Art. 9.11 Weitere Bestimmungen
Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Confederation · 0.632.312.811 · treaty
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Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.
Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil desselben.
1. Andere Änderungen als diejenigen nach Artikel 8.1 Absatz 7 werden nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Annahme der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt der massgebende ist.
1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt Korea von diesem Abkommen zurück, so erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt nach Absatz 1. 3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis spätestens einen Monat vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt und vorausgesetzt, dass Korea zu den Staaten gehört, die ihre Urkunden hinterlegt haben. 3. Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht am 1. Juli 2006, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Korea und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft, wobei das spätere Hinterlegungsdatum das massgebende ist. 4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 5. Falls seine verfassungsrechtlichen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.