Schweigepflicht
1 Die medizinische Betreuung im Rahmen der hausärztlichen und psychiatrischen
Grundversorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.
2 Soweit es die spezielle Situation der Zwangsgemeinschaft auf engem Raum, die
Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann die Gefängnisärztin oder
der Gefängnisarzt oder die beigezogene Spezialärztin oder der beigezogene Spezialarzt die Fachperson Justizvollzug informieren, wenn:*
a)* die inhaftierte Person zustimmt;
b)* sie oder er von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden
wurde;
c)* die inhaftierte Person selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefährdet sind.
3 Die Ärztin oder der Arzt stellt sicher, dass Unberechtigte nicht Einsicht in die
Art. 36 ter Krankengeschichte der inhaftierten Person nehmen können.*
Medikamente
1 Besitz und Konsum von nicht von der Gefängnisärztin oder vom Gefängnisarzt
verschriebenen oder zugelassenen Medikamenten sind verboten.*
2 Medikamente dürfen nur auf Anordnung und nach Weisung der Gefängnisärztin
oder des Gefängnisarztes abgegeben werden. Die Einnahme der Medikamente erfolgt unter Aufsicht, sofern die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt nicht eine
andere Weisung erteilt hat. Die Gefängnisleitung stellt sicher, dass die Abgabe der
Medikamente an die einzelnen inhaftierten Personen jederzeit nachvollzogen werden kann.*
3 Bei Verweigerung der Medikamenteneinnahme klärt die Gefängnisärztin oder
der Gefängnisarzt die inhaftierte Person über die Risiken auf. Lehnt die inhaftierte
Person die Einnahme der Medikamente weiter ab, wird dieser Wunsch respektiert,
solange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen
werden kann. Vorbehalten bleibt eine Zwangsbehandlung nach Art. 61 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung
vom 3. August 20105. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art. 36 dieses
Art. 37 Erlasses.*
Seelsorge
1 Die seelsorgerische Betreuung der inhaftierten Personen obliegt den von der katholischen und der evangelischen Kirche nach Anhörung der Gefängnisleitung bezeichneten Seelsorgerinnen und Seelsorgern. Die Gefängnisleitung kann auf Gesuch der inhaftierten Person eine andere Seelsorgerin oder einen anderen Seelsorger zulassen, wenn diese oder dieser Gewähr bietet, dass sie oder er die Vertrauensstellung als Seelsorgerin oder Seelsorger nicht missbraucht, und die einweisende Stelle zustimmt sowie:*
a)* die inhaftierte Person einer anderen Religion angehört und ihre seelsorgerischen Bedürfnisse durch die von der katholischen und der evangelischen Kirche bezeichneten Seelsorgerinnen oder Seelsorger nicht abgedeckt werden
können oder
b)* das Vertrauensverhältnis zwischen Seelsorgerin oder Seelsorger und der inhaftierten Person nachhaltig gestört ist.
2 Die inhaftierte Person kann bei der Fachperson Justizvollzug den Besuch einer
Seelsorgerin oder eines Seelsorgers verlangen.*
3 Die Seelsorgerin oder der Seelsorger leitet keine Mitteilungen und Gaben von
Dritten für die inhaftierte Person oder von der inhaftierten Person weiter.*
5 sGS 962.1.
Art. 38
Soziale Betreuung
1 Der Sozialdienst sorgt für die soziale Betreuung der inhaftierten Personen. Er
hilft bei der Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem
Gefängnisaufenthalt, bei Abklärungen im Hinblick auf eine Massnahme oder bei
der Vorbereitung der Entlassung.*
2 Die inhaftierte Person kann bei der Fachperson Justizvollzug den Besuch einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Sozialdienstes verlangen.*
Art. 39 VI. Verkehr mit der Aussenwelt (2.6.)
Postverkehr
1 Der Postverkehr der inhaftierten Person in Untersuchungs-, Sicherheits- oder
Auslieferungshaft unterliegt der Kontrolle durch die Verfahrensleitung. Der Postverkehr der inhaftierten Personen im (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug
sowie in ausländerrechtlicher Haft wird durch die Fachperson Justizvollzug
kontrolliert.*
2 Der Postverkehr mit Amtsstellen und der Rechtsvertretung wird inhaltlich nicht
überprüft. Art. 235 Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
vom 5. Oktober 20076 bleibt vorbehalten.*
3 Bei umfangreicher, nicht in deutscher Sprache abgefasster Korrespondenz kann
die Weiterleitung von der Leistung eines Vorschusses für die Übersetzungskosten
abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleibt der nichtmissbräuchliche, fremdsprachige Briefverkehr der mittellosen inhaftierten Person.*
4 Die inhaftierte Person wird orientiert, wenn Postsendungen nicht weitergeleitet
Art. 40 werden.*
Telefon
1 Besitz und Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefone
oder Funkrufempfänger sind verboten. Die inhaftierte Person wird nicht ans Telefon gerufen.*
2 Die einweisende Stelle oder, wenn sie nicht erreichbar ist, die Fachperson Justizvollzug kann der inhaftierten Person in besonderen Fällen die Benützung des Telefons erlauben. Das Gespräch kann aus Sicherheitsgründen überwacht werden.*
6 SR 312.0.
Art. 41
Besuch
a) allgemein
1 Besuche von inhaftierten Personen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, Besuche von inhaftierten Personen im (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmenvollzug und inhaftierten
Personen in ausländerrechtlicher Haft der Bewilligung der Gefängnisleitung. Die
Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.*
2 Nach einer Woche kann die inhaftierte Person wöchentlich einen Besuch
von wenigstens einer Stunde empfangen.*
3 Besprechungen mit der Rechtsvertretung, der Gefängnisärztin oder dem
Gefängnisarzt, der Seelsorgerin oder dem Seelsorger, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sozialdienstes, der Beistandsperson, der Behördenvertretung
oder der konsularischen Vertretung des Heimatstaates werden nicht angerechnet.
Sie können von der Verfahrensleitung oder der einweisenden Stelle nur bei Missbrauch oder Gefährdung der Sicherheit eingeschränkt oder untersagt werden.*
Art. 42
b) Abwicklung
1 Besuche sind in der Regel an Werktagen von 8.30 bis 11.00 Uhr und von 14.00
bis 17.00 Uhr möglich. Zeitpunkt und Dauer des Besuchs sind rechtzeitig mit dem
Gefängnis abzusprechen. Die Fachperson Justizvollzug bestimmt die Anzahl der
Besucherinnen und Besucher, die zusammen zugelassen werden.*
2 Die Besucherin oder der Besucher weist sich auf Verlangen aus. Der inhaftierten
Person darf nichts direkt übergeben oder von ihr nichts entgegengenommen werden.*
3 Besuche werden grundsätzlich in Räumen mit Trennscheibe durchgeführt. Vorbehalten bleiben Besuche durch die in Art. 41 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Personen und besondere Regelungen für Personen in ausländerrechtlicher
Haft. Die Gefängnisleitung kann bei längeren Gefängnisaufenthalten oder in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten. Sie kann die Zulassung von Besuchen in
Räumen ohne Trennscheibe davon abhängig machen, dass sich die Besucherinnen
und Besucher einer Durchsuchung der Kleider und der mitgebrachten Gegenstände unterziehen.*
4 Die einweisende Stelle kann in begründeten Fällen die Überwachung des Besuchs
anordnen. Sie stellt für die Überwachung eine mit dem Verfahren vertraute Person
oder instruiert die Fachperson Justizvollzug. Gespräche, die überwacht werden,
sind verständlich zu führen. Beziehen sie sich auf ein hängiges Strafverfahren,
Art. 43 kann der Besuch sofort abgebrochen werden.*
Ausgang und Urlaub*
1 Die einweisende Stelle kann der inhaftierten Person im Straf- oder Massnahmenvollzug oder vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug im Rahmen der Richtlinie
der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung Ausgänge und Urlaube gewähren.*
2 Ausgangs- und Urlaubsgesuche sind der Gefängnisleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme
an die einweisende Stelle weiter.*
Art. 44 VII. Halbgefangenschaft (2.7.)
Tagesablauf
1 Die inhaftierte Person in Halbgefangenschaft kann das Gefängnis an Arbeitstagen zur Arbeitsaufnahme frühestens um 7.00 Uhr verlassen und kehrt spätestens
um 19.00 Uhr zurück. Die einweisende Stelle kann nach Absprache mit der
Gefängnisleitung andere Zeiten festlegen, wenn es die Arbeitszeiten der inhaftierten Person oder der Gefängnisbetrieb erfordern.*
2 An Arbeitstagen werden keine Mahlzeiten abgegeben.
Art. 45 Dritter Teil: Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen (3.)
…
Art. 46
…
Art. 47
Zuständigkeit*
1 Besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarmassnahmen ordnen an:*
a)* die Leitung im Regionalgefängnis Altstätten;
b) das Polizeikommando in den übrigen Gefängnissen;
c) …
d)* die Direktion in der Strafanstalt Saxerriet und im Massnahmenzentrum Bitzi;
e)* die Heimleitung im Jugendheim Platanenhof.
1bis Die Disziplinargewalt kann in der Hausordnung oder Gefängnisordnung an
andere Leitungspersonen delegiert werden, wenn der Verstoss in deren Zuständigkeitsbereich erfolgt ist.*
2 …*
3 …*
Art. 47 bis
…
Art. 48
…
Art. 48 bis
Arrest und Unterbringung in einer besonderen Zelle*
1 Arrest kann bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern angeordnet werden.*
2 Der Arrest und die besondere Sicherungsmassnahme nach Art. 64b Abs. 2 Bst. e
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 20107 werden in einer besonderen Zelle mit reduzierter Ausstattung vollzogen. Die inhaftierte Person bleibt von Arbeit, Freizeitmöglichkeiten,
Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Vorbehalten
bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung. Die ärztliche und
soziale Betreuung ist gewährleistet.*
2bis Die besondere Zelle kann mit einer Anlage visuell überwacht werden. Die
Überwachung muss erkennbar sein. Die inhaftierte Person wird über die Überwachung informiert. Ihre Intimsphäre wird angemessen geschützt.*
3 Besteht in der Vollzugseinrichtung keine Möglichkeit für den Vollzug des Arrests
oder der besonderen Sicherungsmassnahme, kann die inhaftierte Person von der
einweisenden Stelle auf Antrag der Leitung in eine andere Vollzugseinrichtung
versetzt werden. In dringenden Fällen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
die Versetzung anordnen. Die einweisende Stelle wird so bald als möglich orientiert.*
Art. 48 ter
Nichtbewährung bei bedingtem Vollzug*
1 …*
2 Begeht die inhaftierte Person während der Probezeit nach Art. 64c Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung
vom 3. August 20108 einen neuen Disziplinarfehler oder hält sie besondere Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen.*
3 In leichten Fällen kann die inhaftierte Person verwarnt und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.*