvollzug Folge zu leisten, sich den angeordneten Kontrollen zu unterziehen und alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis gefährdet. Insbesondere verboten sind:* a)* lautes Sprechen oder Rufen aus den Zellenfenstern; b)* nicht bewilligte Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb des Gefängnisses; c)* Rechtsgeschäfte mit anderen inhaftierten Personen; d)* Missbrauch der Zellenrufanlagen; e)* alle Handlungen, die nach Art. 64c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 20104 als Disziplinarfehler gelten. 4 sGS 962.1.

Art. 18 bis

Verlegung 1 Wird die inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt, werden dem neuen Gefängnis das Einweisungsdokument sowie allfällige weitere Akten mit Informationen zur Person und zum Verlauf des bisherigen Gefängnisaufenthalts weitergeleitet. Zusätzlich werden Unterlagen zum Gesundheitszustand der inhaftierten Person von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt in einem verschlossenen Umschlag zuhanden der neu zuständigen Gefängnisärztin oder des neu zuständigen Gefängnisarztes weitergeleitet, sofern die inhaftierte Person dies nicht ausdrücklich ablehnt.* 2 Benötigt die inhaftierte Person Medikamente, wird dem Transport ein Vorrat der von der Gefängnisärztin oder vom Gefängnisarzt verschriebenen Medikamente für wenigstens drei Tage mit den nötigen Instruktionen mitgegeben.* 3 Die mit dem Transport beauftragten Personen werden informiert, sofern während des Transports medizinische Massnahmen notwendig werden könnten oder Medikamente abzugeben sind.

Art. 19

Entlassung 1 Die inhaftierte Person wird nach Anordnung der einweisenden Stelle entlassen. Ohne besondere Anordnung erfolgt die Entlassung am Vormittag des Entlassungstags.* 2 Besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung, wird die inhaftierte Person wenigstens einen Monat vor dem ersten möglichen Entlassungstermin aufgefordert, ein Entlassungsgesuch einzureichen oder ihren Verzicht zu begründen. Die Gefängnisleitung leitet das Gesuch mit ihrem Vollzugsbericht an die einweisende

Art. 20 Stelle weiter.*

Vollzugsausweis 1 Die Fachperson Justizvollzug bescheinigt der einweisenden Stelle und auf Wunsch der inhaftierten Person Datum und Zeitpunkt des Ein- und Austritts.*

Art. 21 II. Ausrüstung der inhaftierten Person* (2.2.)

Kleidung 1 Die inhaftierte Person trägt ihre eigenen Kleider. Kleidung mit herabwürdigenden, pornografischen oder gewaltverherrlichenden Bildern, Symbolen oder Schriften ist verboten.* 1bis Bei Bedarf wird der inhaftierten Person eine einfache Grundausstattung an Kleidern leihweise zur Verfügung gestellt.* 2 Die Fachperson Justizvollzug gibt der inhaftierten Person die Möglichkeit, ihre

Art. 22 Kleider waschen zu lassen.*

Wäsche 1 Die inhaftierte Person erhält beim Eintritt Bettwäsche und Waschzeug.* 2 Die Bettwäsche wird wenigstens alle zwei Wochen, das Waschzeug mindestens einmal wöchentlich ersetzt.

Art. 23

Kommunikations- und Unterhaltungselektronik* 1 Die Mitnahme von elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten wie Radio, Spielkonsole, Mobiltelefon, Fernseher, Videogerät oder Computer ist verboten.* 2 Der inhaftierten Person wird auf Wunsch ein Fernsehgerät mietweise zur Verfügung gestellt.* 3 Die inhaftierte Person zahlt die Kosten für Miete und Transport.*

Art. 24

Lesestoff 1 Die inhaftierte Person kann aus der Gefängnisbibliothek oder aus einer öffentlichen Bibliothek Bücher beziehen.* 2 Sie kann sich Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften auf eigene Kosten zustellen lassen.* 3 Die einweisende Stelle kann den Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften beschränken, wenn er den Haftzweck oder die Sicherheit gefährdet oder übermässige Umtriebe verursacht. Schriften und andere Gegenstände, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder mit Tieren oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, werden vernichtet.*

Art. 25

Sorgfaltspflicht 1 Die inhaftierte Person ist verpflichtet, die Zelle und deren Einrichtung sowie die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln.* 2 Sie haftet für schuldhafte Beschädigungen.* 3 Bei Verdacht auf vorsätzliche Sachbeschädigung kann die Fachperson Justizvollzug Strafantrag einreichen.*

Art. 25 bis

Kontrollen 1 Die persönlichen Effekten oder Behältnisse der inhaftierten Person und die Zelle können zum Schutz von Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses durchsucht werden.* 2 Ist die inhaftierte Person bei der Zellenkontrolle nicht anwesend, wird sie nachträglich orientiert.* 3 Die Durchsuchung der inhaftierten Person richtet sich sachgemäss nach Art. 15 dieses Erlasses.*

Art. 26 III. Tagesablauf (2.3.)

Tagesordnung 1 Die Tagesordnung wird in der Gefängnisordnung festgelegt.* 2 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.*

Art. 27

Arbeit 1 Der arbeitswilligen inhaftierten Person in Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- und ausländerrechtlicher Haft wird nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit verschafft.* 2 Die inhaftierte Person kann sich selber Arbeit beschaffen. Arbeiten, welche die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder den Gefängnisbetrieb stören, werden nicht zugelassen.* 3 Inhaftierte Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sind zur Arbeit verpflichtet, die ihnen zugewiesen

Art. 28 wird.*

Entschädigung 1 Die inhaftierte Person erhält für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt, das aufgrund der Anforderungen des Arbeitsplatzes und ihrer Leistung bemessen wird. Bei selbst beschaffter Arbeit erhält die inhaftierte Person den Reinerlös.* 2 In der Regel die Hälfte der Entschädigung wird der inhaftierten Person zum persönlichen Verbrauch gutgeschrieben. Der Rest wird zur Erfüllung von Unterstützungspflichten, zur Schuldentilgung oder zur Deckung der Verfahrenskosten oder der Kosten der Heimschaffung verwendet.* 3 Inhaftierten Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug und mittellosen inhaftierten Personen in Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- und ausländerrechtlicher Haft wird bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit oder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ein Betrag nach Weisung des Amtes für Justizvollzug zum persönlichen Verbrauch

Art. 29 gutgeschrieben.*

Spazieren 1 Die inhaftierte Person kann täglich wenigstens eine halbe Stunde, nach einem Monat wenigstens eine Stunde unter Aufsicht spazieren.* 2 Ist die Gewährung des Spaziergangs aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die inhaftierte Person auf ihr Gesuch hin sobald als möglich versetzt.*

Art. 30

Körperpflege 1 Die inhaftierte Person kann wöchentlich wenigstens einmal duschen. Sie erhält Gelegenheit, die Haare auf eigene Kosten schneiden zu lassen.*

Art. 31 IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke (2.4.)

Mahlzeiten 1 Die inhaftierte Person erhält täglich drei Mahlzeiten.* 2 Besondere Wünsche, welche die inhaftierte Person mit ihrer Weltanschauung oder Religion begründet, werden soweit wie möglich berücksichtigt.* 3 Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes abgegeben.*

Art. 31 bis

Hungerstreik 1 Die Fachperson Justizvollzug orientiert die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt, wenn die inhaftierte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.* 2 Die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt klärt die inhaftierte Person über die Risiken von längerem Fasten auf. Können sich Ärztin oder Arzt und inhaftierte Person nicht klar und sicher verständigen, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.* 3 Wenn die inhaftierte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art. 36 dieses Erlasses.* 4 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der inhaftierten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.*

Art. 32

Einkauf 1 Die inhaftierte Person kann einmal wöchentlich bei der Fachperson Justizvollzug auf eigene Kosten in beschränktem Umfang Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und Lesestoff beziehen.* 2 Der mittellosen inhaftierten Person wird das Nötige zur Verfügung gestellt.*

Art. 33

Genussmittel 1 Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten. Urin- und Atemalkoholkontrollen werden nach Weisung der Gefängnisleitung durchgeführt. Die Verweigerung der Kontrolle wird einem positiven Resultat gleichgestellt.* 2 Die Gefängnisleitung kann das Rauchen im Interesse eines geordneten Gefängnisbetriebs und zum Schutz vor unerwünschtem Passivrauchen einschränken oder ganz verbieten, namentlich in Gemeinschaftsräumen und an den

Art. 34 Arbeitsplätzen.*

Geschenke 1 Die inhaftierte Person kann in beschränktem Umfang Geschenke empfangen. Sie werden vor der Aushändigung durch das Gefängnis kontrolliert.* 2 Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen Genussmittel enthalten. Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und dergleichen werden über den Einkauf bezogen. Zugunsten der inhaftierten Person kann Geld abgegeben oder überwiesen werden.* 3 Unzulässige Geschenke werden auf Kosten der inhaftierten Person zurückgeschickt oder, wenn dies nicht möglich ist, verwertet. Die inhaftierte Person wird orientiert.*

Art. 35 V. Medizinische und soziale Betreuung (2.5.)

Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt* 1 Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt ist die oder der vom Gesundheitsdepartement auf Antrag des Amtes für Justizvollzug bezeichnete Amtsärztin oder Amtsarzt. Sie oder er sorgt für die ärztliche Betreuung der inhaftierten Personen.* 2 Die einweisende Stelle ordnet den Beizug einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes an, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Gefängnisärztin oder Gefängnisarzt und der inhaftierten Person derart gestört ist, dass die einwandfreie Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Inhaftierte Personen haben keinen Anspruch auf freie Wahl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsmethode.* 3 …*

Art. 36

Spezialärztin oder Spezialarzt* 1 Die einweisende Stelle entscheidet auf Antrag der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes über den Beizug einer Spezialärztin oder eines Spezialarztes und die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik.* 2 Im Notfall, wenn die einweisende Stelle nicht erreichbar ist, entscheidet die Gefängnisleitung. Sie orientiert die einweisende Stelle sobald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Anordnung.* 3 Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind. Für die Kosten kommt die inhaftierte Person selbst auf oder, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen.*

← Find another law